Beschluss
13 L 749/20.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:0915.13L749.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. Die Antragsteller sind irakische Staatsangehörige, sunnitischer Glaubens- und arabischer Volkszugehörigkeit. Nachdem ihnen bereits am 26. Juni 2017 internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde, reisten sie am 19. Februar 2019 in das Bundesgebiet ein. Am 13. März 2019 stellten sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Mit Bescheid vom 18. März 2019 wurden die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheides). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen nicht vor (Nr. 2 des Bescheides). Die Antragsteller wurden außerdem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen Wochenfrist zu verlassen. Darüber hinaus wurde ihnen die Abschiebung – in erster Linie nach Griechenland – angedroht und festgestellt, dass sie nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen (Nr. 3 des Bescheides). Das Bundesamt setzte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest (Nr. 4 des Bescheides) und den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus (Nr. 5 des Bescheides). Zur Begründung stütze sich das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass den Antragstellern bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Die Asylanträge seien somit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig. Abschiebungsverbote nach dem Aufenthaltsgesetz lägen ebenfalls nicht vor. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller Klage erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht Aachen (– 10 K 1429/19.A –) den Bescheid des Bundesamtes vom 18. März 2019 mit Ausnahme der in Satz 4 der Nr. 3 getroffenen Feststellung, dass die Antragsteller nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, aufgehoben. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH – Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 (Hamed) sowie Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim) – und vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) – alle abrufbar bei juris) ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfe, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) bzw. des – wortgleichen – Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohe. Ausgehend hiervon hätten die Asylanträge der Antragsteller nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen, da ihnen bei Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung in Form extremer materieller drohe. Über ihren Asylantrag sei deshalb im nationalen Verfahren zu entscheiden. Die für die Antragsteller ausschließlich positive Feststellung, nicht in den Irak abgeschoben werden zu dürfen, sei bei sachdienlicher Auslegung nicht von dem Klagebegehren umfasst. Die diese Feststellung ausnehmende Tenorierung habe ausschließlich klarstellenden Charakter. Mit Bescheid vom 28. Juli 2020 lehnte das Bundesamt sodann die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides) und den Asylantrag ab (Nr. 2 des Bescheides). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3 des Bescheides), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG lägen zudem nicht vor (Nr. 4 des Bescheides). Ferner forderte das Bundesamt die Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Irak oder einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, an (Nr. 5 des Bescheides). Das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6 des Bescheides). Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 14. August 2020 bei dem beschließenden Gericht Klage erhoben (– 13 K 2380/20.A. –). Mit Schreiben vom 17. August 2020, welches mit „Bescheid“ überschrieben war, teilte das Bundesamt den Antragstellern mit, dass die Feststellung in Satz 4 der Nr. 3 des Bescheides vom 18. März 2019, nach der die Antragsteller nicht in den Irak abgeschoben werden dürften, aufgehoben werde. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf den Bescheid vom 28. Juli 2020 und die darin getroffene Feststellung, nach der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak nicht vorlägen. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: „Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem [Verwaltungsgericht Arnsberg] gestellt werden.“ Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. August 2020, der den Antragstellern am 19. August 2020 zugestellt wurde, haben sie am 26. August 2020 Klage erhoben und zugleich „höchst vorsorglich“ um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führten sie aus: Der Aufhebung der sie begünstigenden Feststellung in dem Bescheid vom 18. März 2019 käme keine eigenständige Bedeutung zu. Die Aufhebung lasse weder die in dem Bescheid vom 18. März 2019 enthaltenen Abschiebungsandrohung wieder aufleben, noch begründe sie eine eigenständige Abschiebungsandrohung. Aus der beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergebe sich jedoch, dass das Bundesamt diese Auffassung nicht teile, sodass vorsorglich ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen sei. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. August 2020 gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist nicht zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, oder ob hier zur vorläufigen Sicherung etwaiger Rechte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafthaft gewesen wäre. Ein Antrag im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn einer Klage gegen einen belastenden, nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt, der sich noch nicht erledigt hat, kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ob die in Rede stehende Aufhebung in dem Schreiben des Bundesamtes vom 17. August 2020 als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu qualifizieren ist, ist nicht eindeutig. Dies beurteilt sich nach dem objektiven Erklärungswert, das heißt danach, wie der Empfänger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte und musste. Vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 19. Auflage 2018, Rn. 54 zu § 35. Gemessen hieran spricht Einiges dafür, dass es sich bei der erklärten Aufhebung im Schreiben des Bundesamtes vom 17. August 2020 um einen Verwaltungsakt