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Urteil

12 K 5337/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:0904.12K5337.18.00
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Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung C. vom 28. November 2018 wird aufgehoben, soweit hierin eine über die Erklärung der Klägerin (400.000 m³) hinausgehende Jahresschmutzwassermenge (1.347.124 m³) festgelegt wird.

                            Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bezirksregierung C. vom 28. November 2018 wird aufgehoben, soweit hierin eine über die Erklärung der Klägerin (400.000 m³) hinausgehende Jahresschmutzwassermenge (1.347.124 m³) festgelegt wird. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Betreiberin der Kläranlage I., der sowohl das Schmutz- als auch das Niederschlagswasser eines Teils ihres Stadtgebiets zugeleitet wird. Das von der Kläranlage behandelte Abwasser wird in den Fluss Sieg eingeleitet. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid der Bezirksregierung C. (im Folgenden: Bezirksregierung) vom 28. November 2018 festgelegten Jahresschmutzwassermenge. Mit Bescheid vom 6. April 1994 erteilte die Bezirksregierung der Klägerin die bis zum 31. August 2009 befristete Erlaubnis, das anfallende Abwasser aus der Kläranlage I. in die Sieg einzuleiten. Zuletzt wurde die Befristung der Einleitungserlaubnis mit 2. Änderungsbescheid vom 16. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Am 11. November 2015 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Einleitungserlaubnis bis zum 31. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 28. April 2016 machte die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung geltend: Nach § 69 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 15. Juli 2016 gültigen Fassung (Landeswassergesetz a.F. – LWG a.F.) habe die zuständige Behörde in dem die Abwassereinleitung zulassenden oder sie nachträglich beschränkenden Bescheid von Amts wegen u.a. die Jahresschmutzwassermenge festzusetzen. Der Einleiter habe auf Anforderung die Jahresschmutzwassermenge entsprechend der Regelung in § 69 Abs. 2 LWG a.F. zu ermitteln und bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres der zuständigen Behörde zusammen mit den dabei zugrunde gelegten Messergebnissen und Daten mitzuteilen. Im sogenannten Mischsystem bei einer gemeinsamen Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser müsse der Einfluss von Niederschlagswasser auf die Schmutzwassermengenmessung juristisch eliminiert werden, um eine Doppelveranlagung identischer Abwassermengen zu vermeiden. Aus ihrer Sicht entspreche eine Schätzung der Jahresschmutzwassermenge auf Grundlage des Frischwasserbezugs den Anforderungen an den anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Diejenige Wassermenge, die den kommunalen Haushaltungen und Betrieben als Frisch- oder Trinkwasser zugeführt werde, werde wahrscheinlich nach dem Gebrauch zu Schmutzwasser i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG). Eine Mittelwertbildung der Frischwasserbezugsmengen der vergangenen fünf Jahre ergebe eine Jahresschmutzwassermenge von 400.000 m³. Die Bezirksregierung forderte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Mai 2016 zur Vorlage weiterer Unterlagen zur Festlegung der Jahresschmutzwassermenge in der beantragten Einleitungserlaubnis auf. Unter anderem verlangte die Bezirksregierung die Ermittlung von Trockenwettertagen anhand der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser vom 4. Februar 1991 (-IV B 6 - 031 003 0101/IV B 5 - 676/5-28728, MBl. NRW. 1991 S. 281), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 12. November 2001 (- IV -9 - 031 003 0101/IV -7 - 676/6 – 28728, MBl. NRW. S. 1627) (JSM-VwV a.F.) sowie die Angabe von Tagen mit Schneeschmelze. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2016: Bis zum Bekanntwerden des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2015 - 20 A 1707/12 - seien Tage mit Schneeschmelze nicht im Betriebstagebuch der Kläranlage erfasst worden. Eine solche Praxis bestehe erst seit Ende 2015. Damit sei die von der Bezirksregierung geforderte Ermittlung nicht durchführbar. Des Weiteren spiegle die Berücksichtigung von Tagen mit Schneeschmelze nur einen Aspekt des vorgenannten Urteils wider, wonach gegebenenfalls weitere zeitverzögerte Abflüsse bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge zu beachten seien. Die von der Bezirksregierung geforderte Aufstellung sei daher für die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge ungeeignet. Es werde an der mit Schreiben vom 28. April 2016 erfolgten Meldung festgehalten. Mit E-Mail vom 29. Juni 2016 übersandte die Bezirksregierung der Klägerin den Entwurf eines 3. Änderungsbescheides zu der Einleitungserlaubnis vom 6. April 1994. Der Entwurf sah eine Verlängerung der Befristung dieser Erlaubnis mit Wirkung vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 sowie – unter Verweis auf die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil aus Juni 2015 – eine vorläufige Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge mit späterer Anpassungsmöglichkeit bei Erlass einer neuen Verwaltungsvorschrift vor. Diesen Entwurf lehnte die Klägerin mit E-Mail vom 22. Juli 2016 ab. Insoweit führte sie aus: Nach Ablauf der Klagefrist werde der Bescheid bestandskräftig, wodurch die im Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge bereits im kommenden Jahr der Festsetzung der Abwasserabgabe zugrunde gelegt werde. Da derzeit jedoch nicht vorhersehbar sei, wann eine neue Verwaltungsvorschrift erlassen werde, sei die Geltungsdauer der vorübergehend festgesetzten Jahresschmutzwassermenge nicht absehbar. Einer vorübergehenden Festsetzung ohne rechtliche Grundlage könne nicht zugestimmt werden. Unter dem 28. November 2018 erteilte die Bezirksregierung der Klägerin die bis zum 31. Dezember 