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Urteil

5 K 7166/17

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2019:1114.5K7166.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

              Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des in der Stadt J. gelegenen Grundstücks Gemarkung O., Flur 00, Flurstücke 00 und 00, dessen postalische Anschrift Z.-straße 67, 0000 J. lautet. Das Grundstück ist, ebenso wie das benachbart liegende Flurstück 906 mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Die Entwässerung beider Grundstücke erfolgte bis zu der den streitbefangenen Kostenersatz auslösenden Baumaßnahme über eine gemeinsam genutzte 11,6 m lange mit der öffentlichen Abwasseranlage verbundene Grundstücksanschlussleistung, die in den 1950ger Jahren verlegt worden war. Die Leitung bestand aus Steinzeug. Die einzelnen Rohrstücke waren mit Teerstricken verbunden. In den Jahren 2013 und 2014 ließ die Beklagte den in der Z.-straße liegenden Mischwasserkanal erneuern und veranlasste deswegen im Vorfeld eine Begutachtung des Zustandes der in der Straße liegenden Grundstücksanschlüsse. Am 00. August 2011 führte die Firma S. Entsorgung GmbH & Co. KG im Auftrag des Q. eine Kamerabefahrung des Grundstücksanschlusses der Klägerin durch und fertigte über deren Ergebnis eine Anschluss-Leitungsgrafik und einen Anschluss-Leitungsbericht. Danach wies die Steinzeugrohrleitung an fünf Stellen Lageabweichungen bzw. Ausbiegungen auf, darunter an drei Stellen von 1 cm und an jeweils einer Stelle von 2 cm bzw. 3 cm. Im Bereich der größten Lageabweichungen war bereits Erdreich in die Rohrleitung eingedrungen. Am 00. November 2011 fand auf dem Grundstück der Klägerin zunächst ein Besprechungstermin statt, an dem die Klägerin und ein Mitarbeiter des für die Koordinierung der Anschlussleitungserneuerung beauftragten Büros für Tiefbauplanung Dipl.-Ing. P. W. teilnahmen. Dieser unterbreitete der Klägerin verschiedene Lösungsvorschläge zur Umgestaltung der Anschlusssituation. Hierüber wurde ein Protokoll gefertigt, das mit einer von der Klägerin am 00. April 2012 unterzeichneten Erklärung endet, die folgenden Wortlaut hat: „Ich möchte einen Hauskontrollschacht (HKS) im Regelfall an der Grundstücksgrenze lt. Lösungsvorschlag Ing.-Büro in folgender Ausführung gesetzt bekommen: DIN 1000 Beton […] Ich erkläre mich mit dem Protokoll und dem Lösungsvorschlag des Ing.- Büros bezüglich des Anschlusses an den öffentlichen Kanal einverstanden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Protokolls Bezug genommen. Am 00. April 2013 beauftragte der M. die Firma R. GmbH mit dem Austausch der auf dem Grundstück Z.-straße 67 verlaufenden Leitung. Im Zuge der im Frühjahr 2015 durchgeführten Baumaßnahme erhielt das Grundstück der Klägerin eine separate Grundstücksanschlussleitung nebst Hauskontrollschacht. Hierfür stellte das ausführende Bauunternehmen der Beklagten eine Rechnung in Höhe von 3.192,60 EUR, auf die diese nach Rechnungsprüfung 3.059,54 EUR zahlte. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 zog der Oberbürgermeister der Beklagten die Klägerin nach vorheriger Anhörung zum Ersatz des zuletzt genannten Betrages, der – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – einen Teilbetrag von 1.133,95 EUR für die Installation des Hauskontrollschachts enthält, heran. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Oberbürgermeister der Beklagten mit Bescheid vom 11. Juli 2017 zurückwies. Seine Entscheidung begründete er im Wesentlichen damit, dass der Schaden an der Grundstücksanschlussleitung ausgehend von den in der DIN 1986 - Teil 30 enthaltenen Schadensklassifizierungen als großer Schaden einzustufen sei, der eine kurzfristige Erneuerung des Anschlusses erfordert habe. Da es keinerlei Anzeichen für Wurzeleinwuchs gegeben habe, sei auszuschließen, dass dieser Schaden durch einen Baum verursacht worden sei. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 00. