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Urteil

7 K 4037/19

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:0216.7K4037.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines IHK-Beitrages für den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Der Kläger ist Landwirt und beitragspflichtiges Mitglied der Landwirtschaftskammer. Auf dem Dach seines Hofgebäudes hat er eine Photovoltaikanlage angebracht, mit der er Solarenergie gewinnt, die er jedenfalls zum Teil in das öffentliche Stromnetz einspeist. Sein hierdurch erwirtschafteter Gewinn betrug im Kalenderjahr 2018 mehr als EUR. Mit seiner Photovoltaikanlage wurde der Kläger durch das zuständige Finanzamt zur Gewerbesteuer veranlagt. Nach Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 gegenüber dem Kläger für die von ihm betriebene Photovoltaikanlage einen IHK-Beitrag für das Kalenderjahr 2018 in Höhe des Grundbeitrages von EUR fest. Zur Begründung gab sie an, dass die Zugehörigkeit des Klägers zur Landwirtschaftskammer nicht mehr (wie bislang) mit einer nur zehnprozentigen Mitgliedschaft, sondern sein Gewerbegewinn nunmehr auf der Basis von 100 % der vom Finanzamt übermittelten Bemessungsgrundlage zu veranlagen sei. Hiergegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Beklagte stütze die Nichtanwendung der sog. Zehntelregelung u.a. auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Juli 2017 (3 K 2093/15). Dort habe es sich um eine Biogasanlage und damit um einen gewerblichen Betrieb gehandelt, der in einer gewissen räumlichen Entfernung zum landwirtschaftlichen Betrieb betrieben worden sei und der eine eigene Struktur mit eigenen Mitarbeitern gehabt habe. All dies gelte für die typische Photovoltaikanlage auf einem landwirtschaftlichen Betriebs- oder Hofgebäude jedoch nicht. Es sei kein gewerblicher Nebenbetrieb denkbar, der von einem landwirtschaftlichen Betrieb weniger räumlich getrennt sei und weniger Personaleinsatz benötige, als eine Photovoltaikanlage. Insoweit ähnele eine Photovoltaikanlage eher einer Kapitalanlage als einem Gewerbebetrieb. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger berufe sich auf Sonderregeln für landwirtschaftliche Nebengewerbe. Er übe mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage jedoch weder ausschließlich Landwirtschaft aus, noch handele es sich bei der Anlage auf dem Dach seines landwirtschaftlichen Gebäudes um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe. Wann ein solches vorliege, sei anhand der zu § 3 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Hier fehle es jedenfalls an der inneren Verbundenheit und Abhängigkeit der Photovoltaikanlage von dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb des Klägers. Es würden weder Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebes verwertet oder verarbeitet, noch fördere die Anlage den Hauptbetrieb in anderer Weise. Genutzt werde vielmehr die Sonnenenergie; die hierdurch erzeugte Elektrizität werde in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Diese Methode der Stromerzeugung sei gewissermaßen neutral und auch auf geeigneten Dächern von Wohn-, Gewerbe- oder öffentlichen Gebäuden möglich und üblich. Die Photovoltaikanlage sei als automatisches Kraftwerk völlig losgelöst von den betrieblichen Abläufen des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes des Klägers. Die Privilegierung des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) sei indes auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein integrierter Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens der Gewerbesteuer unterliege. Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen IHK-Beitrag für das Kalenderjahr 2018 in Höhe des Grundbeitrages von EUR festgesetzt. Rechtsgrundlage für die erfolgte Festsetzung sind die Vorschriften der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 IHKG i. V. m. der für das Beitragsjahr 2018 geltenden Beitragsordnung sowie der für das Beitragsjahr 2018 erlassenen Wirtschaftssatzung der Beklagten. Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erhebt die Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG i. V. m. §§ 6 und 7 der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Beitragsordnung i. V. m. der Wirtschaftssatzung des jeweiligen Jahres, die auf Grundlage der §§ 3 und 4 IHKG erlassen worden sind, Grundbeiträge und Umlagen. Die Beklagte hat den IHK-Beitrag für das Kalenderjahr 2018 entsprechend dieser Maßgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG. Danach gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Der Kläger unterhält eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung (AO) im Bezirk der Beklagten und wurde aufgrund der von ihm betriebenen Photovoltaikanlage zur Gewerbesteuer veranlagt. Der insoweit getroffenen Entscheidung der Steuerbehörde kommt nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung zu; an sie sind daher die Industrie- und Handelskammer und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte gebunden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 19.97 –, juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. April 2010 – 17 A 3382/07 –, n.v. Die Kammerzugehörigkeit des Klägers ist auch nicht ausnahmsweise gemäß § 2 Abs. 2 IHKG ausgeschlossen. Danach sind natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur Kammerzugehörige, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Dieser Ausnahmetatbestand ist in Bezug auf den Kläger nicht erfüllt. Denn bei dem hier zu beurteilenden Betrieb der Photovoltaikanlage