Urteil
4 K 7832/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:0223.4K7832.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen wasserrechtliche Entscheidungen des Beklagten, mit denen dem Beigeladenen die Errichtung einer Wasserkraftanlage (WKA) gestattet wurde. Der Beigeladene beantragte im Jahr 2009 beim Beklagten die Zulassung des Baus und Betriebs einer WKA in H1. . Nach den Planunterlagen soll ein rund 100 Jahre altes, derzeit ungenutztes Wehr in der F. umgebaut und mit einem aufgesetzten Schlauchwehr versehen werden. Im Oberwasser des Wehrs soll unter der Wasseroberfläche ein Bauwerk zur Wasserentnahme errichtet werden, in dem sich vier Rohrturbinen befinden und das mittels eines Lochblechs mit runden Öffnungen von 13 bzw. 15 mm Durchmesser abgedeckt ist. Der Auslauf einer der Turbinen (im Folgenden: T 1) ist unmittelbar unterhalb des Wehrs am nördlichen Ufer der F. vorgesehen, während das von den übrigen Turbinen (T 2 bis T 4) genutzte Wasser zunächst über eine ca. 120 m lange Saugrohrleitung geführt und anschließend wieder in die F. eingeleitet wird. Ferner ist die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage (FAA) geplant, die zwischen dem Entnahmebauwerk und dem nördlichen Ufer liegt und deren Einstieg sich am Auslauf der T 1 befindet. Im März 2017 wandte sich der Kläger nach Einsicht in die Planunterlagen gegen das Vorhaben und machte zur Begründung geltend: Kleine WKA begründeten erhebliche Risiken für die aquatische Fauna, während der energetische Nutzen gering sei und ein Rückbau des Wehrs verhindert werde. Die Anströmung über ein Lochblech sei nicht erprobt und müsse zuvor in einem Fließlabor untersucht werden. Es bestehe die Gefahr, dass das Blech verlegt oder verstopft werde. Durch die dann eintretende Erhöhung der Anströmgeschwindigkeit könnten Fische an die Rechenfläche gesaugt oder gepresst und dort verletzt oder getötet werden. Zudem könnten Fische beim Passieren der Turbinen, zu denen sich keine genaueren Angaben im Antrag fänden, durch die Schaufeln oder Druckschwankungen Schaden nehmen. Die Auffindbarkeit der Fischtreppe sei nicht hinreichend gewährleistet, denn der Auslauf der drei größten Turbinen liege 120 m unterhalb des Wehres. In Zeiten mit höherem Abfluss, in denen verstärkt Fischwanderungen erfolgten, sprängen auch diese Turbinen an und die Hauptlockströmung erfolge dann aus dem Turbinenausstrom. Die Behauptung, dass die flussaufwärts wandernden Fische nicht stehen blieben, sondern zur Fischtreppe weiterschwämmen, sei wissenschaftlich nicht überprüft. Die Funktionsfähigkeit der Fischtreppe sei auch deshalb fraglich, weil sie in einer gewendelten Form angelegt werde und der Ausstrom rechtwinklig ins Unterwasser einmünde. In diesem Fall werde die Leitströmung aus dem Fischweg vom Turbinenausstrom zerschlagen, zumal dessen Wassermenge erheblich höher sei. Die F. sei im Oberlauf ein FFH- Schutzgebiet für die Koppe und auch das geschützte Bachneunauge sei am Wehr vorhanden. Auswirkungen der Anlage auf diese Arten seien jedoch nicht untersucht. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei ebenfalls nicht durchgeführt worden, diese werde für erforderlich gehalten. Mit Bescheid vom 00.00.0000 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis, die F. auf eine Wasserstandshöhe von 162,10 m ü. NN zu stauen, über das Entnahmebauwerk Wasser zum Betrieb von Turbinen in einer Menge von 54.000.000 m³ / a zu entnehmen und über ein in der linken Uferböschung zu verlegendes ca. 120 m langes Saugrohr der F. wieder zuzuführen. Mit demselben Bescheid erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zudem die Plangenehmigung, nach Maßgabe der Planunterlagen einen Fischaufstieg zu errichten und in der Ausleitungsstrecke vom Einstieg der FAA bis zur Mündung des Turbinenauslasses (T2 bis T4) ein durchwanderbares Mindestwasserprofil herzustellen. Der Bescheid enthielt zahlreiche Nebenbestimmungen mit u.a. folgenden Forderungen: - Aktualisierung der Artenschutzrechtlichen Prüfung und ihre Ergänzung um Aussagen zu den FFH- Arten Bachneunauge und Groppe. - Bestandserfassung der Fließgewässerfauna vor Beginn der Bauarbeiten und ein Jahr nach Fertigstellung - Nachweise der Einhaltung