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Juli 2017 am 28. Juli 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a. Folgendes geltend macht: Für den Austausch der Grundstücksanschlussleitung habe kein Erfordernis bestanden, denn diese sei voll funktionstüchtig gewesen. Sie vermute, deren vorzeitiger Austausch sei durch die Erneuerung des Mischwasserkanals veranlasst gewesen, um einen späteren Aufbruch der Straße zu verhindern. Ungeachtet dessen rechtfertigten die festgestellten Leitungsrisse nicht den Austausch der Leitung. Entsprechendes gelte mit Bezug auf die Lageabweichungen. Letztere seien überdies durch einen im städtischen Eigentum stehenden mittlerweile entfernten Baum verursacht worden. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom vom 00. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Juli 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Die Berichterstatterin hat die Sach- und Rechtslage am 22. August 2019 mit den Beteiligten erörtert. Diese haben sich im Termin mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Im Nachgang zu dem Termin hat das Gericht durch Beweisbeschluss vom 26. August 2019 Beweis zu den möglichen Schadensursachen an der Grundstücksanschlussleitung der Klägerin durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Forstwirtschaft pp. Dr. rer. nat. E. (Assessor des Forstdienstes) erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 1. Oktober 2019 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet und hat deswegen keinen Erfolg. Der angefochtene Kostenersatzbescheid vom 00. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht zum Ersatz der ihr für den Austausch der im öffentlichen Straßenraum vor dem Grundstück der Klägerin verlaufenden Grundstücksanschlussleitung entstanden Kosten in Höhe von 3.059,54 EUR herangezogen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 1 Satz 1 der rückwirkend ab dem 16. Juli 2016 in Kraft getretenen Abwassersatzung der Stadt J. vom 13. Dezember 2018 (AWS) i.V.m. § 10 KAG NRW. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AWS ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und die Inspektion sowie die Kosten für die Unterhaltung des Anschlusses, soweit der Stadt entstanden, dieser in tatsächlicher Höhe zu ersetzen. § 15 Abs. 1 Satz 2 AWS stellt klar, dass hierzu auch der Aufwand und die Kosten, soweit sie über die Grundstücksgrenze hinaus im öffentlichen Verkehrsraum entstanden sind, zählen. Die hiernach anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind erfüllt. Die abgerechnete Baumaßnahme, die die Stadt bzw. der M. auf der Grundlage von § 14 Abs. 3 Nr. 1 b, 2 AWS hat durchführen lassen und für die Kosten in der festgesetzten Höhe angefallen sind, erfüllt den Tatbestand einer Erneuerung. Da § 2 Nr. 12 AWS bestimmt, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht Bestandteil der Abwasseranlage sind, sind diese Kosten auch ersatzfähig. Die Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung diente auch dem Sonderinteresse der Klägerin. Das Sonderinteresse des Grundstückseigentümers als weitere ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung folgt aus einer an Sinn und Zweck des § 10 KAG NRW orientierten Auslegung dieser Vorschrift. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 - und vom 21. Februar 1996 - 22 A 3216/92 , jeweils juris. In wessen Interesse die Durchführung einer Maßnahme liegt, richtet sich grundsätzlich nach der durch die Rechtsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung. Diese ergibt sich im Kanalbenutzungsverhältnis zum einen aus den Regelungen der Abwassersatzung (insbesondere der dem Eigentümer obliegenden Anschluss- und Benutzungspflicht), zum anderen aber auch aus den auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis entsprechend anwendbaren Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Vertragsrechts. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 -, NJW 1995, 2303; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 3216/92 -, a.a.O. m.w.N. Erweisen sich Anschlussleitungen für die unschädliche Abwasserbeseitigung als untauglich, z. B. weil sie schadhaft geworden sind oder - wie die Beklagte geltend macht - in absehbarer Zeit untauglich zu werden drohen, und werden sie deshalb von der Stadt erneuert, so nimmt diese Handlungen vor, die der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anschlusspflicht an die gemeindliche Abwasseranlage dienen, damit zum Pflichtenkreis des Grundstückseigentümers gehören und ihn von der diesbezüglichen Last befreien. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 - 22 A 2053/88 -, a.a.O. Hinsichtlich der Frage, ob und wann es einer Erneuerung bedarf, kommt der Stadt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, der aber durch die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt wird. Vgl. Unkel, in: Driehaus (Hrsg.) Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Stand: 60. Ergänzungslieferung, März 2019, § 10 Rn. 21 und 27. Nicht davon erfasst werden demzufolge vorzeitige Erneuerungsmaßnahmen, die aus nicht mit der bestimmungsgemäßen Nutzung in Zusammenhang stehenden Gründen veranlasst werden. Deshalb löst die Erneuerung einer Grundstücksanschlussleitung anlässlich der Erneuerung eines Straßenkanals jedenfalls dann keine Kostenersatzpflicht aus, wenn die Leitung noch funktionsfähig war und die erforderliche Änderung des Straßenkanals zum Anlass genommen wurde, an der Anschlussleitung eine vorzeitige Erneuerung vorzunehmen, um einen späteren Straßenaufbruch zu vermeiden. Vgl. Unkel, in Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 10 Rn. 21 und 34. Für einen Kostenersatzanspruch besteht auch dann keine Grundlage, wenn aus den Regelungen des Vertragshaftungsrechts über die Abwicklung von Leistungsstörungen folgt, dass die Maßnahme dem Aufgabenbereich der Gemeinde zuzuordnen ist, etwa deswegen, weil diese sie in Erfüllung einer Schadensersatzpflicht analog § 280 BGB hat durchführen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2018 - 15 A 990/17 - und vom 20. August 2018 - 15 A 2313/17 -, jeweils juris. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Sanierungsbedarf an der Grundstücksanschlussleitung von Schäden herrührt, die durch einen in unmittelbarer Nähe des Anschlusses gepflanzten städtischen Baum verursacht worden sind. Vgl. Unkel, in: Driehaus (Hrsg.) Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 10 Rn. 31. Diesbezüglich muss die Verantwortlichkeit der Gemeinde allerdings feststehen, mit der Folge, dass die Unerweislichkeit der Schadensursache zu Lasten des Grundstückseigentümers geht. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2014 - OVG 9 M 20.14 -; VG Potsdam, Urteil vom 13. November 2015 - VG 8 K 2294/12 -, juris. Unabhängig von einem konkreten Erneuerungsbedarf der Grundstücksanschlussleitung und den Ursachen dafür ist ein Sonderinteresse des Grundstückseigentümers immer dann gegeben, wenn er die Maßnahme selbst beantragt oder die Gemeinde sie mit seinem Wissen und Wollen durchgeführt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erklärung des Grundstückseigentümers ein entsprechender Rechtsbindungswille zu entnehmen ist, der sich auf die Übernahme der - vor Beginn der Baumaßnahme regelmäßig der Höhe nach noch nicht genau kalkulierbaren - Kosten erstreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2018 - 15 A 990/17 -; Unkel, in: Driehaus (Hrsg.), § 10 Rn. 30. Ausgehend von diesen Maßstäben diente die Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung dem Sonderinteresse der Klägerin. Denn die Beklagte hat die Klägerin dadurch in die Lage versetzt, ihrer Anschlusspflicht ordnungsgemäß nachzukommen, was wegen der Schadhaftigkeit der Leitung ohne deren Austausch nicht länger gewährleistet gewesen wäre (1). Das hieraus resultierende Sonderinteresse der Klägerin entfällt auch nicht deswegen, weil die Schadensursache in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt (2). (1) Der Austausch der zum Grundstück der Klägerin führenden Grundstücksanschlussleitung war zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Anschlusses erforderlich. Die Leitung war zwar zum Zeitpunkt ihrer Erneuerung noch funktionsfähig. Sie drohte aber in absehbarer Zeit untauglich zu werden, was ihre kostenersatzpflichtige Erneuerung rechtfertigte. Allerdings beruht diese Feststellung nicht bereits auf dem Alter der Leitung. Denn nach den baufachlichen Richtlinien des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Verteidigung für den Bereich Abwasser (Arbeitshilfen