Urteil
10 K 687/18
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0910.10K687.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Klägerin, ihren Wohnsitz nach § 12a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Gemeinde F. zu nehmen. Die Klägerin reiste am 22. September 2017 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Sie wurde während des Asylverfahrens zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung F1. und anschließend in der zentralen Unterbringungseinrichtung L. untergebracht. Am 7. November 2017 wurde festgestellt, dass gegen eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft keine Bedenken bestünden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2017 wurde der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 wurde die Klägerin zum Erlass einer Wohnsitzverpflichtung angehört. Sie machte geltend, ihre Schwester lebe in F1. . Diese sei derzeit auf Grund einer Schwangerschaft auch auf ihre Hilfe angewiesen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017, der Klägerin zugestellt am 15. Dezember 2017, wurde die Klägerin verpflichtet, ihren Wohnsitz gemäß § 12a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes für die Dauer von drei Jahren ab der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Gemeinde F. zu nehmen. Die Zuweisung erfolge entsprechend dem Integrationsschlüssel des § 4 der Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Der Integrationsschlüssel bilde den Wohnungsmarkt, den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und die Belastung der Integrationsinfrastruktur durch in der Vergangenheit liegende Umstände der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ab. Die Zuweisung wirke einer integrationshemmenden sozialräumlichen Konzentration entgegen. Besondere Gründe, die der Zuweisung entgegenstünden, bestünden nicht. Die Stadt F1. sei nicht aufnahmeverpflichtet, eine Familienzusammenführung sei nur bei Geschwistern bis zum 25. Lebensjahr möglich. Die Klägerin hat am 23. Dezember 2017 Klage erhoben. Sie meint, die ausgesprochene Wohnsitzverpflichtung sei rechtswidrig. Sie leide auf Grund einer schweren ängstlich-reaktiven Depression und einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung unter einer hohen psychischen Belastung durch ihre Verlegung. Sie bedürfe dringend einer Betreuung, da sie nur die persische Sprache beherrsche. Fremden Menschen könne sie sich auf Grund der Vorfälle in ihrem Herkunftsland Iran nicht anvertrauen. In ihrer jetzigen Unterkunft leide sie unter Panik, da sich dort fünf fremde Männer befänden. Die Verkehrsanbindung zwischen F. und E. , dem Wohnort ihrer Tante, sei nicht hinreichend, um eine Unterstützung durch den Familienkreis im medizinisch notwendigen Umfange zu gewährleisten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich und sinngemäß, den Bescheid der C. B. vom 12. Dezember 2017, Aktenzeichen aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Auf Grund des erhebliches Zustroms an Flüchtlingen und erheblicher regionaler Unterschiede erfolge in Nordrhein-Westfalen eine landesweite koordinierte Steuerung der Wohnsitznahme von Flüchtlingen. Ziel sei es, die Wohnsitznahme der Schutzberechtigten und die Integrationsmöglichkeiten der Kommunen zusammenzuführen. Hierzu erfolgten für alle betroffenen Personen Zuweisungen auf Grund typisierter bzw. pauschalierender Annahmen in Form eines Integrationsschlüssels, der die Merkmale der gesetzlichen Regelung aufgreife. Dabei sei zu beachten, dass diese Merkmale keine Tatbestandsvoraussetzungen, sondern ermessenslenkende Vorgaben beinhalteten, die keine idealtypische Erfüllung im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung der Integrationsförderung erforderten. Dieses Vorgehen werde durch Ausnahmeregelungen zur Erfassung atypischer Einzelfälle ergänzt. Insoweit komme auch dem gesetzlich vorgesehenen Aufhebungsverfahren eine besondere Bedeutung zu. Die Klägerin sei der zum Zeitpunkt des Erlasses der Wohnsitzverpflichtung aufnahmepflichtigen Kommune zugewiesen worden. Ein Anspruch auf Familienzusammenführung mit ihrer in F1. wohnhaften Schwester bestehe nicht. Der mit Klageerhebung vorgebrachte Gesundheitszustand der Klägerin sei jedenfalls nicht in der gebotenen Form dargelegt. Insoweit sei ein fachärztliches Gutachten erforderlich, das nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände der Beurteilung, die Ableitung der Diagnosestellung und die krankheitsbedingten Folgen darlege. Ohnehin wohne die Klägerin in der Nähe ihrer in F1. wohnhaften Schwester und ihrer in E. wohnenden Tante, sodass eine hinreichende Unterstützung und Pflege durch ihre Verwandten möglich sei. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie den übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 3 und Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020, die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020 erteilt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angegriffene Bescheid, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, ihren Wohnsitz bis zum Ablauf des 12. Dezember 2012 in der Gemeinde F. zu nehmen, findet seine Rechtsgrundlage in § 12a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann ein Ausländer, der einer bundeslandbezogenen Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt und dessen Verpflichtung längstens sechs Monate besteht, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf von drei Jahren seit seiner Anerkennung als Schutzberechtigter oder der Erteilung des Aufenthaltstitels seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum (Nr. 1), sein Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Nr. 2) und unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Nr. 3) erleichtert werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung, ob der angegriffene Verwaltungsakt diesen Anforderungen entspricht, ist der Zeitpunkt des Erlasses der Wohnsitzverpflichtung. Wenngleich es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, hat der Gesetzgeber in § 12a Abs. 5 AufenthG ausdrücklich ein auf bestimmte Gründe beschränktes Aufhebungsverfahren vorgesehen, dessen Voraussetzungen nicht durch eine auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bezogene gerichtliche Kontrolle des Erlasses der Wohnsitzverpflichtung unterlaufen werden dürfen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. November 2017, 5 K 2255/17, juris, Rn. 21. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen vor. Auf Tatbestandsseite erfordert der Erlass einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass der Adressat zum Kreis der kraft Gesetzes einer bundeslandbezogenen Wohnsitzverpflichtung unterliegenden Personen nach § 12a Abs. 1 AufenthG zählt, diese bundeslandbezogene Verpflichtung noch nicht länger als sechs Monate besteht und durch den Erlass einer weitergehen Wohnsitzverpflichtung die Erreichung der in § 12a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG genannten und zum Tatbestand der Norm zu rechnenden Integrationsmerkmale kumulativ erleichtert werden kann. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. September 2018, 18 A 256/18, juris, Rn. 23, 45 ff.; VG B. , Beschluss vom 9. Februar 2017, 9 L 5/17, juris, Rn. 10; VG Köln, Urteil vom 14. November 2017, 5 K 2255/17, juris, Rn. 50 ff.; VG B. , Urteil vom 16. Mai 2018, 10 K 1190/17, juris, Rn. 10 ff.; VG Münster, Urteil vom 11. Oktober 2018, 8 K 5809/17, juris, Rn. 20; VG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2019, 8 K 4413/17, juris, Rn. 24; Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/16, Die Wohnsitzregelung nach dem Entwurf des Integrationsgesetzes aus verfassungsrechtlicher Sitz, S. 15. A.A. VG Aachen, Beschluss vom 14. November 2017, 8 L 989/17, juris, Rn. 79; VG Sigmaringen, Beschluss vom 27. Februar 2018, 3 K 5977/17, juris, Rn. 27 betreffend die Vorschrift des § 12a Abs. 2 AufenthG. Die Klägerin zählte zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Verwaltungsaktes zum Kreis der einer gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterworfenen Personen. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 28. November 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ausschlussgründe nach § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Auch die sachlichen Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen vor. Die streitgegenständliche Wohnsitzverpflichtung wurde innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung als Flüchtling, die hier am 28. November 2017 erfolgte, ausgesprochen, nämlich am 12. Dezember 2017. Die Verpflichtung der Klägerin, ihren Wohnsitz in F. zu nehmen, erleichtert zudem die Erreichung der Integrationskriterien nach § 12a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG. Eine