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Urteil

7 K 469/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:1230.7K469.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt uneingeschränkte Akteneinsicht in die Akten zu einem Umlegungsverfahren. Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke in I1. (G1), von denen das G. 780 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15/98 (504) Wohnbebauung O. liegt. Für diesen Geltungsbereich ordnete der Rat der Beklagten mit Beschluss vom 18. Februar 2016 gemäß § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Umlegung an. Der Umlegungsausschuss der Beklagten leitete daraufhin nach Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer mit Beschluss vom 5. August 2016 die Umlegung ein (Umlegungsgebiet E20 – O. ) und führte Erörterungsgespräche mit den Grundstückseigentümern. Dem Kläger wurde im Rahmen eines solchen Erörterungstermins unter anderem ein erster Zuteilungsentwurf bezüglich seines Grundstücks anhand einer Karte zur Umlegung erläutert. In der Folgezeit diskutierten die Beteiligten über den Zuteilungsentwurf. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW – ) beim Umlegungsausschuss Akteneinsicht in die Verfahrensakten unter Unkenntlichmachung bestimmter Informationen, soweit diese Interessen Dritter berühren. Seinen Antrag begründete er damit, dass er in der Lage sein müsse, die vom Umlegungsausschuss durchgeführten Berechnungen, Gespräche und Überlegungen nachzuvollziehen. Daraufhin bat der Umlegungsausschuss zur Vorbereitung der Akteneinsicht um Konkretisierung des Antrages und um Mitteilung, welche Unterlagen der Kläger einsehen wolle. Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte der Kläger mit, dass sich der Antrag auf die vollständige Verfahrensakte beziehe und alle Unterlagen umfasse, die seine Grundstücke sowie die Nachbargrundstücke, insbesondere von Frau T. (heute G2) sowie von Herrn Sommer (G3), betreffen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 teilte der Umlegungsausschuss dem Kläger mit, dass einem uneingeschränkten Informationsanspruch der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 IFG NRW entgegenstehe. Da zudem personenbezogene Daten Dritter betroffen seien, seien zunächst die Betroffenen angeschrieben und um Einwilligung in die Offenbarung der Informationen oder um Mitteilung überwiegender schutzwürdiger Belange gebeten worden. Mit Schreiben jeweils vom 17. Dezember 2019 erklärten Frau T. und Herr T1. ihre Einwilligung in die Offenbarung personenbezogener Daten. Mit Bescheid vom 15. Januar 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers betreffend der Einsicht in die Unterlagen zu den G4 teilweise ab und begründete die teilweise Ablehnung damit, dass die zu der Verfahrensakte gehörenden Zuteilungsentwürfe während des laufenden Umlegungsverfahrens nicht vom Informationsanspruch umfasst seien. Nach § 7 Abs. 1 IFG NRW sei der Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen und für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung abzulehnen. Die Vorschrift schütze den Prozess der Entscheidungsfindung bis zum Abschluss eines Verfahrens und diene der Effektivität und dem Schutz des Verwaltungsverfahrens. Die Zuteilungsentwürfe seien im Entwurfsstadium und seien Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidung. Diese Entwürfe seien Teil des Prozesses hin zu einer behördlichen Entscheidung – hier dem Umlegungsplan – ohne dass bereits eine finale Entscheidung vorläge. § 7 Abs. 1 IFG NRW sehe eine gebundene Entscheidung der Behörde vor. Die Entwürfe könnten jedoch nach Abschluss des Umlegungsverfahrens zugänglich gemacht werden. Zur Durchführung der Akteneinsicht im Übrigen lud der Umlegungsausschuss den Kläger für den 18. Februar 2020 ins Rathaus ein. Der Kläger hat am 14. Februar 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Er habe ein Recht auf Gewährung von Akteneinsicht, da sich die Zuteilungsentwürfe auf seine Grundstücke beziehen würden. Sein Anspruch ergebe sich sowohl aus § 7 IFG NRW als auch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW – ). Eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht für Entwürfe zu Entscheidungen und/oder für Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bestehe nicht. Eine solche Geheimhaltung widerspräche dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Transparenz-Gebot. Gerade gegenüber den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens sei eine Kommune zur Transparenz verpflichtet. Den Beteiligten seien in dem seit über zehn Jahren laufenden Umlegungsverfahren wiederholt Zuteilungsentwürfe vorgelegt worden. Eine Beeinträchtigung der Effektivität des Verwaltungshandelns sei zudem nicht ersichtlich. Obwohl sowohl Herr T1. als auch Frau T. ihre Einwilligung mit der Offenbarung der personenbezogenen Daten erklärt hätten, seien Teile der dem Gericht übermittelten Verwaltungsakte geschwärzt. Dies sei unzulässig. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 2020 zu verpflichten, ihm uneingeschränkte Akteneinsicht in die Akten des Umlegungsverfahrens E 20 O. betreffend die G5 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Der Entwurf des Umlegungsplans basiere lediglich auf vorläufigen Zahlen und beinhalte keine endgültige Zuteilung. Ein erneuter Entwurf des Umlegungsplanes könne erst nach Übernahme einer Vermerssung ins Liegenschaftskataster erstellt werden. Nach Berechnung der endgültigen Zuteilung werde die daraufhin erstellte Fassung des Umlegungsplans den Mitgliedern des Umlegungsausschusses zugehen. Erst nach deren Einverständnis würden die neuen Grenzen vor Ort angezeigt und der Umlegungsplan (bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis) durch Beschluss aufgestellt werden. Der Beschluss werde sodann ortsüblich bekanntgegeben. Den Grundstückseigentümern werde ein ihre Rechte betreffender Auszug zugestellt werden. Die Beteiligten haben übereinstimmend – der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. September 2020 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 – ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter entscheidet über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Antrag des Klägers ist gemäß § 88 VwGO entsprechend seiner Antragskonkretisierung im Verwaltungsverfahren dahingehend auszulegen, dass er die Gewährung von uneingeschränkter Akteneinsicht in die Akten des Umlegungsverfahrens E 20 O. hinsichtlich der G6 begehrt. Einer darüber hinausgehenden Klage gerichtet auf Gewährung von Akteneinsicht bezüglich sämtlicher Flurstücke des Umlegungsverfahrens würde mangels vorherigen Antrages schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger ein insoweit unzulässiges Klagebegehren verfolgen will. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt den Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Denn auch wenn die tatsächliche Gewährung von Akteneinsicht einen Realakt darstellt, erfolgt die Entscheidung über den Antrag des Klägers in Form eines regelnden Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Die Klage ist aber unbegründet. Die Teilablehnung des von dem Kläger begehrten Informationszugangs ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die Zuteilungsentwürfe, auf die allein sich ausweislich des Bescheides der Beklagten vom 15. Januar 2020 die Teilablehnung des Informationsanspruches bezieht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Zwar ist der Kläger als natürliche Person anspruchsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Bei den begehrten Unterlagen handelt es sich zudem um bei einer Stelle im Sinne von § 2 IFG NRW vorhandene amtliche Informationen. Der Anspruch ist jedoch bereits durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Dies ist vorliegend der Fall. Das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, dass jedenfalls nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend – sei es identisch, sei es abweichend – regeln. Eine Vorrangigkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, juris, Rn. 47 und Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 – , juris, Rn. 16; Franßen in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 4, Rn. 448 ff. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 – , juris, Rn. 47 und Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 – , juris, Rn. 16. Hiervon ausgehend schließt vorliegend § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen aus. Während das Informationsfreiheitsgesetz allen natürlichen Personen unterschiedslos und ohne das Anknüpfen an bestimmte Bedingungen vom Grundsatz her einen allgemeinen Zugangsanspruch einräumt, regelt § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ein Akteneinsichtsrecht nur für bestimmte Personen und nur für bestimmte Situationen, nämlich nur für den an einem Verwaltungsverfahren im Sinne § 9 VwVfG NRW Beteiligten und dies auch nur für die das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffenden Akten während eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Dass § 29 VwVfG NRW innerhalb dieses Anwendungsbereiches – wie vorliegend der Fall – eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Regelung darstellt, ergibt sich vor allem aus dem anspruchsbeschränkenden Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses und der erforderlichen Beteiligtenstellung. Vgl. so auch: Franßen in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2007, § 4, Rn. 455 f. und 467; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 21 E 1487/04 –, juris, Rn. 20. Unabhängig davon steht dem Anspruch jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 7 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Gemäß § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Der Zweck des § 7 IFG NRW ist darauf ausgerichtet, die behördliche Entscheidungsbildung zu schützen. Er soll die Effektivität des Verwaltungshandelns gewährleisten, soweit es der unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen dient. Die interne behördliche Entscheidungsfindung soll nämlich möglichst ungestört und weitestgehend frei von äußeren Einflüssen ablaufen. Allerdings sind nur bestimmte Typen von Dokumenten dem Zugriff entzogen und diese auch nicht auf Dauer. Denn nach Abschluss des Entscheidungsfindungsprozesses besteht grundsätzlich kein Bedürfnis mehr an einer Geheimhaltung. Dies wird durch Abs. 3 Satz 1 klargestellt, wonach die gemäß Abs. 1 vorenthaltenen Informationen nach Abschluss des Verfahrens zugänglich zu machen sind. Vgl. Tege in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, 39. Aktualisierung Juni 2020, § 7 IFG NRW, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 – , Rn. 71-73, juris; Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/1311, S. 13. Ausgehend von diesem Zweck des § 7 IFG NRW handelt es sich bei den