Abwasser zu Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes, Stand: Januar 2018), abrufbar unter: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=2&ved=0CCgQFjAB&url=http%3A%2F%2Fwww.fib-bund.de%2FInhalt%2FArbeitshilfen%2FAbwasser%2F2014-10-31_arbeitshilfen_abwasser.pdf&ei=Ze6UVbOgM4bYU7q4sbAC&usg=AFQjCNG-pCcEe7EIKd-zkXvufN4amBBdcg&bvm=bv.96952980,d.d24, S. 46, beträgt die technische Lebensdauer von Steinzeugleitungen regelmäßig 80 bis 100 Jahre. Bei Austausch der Anschlussleitung zum Grundstück der Klägerin war diese erwartungsgemäße Nutzungszeit noch weit unterschritten. Jedoch ließen die im Zuge der Kamerabefahrung und in dem Anschluss-Leitungsbericht der Firma S. Entsorgung GmbH und Co. KG dokumentierten Schäden an der Leitung die Annahme zu, dass deren Erneuerung zur Abwendung einer andernfalls in absehbarer Zeit eintretenden Untauglichkeit erforderlich war. Nach Inaugenscheinnahme der bei der Kamerabefahrung gefertigten Videoaufnahmen im Erörterungstermin steht zur Überzeugung der Berichterstatterin fest, dass die Leitung vor ihrer Erneuerung die in dem Leitungsbericht im einzelnen aufgeführten Schäden aufwies. Auch die Klägerin hat dies durch ausdrücklich zu Protokoll gegebene Erklärung anerkannt. Aufgrund der dokumentierten Schäden war auch eine alsbaldige Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung erforderlich. Ausgehend von den Bestimmungen der DIN 1986 - Teil 30 entsprachen diese Schäden den darin unter der Rubrik Schadensklassifizierung aufgeführten Schadensklassen A, B und C. Von Bedeutung sind insoweit insbesondere die Lageabweichung von 3 cm mit Eintritt von Erdreich bei einer Entfernung von 4,90 m zur Grundstücksgrenze und die Lageabweichung von 2 cm bei einer Entfernung von 7,90 m zur Grundstücksgrenze. Erstere ist der Schadensklasse A zuzuordnen und letztere der Schadenklasse B. Die DIN 1986 – Teil 30 sieht bei Schäden der Kategorie A eine sofortige, zumindest aber kurzfristige Sanierung vor und bei zwei Schäden der Kategorie B – bezogen auf eine Leitungslänge von 10 m – eine Sanierung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Da tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine hiervon in zeitlicher Hinsicht abweichende Einschätzung des Sanierungsbedarfs fehlen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken daran, dass ein solcher zum Zeitpunkt der Erneuerung der zum Grundstück der Klägerin führenden Leitung zur Aufrechterhaltung von deren Funktionsfähigkeit bestand. (2) Das hieraus erwachsende Sonderinteresse der Klägerin ist nicht entfallen. Bezogen auf die im Zuge der Baumaßnahme für die Installation des Hauskontrollschachts unstreitig in Höhe von 1.133,95 EUR angefallenen Kosten gilt dies bereits deswegen, weil sich die Klägerin in dem über den Termin am 9. November 2011 von der Firma Dipl.-Ing. P. W. gefertigten Protokoll rechtsverbindlich mit Unterschrift vom 25. April 2012 mit dem Einbau eines Hauskontrollschachts einverstanden erklärt hat, nachdem sie zuvor schriftlich auf die Kostenersatzpflicht einer entsprechenden Maßnahme hingewiesen worden war. Ob die abgegebene Erklärung – wie die Beklagte meint, das Gericht allerdings für fraglich hält – auch das Einverständnis mit dem Austausch der Grundstücksanschlussleitung und der Übernahme der damit einhergehenden Kosten beinhaltet, kann dahinstehen. Denn das Sonderinteresse der Klägerin an dem Austausch der zu ihrem Grundstück führenden Leitung und die damit einhergehende Kostenersatzpflicht sind nicht deswegen entfallen, weil die Ursachen für die vorstehend genannten Schäden bzw. die Pflicht zu ihrer Beseitigung dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen wären. Namentlich hat sich die Behauptung der Klägerin, dass diese Schäden durch die in Leitungsnähe angepflanzte und im Zuge der Baumaßnahme im Jahr 2015 gefällte städtische Linde verursacht worden seien, nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Sachverständigen Dr. rer. nat. E. ist in seinem schriftlichen Gutachten nach erschöpfender Aufklärung, Besichtigung der Örtlichkeiten und umfassender Auswertung des noch zur Verfügung stehenden Beweismaterials und nach Hinzuziehung einschlägiger