Urteil
7 K 3942/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2019:1004.7K3942.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X . Mit diesem Fahrzeug wurde am 20. August 2016 um 3:10 Uhr in M L-Straße, D. Straße, Richtung Kreuzung F-Straße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 23 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Messgerät vom Typ Traffipax TPH-S festgestellt und mit Lichtbildern dokumentiert. Am 4. Oktober 2016 wurde der Kläger von der Bußgeldstelle des Regionspräsidenten der Region Hannover unter Zusendung eines Anhörungsbogens zu der mit seinem Fahrzeug begangenen Ordnungswidrigkeit angehört und zur Rücksendung des ausgefüllten Anhörungsbogens binnen einer Woche aufgefordert. Am 8. November 2016 wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X durch den Kläger abgemeldet. Am 11. November 2016 teilte ein Angestellter des Klägers, Herr K. , der Bußgeldstelle unter Zusendung des ausgefüllten Anhörungsfragebogens mit, dass er zum Tatzeitpunkt der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei und den Verstoß zugebe. Am 14. November 2016 übermittelte die Gemeinde B. der Bußgeldstelle Passbilder des Klägers und seines volljährigen Sohnes sowie des Herrn K. , die diese mit Schreiben vom 8. und 11. November 2016 angefordert hatte. Am 24. November 2016 meldete der Kläger das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y an. Auch dieses Fahrzeug ist mittlerweile – nämlich am 3. Mai 2018 – durch den Kläger abgemeldet worden. Im Rahmen eines am 5. Dezember 2016 geführten Telefonats teilte die Bußgeldstelle Herrn K. mit, dass er nicht als Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt in Frage komme, wenngleich dieser mehrfach wiederholte, dass er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren habe. Am selben Tag stellte die Bußgeldstelle das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein und gab die Angelegenheit zur Prüfung der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an den Beklagten ab. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in Bezug auf das in Rede stehende Tatfahrzeug an. Hierauf teilte der Kläger am 13. Januar 2017 mit, dass er Herrn K. das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X über einen längeren Zeitraum geliehen und dieser das Fahrzeug am fraglichen Tag an dessen Sohn, Herrn T K. , weiter verliehen habe. Mit Ordnungsverfügung vom 21. März 2017 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y als Ersatzfahrzeug des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X bzw. ein (weiteres) Ersatzfahrzeug gemäß § 31a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten beginnend mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides an und setzte Gebühren in Höhe von 102,32 EUR fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bei der vom Fahrzeugführer begangenen Ordnungswidrigkeit handle es sich um eine grobe Verletzung der Verkehrsvorschriften. Diese könne sich verkehrsgefährdend auswirken und rechtfertige deshalb die Auflage eines Fahrtenbuches. Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit handle es sich um einen verkehrsrechtlichen Verstoß, der wegen seiner Gefährlichkeit als sehr wesentlich anzusehen sei. Die Ermittlungsbehörde sei nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Die Fahrtenbuchauflage diene der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr. Zweck der Vorschrift des § 31a StVZO sei es, Kraftfahrer, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verletzen oder in Gefahr bringen, zu erfassen, um sie, falls erforderlich, zum Schutz der Allgemeinheit aus dem Verkehr ausschließen zu können. Die Fahrtenbuchauflage stelle eine Einrichtung dar, mithilfe derer die Identifizierung des Kraftfahrers, von dem eine Gefährdung ausgehe, sichergestellt werden solle. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 19. April 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Ermittlungsbehörde habe nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Fahrzugführer zu ermitteln. Ihm seien die durch die Ermittlungsbehörde getroffenen Maßnahmen zur Fahrerermittlung zu keinem Zeitpunkt offengelegt worden. Außerdem habe er die Person, der er das fragliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen habe, dem Landkreis I. so rechtzeitig mitgeteilt, dass dieser die notwendigen Maßnahmen zur Fahrerermittlung und ggf. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung hätte treffen können. Jedenfalls sei er erst mit Schreiben des Beklagten vom 9. Januar 2017 darüber informiert worden, dass der Fahrzeugführer nicht habe ermitteln werden können. Da er das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls an Herrn K. verliehen habe, habe er das Anhörungsschreiben des Regionspräsidenten I. im Bußgeldverfahren an diesen übergeben und ihn gebeten, sich beim Regionspräsidenten I. zu melden und dort den Fahrer anzugeben. Eine entsprechende Meldung habe Herr K. auch noch innerhalb der Dreimonatsfrist abgegeben, da er mit seiner Stellungnahme vom 10. November 2016 seine Fahrereigenschaft eingeräumt und den Verstoß zugegeben habe. Er – der Kläger – selbst habe auf dem ihm mit dem Anhörungsbogen übersandten Foto den Fahrer nicht erkennen können. Er habe zunächst einmal alles getan, um die Anfrage des Regionspräsidenten I. zu beantworten. Nachdem er von dem Beklagten angeschrieben worden sei, habe er sich umgehend bei Herrn K. erkundigt, der ihm sodann bestätigt habe, das Fahrzeug an seinen Sohn verliehen zu haben. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen ihn erscheine bei Berücksichtigung dieses Sachverhaltes unangemessen, da eine solche Auflage denjenigen treffen solle, der die Ermittlung des Fahrers vereitelt habe. Die Auflage habe danach gegenüber dem Herrn K. erfolgen müssen, da dieser es letztlich gewesen sei, der die Ermittlung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt unmöglich gemacht habe. Schließlich handle es sich bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y nicht um das Nachfolgefahrzeug für das bei dem Vorfall am 20. August 2016 genutzte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X. Diesbezüglich habe der Beklagte zuvor keinerlei Ermittlungen angestellt, sondern vielmehr seine Feststellungen ins Blaue hinein getroffen. Der Kläger beantragt – sinngemäß –, die Anordnung des Beklagten zur Führung eines Fahrtenbuches vom 21. März 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: In der Anhörung zum Ordnungswidrigkeitenverfahren habe der Kläger zunächst zugelassen, dass sich eine Person zum Verstoß bekannt habe, die offensichtlich nicht der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei. Dies habe der Regionspräsident der Region I. auch durch einen entsprechenden Bildabgleich feststellen können. Im Laufe der weiteren Ermittlungen sei sodann auch telefonisch bestritten worden, dass eine andere als die bereits benannte Person das Fahrzeug geführt habe. Da der verantwortliche Fahrzeugführer somit nicht habe ermittelt werden können, habe das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt werden müssen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Fahrtenbuchauflage sei sodann zugegeben worden, dass das Fahrzeug vom Sohn des ursprünglich benannten Fahrzeugführers geführt worden sei. Diese Angaben habe der Kläger sicherlich auch bereits im Rahmen der Anhörung zum Ordnungswidrigkeitenverfahren machen können. Da das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X zwischenzeitlich abgemeldet worden sei, beziehe sich die Anordnung des Fahrtenbuches auf das Folgefahrzeug mit dem KennzeichenY. Dieses sei zeitnah zur Abmeldung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen X angemeldet worden. Der begangene Verstoß rechtfertige zudem auch bei erstmaliger Feststellung einer Fahrtenbuchauflage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die gegen die Fahrtenbuchauflage erhobene statthafte Anfechtungsklage, die sich auch gegen die mit der Sachentscheidung verbundene Gebührenfestsetzung richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 StVZO. Nach dessen Satz 1 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Diese Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage liegen vor. Der Kläger war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X. Mit diesem Fahrzeug wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, indem das Fahrzeug am 20. August 2016 um 3:10 Uhr in M. L-straße, D. Straße, Richtung Kreuzung F.-Straße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 23 km/h überschritt. Die Feststellung des hierfür verantwortlichen Fahrzeugführers war nicht möglich. Unmöglichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die in gleichgelagerten Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris, Rn. 7; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, m.w.N., juris, Rn. 21. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Die Fristbestimmung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, juris, Rn. 18 f., sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris, Rn. 23. Die Anhörung begründet für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Tatfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris, Rn. 25 ff. sowie Beschlüsse vom 21. März 2016 – 8 B 64/16 –, juris, Rn. 9 ff. und vom 14. November 2013 – 8 A 1668/13 –, juris, Rn. 8. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 – 8 B 1042/07 –, juris, Rn. 6, vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 –, juris, Rn. 14., vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris, Rn. 12 ff., vom 14. November 2013 – 8 A 1668/13 –, juris, Rn. 14, und vom 27. Juli 2015 – 8 B 520/15 –. Hiervon ausgehend ist die Ermittlung des für den am 20. August 2016 begangenen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG nicht gelungen. Dieses negative Ermittlungsergebnis ist nicht auf ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Bußgeldbehörde des Regionspräsidenten der Region I. zurückzuführen. Die Bußgeldstelle hat alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Zwar wurde der Kläger erst mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 und damit nicht mehr innerhalb der Zweiwochenfrist unter Zusendung eines Zeugenfragebogens zu der am 20. August 2016 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung angehört. Diese Verzögerung war aber nicht ursächlich für die unterbliebene Ermittlung des Fahrzeugführers. Dem Kläger wäre eine Mitwirkung bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes trotz der seit dem Verstoß verstrichenen Zeit noch zumutbar und möglich