2022 befristete Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), das anfallende Abwasser aus der Kläranlage I. in die Sieg einzuleiten. Zudem wurde die Jahresschmutzwassermenge auf 1.347.124 m³ festgelegt. Zur Begründung führte die Bezirksregierung an: Zur Berechnung der Jahresschmutzwassermenge sei die Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser vom 23. Oktober 2017 (-IV-7-031 003 0101 -, MBl. NRW. 2017 S. 977) (JSM-VwV n.F.) i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) vom 12. April 2018 heranzuziehen. Die Ermittlung der Tage ohne Niederschlagseinfluss erfolge wie bislang. Für die so ermittelten Tage ohne Niederschlagseinfluss und den jeweiligen Vortag werde sodann geprüft, ob ein Tag mit Schneebedeckung vorgelegen habe. Insoweit werde eine schneeschmelzbedingte Beeinflussung vereinfachend bereits dann angenommen, wenn im Gebiet der Gemeinde eine Schneebedeckung vorhanden gewesen sei. Für eine Schneedecke am Vortag gelte der Tag dabei als Nachlauftag analog zum Nachlauftag bei Niederschlag. Bis zur flächendeckenden Aufzeichnung der Betreiber zum Schneebedeckungsgrad und der Tageshöchsttemperatur im Einzugsgebiet der Kläranlage erfolge diese Prüfung anhand einer vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LANUV) bereitgestellten Liste, in der auf Basis des SNOW4-Modells des Deutschen Wetterdienstes für jeden Tag des Übergangszeitraums und je Kommune eine Angabe enthalten sei, ob ein Tag mit Schneebedeckung vorgelegen habe. Die Jahresschmutzwassermenge werde sodann auf jeweils ein Kalenderjahr hochgerechnet. Die vorliegend festgelegte Jahresschmutzwassermenge sei der Mittelwert der Jahreswerte der Jahre 2014 bis 2017. Die Berechnung der Jahresschmutzwassermenge auf Grundlage des Frischwasserverbrauchs werde dagegen zurückgewiesen. Die Bestimmung der Ermittlungsmethode sei der Verwaltung überlassen. Die Klägerin hat am 27. Dezember 2018 Klage gegen die in dem vorgenannten Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Die Festlegung der Jahresschmutzwassermenge beruhe auf unterschiedlichen Ermächtigungsgrundlagen, worauf der streitgegenständliche Bescheid jedoch nicht eingehe. Für den Regelungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 15. Juli 2016 seien seinerzeit die Voraussetzungen des § 69 LWG a.F. zu beachten gewesen, für den Regelungszeitraum vom 16. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 dagegen diejenigen des § 5 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen – AbwAG NRW). Wegen ihrer pekuniären Auswirkungen bedürfe die Festlegung der Jahresschmutzwassermenge einer nachvollziehbaren juristischen Deduktion und tatsächlichen Begründung. Die bislang im abwasserabgabenrechtlichen Vollzug verwendete JSM-VwV a.F. sei durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus Juni 2015 faktisch aufgehoben worden. Die zwischenzeitlich erlassene JSM-VwV n.F. sei allerdings weder mit dem Gesetzestext vereinbar, noch konform mit den Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts an ein plausibles Wahrscheinlichkeitsprinzip, noch trage sie den Besonderheiten in ihrem – dem klägerischen – Entwässerungsgebiet hinreichend Rechnung. Überdies habe es diese Verwaltungsvorschrift im Veranlagungsjahr 2016 noch nicht gegeben, so dass sie schwerlich irgendeine Relevanz für von ihr – der Klägerin – abzugebende Erklärungen haben könne. Dem von ihr selbst gewählten Frischwasserbezugsmaßstab liege die Überlegung zugrunde, dass typischerweise die in den kommunalen Haushaltungen sowie in den Gewerbebetrieben eingesetzten Frischwassermengen nach Gebrauch zu Schmutzwasser würden. Es spreche daher eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass die jährlichen Frischwasserbezugsmengen und die Jahresschmutzwassermenge identisch seien. Die Klägerin beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –, den Bescheid der Bezirksregierung C. vom 28. November 2018 aufzuheben, soweit hierin eine über ihre – der Klägerin – Erklärung (400.000 m³) hinausgehende Jahresschmutzwassermenge (1.347.124 m³) festgelegt wird. Das beklagte Land beantragt – ebenfalls schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Es macht zur Begründung geltend: Der Bescheid beruhe auf der geltenden Ermächtigungsgrundlage. Die Erlaubnis entfalte keine Rückwirkung. Eine rückwirkende Erteilung der Erlaubnis zur Abwassereinleitung sehe das Wasserrecht nicht vor, da die zentrale Norm des § 8 Abs. 1 WHG ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt begründe. Der Antrag auf Erlaubnis der Abwassereinleitung ziele auf die Beseitigung der Schranke eines repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt ab. Diese Wirkung trete mit Wirksamwerden der Erlaubnis erstmals ein, da erst mit der Erlaubnis zur Abwassereinleitung das zunächst bestehende Verbot aufgehoben und die Abwassereinleitung rechtlich zulässig werde. Eine Rückwirkung hätte aufgrund der Außergewöhnlichkeit jedenfalls ausdrücklich in der Erlaubnis genannt werden müssen; dies sei nicht der Fall. Zudem sei die Erlaubnis der Abwassereinleitung nicht lediglich verlängert, sondern vollständig neu erteilt worden. Zwischenzeitlich sei die Einleitung des anfallenden Abwassers aus der Kläranlage I. in die Sieg somit ohne Erlaubnis erfolgt. Mit der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge auf Grundlage der JSM-VwV n.F. i.V.m. dem Erlass des MULNV vom 12. April 2018 seien die Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts umgesetzt worden. Schließlich werde der weitere Sachvortrag des LANUV in den Parallelverfahren 12 K 6434/16, 12 K 10166/17, 12 K 3618/18, 12 K 3468/19, 12 K 3786/18 und 12 K 3393/19 zum Gegenstand auch des vorliegenden Verfahrens gemacht. In dem am 31. Juli 2020 durchgeführten Erörterungstermin vor der Kammer haben die Beteiligten zu Protokoll erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Wegen der Einzelheiten der in diesem Termin