Beschluss
6 L 375/20
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0720.6L375.20.00
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Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. , C. , wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. , C. , wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. , C. , ist unbegründet, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachstehend unter II. ausgeführten Gründen nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Die Kammer legt das in der Antragsschrift formulierte Begehren des Antragstellers, nachdem dieser seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abgegeben hat, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1153/20 geführten Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung des Landrats des Antragsgegners vom 26. März 2020 wiederherzustellen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch insoweit, als sich diese gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Festsetzung von Gebühren und Auslagen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO richtet, ist nicht anzunehmen. Denn dieser Antrag wäre (unheilbar) unzulässig, weil es der Antragsteller entgegen § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unterlassen hat, vor der Antragstellung bei Gericht zunächst bei dem Antragsgegner um die Aussetzung der Vollziehung nachzusuchen. Der so verstandene Antrag ist als solcher auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Landrat des Antragsgegners hat zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat sich nicht auf eine den Wortlaut der zu dieser Maßnahme berechtigenden Normen lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern bezogen auf den Einzelfall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Regelung hinreichend damit begründet, dass eine latente Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bestehe, weil bei dem Antragsteller aufgrund paranoider Schizophrenie mit instabilem Krankheitsbild eine jederzeit mögliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit drohe und dieser folglich nicht die hinreichende Gewähr dafür biete, ein Kraftfahrzeug sicher führen zu können. Da sich grundsätzlich die für die sofortige Vollziehunganzuführenden Gründe unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr im Recht der Fahrerlaubnisentziehung weitgehend mit den materiellen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis decken, kann sich die Behörde zur Begründung der Vollziehungsanordnung – wie hier – auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, juris, Rn. 2, und vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, juris, Rn. 4 ff.. Damit Anhand der von dem Antragsgegner abgegebenen Begründung wird deutlich, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung vor Augen stand und sie aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen solchen Ausnahmetatbestand als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht; insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Begründung inhaltlich zutrifft. Die in materieller Hinsicht im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende selbstständige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, andererseits, fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse orientiert sich regelmäßig an den Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage. Lässt sich im summarischen Eilverfahren jedoch nicht feststellen, ob sich die streitige Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen wird, ist eine Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmen. Diese Maßstäbe zu Grunde legend überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Verfügung des Antragsgegners vom 26. März 2020 zwar nicht als offensichtlich rechtmäßig, andererseits kann aber auch deren offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht festgestellt werden. Die dementsprechend vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung gebietet es aber gleichwohl, dass der Antragsteller vorübergehend bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen bleibt. Als Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers kommt allein § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) in Betracht. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. In formeller Hinsicht ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, insbesondere ist der Antragsteller vor ihrem Erlass den Anforderungen des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entsprechend mit Schriftsatz vom 11. März 2020 angehört worden. Jedoch lässt sich bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob der Antragsgegner seine Einschätzung einer feststehenden fehlenden Kraftfahrtauglichkeit des Antragstellers zu Recht auf das Vorliegen einer schizophrenen Psychose im Sinne der Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt hat. Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung behandelt die Frage der Kraftfahreignung bei Vorliegen schizophrener Psychosen. Je nach deren konkreter Ausprägung finden sich dort differenzierte Regelungen zur (vollständigen oder bedingten) Kraftfahreignung . Im Falle einer akuten Psychose ist nach Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Eignung weder für die Klassen A, A1, B, BE, M, L und T (Gruppe 1) noch für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF (Gruppe2) gegeben. Gemäß Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist nach Ablauf einer akuten schizophrenen Psychose die Kraftfahreignung für die Gruppe 1 dann gegeben, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen; hinsichtlich der Gruppe 2 ist die Eignung hingegen nur ausnahmsweise „unter besonders günstigen Umständen“ gegeben. Nach mehreren psychotischen Episoden ist gemäß Nr. 7.6.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Kraftfahreignung für die Gruppe 1 zu bejahen, hingegen für die Gruppe 2 wiederum nur ausnahmsweise „unter besonders günstigen Umständen“. Ob der Antragsteller nach Maßgabe dieser Regelungen wegen einer schizophrenen Psychose als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen ist, kann derzeit ohne weitere – dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene – Sachaufklärung nicht abschließend beurteilt werden. Es begegnet bei summarischer Prüfung zunächst keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung von einer für den Ausschluss der Fahreignung möglicherweise relevanten Schizophrenie-Erkrankung des Antragstellers ausgegangen ist. Diese Einschätzung wird nachvollziehbar durch die vorliegenden medizinisch-psychologischen Gutachten vom 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000 und den darin jeweils in Bezug genommenen Befundberichten getragen. Das zuletzt von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten des N1. Q. J. (E1. ) U. O. N2. H. & D. L1. vom 00.00.0000 geht bei ihm von einer paranoiden Schizophrenie – mithin einer Erkrankung im Sinne der Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung – aus. Insoweit kann dahinstehen, ob die Anordnung des Antragsgegners vom 10. Dezember 2019 zur Beibringung dieses Gutachtens rechtmäßig ergangen ist, denn der Antragsteller hat das angeforderte Gutachten mit der Folge vorgelegt, dass es unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung als neue Tatsache mit selbstständiger Bedeutung verwertbar ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, juris, Rn. 3; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 3. März 2015 - 11 ZB 14.2418 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 - 16 A 1532/11 -, juris, Rn. 3 ff.. Der Gutachter E. . med. S. hat die im Ergebnis getroffene Feststellung einer Erkrankung an Schizophrenie auch plausibel begründet. Nach den Ausführungen zur Krankheitsvorgeschichte wurde der Antragsteller erstmals im Jahr 1987 in der Jugendpsychiatrie I. stationär behandelt, wobei auf dieser Grundlage eine „Schizophrene Psychose“ diagnostiziert wurde. Diese – von dem Antragsteller unwidersprochen gebliebene – Darstellung stimmt mit den Ausführungen in dem zuvor auf Anordnung des Antragsgegners vorgelegten Gutachten des N1. Q. J. (C. ) U. O. N2. H. & D. . L1. vom 00.00.0000 überein, in dem E. . med. S. ebenfalls zu dem Ergebnis gelangte, der Antragsteller leide an paranoider Schizophrenie. Des Weiteren nimmt das Gutachten vom 00.00.0000 Bezug auf die Befundberichte, die auch bereits Gegenstand des vorausgegangenen Gutachtens vom 00.00.0000 gewesen sind. Dabei geht aus einem dort wiedergegebenen Bericht des Gemeinschaftskrankenhauses (GKH) I. zwar hervor, dass der Antragstellers nach einer zweiten stationären Behandlung in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 mit der Diagnose „Akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie“ entlassen wurde. Hierdurch allein wird das Vorliegen einer Erkrankung des Antragstellers an Schizophrenie aber gleichwohl nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Denn eine entsprechende Diagnose wurde durch den Entlassungsbericht über den dritten stationären Aufenthalt des Antragstellers im GKH I. in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bestätigt, in dem laut Gutachten „Paranoide Schizophrenie“ festgestellt wurde. Ebenso geht eine entsprechende Diagnose aus der Stellungnahme des Herrn Dipl. Psych. C1. (psychologischer Psychotherapeut für Kinder und Erwachsene, X. ) vom 00.00.0000 hervor, die der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Hiernach befinde sich der Antragsteller wegen „Anpassungsstörungen (F43.2 G) bei vorliegender Undifferenzierter Schizophrenie (F20.3 G)“ in verhaltenstherapeutischer Behandlung. Sonstige konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Antragsteller die mehrfach schon fremddiagnostisch bestätigte Erkrankung an Schizophrenie – ungeachtet welcher genauen Ausprägung – tatsächlich nicht gegeben sein könnte, sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Eine gegenteilige Feststellung ergibt sich insbesondere nicht aus dem nachgereichten Attest des GKH I. vom 00.00.0000, das in dem vorliegenden Gutachten vom 00.00.0000 berücksichtigt wurde. Denn in diesem Attest über die letztmals erfolgte stationäre Behandlung des Antragstellers wurde lediglich eine „Psychose ED 1987, wiederholte Dekompensationen der Erkrankung, zwischenzeitliche