Beschluss
2 L 224/20
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0511.2L224.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten.
Der Streitwert wird auf 107,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten. Der Streitwert wird auf 107,50 Euro festgesetzt. Gründe: Das Gericht entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 8. Mai 2020 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. Mit seinem am 10. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenen, als „Klage und Antrag iSv §§ 80 u. 123 VwGO“ bezeichneten Rechtsschutzgesuch wendet sich der Antragsteller gegen die Rechnung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2020 - 0 Ta 000/0000 (000) -, zwei Rechnungen des Arbeitsgerichts Düsseldorfs vom 20. Januar 2020 - 0 Ca 00/0000 (000) und 0 Ca 0000/0000 (000) sowie eine weitere Rechnung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2020 - 0 Ga 00/0000 (000) -. Er beantragt wörtlich: „Es wird beantragt die Beklagten werden verurteilt die Kostenrechnungen […] niederzuschlagen. Den Beklagten wird die angedrohte Zwangsvollstreckung untersagt.“ Soweit dieses Rechtsschutzgesuch auf die Gewährung von Eilrechtsschutz gerichtet ist, hat es keinen Erfolg. In Bezug auf die vom Antragsteller befürchtete Zwangsvollstreckung ist es bereits unzulässig, da es insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn bei den streitgegenständlichen Kostenforderungen handelt es sich lediglich um Rechnungen; eine Zwangsvollstreckung wird darin nicht angedroht. Im Übrigen – das heißt soweit der Antragsteller die (vorläufige) Niederschlagung der geltend gemachten Gerichtskosten begehrt – ist das Eilrechtsschutzgesuch zwar als Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Im vorliegenden Fall unterliegt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund qualifizierten Anforderungen, da der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz – GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2017- 1 WDS-VR 4.17 -, juris (Rn. 15), m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Januar 2020- 6 B 1317/19 -, juris (Rn. 8), vom 2. Mai 2019 - 6 B 204/19 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2019, 405 = juris (Rn. 8), und vom 19. Dezember 2018 - 6 B 486/18 -, juris (Rn. 12). Die vom Antragsteller im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens erstrebte Niederschlagung der oben genannten Gerichtskostenforderungen beinhaltet eine – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller – wenn auch nur einstweilen – dieselbe Rechtsposition vermitteln, die er auch im korrespondierenden Hauptsacheverfahren 2 K 000/00 begehrt. Die oben darlegten Voraussetzungen, unter denen im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO die Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden darf, sind jedoch nicht gegeben. Dies gilt zunächst für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Dass bzw. warum dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, ist vom Antragsteller nicht vorgetragen worden; hierfür sind auch sonst – schon angesichts des vergleichsweise geringen Forderungsbetrags von insgesamt 107,50 Euro – keine Anhaltspunkte ersichtlich. Darüber hinaus – und insoweit die Ablehnung des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrages selbstständig tragend – hat der Antragsteller aber auch keinen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Es erscheint – bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung – ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit dem vorgenannten Begehren in einem Hauptsacheverfahren durchdringen würde. Der Antragsteller begehrt ausdrücklich die Niederschlagung der von ihm geforderten Gerichtskosten. Einen solchen Anspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) können Gerichtskosten befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Niederschlagung nach § 123 Abs. 2 JustG NRW gegeben sind. Er hat in seinem am 10. Februar 2020 eingegangenen Schriftsatz lediglich mit einem Satz behauptet, die Vollstreckung der Gerichtskosten sei „erkennbar aussichtslos“, diese Behauptung jedoch in keiner Weise weiter begründet. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen würden, sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Unabhängig davon hätte der Antragsteller aber auch dann weder einen Anspruch auf Niederschlagung der Gerichtskosten noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag durch die für die Niederschlagung gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 JustG NRW i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen, 1 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes, 1 Abs. 2 Satz 1 JustG NRW, 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung der Zentralen Zahlstelle Justiz zur Vollstreckungsbehörde zuständige Zentrale Zahlstelle Justiz, wenn die von § 123 Abs. 2 JustG NRW genannten Voraussetzungen vorlägen. Niederschlagung im Sinne von § 123 Abs. 2 JustG NRW bedeutet, dass von der Beitreibung einer Forderung abgesehen wird, ohne dass diese selbst erlischt. Es handelt sich um eine innerbehördliche Maßnahme, die von Amts wegen zu prüfen ist und dazu dienen soll, unnützen Aufwand bei der Vollstreckung zweifelhafter Forderungen zu vermeiden. Die Vorschrift vermittelt dem Zahlungspflichtigen keine subjektiven Rechte, weil es sich bei der Niederschlagung um eine allein das Innenverhältnis der Behörde betreffende Maßnahme der Zweckmäßigkeit handelt. Vgl. zu § 123 Abs. 2 JustG NRW Bachler , in: BeckOnlineKommentar zum Gerichtsverfassungsgesetz, 6. Edition (Stand: 1. Februar 2020), § 123 JustG NRW, Rn. 3. Sofern der – wörtlich nur auf „Niederschlagung“ gerichtete – Antrag zur Gewährung möglichst effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen sein sollte, dass (hilfsweise) auch ein Erlass oder eine Stundung der Gerichtskosten begehrt wird, hat der Antragsteller auch insoweit keinen Anspruch glaubhaft gemacht. Eine Stundung von Gerichtskosten setzt nach § 123 Abs. 1 JustG NRW unter anderem voraus, dass ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Das hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht; diesbezüglich wird auf die obenstehenden Ausführungen zum Anordnungsgrund Bezug genommen. Gerichtskosten können nach § 123 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint (Nr. 1), wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre (Nr. 2) oder wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht (Nr. 3). Dass ein Erlass zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten wäre oder sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspräche, vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen Bachler , a.a.O., Rn. 1, 4 f., liegt hier fern. Das Vorliegen von besonderen Härten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (s.o.), zumal insoweit für einen Erlass schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Zahlungspflichtigen für sich genommen nicht ausreichend sind, vgl. hierzu wiederum Bachler , a.a.O., Rn. 4.1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83 Satz 1 VwGO, 17b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus der Addition der gegen den Antragsteller geltend gemachten Gerichtskostenforderungen. Eine Halbierung des Streitwertes erscheint dem Gericht trotz des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens nicht angemessen, da der Antragsteller – wie ausgeführt – (jedenfalls zum Teil) die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.