stattgefundenen Erörterungen wird auf das Terminsprotokoll vom 31. Juli 2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakten 12 K 6434/16, 12 K 10166/17, 12 K 3618/18, 12 K 3468/19, 12 K 3786/18 und 12 K 3393/19 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Klage (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 28. November 2018 ist, soweit er Gegenstand der Klage ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer i.S.d. § 3 Nr. 1 bis 3 WHG eine Abgabe zu entrichten, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG durch die Länder erhoben wird. Die Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser in ein Gewässer richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, welche unter anderem anhand der Jahresschmutzwassermenge berechnet wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Juni 2015 - 20 A 1707/12 -, juris, Rn. 1. Die Jahresschmutzwassermenge ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG grundsätzlich in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid festzulegen. Das beklagte Land hat in dem Einleitungserlaubnisbescheid vom 28. November 2018 jedoch eine den gesetzlichen Anforderungen zuwiderlaufende Jahresschmutzwassermenge festgelegt. Es hat nicht nachweisen können, dass die Jahresschmutzwassermenge von Niederschlag unbeeinflusst ist. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der Festlegungsentscheidung, soweit sie angegriffen ist. Bei der Jahresschmutzwassermenge handelt es sich um die Menge an Schmutzwasser, die in einem Kalenderjahr in ein Gewässer eingeleitet wird. Das kommt im Begriff der Jahresschmutzwassermenge zum Ausdruck und ergibt sich auch aus ihrer abwasserabgabenrechtlichen Funktion. Die Abwasserabgabe wird für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erhoben (§ 1 Satz 1 AbwAG), wobei die Veranlagung sich jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht (§ 11 Abs. 1 AbwAG). Bei Abwasser handelt es sich entweder um Schmutzwasser oder um Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AbwAG). Entsprechend dieser Unterscheidung wird bei der Erhebung der Abwasserabgabe differenziert zwischen der Abgabe für das Einleiten von Schmutzwasser einerseits und von Niederschlagswasser andererseits. Während die Abgabe bei Einleitung von Niederschlagswasser und bei Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser anhand pauschalisierter Berechnungsansätze ermittelt wird (§§ 7, 8 AbwAG), kommt es für die Berechnung der Abgabe bei Einleitung von sonstigem Schmutzwasser auf die Schadstofffracht als Ergebnis der Multiplikation von Schmutzwassermenge und bezeichneten Inhaltsstoffen bzw. Stoffgruppen an (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG). Aus der Trennung der Abwasserabgaben für das Einleiten zum einen von Schmutzwasser – außer bei Kleineinleitungen (§ 8 AbwAG) – und zum anderen von Niederschlagswasser sowie den unterschiedlichen Bemessungsfaktoren folgt, dass die Jahresschmutzwassermenge sich ausschließlich aus Schmutzwasser zusammensetzt. Niederschlagswasser ist bei der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge auszuscheiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2015 - 20 A 1707/12 -, juris, Rn. 29. Schmutz- und Niederschlagswasser sind anhand der Begriffsbestimmungen von § 2 Abs. 1 AbwAG voneinander abzugrenzen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist Schmutzwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser; Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Als Schmutzwasser gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. „Bei Trockenwetter" i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG fließt Wasser lediglich in dem Zeitraum ab, in dem kein nennenswerter Oberflächenabfluss aus Niederschlägen im Einzugsgebiet der Einleitung stattfindet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2015 - 20 A 1707/12 -, juris, Rn. 30, 34 f., unter Verweis auf: Zöllner/Dahme in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, § 2 AbwAG Rn. 11; Köhler/ Meyer, AbwAG, 2. Aufl., § 2 Rn. 31; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 54 Rn. 18. Das schließt das sogenannte Fremdwasser ein, das etwa aufgrund von Undichtigkeiten aus dem Grundwasser oder von Fehlanschlüssen aus Drainageleitungen in die Kanalisation gelangt und zusammen mit dem durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderten Wasser abfließt. Dagegen gehört der aus Niederschlägen herrührende Oberflächenabfluss nicht zum Abfluss bei Trockenwetter – und zwar unabhängig davon, mit welchem zeitlichen Abstand zum Niederschlagsereignis er stattfindet. Das bringt § 5 Abs. 2 Satz 1 AbwAG NRW zum Ausdruck, wonach die Jahresschmutzwassermenge aus einzelnen von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen in kürzeren Zeiträumen hochgerechnet wird. Vgl. zu der wortlautgleichen Vorgängervorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 1 LWG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2015 - 20 A 1707/12 -, juris, Rn. 36. Mit der von dem beklagten Land verwendeten Methode zur Bestimmung von Niederschlagstagen anhand von Niederschlagsmessstationswerten in dem Einzugsgebiet der jeweiligen Kläranlage ist jedoch nicht ausreichend sichergestellt, dass Oberflächenabflüsse aus Niederschlägen bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge ausgeschieden werden. Zur Durchführung von § 5 Abs. 2 AbwAG NRW (Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge) – und damit letztlich um eine Niederschlagsbeeinflussung verwaltungspraktikabel bewerten zu können – hat das beklagte Land die JSM-VwV n.F. erlassen, die zusammen mit dem der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge vorliegend zugrunde gelegten Erlass des MULNV vom 12. April 2018 - IV-8-50 31 10 - Anwendung findet. Verwaltungsvorschriften sind Ausdruck einer bestehenden oder beabsichtigten Verwaltungspraxis und damit wie Willenserklärungen