der geometrischen und hydraulischen Anforderungen des Handbuchs Querbauwerke, ausreichender Leitströmungen am Fischaufstieg und an der Einmündung des Saugrohrs sowie eines Wanderkorridors im Mutterbett - Sofern die Durchwanderbarkeit des Mutterbettes nicht an 300 Tagen im Jahr nachgewiesen werde, sei der Mindestwasserkorridor so zu profilieren, dass dies erreicht wird. Sollte ein Missverhältnis zwischen den Abflüssen im Mutterbett und im Saugrohr bestehen, seien die Entnahmemengen anzupassen. - Regelmäßige Überprüfung der Abflusssituation im Bereich der Fischtreppe und des Lochgitters auf Versatz. In der Nebenbestimmung Nr. 42 war zudem bestimmt, alle Turbinen in den Hauptwanderzeiten der im vorliegenden F1. vorkommenden Leitfische abzuschalten. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus: Ein Wehrabriss anstelle des Vorhabens sei nicht angezeigt, da hierdurch die Standsicherheit der im Uferbereich vorhandenen Gebäude gefährdet würde. Eine etwa höhere Einlaufgeschwindigkeit infolge einer Verlegung des Lochblechs werde durch die Nebenbestimmungen vermieden, was ohnehin im eigenen Interesse des Betreibers liege. Einer Konkurrenzströmung durch das einmündende Saugrohr werde dadurch begegnet, dass das Rohr aufgeweitet und der Auslaufquerschnitt vergrößert werde, wodurch die Strömungsgeschwindigkeit des ausfließenden Wassers erheblich reduziert werde. Zusätzlich werde die hinreichende Durchgängigkeit durch die weiteren diesbezüglichen Nebenbestimmungen gewährleistet. Gegen den Bescheid vom 00.00.0000 hat der Kläger am 00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben, diese am 00.00.0000 begründet, hierzu im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen ergänzt bzw. vertieft und weiter ausgeführt: Es werde nicht verkannt, dass die Anlage nach der Nebenbestimmung Nr. 42 während der Hauptwanderzeiten der Leitfischarten abzuschalten sei. Unter Berücksichtigung der dort in dem Abschnitt vorkommenden Fischarten bedeute dies eine Abschaltung der WKA von 10 Monaten, so dass man das Vorhaben bei klarer Festschreibung dieser Zeiten unter Umständen akzeptieren könne. Mit Bescheid vom 00.00.0000 hat der Beklagte seinen Zulassungsbescheid vom 00.00.0000 zunächst dahin abgeändert, dass die Nebenbestimmung Nr. 42 ersatzlos gestrichen wurde, und zur Begründung ausgeführt: Die Nebenbestimmung Nr. 42 habe dazu dienen sollen, dass die Aufwanderung der Leitfische bei hohen Abflüssen innerhalb weniger Wochen im Jahr nicht durch eine große Konkurrenzströmung aus dem Saugrohr der Wasserentnahme behindert werde. Nach Auskunft der Oberen Fischereibehörde, die angesichts der Ausführungen des Klägers eingeholt worden sei, seien die Wanderzeiten der Leitfischarten Äsche und Forelle jedoch zeitlich nicht zu konkretisieren, so dass die Nebenbestimmung zu unbestimmt sei, da es keine Hauptwanderzeiten gebe. Nach der dortigen Aussage würde dies bedeuten, dass die WKA ca. 10 Monate im Jahr nicht betrieben werden könne. Die hinreichende Durchwanderbarkeit und der Fischschutz seien aber durch die weiteren Nebenbestimmungen gewährleistet, so dass die Nebenbestimmung Nr. 42 entfallen könne. Hierauf hat der Kläger unter weiterer Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend ausgeführt: Durch die Streichung der Nebenbestimmung Nr. 42 habe der Beklagte den Bescheid in sehr wesentlicher Form verändert. Während hierdurch bisher die WKA nur außerhalb der - fachlich geklärten und vielfach publizierten - Hauptwanderzeiten der Leitfische und damit nur wenige Monate im Jahr habe betrieben werden dürfen, werde durch die schlichte Wegnahme der Auflage, die auch den Verzicht auf eine UVP habe begründen sollen, das Ergebnis der Abwägung auf den Kopf gestellt. Der nun zugelassene durchgehende Betrieb gerade auch während der Jahreszeiten, in denen die wichtigen Fischwanderungen stattfänden, verschärfe die Intensität des Eingriffs und die fischökologischen Nachteile des Vorhabens eklatant. In der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 hat der Beklagte den Änderungsbescheid vom 00.00.0000 rückwirkend aufgehoben. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 00.00.0000 und der weiteren Gestalt der Erklärung vom 00.00.0000 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 00.00.0000 und der weiteren Gestalt der Erklärung vom 00.00.0000 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, und den Beklagten zu verpflichten, die Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 00.00.0000 und der weiteren Gestalt der Erklärung vom 00.00.0000 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und vertieft zur Begründung die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Der Beigeladene tritt der Klage ebenfalls entgegen und macht noch geltend, dass eine Schädigung in Bezug auf das Bachneunauge unwahrscheinlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Streitgegenstand des Verfahrens sind die wasserrechtlichen Entscheidungen des Beklagten mit dem Regelungsinhalt, der sich aus dem Ausgangsbescheid vom 00.00.0000 ergibt. Denn der zwischenzeitliche Änderungsbescheid vom 00.00.0000, der dem zuvor genehmigten Plan zunächst zugewachsen war und den der Kläger daher zulässigerweise im Wege der Klageänderung in das Verfahren einbezogen hatte, vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG), Beschluss vom 17. März 2020 – 3 VR 1.19 –, abrufbar in juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. August 2020 – 20 A 1923/11 –, juris, ist gegenstandslos geworden, nachdem der Beklagte diesen (den Kläger belastenden) Änderungsbescheid in der mündlichen Verhandlung rückwirkend aufgehoben hat, so dass der Ausgangsbescheid wieder seinen ursprünglichen Inhalt (einschließlich der Nebenbestimmung Nr. 42) aufweist. Es kann letztlich offen bleiben, ob die so verstandenen wasserrechtlichen Entscheidungen des Beklagten an beachtlichen Rechtsfehlern leiden, denn der Kläger ist mit seinen hiergegen gerichteten Einwänden wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist gemäß § 6 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) präkludiert. Bei der streitigen Plangenehmigung bzw. Erlaubnis für das vom Beigeladenen beantragte Vorhaben handelt es sich um Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) UmwRG, da sie ein Vorhaben gestatten, für das – nach Ziffern 13.14 (Errichtung und Betrieb einer WKA) und 13.18.1 (Ausbaumaßnahmen nach dem WHG) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Gemäß § 6 UmwRG – der hier gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 UmwRG in der seit dem 29. Juli 2017 gültigen und damit bei Klageerhebung bereits maßgeblichen Fassung Anwendung findet – hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 UmwRG – wie der Kläger – innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (S. 1). Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach § 87 b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt sind (S. 2), d.h. wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. § 87 b Abs. 3 S. 2 und 3 VwGO gilt entsprechend (S. 3). Demgemäß ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen und die Nichtzulassung gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Auf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde, kommt es nicht an. Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist, die zum Ausgleich der strengeren Folgen einer Versäumung von sechs auf zehn Wochen verlängert worden ist, hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Insgesamt soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Über die Klagebegründungsfrist ist nicht nach § 58 VwGO bzw. § 87b Abs. 3 S. 1 Nr.3 VwGO zu belehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, juris Rn. 13 ff.. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger mit sämtlichen Einwendungen gegen die angefochtenen und allein noch existenten Ausgangsentscheidungen ausgeschlossen, denn er hat seine am 00.00.0000 erhobene Klage erst am 00.00.0000 und damit 13 Wochen nach Klageerhebung begründet. Ohne dass es entscheidend hierauf ankäme, sei noch ergänzend bemerkt, dass die zehnwöchige Klagebegründungsfrist selbst dann nicht eingehalten wäre, wenn man stattdessen auf den Zeitpunkt des Erhalts der Verwaltungsvorgänge ( 00.00.0000) oder gar des Wiedereingangs der Verwaltungsvorgänge bei Gericht nach Akteneinsicht durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ( 00.00.0000) abstellen würde. Fehlt