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Beschluss

1 K 1758/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:0911.1K1758.20.00
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Tenor

    Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S.           aus N.      wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus N. wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Eine juristische Person oder beteiligtenfähige Vereinigung erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn – neben der hinreichenden Erfolgsaussicht und fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 116 Satz 2, 114 Satz 1 letzter Halbsatz der Zivilprozessordnung - ZPO) – die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 166 VwGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier jedenfalls deshalb nicht vor, weil nicht feststellbar ist, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung seitens der Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Eine juristische Person oder eine ihr gleichgestellte beteiligtenfähige Vereinigung hat grundsätzlich nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Aufgaben und Ziele, einschließlich der prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69 -, juris, Rn. 22; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04 -, juris, Rn. 6. Die Unterlassung einer Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Zahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein-)Gläubigern besteht. Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 -, juris, Rn. 4, vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 -, juris, Rdnr. 1 (= NJW-RR 1990, 474), und vom 20. Mai 2010 - III ZR 56/10 -, juris, Rn. 2. Diese Voraussetzungen sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Klägerin erfüllt namentlich keine Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. Auch beschäftigt sie keine Vielzahl von Arbeitnehmern, auf deren wirtschaftliche Lage der Ausgang des Rechtsstreits möglicherweise Einfluss hätte. Im Übrigen ist anhand des Vorbringens der Klägerin, dass eine Mietzinszahlungsverpflichtung sowie Verpflichtungen gegenüber Lieferanten bestünden, die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von Gläubigern nicht substantiiert dargetan. Unabhängig davon bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage mit dem wortwörtlichen Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, mit der die Klägerin ausweislich der Klageschrift die Bewilligung von Soforthilfe (NRW-Soforthilfe 2020) begehrt, ist offensichtlich unbegründet. Der Klägerin ist bereits mit eigens vorgelegtem Bescheid vom 17. April 2020 auf ihren Antrag vom selben Tag eine Soforthilfe i.H.v. 9.000,00 € gemäß § 53 LHO i.V.m. dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ als einmalige Pauschale bewilligt worden. Eine erneute Bewilligung der lediglich einmaligen Pauschale scheidet demnach aus. Die – bislang nicht erfolgte – Auszahlung des vorgenannten Bewilligungsbetrages ist nicht mit einem neuerlichen Antrag auf Bewilligung und einem gegen die Ablehnung dieses Antrages gerichteten Klageverfahren zu erreichen.