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Beschluss

1 L 1179/19

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:1008.1L1179.19.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen zu untersagen, die Verkaufsstätte in der C.------straße 3 in C1.   C2.         aufgrund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen gemäß § 6 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) vom 16. November 2006 (Sonntagsverkauf in Kurorten)“ vom 25. Februar 2019 an Sonntagen zu öffnen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, tragen die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen zu untersagen, die Verkaufsstätte in der C.------straße 3 in C1. C2. aufgrund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen gemäß § 6 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) vom 16. November 2006 (Sonntagsverkauf in Kurorten)“ vom 25. Februar 2019 an Sonntagen zu öffnen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, tragen die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes zu untersagen, die Verkaufsstätte in der C.------straße 3 in 57319 C1. C2. an Sonntagen zu öffnen, soweit die Öffnung nicht am 06. Oktober 2019 erfolgt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag im Sinne von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben. Sie macht geltend, im Hinblick auf ihre durch Art. 9 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu haben auf ein Einschreiten gegen die Beigeladene wegen der Öffnung ihrer Verkaufsstelle C.------straße 3 in C1. C2. an Sonntagen. Die insoweit hier als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften des § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) i. V. m. den §§ 4ff des Ladenöffnungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) sind auch für Gewerkschaften – wie hier die Antragstellerin – drittschützend. Die Vorschriften des LÖG NRW konkretisieren auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Dieser Schutzauftrag ist darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz, insbesondere auch den der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG), zu stärken. Die Sonn- und Feiertagsruhe ist dabei für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften – wie der Antragstellerin – und sonstigen Vereinigungen bedeutsam. vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2/14 –, juris, Rn. 16. Der Antrag ist teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. zu den erhöhten Anforderungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. November 2017 – 13 B 1187/17 –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Der vorliegende Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Soweit die Antragsgegnerin der begehrten Verpflichtung nachkommt und der Beigeladenen untersagt, ihre Verkaufsstelle an Sonntagen zu öffnen, können diese Entscheidung und ihre Folgen aufgrund des Zeitablaufs naturgemäß nicht rückgängig gemacht werden. Die demnach hier geltenden erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein aus § 14 Abs. 1 OBG NRW i. V. m. den §§ 4ff LÖG NRW herzuleitender Anordnungsanspruch zusteht, der auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin als zuständige örtliche Ordnungsbehörde gerichtet ist, soweit die Beigeladene beabsichtigt, ihre Verkaufsstelle in der C.------straße 3 in C1. C2. aufgrund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen gemäß § 6 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) vom 16. November 2006 (Sonntagsverkauf in Kurorten)“ vom 25. Februar 2019 an Sonntagen zu öffnen. Die nach § 14 Abs. 1 OBG vorgesehenen Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten sind vorliegend erfüllt. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben auch die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. Dadurch, dass die Beigeladene entsprechend dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin in der Vergangenheit ihr Modehaus im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mehrfach an Sonntagen geöffnet hielt, verstieß sie gegen die Regelungen des LÖG NRW. Diese Verkaufsstellenöffnung an Sonntagen ist weder aufgrund besonderer Vorschriften des LÖG NRW noch auf der Grundlage der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen gemäß § 6 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) vom 16. November 2006 (Sonntagsverkauf in Kurorten)“ vom 25. Februar 2019 gestattet. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Zu den Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes zählen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW Ladengeschäfte aller Art und damit auch das Modehaus der Beigeladenen. Dieses unterfällt zunächst nicht der Regelung des § 5 LÖG NRW, der in seinem Absatz 1 besondere Verkaufsstellen benennt, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Es unterfällt des Weiteren nicht der Regelung des § 6 Abs. 2 und 4 LÖG NRW, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin die „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen gemäß § 6 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) vom 16. November 2006 (Sonntagsverkauf in Kurorten)“ vom 25. Februar 2019 erlassen hat. Zwar wird die Antragsgegnerin in der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO) vom 27. März 2012 (GV. NRW. 2012, S. 158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2017 (GV. NRW. S. 633), als Ort im Sinne des § 6 Abs. 2 LÖG NRW benannt. Sie ist damit gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LÖG NRW als örtliche Ordnungsbehörde berechtigt, die Tage nach § 6 Abs. 2 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben und die Freigabe auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige zu beschränken. Allerdings unterfällt die Verkaufsstelle der