den Handlungsspielraum des § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnende Erleichterung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Integrationskriterien nach § 12a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG ist nämlich bereits dann anzunehmen, wenn auf Grund eines Vergleiches der Orte im Landesgebiet in Bezug auf die Integrationsmerkmale nach § 12a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG auf Grund hinreichend konkreter Anhaltspunkte bei Unterbleiben einer behördlichen Steuerung prognostisch die Entwicklung einer konkreten Gefahr hinsichtlich der Erreichung der Integrationsmerkmale und der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse zu befürchten ist, mithin auf Grund dieser Umstände eine Koordinierung der Wohnsitznahme die Erreichung der Integrationsmerkmale letztlich jedes einzelnen Ausländers verbessert. Vgl. zu alledem OVG Münster, Urteil vom 4. September 2018, 18 A 256/18, juris, Rn. 47 ff.; VG B. , Beschluss vom 9. Februar 2017, 9 L 5/17, juris, Rn. 10; VG Aachen, Beschluss vom 14. November 2017, 8 L 989/17, juris, Rn. 88; VG Köln, Urteil vom 14. November 2017, 5 K 2255/17, juris, Rn. 54. Diese Prognose ist im vorliegenden Fall begründet. Dabei ist unerheblich, ob sich die Prognose – die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt – ex-post als zutreffend erwiesen hat und tatsächlich eine Erleichterung der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf die in § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten Integrationskriterien eingetreten ist. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2019, 8 K 4413/17, juris, Rn. 24 Die Beklagte weist zunächst zurecht darauf hin, dass sich das Land Nordrhein-Westfalen seit den Ereignissen im Jahr 2015 einem umfangreichen Zustrom international Schutzsuchender ausgesetzt sah, bei dem von der Notwendigkeit einer dauerhaften Integration auszugehen war. Dieser Zustrom traf auf ein Umfeld, in dem bereits zum 31. Dezember 2015 ein Anteil von 32,5% aller Asylberechtigten und 27,9% aller Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen genommen hat, ein Anteil, der oberhalb der für Nordrhein-Westfalen maßgebenden Aufnahmequote von 21,24% liegt. Diese Personen haben sich auf Grund von Binnenwanderungstendenzen in Nordrhein-Westfalen in höchst unterschiedlichem Maße angesiedelt. So wiesen Städte wie C1. , F1. , P. , X. , H. und N. /S. überdurchschnittlich hohe Aufnahmequoten auf und waren demgemäß in ihren Integrationsmöglichkeiten im regionalen Vergleich bereits vergleichsweise stark belastet. In einem solchen Umfeld begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte angesichts des erheblichen Zustroms diesen Binnenwanderungstendenzen für die Zukunft entgegen tritt und eine weitere Herausbildung und Verfestigung regionaler Aggregationen von Ausländern, welche die nachhaltige Integration der betroffenen Personen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde, durch eine landesweite Koordinierung der Wohnsitznahme unterbindet. Dabei begegnet es mit Blick auf die Integrationsmerkmale des § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG keinen Bedenken, dass sich die Beklagte zur näheren Steuerung der Wohnsitznahme von einem kommunenscharf ermittelten Integrationsschlüssel nach § 12a Abs. 9 AufenthG in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 4 der Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AWoV) leiten lässt. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beklagte auf diesem verfahrensrechtlichen Wege in rechtlich nicht zu beanstandender Weise diejenigen Gemeinden zu bestimmen vermag, bei denen mit Blick auf das beschriebene Koordinierungsbedürfnis der Erlass einer Wohnsitzverpflichtung mit einer Erleichterung der Erreichung der Integrationsmerkmale prognostisch einhergehen wird. Nach § 4 Abs. 2 AWoV berücksichtigt der Integrationsschlüssel zu 80% den Einwohneranteil der Gemeinde an der Gesamtbevölkerung des Landes (Nr. 1), zu 10% den Flächenanteil der Gemeinde an der Gesamtfläche des Landes und zu 10% der Anteil der arbeitslos gemeldeten erwerbsfähigen Personen an der Bevölkerung der Gemeinde. Dieser Integrationsschlüssel wird um jeweils 10% herabgesetzt, soweit ein angespannter Wohnungsmarkt im Sinne des § 1 der Mietpreisbegrenzungsverordnung vorliegt (Abs. 3) oder die Gemeinde einer weiteren übermäßigen Belastung