zu behandeln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2015 - 20 A 1707/12 -, juris, Rn. 55 f., unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Dezember 2011 - 2 C 41.10 -, juris, Rn. 14, und vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 -, juris, Rn. 14. Nach dem vorgenannten Erlass sind bei der Anwendung der JSM-VwV n.F. mit Blick auf die Problematik der Schneeschmelze weitere Anforderungen an die Bestimmung von Tagen mit Trockenwetterabfluss zu stellen (Kriterium des Schneewasseräquivalents); im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen in der Verwaltungsvorschrift. Sie dient dem Ausschluss von Niederschlagswasser bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge (vgl. Ziffer 1. der JSM-VwV n.F.: „Da die Einleitung von Niederschlagswasser gemäß § 7 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes separat veranlagt wird, ist bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge zu gewährleisten, dass Niederschlagsabfluss unberücksichtigt bleibt und so eine Doppelveranlagung vermieden wird.“). Die Abgrenzung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt mittels Bestimmung von Tagen mit Trockenwetterabfluss. Dies sind die Tage, die keine Niederschlagstage, Tage mit Schneeschmelze oder Nachlauftage im Sinne der Verwaltungsvorschrift (Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3) sind. Ein im hier zu betrachtenden Zusammenhang relevanter Niederschlagstag liegt bei einer Niederschlagshöhe von mehr als 0,3 mm am Tag vor. Zur Ermittlung sind die Ergebnisse von einer oder mehrerer Niederschlagsmessstationen im Entwässerungsgebiet oder auf der Kläranlage heranzuziehen. Die Jahresschmutzwassermenge ergibt sich aus der Mittelwertbildung der Durchflussmessergebnisse an den so bestimmten Tagen mit Trockenwetterabfluss und einer anschließenden Hochrechnung auf das Jahr. Aus diesen Regelungen der zur Durchführung von § 5 Abs. 2 AbwAG NRW erlassenen Verwaltungsvorschrift (in Zusammenschau mit dem Erlass vom 12. April 2018), der zufolge die Tage, an denen ein Niederschlag von mehr als 0,3 mm am Tag und/oder am Vortag festgestellt wird, bei der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge unberücksichtigt bleiben, kann bei der auch hier nach §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblichen objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Erklärungsempfängers, vgl. zur Auslegung von empfangsbedürftigen öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen: BVerwG, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 B 19.11 -, juris, Rn. 6, m.w.N., nur geschlossen werden, dass das beklagte Land bei Überschreitung der 0,3 mm-Grenze davon ausgeht, dass die Jahresschmutzwassermenge von Niederschlag beeinflusst ist bzw. ein solcher Einfluss gerade nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Andernfalls wäre eine Aussonderung dieser Tage nicht erforderlich. Der Einwand des beklagten Landes in dem in den Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz vom 14. August 2020, dieser Grenzwert gelte allein im Zusammenhang mit dem konkreten Messverfahren der Niederschlagsmessstationen, findet keine Stütze in der Verwaltungsvorschrift. Die von dem beklagten Land insoweit in Bezug genommene Regelung in Ziffer 3.1 der JSM-VwV n.F. stellt zwar zunächst auf den zu beachtenden Maßstab von 0,3 mm Niederschlagshöhe ab (Ziffer 3.1 Satz 3 der JSM-VwV n.F.) und führt im Anschluss daran aus, dass die Ermittlung grundsätzlich auf Grundlage von Niederschlagsmessstationsdaten erfolge (Ziffer 3.1 Satz 4 der JSM-VwV n.F.). Eine zwingende Verbindung von Maßstab und Ermittlungsmethode ist hierin nach dem objektiven Empfängerhorizont allerdings nicht zu sehen – zumal für den Fall, dass keine Daten von Niederschlagsmessstationen im Einzugsgebiet vorliegen sollten, in Ziffer 3.1 Satz 8 der JSM-VwV n.F. hilfsweise das Abstellen auf geprüfte Produktionsdaten oder modellierte Informationen des Deutschen Wetterdienstes für zulässig erachtet wird. Eine Anpassung des Maßstabs von 0,3 mm erfolgt nach der Ausgestaltung von Ziffer 3.1 der JSM-VwV n.F. indes für den Fall des Abstellens auf die nach Maßgabe von Ziffer 3.1 Satz 8 der JSM-VwV n.F. ermittelten Daten nicht. Dem beklagten Land ist nicht der Nachweis gelungen, dass mit der vorgenannten, auf die Daten von Niederschlagsmessstationen im Einzugsgebiet der Kläranlage bzw. auf dem Kläranlagengelände abstellenden Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge ein Einfluss von Niederschlagswasser ausgeschlossen wird. Als Methoden zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge geeignet sind aber ausschließlich diejenigen, mit deren Hilfe vermieden wird, dass Niederschlagswasser als Schmutzwasser erfasst wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2015 - 20 A 1707/12 -, juris, Rn. 41. Das Gericht hat – anders als dies das beklagte Land in seinem Schriftsatz vom 14. August 2020 wohl andeuten möchte – in dem am 31. Juli 2020 durchgeführten Erörterungstermin vor der Kammer nicht die Auffassung vertreten, dass Radardaten die Abflussbeeinflussung von Niederschlagsereignissen „besser“ beschrieben und anhand dieser Methode die „richtigen“ Jahresschmutzwassermengen ermittelt würden. Vielmehr hat die Kammer – gerade mangels gerichtlicher Befugnis zur Bestimmung einer „richtigen“ Ermittlungsmethode – lediglich darauf abgestellt, dass anhand der von dem beklagten Land selbst angestellten Vergleichsuntersuchung der „herkömmlichen“ Niederschlagsmessstationsermittlungsmethode mit einem Verfahren, das Radardaten für das gesamte Einzugsgebiet einer Kläranlage zugrunde legt, Defizite der von dem beklagten Land praktizierten Niederschlagsmessstationsermittlungsmethode zutage getreten sind, die ihre Ungeeignetheit zur Ermittlung einer niederschlagsunbeeinflussten Jahresschmutzwassermenge belegen. Mangels Entscheidungserheblichkeit erübrigt sich daher eine