handelt es sich weder um eine landwirtschaftliche Tätigkeit noch um ein mit dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe. Der Kläger betreibt mit der Erzeugung von Solarenergie durch die auf seinen Hofgebäuden angebrachte Photovoltaikanlage keine Landwirtschaft. Land- (und Forst‑)Wirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Vgl. R 15.5 (Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft) Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012 (EstR). Bei der hier in Rede stehenden Erzeugung von Energie durch Solarkraft handelt es nicht um eine solche planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens. Vielmehr führt der Absatz des durch Sonnenergie erzeugten Stroms zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Vgl. R 15.5 Abs. 12 EstR; siehe auch: Günther, in: Landmann/Rohmer, GewO, 84. EL Februar 2020, IHKG § 2, Rn. 133 f. Der Betrieb der Photovoltaikanlage stellt auch kein mit dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb des Klägers verbundenes Nebengewerbe dar. Wann ein landwirtschaftliches Nebengewerbe vorliegt, ist anhand der zu § 3 Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätze zu beurteilen. Danach muss es sich um ein besonderes Unternehmen neben dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen (Merkmal der Selbständigkeit) handeln und eine Personenidentität der Inhaber (Merkmal der Personenidentität) sowie eine innere Verbundenheit zwischen beiden Unternehmen und eine Abhängigkeit des nebengewerblichen Unternehmens von dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptunternehmen (Merkmal der Abhängigkeit und Verbundenheit) bestehen. Maßgeblich ist dabei die Verkehrsanschauung. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rn. 28; Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Urteil vom 2. März 2017 – 10 K 4888/16 –, juris, Rn. 20; VG N. , Urteil vom 11. August 2017 – 3 K 2093/15 –, juris, Rn. 27; siehe auch: Günther, in: Landmann/Rohmer, GewO, 84. EL Februar 2020, IHKG § 2, Rn. 128; Schmidt, in: MüKo/HGB, 5. Auflage 2021, HGB § 3, Rn. 33; Körber, in Oetker/Körber, 6. Auflage 2019, HGB § 3, Rn. 30 ff. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei der vom Kläger betriebenen Photovoltaikanlage nicht um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe. Denn der Anlage fehlt jedenfalls die Abhängigkeit vom bzw. Verbundenheit zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb des Klägers. Diese Abhängigkeit liegt nur vor, solange im Nebenbetrieb weit überwiegend eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse des Hauptbetriebes verwertet und bearbeitet oder die Zwecke des Hauptbetriebes auf andere Weise gefördert werden. Der Gegenstand des Nebenbetriebes muss eine Beziehung zu dem Hauptbetrieb aufweisen. Es genügt nicht, dass sich Landwirtschaft und das daneben betriebene Gewerbe gegenseitig wirtschaftlich zweckmäßig ergänzen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rn. 31; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Februar 2012 – 3 A 355/10 –, juris, Rn. 15 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 2. März 2017 – 10 K 4888/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N.; Günther, in: Landmann/Rohmer, GewO, 84. EL Februar 2020, IHKG § 2, Rn. 128; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Auflage, § 2 Rn. 106 Vielmehr ist erforderlich, dass der Nebenbetrieb ohne das Vorhandensein des Hauptbetriebes nicht durchgeführt werden kann. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rn. 31. Eine solche Abhängigkeit vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb des Klägers besteht im Hinblick auf die von ihm betriebene Photovoltaikanlage nicht. Die Anlage verwertet keine Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers. Sie fördert den Betrieb auch nicht auf andere Weise. Dies gilt jedenfalls für diejenige (hier allein streitgegenständliche) von der Photovoltaikanlage erzeugte Sonnenenergie, die nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers verwendet, sondern stattdessen gewinnbringend in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Abgesehen davon könnte die Photovoltaikanlage auch ohne das Vorhandensein des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes des Klägers ohne Weiteres betrieben werden. Dass sich Anlage und Hauptbetrieb wirtschaftlich zweckmäßig ergänzen, genügt unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe gerade nicht. Vgl. so im Ergebnis auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 2. März 2017 – 10 K 4888/16 –, juris, Rn. 21. Ebenso wenig ergibt sich eine Abhängigkeit allein daraus, dass sich die Anlage auf den zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Hofgebäuden des Klägers und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Hauptbetrieb befindet. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten in Höhe des Grundbeitrages von EUR ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger kann sich insbesondere nicht erfolgreich auf die sog. Zehntelregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 IHKG i. V. m. § 13 Abs. 2 lit. b) der für das Beitragsjahr 2018 gültigen Beitragsordnung geboten. Danach wird bei der Veranlagung von Kammerzugehörigen, die vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer gelegenen Grundstück betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, nur ein Zehntel ihres Gewerbeertrags oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt. Zwar liegen die ausdrücklich genannten Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG vor. Denn der Kläger betreibt als Kammerzugehöriger vorwiegend Landwirtschaft auf einem im Bezirk der Beklagten gelegenen Grundstück und entrichtet Beiträge an die Landwirtschaftskammer. Die Zehntelregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG kommt dem Kläger im vorliegenden Fall aber gleichwohl nicht zugute. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung. Den im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (BT-Drs. 13/9378, S. 5) und in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft zu dem "Entwurf eines Gesetzes über die Reform des Industrie- und Han-delskammerwesens" vom 24. Februar 1998 (vgl. BT-Drs. 13/9975, S. 8 f.) genannten Beispielen, für die die sog. "Zehntelregelung" Anwendung finden soll, ist gemein, dass die zur Veranlagung zur Gewerbesteuer und damit zur Kammerzugehörigkeit in der Industrie- und Handelskammer führende Tätigkeit „im Rahmen“ der Tätigkeit ausgeübt wird, die die Mitgliedschaft in einer anderen Kammer nach sich zieht. Dies ist bei zwei selbständig und unabhängig voneinander bestehenden Unternehmen, die allein durch die Inhaberidentität verbunden sind, nicht gegeben. Vgl. hierzu ausführlich: Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rn. 45 ff. Die Nichtanwendung der Zehntelregelung im vorliegenden Fall ergibt sich auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG. Dieser besteht – auch unter Berücksichtigung der zitierten Gesetzesmaterialien – darin, unter anderem solche Landwirte vor einer Doppelbelastung mit Kammerbeiträgen zweier verschiedener Kammern zu schützen, die aufgrund besonderer Konstellationen mit einem nur untergeordneten Teil ihres landwirtschaftlichen Betriebes gewerbesteuerpflichtig sind. Als besondere Konstellation ist dabei etwa die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer gemäß § 2 Abs. 2 IHKG aufgrund der gewählten Rechtsform des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens zu sehen. Dabei ist jedoch nicht von der Absicht des Gesetzgebers auszugehen, von dieser Ausnahme auch neben der Landwirtschaft und von dieser völlig unabhängig betriebene selbständige Unternehmen zu schützen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rn. 54. In dem Fall, in dem der Betroffene – wie hier – eine von der Landwirtschaft vollkommen selbständige und unabhängige Photovoltaikanlage betreibt und die hieraus gewonnene Solarenergie in das öffentliche Stromnetz einspeist, ist seine Situation von der eines Dritten, der – ohne zugleich auch Landwirtschaft zu betreiben – lediglich eine Photovoltaikanlage betreibt und hieraus einen – eine Beitragspflicht auslösenden – wirtschaftlichen Gewinn erzielt, nicht zu unterscheiden. Diese beiden vergleichbaren Konstellationen unterschiedlich zu behandeln, würde zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) führen. Dieser verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Einem solchen Verstoß wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG aber gerade entgegenwirken. Er beabsichtigte gerade nicht, solche Konstellationen durch die Regelung zu schützen, die unter anderem mit der Situation einer vorwiegenden landwirtschaftlichen Betätigung in einem Betrieb nicht vergleichbar sind. Vgl. für den Fall des Betriebes eines Lohnunternehmens: Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rn. 54 m.w.N. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG eingeführt wurde, um dem bei der Erhebung der Kammerbeiträge zu berücksichtigenden „Äquivalenzprinzip" als beitragsrechtlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung zu tragen. Danach darf die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit stehen, den er abgelten soll. Würde ein Landwirt, der nur aufgrund eines untergeordneten Teils seines (landwirtschaftlichen) Betriebes Mitglied in der Industrie- und Handelskammer ist, sowohl in dieser als auch in der Landwirtschaftskammer zum vollen Beitrag veranlagt, stünde die Höhe des Beitrages bei der Industrie- und Handelskammer in einem Missverhältnis zu dem Vorteil aus dieser Kammerzugehörigkeit, den der Beitrag abgelten soll. Anders ist dies jedoch bei einem Landwirt, der – wie im vorliegenden Fall des Betriebes einer Photovoltaikanlage, deren gewonnene Solarenergie gewinnbringend in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird – neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen (hiervon unabhängigen) selbständigen gewerblichen Betrieb führt, für den er Mitglied der Industrie- und Handelskammer nach § 2 Abs. 1 IHKG ist. Diesem erwächst der Vorteil aus der Kammerzugehörigkeit bei der Industrie- und Handelskammer ebenso im vollen Umfang wie jedem Dritten, der (ohne zugleich Landwirtschaft zu betreiben) einen selbständigen gewerblichen Betrieb innehat. Mangels einer ungerechtfertigten Doppelbelastung zählt daher der Landwirt, der – wie hier – neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen selbständigen gewerblichen Betrieb führt, nicht zu der Gruppe, die der Gesetzgeber mit der Zehntelregelung bei der Beitragserhebung hat privilegieren wollen. Vgl. so auch: Nds. OVG, Urteil vom 14. September 2016 – 8 LB 107/15 –, juris, Rn. 55 m.w.N.; VG N. , Urteil vom 11. August 2017 – 3 K 2093/15 –, juris, Rn. 65. Andere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden und drängen sich dem Gericht auch nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Noll Ferner ergeht folgender B e s c h l u s s: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 40 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Noll