handelt. Das Schreiben ist mit „Bescheid“ überschrieben und ihm ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach eine Klage gegen die „Abschiebungsandrohung“ keine aufschiebende Wirkung habe. Jedoch bestehen Bedenken, ob der Inhalt des Schreibens nach seinem objektiven Sinngehalt auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtswirkung gerichtet ist und damit das für die Verwaltungsakts-Qualität erforderliche Merkmal einer Regelung vorliegt. Eine ausdrückliche Abschiebungsandrohung enthält der Bescheid nicht. Bei dem Schreiben des Bundesamtes vom 17. August 2020 könnte es sich daher um eine rein deklaratorische Feststellung handeln, der gerade keine Regelungswirkung zukommt. So gehen auch die Antragsteller davon aus, dass der Aufhebung der sie begünstigenden Feststellung keine eigenständige Bedeutung beizumessen ist. Ob der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist oder er gegebenenfalls in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO umzudeuten wäre, kann jedoch dahinstehen. Denn einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt – unabhängig davon, welche Antragsart hier statthaft wäre – jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses wird aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz des staatlichen Handelns hergeleitet und ist allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten, mithin auch für Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 24. Auflage 2018, Rn. 30 zu Vorb § 44. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger oder Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Ein solches Interesse ist dann zu verneinen, wenn der Rechtsschutz von vornherein nutzlos ist, das heißt, nicht dazu geeignet ist, die subjektive Rechtsstellung des Klägers oder Antragstellers zu verbessern. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG): Beschlüsse vom 14. Juni 2011 – 8 B 74.10 –, juris, Rn. 11 und vom 25. April 2007 – 9 VR 4.07 –, juris, Rn. 3 und vom 31. Juli 1992 – 4 B 140.92 –, juris, Rn. 5 und vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 – Rn. 19. Für Fälle des einstweiligen Rechtsschutzes liegt ein Rechtsschutzbedürfnis demzufolge nicht vor, wenn auch ohne eine gerichtliche Entscheidung die Vollziehung des Verwaltungsaktes oder des in Aussicht gestellten Verwaltungshandelns ausgeschlossen ist. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 136 zu § 80 und Rn. 22 zu § 123. Ausgehend hiervon ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben. Der begehrte Rechtsschutz ist nicht geeignet, die subjektive Rechtsstellung der Antragsteller zu verbessern. Die mit Schreiben des Bundesamtes vom 17. August 2020 erklärte Aufhebung des Satzes 3 der Nr. 4. des Bescheides vom 18. März 2019, nach dem die Antragsteller nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, geht ins Leere. Denn die begünstigende Feststellung ist bereits mit Aufhebung der in dem Bescheid vom 18. März 2018 enthaltenen Abschiebungsandrohung (Nr. 3 des Bescheides) durch den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Mai 2020 hinfällig geworden, sodass es nichts mehr aufzuheben gab. Die begünstigende Feststellung teilt das Schicksal der Abschiebungsandrohung, da diese miteinander untrennbar zusammenhängen. Steht eine begünstigende Feststellung mit einem belastenden Verwaltungsakt als Teil von diesem in einem untrennbaren Zusammenhang, steht und fällt der begünstigende mit dem belastenden Teil aus Sicht der Kammer zwingend. Denn wenn die Begünstigung nicht ohne die Belastung ausgesprochen worden wäre und diese isoliert betrachtet gehaltlos ist, ist für diese nach Aufhebung der belastenden Regelung kein Raum mehr. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 18. November 1991 – 12 M 7489/91 –, juris, Rn. 2 f. Hiernach ist die Feststellung, dass die Antragsteller nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, mit Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2019 und der darin in Nr. 3 enthaltenen Abschiebungsandrohung durch den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Mai 2020 und durch den Erlass des Bescheides vom 28. Juli 2020 – mit dem den Antragstellern die Abschiebung u.a. in den Irak ausdrücklich angedroht worden ist – hinfällig geworden. Von der Aufhebung der gemäß §§ 35, 36 AsylG getroffenen Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheides ist als Refelx auch die darin in Satz 4 enthaltene günstige Feststellung umfasst, unabhängig davon, ob das Gericht oder das Bundesamt die Aufhebung dieser Feststellung ausdrücklich ausgesprochen hat. Die die Antragsteller begünstigende Feststellung steht mit der Abschiebungsandrohung in einem untrennbaren Zusammenhang. Denn diese wäre ohne die Abschiebungsandrohung nicht ausgesprochen worden. Die Benennung des behaupteten Verfolgerstaates als denjenigen, in den nicht abgeschoben werden darf, erfolgt bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG allein deshalb, weil bei einem unzulässigen Asylantrag im Hinblick auf den Herkunftsstaat inhaltlich nichts geprüft wird und es deshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass dort eine Verfolgungsgefahr besteht. Die Formulierung der Abschiebungsandrohung in Satz 3 von Nr. 3, „[d]ie Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in denen sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist“, schließt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat von der Formulierung her nicht aus, sodass zur Verhinderung einer solchen vorsorglich aufgenommen wird, dass die Asylantragsteller in den Herkunftsstaat nicht abgeschoben werden dürfen. Vgl. zu dem untrennbaren Zusammenhang zwischen der Abschiebungsandrohung und der die Antragsteller begünstigenden Feststellung: Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2020 – AN 17 K 19.50875 –, juris, Rn. 71, wonach die begünstigende Feststellung, die im Zusammenhang mit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergeht, schon im gerichtlichen Verfahren aufzuheben ist, soweit eine Anfechtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes Erfolg hat. Der untrennbare Zusammenhang zwischen der Abschiebungsandrohung und der die Antragsteller begünstigenden Feststellung ergibt sich auch daraus, dass das Bundesamt im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gerade nicht geprüft hat, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak zu Gunsten der Antragsteller bestehen und dies auch nicht positiv festgestellt hat. Diese Feststellung war auch nicht gewollt. Die Nichtabschiebung in den Irak war nur für das Zuständigkeitsverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und nicht darüberhinausgehend ausgesprochen. Erst im Rahmen der inhaltlichen Prüfung der Gesamtasylbegehren im nationalen Verfahren kann und muss das Bundesamt über das Herkunftsland betreffende Abschiebungsverbote befinden und sich in diesem Zusammenhang wohl auch mit der Frage der Bindungswirkung der griechischen Anerkennungsentscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG auseinandersetzen. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2020 – AN 17 K 19.50875 –, juris, Rn. 72. Der Annahme, dass die die Antragsteller begünstigende Feststellung als Reflex der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ebenfalls gegenstandslos wird, steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Mai 2020 entgegen. Denn das Veraltungsgericht Aachen hat nicht – weder im Wege einer entsprechenden Tenorierung noch durch entsprechende Ausführungen in den Entscheidungsgründen – festgestellt, dass die Antragsteller nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht Aachen die die Antragsteller begünstigende Feststellung ausdrücklich nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht. Die dahingehende Tenorierung erfolgte ausweislich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts Aachen allein zum Zwecke der Klarstellung. Mit der Frage, ob die Feststellung in Satz 4 der Nr. 3 isoliert bestehen bleiben kann, hat sich das Verwaltungsgericht Aachen nicht auseinandergesetzt. Hinzu kommt, dass die die Antragsteller begünstigende Feststellung in der Sache – wenn sie denn überhaupt noch von rechtlicher oder tatsächlicher Bedeutung gewesen sein sollte – jedenfalls faktisch durch den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juli 2020 aufgehoben worden war, sodass für eine weitere ausdrückliche Aufhebung auch insoweit kein Raum mehr war. Die Kammer weicht aus ihrer Sicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 –, juris) ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt dort zwar aus: „Soweit das Bundesamt zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Griechenland festgestellt hat, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, war diese – den Kläger ausschließlich begünstigende – Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von seinem Klagebegehren nie umfasst. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht hierzu keine Entscheidung getroffen.“ Damit verhält es sich jedoch nicht zu der Frage, ob eine mit der Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 36 AsylG verbundene Feststellung, nach der ein Asylantragsteller nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden darf, auch nach gerichtlicher Aufhebung der Abschiebungsandrohung isoliert bestehen bleiben kann. Ausführungen hierzu sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht lediglich davon aus, dass sich das Gericht bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens bei Anfechtung einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mit der Rechtmäßig- bzw. Rechtswidrigkeit der begünstigenden Feststellung zu befassen hat. Ob die begünstigende Feststellung isoliert bestehen kann oder nicht, erörtert das Bundesverwaltungsgericht nicht. a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 14. Juli 2020 – AN 17 K 19.50875 –, juris. Aus Sicht der Kammer ist auch nicht unter Gesichtspunkten der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes oder aus Klarstellungsgründen von einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller auszugehen. Eine Vollziehung droht mit Blick auf die anhängige Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juli 2020 nicht. Die in dem Bescheid vom 28. Juli 2020 enthaltene Abschiebungsdrohung unter anderem in den Irak kann derzeit nicht vollzogen werden, da der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO, §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG). Dies hat das Bundesamt auch ausweislich der diesem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung erkannt. Dass den Antragstellern wegen der Aufhebung der in Rede stehenden begünstigenden Feststellung im Bescheid vom 17. August 2020 dennoch eine Abschiebung in den Irak vor Entscheidung über die Klage im Verfahren 13 K 2380/20.A droht, ist daher nicht anzunehmen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Die Antragstellung und die dadurch entstandenen Kosten sind auf ein Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen. Eine Kostenentscheidung auf Grundlage des § 155 Abs. 4 VwGO kann dann erfolgen, wenn die Behörde die unrichtige Behauptung aufstellt, ein Verwaltungsakt oder eine Feststellung sei sofort vollziehbar. Eine Kostenentscheidung zum Nachteil des Antragsgegners rechtfertigt sich dabei auch dann, wenn dieser von der Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes hat überzeugt sein dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 1983 – 14 B 1255/83 – 2. Leitsatz. So liegt der Fall hier: Das Bundesamt hat mit der, dem Schreiben vom 17. August 2020 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung die „Behauptung“ aufgestellt, die Inhalte des Schreibens seien sofort vollziehbar. Denn hierin heißt es, dass eine Klage gegen die „Abschiebungsandrohung“ keine aufschiebende Wirkung habe und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt werden könne. Wie bereits dargelegt, war die Annahme des Bundesamtes, dass die begünstigende Feststellung aufzuheben sei, unzutreffend. Des Bescheides vom 17. August 2020 hätte es somit nicht bedurft. Damit geht auch die Annahme des Bundesamtes, einer Klage gegen diesen Bescheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, ins Leere. Aufgrund der Entscheidung über die Kostenlast ist eine Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entbehrlich. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG). LEMKE SONNTAG MATTNER