Bewertung der Ausführungen des beklagten Landes in den Parallelverfahren zur Ungeeignetheit des radargestützten Messverfahrens. Die Vergleichsuntersuchung erfolgte anhand der Pilotstudie des LANUV zu Trockenwettertagen im Einzugsgebiet von kommunalen Kläranlagen (TrEK-Studie) aus April 2017, die nach Erlass des Urteils des Oberverwaltungsgerichts aus Juni 2015 - 20 A 1707/12 - in Auftrag gegeben wurde, um Aussagen darüber zu gewinnen, ob die bisher vom beklagten Land praktizierte Vorgehensweise zur Erstellung des Trockenwetterkalenders als Grundlage der Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge den Trockenwetterabfluss an Kläranlagen überschätzt. Denn auch nach den Vorüberlegungen des LANUV konnten selbst in Regionen mit für wasserwirtschaftliche Aufgaben in der Regel ausreichender Messnetzdichte (d.h. bei im Mittel einer Messstelle je 50 km²) lokale Niederschlagsereignisse zwischen den Messstellen (z.B. Gewitterzellen) nicht ausgeschlossen werden (S. 2 f. des Studienberichts). Nach einem Vergleich der Niederschlagsmessstationsmethode mit Radardaten, die anhand von in den Einzugsgebieten von 21 Kläranlagen befindlichen Regenmessstationen mit räumlich eng liegenden Aneichstationen des Deutschen Wetterdienstes über das Verfahren RADOLAN ermittelt wurden, – wobei die Auswertung insoweit bezogen auf einen Umkreis von 1 km² um den Kläranlagenstandort, auf einen Umkreis von 9 km² um den Kläranlagenstandort (3 km x 3 km = Neunerraster) und für das komplette Kläranlageneinzugsgebiet vorgenommen wurde – gelangte die Studie zu folgenden Feststellungen: „Wie zu erwarten war, nimmt die Anzahl der Trockenwettertage mit der Größe des betrachteten Niederschlagsgebiets ab.“ (S. 12) „Die Anzahl der Trockenwettertage nach herkömmlichem Verfahren ist ähnlich der des Neunerrasters. Dies zeigt deutlich, dass die Betrachtung des Radar-Niederschlags in der Fläche des Kläranlageneinzugsgebiets zu einer Verminderung der Trockenwettertage führt.“ (S. 14) „Der Vergleich der herkömmlichen Vorgehensweise zur Bestimmung der Trockenwettertage mit dem Einzugsgebietsverfahren (RE-Verfahren) ergibt auf Basis der Auswertungen, dass die Anzahl der ermittelten Trockenwettertage pro Jahr im Mittel um 27 bis 36 Tage bei einer Schwankungsbreite von 0 bis 120 Tagen pro Jahr sinkt (Schwellenwert 0,3 mm). Dass die Anzahl der Trockenwettertage beim RE-Verfahren abnimmt, ist ein erwartetes Ergebnis, da beim RE-Verfahren eine Fläche betrachtet wird und beim herkömmlichen Verfahren lediglich eine oder mehrere Stationen.“ (S. 16) „Es zeigt sich deutlich, dass die Niederschlagssituation im kompletten Einzugsgebiet einer Kläranlage kaum mit den Messdaten einer oder mehrerer Niederschlagsstationen exakt abgebildet werden kann.“ (S. 17) „Die Ergebnisse zeigen, dass das Verfahren der Verwaltungsvorschrift zwar nicht immer zu der geringsten Anzahl an Trockenwettertagen führt, aber die sich daraus ergebende Jahresschmutzwassermenge hierbei in der Regel am niedrigsten ist. Von daher wird eine Überschätzung des Trockenwetterabflusses bei diesem Verfahren ausgeschlossen. Es wird angenommen, dass die Gegebenheiten im Kläranlageneinzugsgebiet am realistischsten bei der Betrachtung des Niederschlags im gesamten Einzugsgebiet wiedergegeben werden. Das Verfahren der Wahl wäre demnach die Anwendung von Radarniederschlagsdaten im Einzugsgebiet der Kläranlage. Hier zeigt sich bei den Untersuchungen zwar eine deutliche Verringerung der Trockenwettertage, die sich jedoch nur geringfügig auf die Jahresschmutzwassermenge auswirkt.“ (S. 20) Demnach wird nach den Feststellungen der von dem beklagten Land veranlassten Studie bei der Niederschlagsmessstationsbetrachtung tendenziell eine höhere Anzahl an Trockenwettertagen bzw. Tagen mit Trockenwetterabfluss ermittelt als bei einer Radarbetrachtung des gesamten Einzugsgebiets einer Kläranlage. Durch das Abstellen auf die Daten von Niederschlagsmessstationen wird damit ein von dem beklagten Land selbst als unzureichend bewertetes, da die Niederschlagssituation gerade nicht exakt abzubilden vermögendes Messverfahren verwendet. Denn insofern wird auf S. 17 der Studie ausdrücklich ausgeführt, es zeige sich deutlich, dass die Niederschlagssituation im kompletten Einzugsgebiet einer Kläranlage kaum mit den Messdaten einer oder mehrerer Niederschlagsstationen exakt abgebildet werden könne. Wenn das beklagte Land aber dennoch auf die auch aus Sicht des LANUV insofern ungeeignete Niederschlagsmessstationsermittlungsmethode zurückgreift, nimmt es in Kauf, dass bei der Ermittlung von Trockenwetter- bzw. Niederschlagstagen auch solche Tage in die Berechnung der Jahresschmutzwassermenge einbezogen werden, an denen es bei Zugrundelegung eines radargestützten und großflächiger prüfenden Messverfahrens signifikant im Sinne der Verwaltungsvorschrift geregnet hat. Denn die – laut Studie im Mittel 27 bis 36 Tage bei einer Schwankungsbreite von 0 bis 120 Tagen pro Jahr betragende – Differenz zwischen den Trockenwettertagen nach Messstationsmessung und denjenigen auf Grundlage der Radardaten des gesamten Einzugsgebiets bedeutet – unter Vernachlässigung des Umstandes, dass laut Auskunft des beklagten Landes in der in den Parallelverfahren vorgelegten „Additiven Stellungnahme“ vom 12. August 2020 die beim einzugsgebietsbezogenen Radarverfahren ermittelten Trockenwettertage keine Teilmenge der mit dem herkömmlichen Niederschlagsmessstationsverfahren ermittelten Tage sein müssen (hierzu sogleich) –, dass an diesen Tagen laut Messstationsdaten ein Trockenwettertag vorlag, er also in die Berechnung der Jahresschmutzwassermenge einfloss, obschon es nach den Radardaten in einer nach den vom beklagten Land selbst aufgestellten Maßstäben relevanten Größe geregnet hat, also nach der vom beklagten Land selbst erstellten Definition eines Trockenwettertages ein solcher nicht vorgelegen hätte. Dem beklagten Land ist es auch nicht