Stabilisierung unter Neuroleptika“ festgestellt. Eine weiterführende Aussage zur Art der maßgeblichen Erkrankung des Antragstellers lässt sich hieraus nicht ableiten. Dürfte nach alledem davon auszugehen sein, dass der Antragsteller an Schizophrenie leidet, begegnet es jedoch erheblichen Bedenken, ob der Antragsgegner seine Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem vorliegenden Gutachten des E. . med. S. vom 00.00.0000 auf die Annahme des Vorliegens einer akuten schizophrenen Psychose gemäß Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung stützen konnte. Zwar gelangte der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Eignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 letztlich wegen paranoider Schizophrenie ausgeschlossen sei, weil dieser keine ausreichende „Compliance“ bezüglich der notwendigen Einnahme der Medikamente (derzeit: Olanzapin) gezeigt habe und deshalb ein „instabiles Krankheitsbild“ vorliege. Allerdings konnte sich der Antragsgegner voraussichtlich gleichwohl nicht auf die Ausführungen in dem besagten Gutachten stützen, weil es diesem bei summarischer Prüfung an der notwendigen Plausibilität fehlt. Das Gutachten ist nicht hinreichend nachvollziehbar, denn es setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit den dargestellten differenzierten Voraussetzungen für einen Ausschluss der Kraftfahreignung nach Maßgabe von Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und Nr. 3.12.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1. Mai 2014) auseinander. Eine akute schizophrene Psychose, die nach Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung ohne weiteres ausschließt, wird in dem Gutachten vom 00.00.0000 nicht festgestellt. Eine entsprechende Diagnose lässt sich dabei nicht schon aus derjenigen einer Schizophrenie als solcher entnehmen, denn diese Erkrankung ist – wie der Gutachter auf Blatt 8 insoweit zutreffend erläutert – durch „ein sehr komplexes und vielfältiges Erscheinungsbild“ gekennzeichnet, wobei zwischen „der akuten und der chronischen Krankheitsphase mit rezidivierenden Schüben“ zu unterscheiden ist. Ebenso wenig verhält sich das Gutachten vom 00.00.0000 zur der Frage, ob die Kraftfahreignung des Antragstellers für Fahrzeuge der Gruppe 1 nach Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ausgeschlossen ist, weil nach Ablauf einer akuten schizophrenen Psychose gegenwärtig noch Störungen nachweisbar sein könnten, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen. Zu Störungen dieser Art zählen nach Nr. 3.12.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung etwa Wahn, Halluzination, oder eine schwere kognitive Störung. Dass zum Untersuchungszeitpunkt eine nachhaltige Störung in diesem Sinne vorhanden gewesen sein könnte, drängt sich jedenfalls insoweit nicht auf, als der Gutachter eigener Schilderung zufolge während des explorativen Gesprächs keine Hinweise für Beeinträchtigungen von Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis, keine depressive Stimmung, keine Zeichen einer manischen Stimmungsauslenkung, keine spezifischen Phobien oder Zwangssymptome und kein akut selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten bei dem Antragsteller eruieren konnte (vgl. Blatt 8). Vielmehr spricht wohl Überwiegendes dafür, dass der Gutachter E. . med. S. von dem Vorliegen mehrerer psychotischer Episoden im Sinne der Nr. 7.6.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung – nach Nr. 3.12.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung auch als sog. wellenförmiger Verlauf bezeichnet – bei dem Antragsteller ausgegangen sein dürfte, was allerdings die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 grundsätzlich nicht ausschließt. Bereits in seinem ersten Gutachten vom 00.00.0000 gelangte E. . med. S. nach den Ausführungen auf Blatt 8 zu dem Ergebnis, bei dem Antragsteller liege eine paranoide Schizophrenie mit „wiederholten Destabilisierungen“, „(sog. wellenförmiger Verlauf)“ vor und kam auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass „nach den Begutachtungsleitlinien“ die Eignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 zu verneinen sei. In seinem zweiten Gutachten vom 00.00.0000 geht E. . med. S. abermals von der Annahme aus, dass es bei dem Antragsteller zu „2 Krankheitsepisoden in naher Vergangenheit“ gekommen sei und das „erhebliche Risiko einer weiteren Destabilisierung“ bestehe. Obgleich dieser festgestellte Krankheitsverlauf nicht noch einmal ausdrücklich als sog. wellenförmiger Verlauf nach Nr. 3.12.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung bezeichnet wurde, ging der Gutachter gleichwohl augenscheinlich davon aus, dass bei dem Antragsteller – nämlich letztmals auf Grund der polizeilich festgestellten, den aktuellen Untersuchungsanlass bildenden Ausfallerscheinungen im Juni 2019 und November 2019 – erneut mehrere psychotische Episoden aufgetreten sind. Inwiefern aber dieser Befund den Schluss des Gutachters rechtfertigen könnte, dem Antragsteller fehle die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, erschließt sich nicht ohne weiteres. Denn nach Nr. 7.6.