ihrer Integrationskapazitäten auf Grund einer erheblich über den Landesdurchschnitt liegenden Ansässigkeit von Personen aus bestimmten EU-Mitgliedsstaaten ausgesetzt ist (Abs. 4). Diese Faktoren spiegeln – was von der Klägerin auch nicht angegriffen wird – in hinreichender Form wider, inwieweit prognostisch die Versorgung mit angemessenem Wohnraum, der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und insbesondere die fortwährende Nutzung der deutschen Sprache als Verkehrssprache und die Integration am Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu erwarten ist. So wird durch den Einwohner- und Flächenanteil die Integrationsfähigkeit der Gemeinde mit Blick auf die Versorgung mit Wohnraum und den Erwerb der deutschen Sprache abgebildet, denn es kann vorbehaltlich der Korrekturen in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 AWoV davon ausgegangen werden, dass beide Faktoren angesichts der damit verbundenen Erschwerung einer Segregation innerhalb einer Gemeinde und der Dynamiken des Wohnungsmarktes jeweils positiv mit den beiden vorgenannten Integrationskriterien verknüpft sind. A.A. jedenfalls zum Schlüssel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz VG Münster, Urteil vom 11. Oktober 2018, 8 K 5809/17, juris, Rn. 22. Soweit der maßgebliche Arbeits- und Ausbildungsmarkt nicht nur kommunenscharf besteht, betrifft dies den für die Berechnung des Integrationsschlüssels herangezogenen Anteil arbeitsloser, aber erwerbsfähiger Personen in der Gemeinde gleichermaßen. Zweifelnd das obiter dictum in OVG Münster, Urteil vom 4. September 2018, 18 A 256/18, juris, Rn. 53. Dagegen ist nicht weitergehend erforderlich, dass ohne eine Koordinierung der Wohnsitznahme in jedem Ort im Landesgebiet und gerade in Bezug auf den jeweils Betroffenen eine konkrete Gefahr für die Erreichung der Integrationsmerkmale des § 12a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG besteht. § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist Teil eines differenzierten und nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abgestuften Regelungsgefüges, dass der Steuerung der Wohnsitznahme des betroffenen Personenkreises zur Vermeidung von Spannungslagen dient, die infolge regionaler Aggregation einzelner Gruppen von Ausländern entstehen können und einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Innerhalb dieses Regelungssystems wirkt § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG bereits der Entstehung einer solchen integrationshemmenden Segregation entgegen. Vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Januar 2018, 19 CS 17.1838, juris, Rn. 9; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017, 5 K 1559/17, juris, Rn. 62; VG Aachen, Beschluss vom 14. November 20217, 8 L 989/17, juris, Rn. 86, 88; VG Köln, Urteil vom 14. November 2017, 5 K 2255/17, juris, Rn. 59. Soweit demgegenüber konkrete Gefährdungslagen hinsichtlich der nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszumachen sind, eröffnet § 12a AufenthG der jeweils zuständigen Behörde weitergehende Handlungsspielräume. So ermöglicht § 12a Abs. 2 Satz 1 AufenthG den zuständigen Behörden einen Ausländer, der der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegt und noch in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, auf Grund des vordringlichen Bedarfs und der in einem solchen Fall einer konkreten Gefährdung ausgesetzten Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu verpflichten, zu diesem Zweck seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Gleichsam spiegelbildlich kann einem Ausländer, der der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegt, gemäß § 12a Abs. 4 Satz 1 AufenthG untersagt werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person dort Deutsch nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird, mithin das Anliegen einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer bereits eingetretenen Segregation in besonderem Maße gefährdet ist. Die Beklagte hat schließlich das ihr auf Rechtsfolgenseite durch § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die gerichtliche Kontrolle der Ermessungsausübung der Beklagten ist auf Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO beschränkt, d.h. darauf, ob die zuständige Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung – hier das Anliegen, die