gelungen, nachzuweisen, dass trotz der dokumentierte Einbeziehung von Tagen mit signifikantem Niederschlag bei der Berechnung der Jahresschmutzwassermenge Letztere gleichwohl von Niederschlag unbeeinflusst ist. Nach dem allgemeinen, auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz zu beachtenden Prinzip der Beweislast gilt, dass jede Partei die Beweislast für das Vorhandensein aller (auch der negativen) Voraussetzungen derjenigen Normen trägt, ohne deren Anwendung ihr Prozessbegehren keinen Erfolg haben kann, kurz: für die Voraussetzung der ihr günstigen Normen. Grundsätzlich muss die Behörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, gegen den sich die Klage richtet, nachweisen, während der Bürger, sofern die Voraussetzungen des Verwaltungsaktes nachgewiesen sind, die Ausnahmetatbestände, nach denen im konkreten Fall dennoch der Eingriff rechtswidrig sein soll, zu beweisen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2011 - 9 A 129/08 -, juris, Rn. 56 f., unter Verweis auf seine Urteile vom 20. Januar 2010 - 9 A 3055/08 -, juris, Rn. 53, und vom 15. September 1998 - 9 A 1400/89 -, juris, Rn. 22, m.w.N. Damit trägt das beklagte Land die Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm in dem streitgegenständlichen Bescheid vorgenommenen Festlegung der Jahresschmutzwassermenge. Da diese gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AbwAG NRW von Niederschlag unbeeinflusst sein muss, trägt das beklagte Land die Beweislast für die fehlende Beeinflussung der Jahresschmutzwassermenge durch Niederschlagswasser. Diesen Beweis hat es indes nicht geführt. Maßgeblich hat das beklagte Land insoweit vorgetragen, die durch die Verwendung eines anderen Messverfahrens als des Niederschlagmessstationsverfahrens bewirkte Reduzierung der Trockenwettertage wirke sich nur geringfügig auf die Jahresschmutzwassermenge aus (und dann meist positiv). Dem vermag die Kammer in der hiermit wohl geltend gemachten Konsequenz einer fehlenden (oder wohl eher geringen) Niederschlagsbeeinflussung nicht zu folgen. Zum einen setzt sich das beklagte Land hiermit in Widerspruch zu seiner eigenen Wertung in den Verwaltungsvorschriften, wonach ab einem Niederschlag von mehr als 0,3 mm ein Niederschlagseinfluss der Jahresschmutzwassermenge nicht ausgeschlossen werden kann. Zum anderen wird das Argument – entgegen den Ausführungen des beklagten Landes – weder durch die vorgelegten Ergebnisse der TrEK-Studie aus April 2017 noch durch die hierzu abgegebene Additive Stellungnahme des beklagten Landes vom 12. August 2020 gestützt. Die Behauptung einer bloß geringfügigen Auswirkung der durch die Verwendung eines anderen Messverfahrens bewirkten Reduzierung der Trockenwettertage auf die Jahresschmutzwassermenge wurde in der TrEK-Studie aus 2017 aufgestellt, wenngleich nicht mit den diesbezüglich veröffentlichten Studienergebnissen ausreichend belegt. Ausweislich des Studienberichts war tatsächlicher Schwerpunkt der Studie die Ermittlung von Trockenwettertagen mithilfe zweier unterschiedlicher Messverfahren sowie die – hier nicht relevanten – Auswirkungen einer Erhöhung des Schwellenwertes für einen Niederschlagstag von derzeit 0,3 mm auf 1,0 mm bzw. 2,0 mm. Hierzu finden sich in dem Bericht detailliertere Untersuchungen und Graphiken, etwa zu dem Auftreten und der Verteilung der Trockenwettertage der jeweiligen Messverfahren. Eine anschließende, dezidierte Untersuchung und Beurteilung des Einflusses der insoweit gewonnenen Erkenntnisse auf die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge erfolgte – obschon Studienziel – nicht (vgl. S. 20 f. des Studienberichts). Vielmehr wurde lediglich die eingangs in Bezug genommene Schlussfolgerung einer nur geringfügigen Auswirkung formuliert, ohne dies belastbar mit Daten und Beobachtungen zu unterfüttern. Die in dem Studienbericht allein mitgeteilten Datensätze zur Jahresschmutzwassermenge (Tabelle 4, Abbildung 16) bilden lediglich einen kleinen Ausschnitt bzw. eine Kumulation aller betrachteten Kläranlagen, der bzw. die verlässliche Schlüsse auf die vom beklagten Land aufgestellte Behauptung indes schon nicht ohne Weiteres zulässt. Eine weitergehende Auswertung der Daten erfolgte – was das beklagte Land in der Additiven Stellungnahme vom 12. August 2020 wohl selbst einräumt („Nachdem in der TrEK-Studie je Verfahren die Tage ermittelt wurden, an denen die Bedingung ‚Trockenwettertag‘ erfüllt ist, erfolgt hier nun die darauf basierende Auswertung zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge.“) – nicht. Doch auch die nunmehr mit der Additiven Stellungnahme vom 12. August 2020 übersandten vollständigen Studienergebnisse sowie die hierin gemachten weitergehenden Ausführungen können den erforderlichen Beweis nicht führen. Die vom beklagten Land in Abbildung 4 und 5 der Additiven Stellungnahme schematisch dargestellte Vergleichsbetrachtung der Jahresschmutzwassermengen der letztlich 17 betrachteten Kläranlagen für die Jahre 2012 bis 2015 dokumentiert recht deutlich, dass in fast allen der beobachteten Fälle (teils erhebliche) Abweichungen zwischen den auf der Grundlage der Niederschlagsmessstationen ermittelten Jahresschmutzwassermengen und denjenigen Mengenwerten aufgetreten sind, die mithilfe der Radardaten für das gesamte Einzugsgebiet ermittelt wurden. Insgesamt lässt sich zwar – worauf das beklagte Land zu Recht hinweist – eine deutliche Tendenz in den positiven Bereich erkennen, was in abgabenrechtlicher Hinsicht bedeutet, dass der abgabenpflichtige Einleiter bei Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge auf Grundlage des Niederschlagmessstationsverfahrens zu einer geringeren Abwasserabgabe herangezogen würde als dies bei einer auf der Gewinnung von Radardaten fußenden Jahresschmutzwassermengenberechnung der Fall wäre. Die Gründe für die ermittelten Abweichungen sind indes nicht ausreichend untersucht worden – jedenfalls