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Nr. 3.12.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist im Falle eines sog. wellenförmigen Krankheitsverlaufs, d.h. bei Auftreten mehrerer psychotischer Episoden, die Kraftfahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 gegeben und im Hinblick auf mögliche Wiedererkrankungen lediglich die Möglichkeit einer Auflage regelmäßiger Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in festzulegenden Abständen vorgesehen. Dabei dürfte insbesondere auch die Frage, ob der jeweilige Fahrerlaubnisinhaber, sofern nicht die Kraftfahreignung im Untersuchungszeitpunkt bereits nach Maßgabe von Nrn. 7.6.1 oder 7.6.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ausgeschlossen ist, künftig eine notwendige Medikation zuverlässig einhält und hierdurch eine zur Bejahung der Fahreignung führende Stabilisierung der Krankheit ohne akute Psychosen erreicht werden kann, (erst) Gegenstand der nachfolgenden Kontrolluntersuchungen sein. Allerdings lässt sich eine Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers wegen einer schizophrenen Psychose derzeit auch nicht sicher ausschließen. Anzeichen für eine die Fahreignung ausschließende Erkrankung im Sinne der Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung könnte zum einen die Krankheitsvorgeschichte des Antragstellers liefern. Unstreitig ist der Antragsteller erstmals am 1. Februar 2013 während der Teilnahme am Straßenverkehr psychotisch in Erscheinung getreten (auffallend langsames Fahren mit einem Lkw auf dem Standstreifen der Autobahn, Realitätsverlust, keine vernünftige Gesprächsführung möglich). Eine weitere Auffälligkeit ergab sich am 1. November 2017, als der Antragsteller von der Polizei mit unbekleidetem Unterleib auf der Straße vor seinem Wohnhaus angetroffen wurde, dabei umher rannte, Motorengeräusche nachahmte und fortwährend äußerte, jemand stehe in Benzin und werde verbrennen. Nachdem diese Ausfälle mehr als vier Jahre auseinander lagen, ereigneten sich weniger als zwei Jahre später zunächst am 21. Juni 2019 (Antragsteller warf eine Schubkarre in eine Baugrube auf dem Nachbargrundstück, beschädigte eine Eternitplatte am Nachbarhaus und die Abdeckung einer Papiertonne, rammte eine Schere in eine Holzmast) sowie noch einmal am 17. November 2019 (Antragsteller wurde trotz Außentemperaturen von ca. 3 Grad Celsius in kurzer Kleidung vor seinem Haus angetroffen, warf mit Kartoffeln um sich, zeigte sich verwirrt) gleich zwei weitere Auffälligkeiten in zudem deutlich engerem zeitlichen Abstand als zuvor. Dies könnte durchaus auf eine fahreignungsrelevante Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes hindeuten. Weitere mögliche Anhaltspunkte hierfür zeigen die polizeilichen Einsatzberichte auf: So wurde in dem Bericht zur Strafanzeige vom 22. Juni 2019 festgehalten, dass es nach Aussage des geschädigten Nachbarn bereits in der Vergangenheit mehrfach zu Problemen mit dem Antragsteller gekommen sei und deshalb ein Hausverbot für diesen bestehe. In dem Einsatzbericht vom 17. November 2019 wurde ferner die eingeholte Auskunft von Nachbarn wiedergegeben, wonach es „häufiger“ vorkomme, dass der Antragsteller sein Fahrzeug mitten auf der Straße abstelle und den Schlüssel stecken lasse; am besagten Einsatztag wurde das Fahrzeug von den Polizeibeamten mit geöffneter Seitenscheibe angetroffen und machte einen verwahrlosten Eindruck. Nach alledem lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller wohlmöglich auch über die vorstehend beschriebenen Vorfälle hinaus an psychotischen Episoden litt und seine Fahreignung insoweit auch dauerhaft beeinträchtigt sein könnte. Darüber hinaus erscheint im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen derzeit auch nicht hinreichend gesichert, dass gegenwärtig von einem dauerhaft stabilen Krankheitsbild des Antragstellers ausgegangen werden müsste und dieser die Gewähr dafür bietet, erforderliche Medikamente zuverlässig einzunehmen. Soweit der Antragsteller vorbringt, er habe vor dem Vorfall am 22. Juni 2019 Alkohol konsumiert und dessen Wirkung im Zusammenhang mit seinen Medikamenten falsch eingeschätzt, wird hierdurch wohl ein nicht unerhebliches Maß an Unzuverlässigkeit belegt. Denn es wäre von dem Antragsteller, nachdem er sich schon langjährig in ärztlicher Behandlung befindet, ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass er sich über die Wirkung von Alkohol bei gleichzeitiger Einnahme seiner Medikamente ausreichend informiert und auf den Konsum von Alkohol nötigenfalls auch ganz verzichtet hätte, so dieser denn maßgeblich für sein Verhalten gewesen sein sollte. Den Antragsteller nicht zu entlasten vermag wohl zudem sein Vorbringen, zu dem Vorfall am 17. November 2019 sei es lediglich deshalb gekommen, weil er seine Medikamente bei einem Bekannten Ende Oktober 2019 vergessen habe. Insoweit erschließt sich nicht, weshalb der Antragsteller erst nach Ablauf mehrerer Tage im November 2019 in der Tagesklinik des GKH I. vorstellig wurde, um sich ein neues Rezept ausstellen zu lassen. Vernünftige Gründe dafür, weshalb der Antragsteller nicht unverzüglich für die Beschaffung der benötigten