gewesen. Zu einer solchen Mitwirkung war er jedoch offenkundig nicht bereit. Er hat seine Obliegenheit, im Bußgeldverfahren an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken, verletzt, indem er innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist keine Angaben zur (möglichen) Identität des Fahrzeugführers gemacht hat. Insoweit wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, der Bußgeldstelle gegenüber zumindest mitzuteilen, dass er das Fahrzeug für längere Zeit an Herrn K. verliehen hatte. Die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers war der Bußgeldstelle auch nicht deshalb möglich, weil sich Herr K. unter dem 10. November 2016 gemeldet und als Fahrer des Tatfahrzeugs ausgegeben hatte. Diese Angabe war falsch, wie sich nach einem Abgleich des Tatfotos mit einem Passbild des Herrn K. herausstellte und wie dies auch vom Kläger später zugestanden wurde. Auch die (überobligatorische) Anforderung von Passbildern des Klägers und seines volljährigen Sohnes zur Durchführung eines Abgleichs mit dem Tatfoto führten zu keinem erfolgversprechenden Ermittlungsansatz. Der Kläger ist seiner Mitwirkungsobliegenheit auch nicht im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens dadurch nachgekommen, dass er mit Schreiben vom 13. Januar 2017 mitteilte, dass er Herrn K. das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X über einen längeren Zeitraum geliehen und dieser das Fahrzeug am fraglichen Tag an dessen Sohn, Herrn T. K. , weiterverliehen habe. Denn diese Mitteilung erfolgte erst nach Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG und damit verspätet. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten ist in Bezug auf das vom Gericht nach Maßgabe von § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen auch ermessensfehlerfrei. Sie erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt dabei das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes von einigem Gewicht. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Ein erheblicher, auch erstmaliger Verstoß, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, kann bereits bei einem mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß angenommen werden, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit im Übrigen ankommt, d.h. etwa eine konkrete Verkehrsgefährdung vorgelegen haben muss. In diesem Fall entspricht es auf der Rechtsfolgenseite regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensausübung, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 – 8 B 64/16 –, juris, Rn. 31 und vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 –, m.w.N., juris, Rn. 7 f. Insoweit stellt sich selbst bei einer mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Ordnungswidrigkeit die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten regelmäßig als verhältnismäßig dar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2018 – 8 B 233/18 –, juris, Rn. 9 und vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 –, juris, Rn. 15 ff. Dies zugrunde gelegt ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten verhältnismäßig. Bei der mit dem Fahrzeug des Klägers begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h (nach Toleranzabzug) handelt es sich um einen Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht, der bereits bei erstmaligem Vergehen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten rechtfertigt. Denn die Geschwindigkeitsüberschreitung wäre mit einem Bußgeld und mit der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet worden. Der Beklagte hat die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Y erstreckt. Denn hierbei handelt es sich um das Ersatzfahrzeug des am 8. November 2016 durch den Kläger abgemeldeten Tatfahrzeugs. Hiervon ist deswegen auszugehen, weil das Fahrzeug am 24. November 2016 und damit nur 16 Tage nach der Abmeldung des Tatfahrzeugs auf den Kläger angemeldet wurde und damit in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang in die Funktion des Tatfahrzeugs im weiteren Sinne eingetreten ist. Vgl. zum Begriff des Ersatzfahrzeugs: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 1992 – 13 A 1060/91 –, juris, Rn. 6 und vom 23. Juli 2009 – 8 B 956/09 –; siehe auch: BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 – 7 B 18.89 –, juris, Rn. 6 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2007 – 12 ME 225/07 –, juris, Rn. 6. Die mit der Führung des Fahrtenbuches verbundene geringfügige Belastung des Klägers war erforderlich und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Auch die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 102,32 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsfehler bei der Erhebung der Gebühr sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). O Ferner ergeht folgender B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 2.502,32 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei legt das Gericht in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 EUR, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2018 – 8 B 233/18 –, juris, Rn. 13, vom 7. Februar 2017 – 8 A 671/16 –, juris, Rn. 45, und vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 –, juris, Rn. 31 ff., sowie den Betrag der ebenfalls angefochtenen Gebührenfestsetzung zugrunde. O