kann aber entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass durch die anhand der der Studie zugrunde gelegten Daten in den weit überwiegenden Fällen nachgewiesene Einbeziehung von Tagen mit nach Radarermittlung signifikantem Niederschlag die Jahresschmutzwassermenge von Niederschlag beeinflusst ist. Dies drängt sich umso mehr auf, als nach Auskunft des beklagten Landes die beim einzugsgebietsbezogenen Radarverfahren ermittelten Trockenwettertage keine Teilmenge der mit dem herkömmlichen Niederschlagsmessstationsverfahren ermittelten Tage sein müssen (S. 8 der Additiven Stellungnahme). Mangels Mitteilung der diesbezüglichen Befunde kann die Aussage zunächst schon nicht überprüft werden. Ihren Wahrheitsgehalt dennoch unterstellt, kommt es aber dann sogar an mehr Tagen zu abweichenden Ergebnissen der beiden Messverfahren, als bei einer bloßen Subtraktion der jeweils ermittelten Trockenwettertage bzw. Tage mit Trockenwetterabfluss anzunehmen wären. An mehr Tagen als den in der Studie im Mittel festgestellten 27 bis 36 Differenztagen weist somit eines der Verfahren einen Trockenwettertag aus, während das andere einen signifikanten Niederschlag detektiert. Wenn aber zwei Verfahren, die der Messung von Niederschlag dienen, offenkundig zu zahlreichen Abweichungen führen, hätte es sich – insbesondere vor dem seinerzeitigen Studienauftrag, zu prüfen, ob eine andere Methode zur Ermittlung der Trockenwettertage Einfluss auf die Berechnung der Jahresschmutzwassermenge hat – aufdrängen müssen, weitergehende Untersuchungen dahingehend durchzuführen, ob dennoch eine Niederschlagsbeeinflussung der Jahresschmutzwassermenge ausgeschlossen werden kann. Da an den abweichenden Tagen zumindest eines der Verfahren einen signifikanten Niederschlag im relevanten Einzugsgebiet der Kläranlage belegt, kann Niederschlag jedenfalls nicht ohne Weiteres als Einflussfaktor der Jahresschmutzwassermenge ausgeschlossen werden. Die stichprobenartige Betrachtung für die Kläranlage Z. (S. 13 der Additiven Stellungnahme) genügt zum Beleg der beklagtenseitig aufgestellten Behauptung insoweit nicht. Mit der unter Bezugnahme auf Tabelle 4 der TrEK-Studie gemachten Aussage, zwar führe die Verwendung von Radardaten bei den meisten Kläranlagen und Veranlagungsjahren zu zusätzlichen vermeintlichen „Niederschlagstagen“, die jeweiligen Berechnungen der Jahresschmutzwassermengen legten dagegen nahe, dass an diesen zusätzlichen „Niederschlagstagen“ jedoch ganz überwiegend kein Niederschlagswasser der jeweiligen Kläranlage zugeflossen sei, zieht das beklagte Land Rückschlüsse aus den Kläranlagenabflüssen auf eine (fehlende) Niederschlagsbeeinflussung der Jahresschmutzwassermenge. Die Belastbarkeit dieses Rückschlusses entwertet das beklagte Land zugleich aber dadurch, dass es weitere Gründe für einen erhöhten Kläranlagenzufluss (z.B. durch industrielle Einleiter oder grundwasserbedingte Fremdwasser durch undichte Kanäle, einzelne Tage mit Fehlmessungen; S. 8 der Additiven Stellungnahme) nennt, die dagegen sprechen, von der Höhe des Kläranlagenabflusses ohne Weiteres auf eine Niederschlagsbeeinflussung schließen zu können. (Fehlender) Niederschlag ist somit nicht die einzige mögliche Erklärung für einen hohen/niedrigen Kläranlagenabfluss. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage des beklagten Landes zu bewerten, bei der Radarmessung des gesamten Einzugsgebiets seien auch Tage weggefallen, bei denen trotz erkanntem Niederschlag der Kläranlagenzufluss unterdurchschnittlich gewesen sei. Eine Überprüfung durch die Kammer ist mangels Mitteilung derartiger taggenauer Messergebnisse zudem schon nicht möglich. Zwar mag die Ausgestaltung des Radarverfahrens (vgl. S. 3 ff. der Additiven Stellungnahme) ein möglicher Grund sein, weshalb das Verfahren zu gegenüber dem Niederschlagsmessstationsverfahren abweichenden Ergebnissen führt. Dies bleibt jedoch letztlich eine bloße Vermutung. Allerdings hält die Studie das Radarmessverfahren (noch) für geeigneter als das Messstationsverfahren (siehe S. 20 der Studie: „ das Verfahren der Wahl wäre demnach die Anwendung von Radarniederschlagsdaten im Einzugsgebiet der Kläranlage“ (Hervorhebung durch die Kammer)). Das beklagte Land vermag in Bezug auf die „Ungenauigkeiten“ des stationären Messverfahrens auch die Beachtung der 10 %-Marke hinsichtlich der Typengerechtigkeit eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht für sich in Anspruch zu nehmen. Die durch die Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bewirkte Pauschalierung und Typisierung im Abgabenrecht ist nicht unbegrenzt zulässig. Gestattet ist, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht zu lassen. Das Auftreten solcher Einzelfälle ist unbedenklich, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, auf den der Maßstab zugeschnitten ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2015 - 20 A 1707/12 -, juris, Rn. 47 f., unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris, Rn. 9, sowie vom 3. Dezember 2012 - 9 A 2646/11 -, juris, Rn. 39 f., m.w.N. Vorliegend ist der „Typ, auf den der Maßstab zugeschnitten ist“ die in der Verwaltungsvorschrift festgehaltene Annahme, dass Niederschlag der Kläranlage grundsätzlich am Niederschlagstag selbst bzw. am Folgetag zufließt, wobei ab einem gemessenen Wert von 0,3 mm eine Niederschlagsbeeinflussung der Kläranlagenabflüsse nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Das Messverfahren als solches ist diesem „Typ“ bzw. dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab jedoch nicht zuzurechnen, so dass sich auch insoweit die Frage der Typengerechtigkeit nicht stellt, da das vom beklagten Land zu bestimmende Messverfahren letztlich nur der Beschaffung derjenigen Daten dient, auf deren Grundlage der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anschließend Anwendung findet. Eine zwingende Verbindung von Maßstab und Ermittlungsmethode