Beigeladenen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht der durch die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 25. Februar 2019 erfolgten Freigabe. Es handelt sich nicht um eine Verkaufsstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 LÖG NRW, weil dort nicht die in Satz 2 der Vorschrift benannten Waren verkauft werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LÖG NRW dürfen neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden. Das Sortiment des Modehauses der Beigeladenen unterfällt nicht der vorliegend allein ernsthaft in Betracht kommenden Warengruppe „Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind“. Diese Formulierung, die in § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2019 konkretisiert und wiedergegeben wird mit „Waren, die für C1. C2. kennzeichnend sind“, verdeutlicht, dass es sich um Waren handeln muss, die gerade charakteristisch sind für den jeweiligen Ort, hier das Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Dabei können lediglich solche Waren von der Regelung profitieren, die der Besucher mit dem Ort selbst bzw. der näheren prägenden Region eindeutig in Beziehung zu setzen vermag. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 23. Oktober 2012 – M 16 K 12.3622 -, juris, Rn. 20 unter Bezugnahme auf die bei Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Band II, Stand: März 2019, Anm. 2 zu § 10 Ladenschlussgesetz benannten Beispiele. Nicht darunter fallen Waren, die für ein ganzes Gebiet, aber nicht nur für den Ort typisch sind, wie z.B. in ganz Oberbayern übliche Kleidung. Vgl. Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Band II, Stand: März 2019, Anm. 2 zu § 10 Ladenschlussgesetz. Ausgehend hiervon vertreibt die Beigeladene in ihrem Modehaus im Stadtgebiet der Antragsgegnerin keine ortskennzeichnenden Waren. Das Sortiment des Modehauses der Beigeladenen umfasst nach dem Inhalt der Internetseite www… -….de/sortiment.html Damen-, Herren-, Kinder- und Sportbekleidung sowie Spiel- und Schreibwaren. Es ist nicht ersichtlich oder von der Antragsgegnerin substantiiert vorgetragen worden, dass es sich hierbei um Waren handelt, die der Besucher gerade mit dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin oder deren nähere Umgebung in Beziehung zu setzen vermag. Vielmehr unterscheidet sich das Warenangebot nicht wesentlich von dem anderer Modehäuser. Etwas anderes folgt nicht aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, ihr Stadtgebiet liege in einer Wander- und Radfahrregion, was einen Bedarf an Wander- sowie Bikerbekleidung und Zubehör begründe. Zwar ist die Antragsgegnerin als Stadt im Rothaargebirge Ausgangspunkt verschiedener Rad- und Wanderwege. Sie mag damit Anlaufpunkt für zahlreiche Rad- und Wandertouristen sein. Jedoch gilt dies ebenso für sämtliche andere im Rothaargebirge und im angrenzenden Sauerland gelegene Touristenorte. Die Lage in einer Wander- und Radfahrregion kann damit nicht als ein typisches Kennzeichen der Antragsgegnerin angesehen werden. Das der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 1 OBG zustehende Ermessen hat sich vorliegend in Ermangelung von Gesichtspunkten, die trotz der Unvereinbarkeit der Sonntagsöffnung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 LÖG NRW ein Unterlassen des Einschreitens als ermessensgerecht und damit rechtmäßig rechtfertigen könnten, zugunsten der Antragstellerin auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörerin in Anspruch zu nehmende Beigeladene verdichtet. Im Hinblick auf die durch Art. 9 GG gewährleistete Koalitions- und Vereinigungsfreiheit sowie den verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz erweist es sich als verhältnismäßig im Sinne von § 15 OBG NRW, der Beigeladenen die Öffnung ihrer Verkaufsstelle in der C3. . 3 in C1. C2. an Sonntagen lediglich insoweit zu untersagen, als diese aufgrund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen gemäß § 6 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) vom 16. November 2006 (Sonntagsverkauf in Kurorten)“ vom 25. Februar 2019 erfolgt bzw. erfolgen soll. Eine darüber hinausgehende Untersagung der Verkaufsstellenöffnung an sämtlichen Sonntagen außer dem 6. Oktober 2019 – wie von der Antragstellerin beantragt – erweist sich hingegen als zu weitgehend. Denn damit wären auch solche Sonntage umfasst, die die Antragsgegnerin zukünftig zulässigerweise im Wege einer ordnungsbehördlichen Verordnung auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW freizugeben beabsichtigt. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar wirbt die Beigeladene auf ihrer Internetseite derzeit nicht mehr mit einer Öffnung ihrer Verkaufsstelle im Stadtgebiet der Antragsgegnerin an Sonntagen. Die Beigeladene hat jedoch in ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 ausgeführt, dass sie „nur auf Wunsch der Stadt seit Verfahrensbeginn auf die Sonntagsöffnung verzichtet“. Damit steht ernsthaft zu befürchten, dass die Beigeladene beabsichtigt, ihr Modehaus nach Abschluss des Verfahrens wieder an Sonntagen geöffnet zu halten. Der gerichtlichen Anordnung, dass die Antragsgegnerin die gegenüber der Beigeladenen zu erlassende Untersagungsverfügung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Androhung eines Zwangsgeldes verbinden muss, bedarf es vorliegend nicht. Die beschließende Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin ihre durch den vorliegenden Beschluss festgestellte Verpflichtung umsetzen und für deren gegebenenfalls notwendige Vollstreckung von sich aus geeignete Maßnahmen ergreifen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht überschlägig dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache gemäß Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 von einer Reduzierung des Streitwerts abgesehen wird.