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Beschluss

6 L 1076/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:1210.6L1076.20.00
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Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass es sich bei der von dem Antragsteller für den 00. Dezember 0000 in der G.-straße N13 in N12 Z. angezeigten Veranstaltung „Hilfe für Deutsche! – Traditionelle Weihnachten trotz Corona!“ um eine Versammlung im Sinne des Art. N08 des Grundgesetzes handelt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass es sich bei der von dem Antragsteller für den 00. Dezember 0000 in der G.-straße N13 in N12 Z. angezeigten Veranstaltung „Hilfe für Deutsche! – Traditionelle Weihnachten trotz Corona!“ um eine Versammlung im Sinne des Art. N08 des Grundgesetzes handelt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Er ist als solcher auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz N13 VwGO der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verweisen. Keine der dem Gericht vorliegenden schriftlichen Äußerungen des Antragsgegners zu 1) und der Antragsgegnerin zu N13) sind als belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) zu qualifizieren, der in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden könnte. Insbesondere die Schreiben der Kreispolizeibehörde X. vom N00. Dezember 0000 und des Bürgermeisters der Antragsgegnerin zu N13) vom 0. Dezember 0000 sind nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete Regelungen zu verstehen. Nach dem insoweit maßgeblichen Horizont eines objektiven Empfängers stellen diese sich vielmehr als bloße Hinweise auf die Rechtsansicht der Verfasser sowie auf die geltenden Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-N13 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 00. November 0000 dar. Des Weiteren verfügt der Antragsteller über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn beide Antragsgegner haben in den genannten Schreiben deutlich gemacht, dass sie davon ausgehen, dass die von dem Antragsteller für den 00. Dezember 0000 geplante Veranstaltung keine Versammlung im Sinne des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersammlG) bzw. im Sinne des Art. N08 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist, und dass die Veranstaltung demzufolge nach § 13 Abs. 1 CoronaSchVO unzulässig sei. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz N13 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (sog. Regelungsanordnung). Insoweit sind sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. N13, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Zudem ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur zulässig bei überwiegenden Erfolgsaussichten und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller, wenn er bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens warten müsste. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Einschätzung der Antragsgegner, bei der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung handele es sich nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. N08 Abs. 1 GG sowie im Sinne des Versammlungsgesetzes, als unzutreffend. Nach § 1 Abs. 1 VersammlG hat jedermann u.a. das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des Art. N08 GG. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. Juni 1978 – 7 C 5.78 –, juris, und vom 21. April 1989 – 7 C 50/88 –, jeweils juris. Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. N08 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung deshalb nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. N08 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter Erörterung oder Kundgebung. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 u. 341/81 –, und vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/96, jeweils juris. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Verfolgung seines Anliegens einsetzen will. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Zwar fallen Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen nicht unter den Versammlungsbegriff. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erstreckt sich aber beispielsweise auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. N08 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23.06 –, juris. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Solange die Versammlung in ihrem Schwergewicht, ihrem Gesamtgepräge nach auf Spaß, Tanz oder Unterhaltung ausgelegt ist und die Meinungskundgabe nur beiläufiger Nebenakt ist, ist sie keine Versammlung. Bleiben insoweit Zweifel, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird. Die Beurteilung, ob eine "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, das die Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt werden. Abzustellen ist dabei in erster Linie auf den Eindruck eines Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23.06 –, a.a.O. Die Gesamtschau aller Umstände führt hier zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Veranstaltung dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen ist. Als Modalitäten der geplanten Veranstaltung, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen, fallen hier insbesondere die in der Anmeldung genannten politischen Redebeiträge, das Abspielen politischer Musikstücke, der vorgesehene Informationsstand sowie die Einbeziehung des Parteibüros ins Gewicht. Auf der anderen Seite finden sich bei der geplanten Veranstaltung durchaus zahlreiche Elemente, die nach dem Eindruck eines Außenstehenden jedenfalls nicht in erster Linie auf eine öffentliche Meinungsbildung gerichtet sind, sondern dieser eher das Gepräge eines geselligen Zusammenseins in Form einer Weihnachtsfeier oder eines Weihnachtsmarktes verleihen. Insoweit sind die in der Anmeldung sowie der Veranstaltungsanzeige auf der Homepage der Partei des Antragstellers geschilderte weihnachtliche Dekoration, das Anbieten von weihnachtlichen Speisen und Getränken, der Handwerkermarkt, sowie eine Kleidungs- und Spielzeugausgabe zu nennen. Auch das im Rahmen der Bewerbung der Veranstaltung auf der Homepage der Partei ausdrücklich benannte Ziel der „Gemeinschaft zur besinnlichen Jahreszeit“ unterstützt diesen Eindruck. Insoweit ist zusätzlich zu beachten, dass die Bewerbung der Veranstaltung nach den dem Gericht vorliegenden Informationen bis zum 0. Dezember 0000 lediglich über die Homepage der Partei des Antragstellers erfolgt ist und die Veranstaltung laut den Angaben des Antragstellers in der Anmeldung auf nur 30 Teilnehmer ausgerichtet ist. Inzwischen sollen nach eine auf der Homepage der Partei veröffentlichten Information allerdings auch Flyer verteilt worden sein. Diese Modalitäten der geplanten Veranstaltung rechtfertigen durchaus Zweifel daran, ob mit der Gesamtveranstaltung ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, oder ein solcher Zweck vielmehr nur vorgeschoben ist, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Nicht vernachlässigt werden darf insoweit jedoch, dass das für einen Außenstehenden erkennbare Gepräge einer Weihnachtsfeier oder eines Weihnachtsmarktes einen engen inhaltlichen Bezug zu dem Thema der Veranstaltung „Hilfe für Deutsche! – Traditionelle Weihnachten trotz Corona!“ aufweist und auch geeignet ist, die beabsichtigte Botschaft zu unterstreichen und zu verdeutlichen. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 BvR 458/10 –, juris. Dieser Zusammenhang wird auch durch den Begleittext der Bewerbung der Veranstaltung auf der Homepage zum Ausdruck gebracht, in dem u.a. das Bestreben geäußert wird, dass die Veranstaltung der Forderung der Partei nach der Ermöglichung eines „traditionellen Weihnachtsfestes im Kreise der Lieben“ Nachdruck verleihen solle. Vgl. zu der Relevanz solcher Äußerungen im Vorfeld BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23.06 –, a.a.O. Hiernach ist für einen Außenstehenden jedenfalls kein eindeutiges Übergewicht von nicht auf die öffentliche Meinungsbildung gerichteten Elementen zu erkennen. Sobald aber ein solches Übergewicht nicht zweifelsfrei festzustellen ist, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23.06 –, a.a.O. Auch einen Anordnungsgrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Soweit durch die Einstufung der Veranstaltung als Versammlung die Hauptsache vorweggenommen wird, ist dies aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes geboten. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Versammlung nicht vollständig um eine solche in geschlossenen Räumen handeln dürfte. Denn diese soll auch auf der Fläche vor dem Parteibüro stattfinden. An dieser Einschätzung dürfte auch die Einfriedung des Außengeländes mit Holzpaletten nichts ändern, da diese nicht die Kommunikation mit dem räumlichen Umfeld der Versammlung verhindern, also eine Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit weiter stattfinden können dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. N13 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass hier eine Vorwegnahme der Hauptsache in Rede steht, so dass eine Halbierung des Auffangstreitwertes für die Hauptsache unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung (Ziffer 1.5) nicht in Betracht kommt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. N13 Satz N13 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. C. J. D.