ist – wie bereits dargelegt – nicht gegeben. Soweit das beklagte Land in diesem Zusammenhang wohl darauf abzielen möchte, dass Niederschlag, der anhand den Radardaten festgestellt, aber von den Niederschlagsmessstationen nicht gemessen wurde, überwiegend nicht abflusswirksam geworden sein soll, bleibt dies bloße, nicht belegte Spekulation. Die Kammer verkennt nicht, dass eine Einbeziehung von Niederschlagswasser eigentlich zu einer Erhöhung der Jahresschmutzwassermenge führen müsste, sofern sonstige, sich auf den Kläranlagenabfluss auswirkende Einflussfaktoren ausgeschlossen werden können, und dass nicht jeder Niederschlag im Einzugsgebiet auch abflusswirksam und damit für die Jahresschmutzwassermengenermittlung relevant wird. Schlussendlich ist es dem beklagten Land jedoch nicht gelungen, die durch die TrEK-Studie aufgezeigten Defizite des Niederschlagsmessstationsverfahrens in seiner aktuellen Ausgestaltung bezogen auf den erforderlichen Ausschluss von Niederschlagswasser zu entkräften. Soweit das beklagte Land teilweise in den Parallelverfahren eine Beweiserhebung „über die Geeignetheit der in der JSM-VV vorgesehenen Methode“ angestrebt hat, geht die Kammer davon aus, dass eine entsprechende Beweiserhebung im vorliegenden Verfahren dagegen nicht begehrt wird. Hierfür streitet die Bezugnahme der Bezirksregierung in ihrem Schriftsatz vom 14. August 2020, wonach (nur) der weitere „Sachvortrag des LANUV“ zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wird. Der von der Behörde eigenverantwortlich wahrzunehmende Spielraum bei der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge, einschließlich der Bestimmung der Ermittlungsmethode, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2015 - 20 A 1707/12 -, juris, Rn. 62 ff.; zur Schätzbefugnis nach § 6 Abs. 1 Satz 4 AbwAG: BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 47.86 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 9 A 4564/99 -, juris, Rn. 16, verwehrt es dem Gericht, die angegriffene Festlegung der Jahresschmutzwassermenge aufgrund anderer oder sogar eigener Überlegungen (teilweise) aufrechtzuerhalten. Die rechtswidrige Festlegung der Jahresschmutzwassermenge in dem Einleitungserlaubnisbescheid verletzt schließlich auch zwangsläufig das Recht der Klägerin, nicht rechtswidrig zu Abgaben herangezogen zu werden. Nach der aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts nicht nur nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Vielmehr ist ein solcher Verwaltungsakt hiermit korrespondierend auch regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, wenn er sich als rechtswidrig erweist und deshalb durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt ist. Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise etwas anderes, wenn sich aus dem anzuwendenden einfachen Recht ergibt, dass eine bestimmte materiell- oder verfahrensrechtliche Anforderung, die der Verwaltungsakt verfehlt, ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist. Denn der Verwaltungsakt ist dann lediglich objektiv rechtswidrig, verletzt aber nicht ein subjektives, dem einzelnen zustehendes Recht i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. zu dem vergleichbaren Fall einer Aufhebung eines Beitragsbescheides, der das allen Beitragspflichtigen gleichermaßen zustehende Recht, nicht rechtswidrig zu Beiträgen herangezogen zu werden, verletzt, da er aufgrund einer Satzung erlassen wurde, die allein deshalb rechtswidrig und nichtig ist, weil sie einen zu niedrigen Beitragssatz enthält: BVerwG, Beschluss vom 14. April 2020 - 9 B 4.19 -, juris, Rn. 17 f., m.w.N. zu seiner Rechtsprechung. Eine solche Ausnahme kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AbwAG NRW, gegen die die angegriffene Festlegung der Jahresschmutzwassermenge in dem Bescheid vom 28. November 2018 verstößt, ist nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt. Vielmehr bestimmt sie ausdrücklich, dass bei der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge Niederschlagswasser auszuscheiden ist, vgl. zu der wortlautgleichen Vorgängervorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 1 LWG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2015 - 20 A 1707/12 -, juris, Rn. 29, 36, und dient damit auch dem subjektiven Interesse des Abgabepflichtigen, dass identische Wassermengen nicht gleichermaßen mit der Abgabe für das Einleiten von Schmutzwasser sowie mit derjenigen für das Einleiten von Niederschlagswasser belastet werden. Aufgrund der alleinigen abwasserabgabenrechtlichen Funktion der Jahresschmutzwassermenge als Maßstab der Abgabe für das Einleiten von Schmutzwasser hat die Festlegung der oberen Wasserbehörde in dem Einleitungserlaubnisbescheid unweigerlich (und ausschließlich) Einfluss auf die Abgabelast des Einleiters. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht C. (Jägerstraße 1, 59821 C., Postanschrift: Verwaltungsgericht C., 59818 C.) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Camen Hilchenbach Dzeik-Erdogan Beschluss: Ferner hat die Kammer am selben Tag – ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter – beschlossen: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 131.474,55 EUR festgesetzt. Dies entspricht – unter Berücksichtigung der künftige Veranlagungsjahre betreffenden Bedeutung der Festlegung der Jahresschmutzwassermenge – dem dreifachen Betrag der Differenz der Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser unter Zugrundelegung der von der Bezirksregierung festgelegten Jahresschmutzwassermenge und derjenigen Abgabe auf Basis der von der Klägerin erklärten Jahresschmutzwassermenge bei einem jeweils unterstellten halbierten Abgabesatz gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht C. (Jägerstraße 1, 59821 C., Postanschrift: Verwaltungsgericht C., 59818 C.) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Camen Hilchenbach Dzeik-Erdogan