Medikamente hätte Sorge tragen können, sind nicht ersichtlich. Stattdessen führt er selber aus, dass zunächst ein Besuch seines Bekannten „in der folgenden Woche“ geplant gewesen sei, der ihm die Tasche mit seinen Medikamenten zunächst habe mitbringen sollen, sodann habe er noch einige Tage auf den Eingang seiner Tasche per Post gewartet. Dies zeigt ein hohes Maß an Gleichgültigkeit hinsichtlich der notwendigen Einnahme seiner Medikamente. Ohne Bedeutung ist für die hier streitige Entziehung der Fahrerlaubnis im Übrigen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit im Straßenverkehr – mit Ausnahme des Vorfalls am 1. Februar 2013 – bislang nicht mit weiteren Verkehrsverstößen oder Fahrfehlern aufgefallen sein mag. Die hier in Rede stehenden fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften besitzen präventiven Charakter und setzen den Eintritt einer Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht voraus. Sie dienen insoweit der Sicherheit des Straßenverkehrs, als sie den Zweck verfolgen, nicht geeignete Kraftfahrer von der motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Vor diesem Hintergrund bedarf es zur abschließenden Bewertung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung voraussichtlich der weiteren Sachverhaltsaufklärung dazu, ob der Antragsteller – bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Verfügung –, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, juris, infolge einer schizophrenen Psychose zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet gewesen ist, insbesondere einer näheren Erläuterung des vorliegenden Gutachtens vom 00.00.0000. Dabei dürfte aller Voraussicht nach insbesondere zu klären sein, ob und inwiefern eine das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigende Störung bei dem Antragsteller ausgeschlossen werden kann, sowie ferner, ob und inwiefern eine Stabilisierung der Erkrankung durch die Einnahme von Medikamenten erreicht werden kann. Dass eine erneute Stabilisierung des Krankheitsbildes eingetreten sein könnte, erscheint jedenfalls in Ansehung des von dem Antragsteller vorgelegten ärztlichen Berichts der E. . med. H1. , Oberärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (GKH I. ), vom 8. April 2020 und des Entlassungsberichts des GKH I. vom 18. Februar 2020 nicht von vornherein ausgeschlossen. Da für eine nähere Aufklärung allerdings im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem regelmäßig – und so auch hier – für eine Beweisaufnahme kein Raum ist, muss diese dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Weil sich nach alledem die Erfolgsaussichten der Klage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners als offen darstellen, kann über den Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung nur anhand einer allgemeinen, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung entschieden werden. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn die Vollziehung ausgesetzt würde, sich die angefochtene Verfügung aber als rechtmäßig erweist, gegen jene Folgen abzuwägen, die sich ergäben, wenn es bei einer sofortigen Vollziehung verbliebe und sich später herausstellt, dass die Verfügung rechtswidrig ist. Die betroffenen Grundrechte sind dabei in besonderer Weise zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris, Rn. 37 f. und vom 23. Februar 2016 - 16 B 45/16 -, juris, Rn. 32, jeweils unter Verweis auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris, Rn. 23 ff.. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung ein nicht unerheblicher und letztlich auch nicht wieder rückgängig zu machender Verlust an persönlicher N2. für ihn verbunden ist, was einen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) begründet. Sollte der Antragsteller sich aber tatsächlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen, wofür nach den obigen Ausführungen Einiges sprechen könnte, bestünde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG), wenn er bis zur (nach Sachverhaltsaufklärung ergehenden) Entscheidung in der Hauptsache weiter mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen dürfte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris, Rn. 39, und vom 23. Februar 2016 - 16 B 45/16 -, juris, Rn. 34. Bei einer Abwägung dieser widerstreitenden Interessen wiegt der möglicherweise eintretende, gegebenenfalls nicht mehr wieder gutzumachende Schaden für die zuvor genannten, gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit höherrangigen Rechtsgüter einer potenziellen Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer so schwer, dass es gerechtfertigt ist, dem Antragsteller bis zu einer endgültigen Klärung seiner Fahreignung zuzumuten, die weitere Verkehrsteilnahme zu unterlassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt dabei angesichts des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Regelstreitwertes von 5.000,- EUR zugrunde. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Versagung der Prozesskostenhilfe und der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann vom Betroffenen auch persönlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.