Fachliteratur mit stimmiger, nachvollziehbarer und insgesamt überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht positiv feststellbar ist, dass die in dem Leitungsbericht der Firma S. Entsorgung GmbH und Co. KG vom 17. Februar 2011 genannten Versatzschäden an der zum Grundstück der Klägerin führenden Grundstücksanschlussleitung durch die besagte Linde - der Unterart nach eine Winterlinde - verursacht worden sind. Diese Einschätzung hat der Sachverständige unter Zugrundelegung der typischen Reichweiten des Wurzelwerks dieser Baumart, der Lokalisation der beiden größten Versatzschäden, sowie des Abstandes des Baumes zu diesen Schäden getroffen. Er hat zunächst unter Hinweis auf einschlägige Fachliteratur erläutert, dass Linden im Allgemeinen über ein unregelmäßiges Herzwurzelsystem verfügen, die Hauptseiten- und Herzwurzeln meist kurz und gedrungen seien, sich frühzeitig stark aufzweigten und aus diesem Grund weder horizontal noch vertikal größere Reichweiten erreichten. Insgesamt erschließe die Winterlinde einen auffallend kleinen Bodenraum. Zwar wurzele sie in einem Bereich von 4-5 dm sehr intensiv, in den Unterboden drängen aber keine kräftigen Wurzeln mehr vor. In der Literatur werde auf Lößlehm für 65-jährige Winterlinden im Mittel eine Durchwurzelungstiefe von 1,00 m bis maximal 1,3 m angegeben. Im Zuge der Feststellung des Standorts der Linde ist der Sachverständige nach Hinzuziehung der bei dem Kartendienst Google Earth verfügbaren und dem Gutachten als Anlagen 8 bis 10 beigefügten Luftbildaufnahmen nach Abgleich mit einer seitens des Ehemanns der Klägerin übergebenen Luftbildaufnahme (Anlage 7 des Gutachtens) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Linde fast mittig vor dem Doppelhausblock Z.-straße 67/69 gestanden hat. Dies, sowie der Standort der Linde im Grenzbereich von Fahrbahn und Gehweg, ist auf den erwähnten Luftbildaufnahmen auch für die Berichterstatterin ohne weiteres erkennbar. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen, die auf den Angaben des Mitarbeiters des Q. Yilmaz vom 28. August 2019 beruhen und deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, verlief die alte Grundstücksanschlussleitung in einer Tiefe von 2,32 m. Dass sich angesichts dieser Parameter und unter Berücksichtigung der verfügbaren Videoaufnahmen, die keinen Wurzeleinwuchs erkennen lassen, keine positive Feststellung dazu treffen lässt, dass das Wurzelwerk der Linde ursächlich für die vorgefundenen Schäden war, leuchtet ohne weiteres ein, wird von der Klägerin nicht (mehr) in Abrede gestellt und geht nach regulärer Beweislastverteilung zu ihren Lasten. Dass der Sachverständige umgekehrt die Verursachung der vorgefundenen Schäden durch den städtischen Baum nicht mit letzter Sicherheit hat ausschließen können und diesen Befund darauf zurückgeführt hat, dass die genaue Lokalisierung des Wurzelwerks der Linde im Zuge der Ausschachtungsarbeiten nicht hinreichend dokumentiert worden ist, gibt allerdings Veranlassung dazu, insoweit eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen. Ansatz für diese Überlegung – die das Gericht nebenbei bemerkt in Fallkonstellationen, in denen städtische Bäume in unmittelbarer Nähe von zur Erneuerung anstehenden Grundstücksanschlussleitungen stehen, für naheliegend hält – ist der Umstand, dass den potentiell kostenersatzpflichtigen Grundstückseigentümern ohne eine entsprechende Fotodokumentation keine vollständige Beweisführung möglich ist. Ob sich die Beweislast mit Bezug auf das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Sonderinteresses der Klägerin verkehrt, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn trüge nicht die Klägerin sondern die Beklagte das Risiko der Nichterweislichkeit der Schadensursache, entfiele das Sonderinteresse der Klägerin am Austausch der Grundstücksanschlussleitung deswegen nicht. Grund dafür ist, dass das Gericht es nach dem Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen unter Berücksichtigung ihrer Begründung und der dafür maßgebenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte als erwiesen ansieht, dass die Beschädigungen an der alten Grundstücksanschlussleitung