nachhaltige Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland durch eine präventive Steuerung der Wohnsitznahme zu erleichtern – nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, indem sie von dem ihr eröffneten Ermessen keinen Gebrauch macht, sachfremde Erwägungen anstellt oder wesentliche Gesichtspunkte nicht oder in nicht vertretbarer Weise berücksichtigt. Nach § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat die Behörde in Umsetzung des gesetzlichen Zwecks der Regelung zuvorderst darüber zu befinden, ob und für welchen Zeitraum sie eine Wohnsitzverpflichtung erlässt. Insbesondere mit Blick auf § 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann die Behörde gehalten sein, vom Erlass einer Wohnsitzverpflichtung abzusehen, weil im Falle ihres Erlasses ein gebundener Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung bestünde. Denn der Ausländer kann insoweit nicht auf das Aufhebungsverfahren verwiesen werden. Eine dahingehende Pauschalierung des Erlasses einer Wohnsitzverpflichtung lässt § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG angesichts seines klaren Wortlautes nicht zu. OVG Münster, Urteil vom 4. September 2018, 18 A 256/18, juris, Rn. 59; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017, 5 K 1559/17, juris, Rn. 44; vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 27. Februar 2018, 3 K 5977/17, juris, Rn. 28 zur Regelung des § 12a Abs. 2 AufenthG. Kommen zudem auf Grund der regionalen Voraussetzungen im Landesgebiet – was regelmäßig zu erwarten ist – mehrere Orte für den Erlass einer Wohnsitzverpflichtung in Betracht, so obliegt es der zuständigen Behörde in Ausübung des ihr zugewiesenen Ermessens auch den bestimmten Ort im Sinne des § 12a Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu bestimmen. Zu den wesentlichen Gesichtspunkten der Ermessensausübung sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch der Dauer und der Auswahl der jeweiligen Gemeinde zählen dabei – ohne hierauf im Einzelfall beschränkt zu sein – der prognostisch begründete Bedarf einer präventiven Steuerung der Wohnsitznahme und die seitens des Gesetzgebers herausgehobenen und bereits tatbestandlich vorausgesetzten Integrationskriterien der Versorgung mit angemessenem Wohnraum, des Erwerbs grundlegender Sprachkenntnisse und die Integration am Arbeitsmarkt, § 12a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG. Nach § 12a Abs. 3 Satz 2 AufenthG können zudem besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände, insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für minderjährige Kinder und Jugendliche, Berücksichtigung finden, § 12a Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Maßgabe lässt die Ermessensbetätigung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2017 Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat ausweislich der gegeben Begründung das ihr zustehende Ermessen vollumfänglich erkannt und unter Heranziehung des Integrationsschlüssels in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Es ist darüber hinaus nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verpflichtung zur Wohnsitznahme auf diejenige Gemeinde konkretisiert wird, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Wohnsitzverpflichtung aufnahmepflichtig ist; hierbei handelt es sich um ein willkürfreies Kriterium. Ein Ermessensfehler folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte die Klägerin trotz ihrer Angaben in der Anhörung vom 8. Dezember 2017, denen gemäß ihre Schwester in F1. wohne und darüber hinaus während ihrer Schwangerschaft für zwei bis drei Wochen der häuslichen Unterstützung bedürfe, der Gemeinde F. zugewiesen hat. Die Beklagte hat zunächst zutreffend erkannt, dass die genannten Umstände dem Erlass einer Wohnsitzverpflichtung nicht bereits deshalb entgegenstehen, weil diese sogleich nach § 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufzuheben wäre. Ein Aufhebungsanspruch nach § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG hätte nicht bestanden, da sowohl die Klägerin als auch ihre Schwester zum Zeitpunkt des Erlasses der Wohnsitzverpflichtung nicht minderjährig waren. Soweit die Beklagte darüber hinaus zumindest nicht dokumentiert hat, dass sie den kurzzeitigen Pflegebedarf auf Seiten der Schwester der Klägerin in ihre Ermessenserwägungen eingestellt hat – entsprechende Erwägungen lassen sich weder