es demnach vollständig an einer fristgerechten Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie der Abgabe von Erklärungen, so war für das Gericht und die übrigen Beteiligten nicht ansatzweise erkennbar, durch welche konkreten tatsächlichen Umstände sich der Kläger beschwert fühlte. Vgl. zur – hier nicht einmal fristgerecht erhobenen - pauschalen Rüge, die behördliche Entscheidung leide an „zahlreichen rechtlichen Fehlern“: OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 11 B 13/20 –, juris Rn. 32. Die vorangegangene Abgabe einer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren ändert hieran nichts, denn eine Festlegung des Prozessstoffs für das gerichtliche Verfahren war hiermit nicht verbunden. Dies gilt zumal angesichts dessen, dass der Beklagte es in den angegriffenen Entscheidungen unternommen hatte, den seitens des Klägers und anderer Stellen im Verwaltungsverfahren erhobenen Bedenken durch den Erlass zahlreicher Nebenbestimmungen namentlich zum Fischschutz und zur Gewässerdurchgängigkeit zu begegnen, so dass umso mehr Anlass zu einer den Prozessstoff eingrenzenden Klarstellung bestand, an welchen Rügen der Kläger inwiefern festhalten wollte. Die innerprozessuale Präklusion des in der verspäteten Klagebegründung enthaltenen Vorbringens nach § 6 S. 2 UmwRG ist auch nicht nach § 6 S. 3 UmwRG in Verbindung mit dem entsprechend geltenden § 87b Abs. 3 S. 3 VwGO ausgeschlossen, weil es mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre, den Sachverhalt ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. § 87b Abs. 3 S. 3 VwGO gilt nach § 6 S. 3 UmwG entsprechend. Dabei reicht es mit Blick auf den Gesetzeszweck des § 6 S. 1 UmwRG nicht aus, dass das Gericht den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten ohne erheblichen finanziellen Aufwand ermitteln kann. Ein solches Verständnis ließe die Obliegenheit des Klägers zur Fixierung des Streitstoffes letztlich leerlaufen und verpflichtete das Gericht zur Spekulation, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten der Kläger subjektiv gegen die Entscheidung vorgehen wollen könnte. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt deshalb jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 11 B 13/20 –, juris Rn. 45 ff.. Davon kann hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die u.a. vom Kläger angeführten Kritikpunkte mit dem Erlass zahlreicher Nebenbestimmungen aufgegriffen hat, indessen nicht gesprochen werden. Die Versäumung der Klagebegründungsfrist ist schließlich auch nicht genügend entschuldigt. Gründe, die den Kläger gehindert hätten, die mit der Klagebegründung vom 00.00.0000 verspätet vorgetragenen Einwände gegen die Ausgangsentscheidungen des Beklagten fristgerecht zu erheben, sind weder dargelegt worden noch sonst erkennbar, zumal der Kläger sich bereits im Verwaltungsverfahren beteiligt hatte. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, man sei sich mit Blick auf die Nebenbestimmung Nr. 42 zunächst unschlüssig gewesen, ob das fristwahrend eingeleitete Klageverfahren fortgeführt werden solle, kann dies das Versäumnis offenkundig nicht rechtfertigen, denn der Gesetzgeber verlangt dem Kläger gegen eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 6 UwmRG – nicht zuletzt auch mit Blick auf die Interessen des Vorhabenträgers – gerade ab, hierüber spätestens innerhalb einer Frist von zehn Wochen eine Entscheidung zu treffen und den Prozessstoff zu bestimmen. Ob die klägerseitigen Einwände gegen den Änderungsbescheid vom 00.00.0000 ebenfalls präkludiert wären, kann im Ergebnis dahinstehen, denn die Streichung der Nebenbestimmung Nr. 42 ist vom Beklagten rückwirkend aufgehoben und damit obsolet geworden, so dass es dabei verbleibt, dass der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die demnach letztlich unveränderten Ausgangsentscheidungen ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich einem eigenen Kostenrisiko daher nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. H. Q. C. Ferner ergeht der B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 00.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), vgl. Ziffer 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.