nicht von der besagten Linde herrührten. Grundlage und Maßstab dieser Überzeugungsgewissheit ist das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 VwGO, dessen Erfüllung nicht zwingend eine unumstößliche Gewissheit von der beweiserheblichen Tatsache erfordert, sondern wonach in zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreicht, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar kann nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die vorgefundenen Schäden durch die Linde verursacht worden sind, was damit gleichzusetzen ist, dass insoweit keine unumstößliche Gewissheit besteht. Aus den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgt aber, dass dies zumindest mit dem vorstehend umschriebenen Grad an Gewissheit auszuschließen ist. Dies folgt aus dem Zusammenspiel seiner – isoliert betrachtet für diese Feststellung zu interpretationsoffenen – Einschätzung, dass eine Verursachung der festgestellten Schäden durch die Linde „eher unwahrscheinlich“ ist und den dafür maßgebenden Anknüpfungstatsachen. Denn in deren Ansehung erachtet das Gericht verbleibende Restzweifel an einem etwaigen Verursachungsbeitrag der Linde jedenfalls als nicht ins Gewicht fallend. Ausgehend von dem Leitungsbericht der Firma S. Entsorgung GmbH und Co. KG befand sich die größte Lageabweichung von 3 cm ausgehend vom Rohranfang bei 4,90 m und die zweitgrößte Lageabweichung von 2 cm bei 7,90 m. Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge betrug der Abstand zwischen dem Stamm der Linde zu diesen beiden Schäden 3,5 m bzw. 6,6 m. Ausgehend von den in dem Gutachten zitierten Erkenntnissen in der Fachliteratur, an deren Richtigkeit die Berichterstatterin keinen Anlass zu Zweifeln hat, befinden sich die tiefsten Wurzeln bei einer Linde in einem Radius von 2 m um den Stamm herum und erreichen bei einer vergleichbar alten Linde im Mittel eine Tiefe von 1,0 m bis maximal 1,3 m. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass in einem Abstand von 3,5 m zum Stamm allenfalls noch in den obersten Bodenschichten - bis etwa in 60 cm Tiefe - Wurzelwerk anzutreffen ist. Angesichts dieser Feststellungen teilt die Berichterstatterin die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine Schadensverursachung durch das Wurzelwerk der Linde in einer Tiefe von 2,32 m (Tiefenlage der Grundstücksanschlussleitung) unwahrscheinlich ist, und geht auf dieser Grundlage von einem brauchbaren Grad an Gewissheit aus, der dafür spricht, dass dies nicht der Fall ist. Denn dass bezogen auf das Wurzelwerk der hier verfahrensgegenständlichen Linde eine Normabweichung von solch erheblichem Ausmaß vorgelegen habe könnte, wie es nach dem vorstehenden Zahlenwerk erforderlich gewesen wäre, erscheint allenfalls als eine theoretische Möglichkeit, so dass in dieser Hinsicht verbleibende Restzweifel letztlich nicht ins Gewicht fallen. Das gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Sachverständige - unter Hinweis auf die Lokalisation der restlichen Schäden (bei 6,90 m, 8,90 m und 9,10 m) - angemerkt hat, dass bei einer Schadensverursachung durch die Linde Schäden im Bereich ihres tiefsten Wurzelwerks, d.h. im Radius von 2 m hätten vorgefunden werden müssen. Zumindest die größten Schäden befanden sich aber gerade nicht in diesem Bereich. Schließlich erscheint es unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen am Maßstab des Regelbeweismaßes auch ausgeschlossen, dass die Schäden durch anderweitige Einwirkungen der Linde – insbesondere durch den Baum veranlassten Zug und Druck – entstanden sind. Voraussetzung dafür wäre nämlich – wie der Sachverständige in seinem Gutachten erläutert hat -, dass sich der jeweilige Baum oberhalb der Rohrleitung befunden hätte. Dies war hier aber nicht der Fall. Da der Kostenersatzanspruch danach dem Grunde nach besteht und kein Anhalt oder Vortrag dafür gegeben ist, dass er der Höhe nach fehlerhaft festgesetzt worden ist, ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Dr. Unkel B e s c h l u s s Ferner hat das Gericht b e s c h l o s s e n : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 3.059,54 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Dr. Unkel