dem angegriffenen Bescheid noch dem übersandten Verwaltungsvorgang oder nachfolgenden Stellungnahmen der Beklagten entnehmen –, handelt es sich hierbei jedenfalls nicht um einen wesentlichen Gesichtspunkt, den die Beklagte in ihre Erwägungen hätte einstellen müssen und dessen Nichtberücksichtigung in der Folge einen Ermessensfehler begründet. Denn die Klägerin vermag die notwendige Unterstützung für einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen unabhängig der ausgesprochenen Wohnsitzverpflichtung zu leisten. Wie die Beklagte im Zusammenhang mit der Pflege und Unterstützung der Klägerin durch ihre Verwandten zutreffend hervorhebt, beinhaltet der Erlass einer Wohnsitzverpflichtung nicht die Pflicht, sich ausschließlich an diesem Ort aufzuhalten. Es ist der Klägerin unbenommen, für einen solchen Zeitraum ihre Schwester zu unterstützen und abhängig vom Hilfsbedarf derweil nicht an ihren eigenen Wohnort zurück zu kehren. Der erstmals im Klageverfahren benannte Umstand einer erheblichen psychischen Belastung der Klägerin, auf Grund dessen es einer Nähe zur weiteren Familie der Klägerin in F1. und E. bedürfe und der der derzeitigen Unterbringungsform entgegenstehe, vermag schließlich keinen Ermessensfehler zu begründen. Zwar könnte ein medizinisch indizierter erheblicher familiärer Betreuungsbedarf auf Grund einer psychologischen Erkrankung, den die Klägerin auch vorträgt, einen Aufhebungsanspruch nach § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG begründen und damit das Entschließungsermessen der Beklagten hinsichtlich des Erlasses einer Wohnsitzverpflichtung dergestalt auf Null reduzieren, dass von dem Erlass abzusehen ist. Ebenso handelte es sich, soweit eine Härte im Sinne des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AufenthG noch nicht vorliegt, abhängig vom Betreuungsbedarf möglicherweise um einen sonstigen wesentlichen Gesichtspunkt, den die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen hat, insbesondere betreffend die Frage, in welche Gemeinde die Klägerin zugewiesen wird. Allerdings scheidet vorliegend ein Ermessensfehler aus, weil der vorgenannte Gesichtspunkt für die Beklagte nicht erkennbar war und die Beklagte den Sachverhalt in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise aufgeklärt hat. Liegt aber kein Ermittlungsdefizit der Beklagten vor, so kommt auch ein Ermessensfehler wegen der Nichtberücksichtigung einer an sich wesentlichen Ermessenserwägung nicht in Betracht. Zu einer fortwährenden Prüfung ihrer Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren mit dem Ziel, bisher in keiner Weise ersichtliche Erwägungen in ihr Ermessen einzustellen, ist die Beklagte nicht verpflichtet. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, 4 N 1.78, juris, und vom 10. Mai 1985, 1 B 51.85, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Januar 2005, 3 Bs 375/03, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 18. November 2016, 6 K 2177/14, juris; Kopp/Ramsauer, § 40 VwVfG, Rn. 80, 89; Fehling/Kastner, § 114 VwGO, Rn. 48. Die Beklagte hat die Klägerin im Rahmen der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes nach § 24 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2, § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Teil des Anhörungsbogens war insbesondere die Frage, ob „andere humanitäre Gründe oder integrationsrelevante Umstände für eine Zuweisung in eine bestimmte Kommune“ bestehen, insbesondere „gesundheitliche Gründe“, „Pflegebedürftigkeit“ und eine „psychotherapeutische[r] und psychiatrische[r] Behandlung“. Von entsprechenden Angaben hat die Klägerin abgesehen. Für die Beklagte war angesichts dessen weder erkennbar noch drängte es sich für diese mit Blick auf das Fehlen entsprechender Ausführungen der Klägerin auf, dass diese aus gesundheitlichen Gründen auf einen bestimmten, anderen Wohnort angewiesen sein könnte, zumal ausweislich des vorliegenden Auszuges aus dem Ausländerzentralregister am 7. November 2017 gar festgestellt wurde, dass keine medizinischen Bedenken hinsichtlich der Aufnahme in einer Gemeinschaftseinrichtung bestünden. Vor diesem Hintergrund war eine Sachaufklärung in diese Richtung – gleichsam „ins Blaue hinein“ – in keiner Weise angezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dr. T. Ferner ergeht folgender B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Dr. T.