streitgegenständlichen Zuteilungsentwürfen vorliegend um Entwürfe zu Entscheidungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Var. 1 IFG NRW. Entwürfe zu Entscheidungen in diesem Sinne sind Dokumente, die Teil des Prozesses hin zu einer behördlichen Entscheidung sind, ohne dass bereits eine finale Entscheidung wie etwa ein Verwaltungsakt vorliegt. Es sind Dokumente, aus denen die Entscheidung entwickelt werden soll, weswegen sie durch eine noch nicht abschließende Bearbeitung gekennzeichnet sind, die gegebenenfalls noch revidiert wird. Vgl. Schwartmann , in; BeckOK Informations- und Medienrecht, 30. Edition 1. Februar 2020, IFG NRW, § 7, Rn. 2 f.; Tege in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, 39. Aktualisierung Juni 2020, § 7 IFG NRW, Rn. 9. Dies trifft vorliegend auch auf die Zuteilungsentwürfe zu. Diese sind Grundlage des noch aufzustellenden Umlegungsplanes, der in der Form eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes beschlossen werden wird. Dieser ist das Ergebnis der Überlegungen der Umlegungsstelle über den neuen tatsächlichen und rechtlichen Zustand des Umlegungsgebiets und fasst die sachlichen Ergebnisse des Umlegungsverfahrens zusammen. Er stellt nach § 67 BauGB den Zuschnitt der neuen Grundstücke dar und enthält die Eintragungen über die nach dem Bebauungsplan als örtliche Verkehrsflächen, sonstige Erschließungsflächen, Flächen für Kinderspielplätze, Flächen für Regenklär- und Regenüberlaufbecken sowie Ausgleichsflächen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB festgesetzten Flächen. Zugleich führt er nach § 68 BauGB die neuen Grundstücke nach Lage, Größe und Nutzungsänderung in bestimmter Weise an und führt die Regelung der Eigentumsverhältnisse und der sonstigen Rechtsverhältnisse auf, die Gegenstand des Umlegungsverfahrens sind. Vgl. zur Rechtsnatur und zum Inhalt eines Umlegungsplans: Otte , in: Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 139. Ergänzung August 2020, § 66, Rn. 1, 10. Die bereits existierenden Zuteilungsentwürfe basieren ausweislich des Vorbringens der Beklagten lediglich auf vorläufigen Zahlen und beinhalten noch keine endgültige Zuteilung. Die Zuteilungen befinden sich demnach noch im Entwurfsstadium. Dementsprechend werden sie auch als Entwürfe bezeichnet beziehungsweise sind als Entwürfe gekennzeichnet. Sie sind Bestandteil des behördlichen Entscheidungsfindungsprozesses hin zur Aufstellung des Umlegungsplans. Ausweislich des Vorbringens der Beklagten wird dieser erst nach einer weiteren Vermessung, nach Berechnung der endgültigen Zuteilungen und nach erneuter Befassung der Mitglieder des Umlegungsausschusses aufgestellt. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sieht § 7 Abs. 1 IFG NRW eine gebundene Entscheidung der Behörde vor, sodass die Beklagte hinsichtlich der Teilablehnung des Anspruches des Klägers auch kein Ermessen hatte. Ein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die Zuteilungsentwürfe ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach hat die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Zwar handelt es sich bei einem Umlegungsverfahren um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Kläger ist auch an diesem Umlegungsverfahren beteiligt. Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW wie der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen. Da sowohl das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen als auch das Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen den Ausnahmegrund „Entwürfe zu Entscheidungen“ enthält und sich die Begriffsbestimmung insoweit übertragen lässt, vgl. Franßen in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 7, Rn. 812. wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf oben Ausgeführtes verwiesen. Dem Gericht drängen sich schließlich auch keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1 Var. 1 IFG NRW und des § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW auf. Dass schließlich die Voraussetzungen eines ergänzenden, ungeschriebenen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht vorliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Gericht merkt – soweit der Kläger die Unvollständigkeit der dem Gericht übermittelten Verwaltungsvorgänge rügt – der Vollständigkeit halber an, dass die Anforderung und Übermittlung des Verwaltungsvorganges im hiesigen Verfahren nicht dem Zweck dient, dem Informationsbegehren des Klägers abzuhelfen. Zweck der Anforderung des Verwaltungsvorganges ist es vorliegend vielmehr, dem Gericht die im Zusammenhang mit dem Informationsbegehren des Klägers entstandenen Unterlagen zu übermitteln. Deshalb ist es unerheblich, dass die dem Gericht übermittelten Verwaltungsvorgänge der Beklagten beispielsweise Schwärzungen personenbezogener Daten in Unterlagen beinhalten, in die der Kläger Einsicht begehrt. Unabhängig davon hat die Beklagte ausweislich ihres Bescheides vom 15. Januar 2020 den Anspruch des Klägers nicht unter Berufung auf den Schutz personenbezogener Daten abgelehnt, sondern Einwilligungen der Betroffenen in die Offenbarung dieser Informationen eingeholt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. I2. Ferner ergeht folgender B e s c h l u s s: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 5.000,00 € festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand – wie vorliegend – hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.