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Urteil

7 K 3187/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:0311.7K3187.18.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in die individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes zu Gewerbegebiets- und Wohngebietsflächen für die Kommunen des Kreises … nach Maßgabe der nachfolgenden Aufstellung zu bewilligen, soweit sie abgeschlossene Verfahren betreffen:

aa) B.

(1) Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die letzten drei Berechnungen des Handlungsbedarfes

vor der 20. Änderung des Flächennutzungsplans;

(2) Wohnen:

die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw.

die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes

vor dem 24. Juli 2017;

bb) C.   T2.

Gewerbe:

die letzten beiden individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die letzten beiden Berechnungen des Handlungsbedarfes

vor der 75. Änderung des Flächennutzungsplans;

cc) H.        F.

Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

dd) Stadt F1.

(1) Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

(2) Wohnen:

die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw.

die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes

vor dem 6. November 2014;

ee) Stadt H1.

Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

ff) H.         M.

(1) Gewerbe:

die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw.

die Berechnung des Handlungsbedarfes

vor dem 7. November 2012;

(2) Wohnen:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

gg) Stadt M1.

Gewerbe:

die letzten beiden individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die letzten beiden Berechnungen des Handlungsbedarfes

vor dem 4. Oktober 2012;

hh) H.         N.

(1) Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

(2) Wohnen:

die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw.

die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes

vor dem 27. Mai 2015;

ii) Stadt S.

Gewerbe und Wohnen:

jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

jj) Stadt T3.

Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

kk) Stadt X.

Gewerbe und Wohnen:

jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

II) H.         X1.

(1) Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

(2) Wohnen:

die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw.

die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes

vor dem 28. Februar 2013;

mm) Stadt X2.

Gewerbe und Wohnen:

jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

nn) H.         X3.

Gewerbe und Wohnen:

jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in die individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes zu Gewerbegebiets- und Wohngebietsflächen für die Kommunen des Kreises … nach Maßgabe der nachfolgenden Aufstellung zu bewilligen, soweit sie abgeschlossene Verfahren betreffen: aa) B. (1) Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die letzten drei Berechnungen des Handlungsbedarfes vor der 20. Änderung des Flächennutzungsplans; (2) Wohnen: die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw. die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes vor dem 24. Juli 2017; bb) C. T2. Gewerbe: die letzten beiden individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die letzten beiden Berechnungen des Handlungsbedarfes vor der 75. Änderung des Flächennutzungsplans; cc) H. F. Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; dd) Stadt F1. (1) Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; (2) Wohnen: die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw. die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes vor dem 6. November 2014; ee) Stadt H1. Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; ff) H. M. (1) Gewerbe: die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw. die Berechnung des Handlungsbedarfes vor dem 7. November 2012; (2) Wohnen: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; gg) Stadt M1. Gewerbe: die letzten beiden individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die letzten beiden Berechnungen des Handlungsbedarfes vor dem 4. Oktober 2012; hh) H. N. (1) Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; (2) Wohnen: die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw. die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes vor dem 27. Mai 2015; ii) Stadt S. Gewerbe und Wohnen: jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; jj) Stadt T3. Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; kk) Stadt X. Gewerbe und Wohnen: jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; II) H. X1. (1) Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; (2) Wohnen: die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw. die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes vor dem 28. Februar 2013; mm) Stadt X2. Gewerbe und Wohnen: jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; nn) H. X3. Gewerbe und Wohnen: jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Gewährung von Akteneinsicht in die jeweils letzten individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes zu Gewerbegebiets- und Wohngebietsflächen für alle vierzehn Kommunen im Kreis T3. . Am 12. Februar 2018 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung B2. auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die aktuellen Berechnungen des Handlungsbedarfes zu Gewerbegebiets- und Wohngebietsflächen für alle Kommunen des Kreises T3. in Kopie. Daraufhin teilte die Bezirksregierung B1. dem Kläger am 26. Februar 2018 mit, dass für alle Kommunen des Kreises T3. im Verfahren zur Regionalplanfortschreibung Kreis T3. / I. die Bedarfssituation in Gänze ermittelt worden sei. Die Kommunen könnten an den dieser Planung zu Grunde liegenden Zahlen ihre kommunale Bauleitplanung ausrichten. Sofern eine Kommune ihren Flächennutzungsplan aufstelle oder diesen ändern wolle, sei eine Anfrage nach § 34 des Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) bei der Regionalplanungsbehörde erforderlich. In diesem Verfahren würde eine individuelle Bedarfsabschätzung für die Kommune erstellt. Daraufhin stellte der Kläger am 5. März 2018 vierzehn einzelne Anträge auf Übersendung der letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. der drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes zu Gewerbegebiets- und Wohngebietsflächen für jede Kommune im Kreis T3. . Daraufhin erklärte die Bezirksregierung B1. mit Schreiben vom 23. März 2018, dass sie dem Kläger im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes NRW Akteneinsicht gewähren werde. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW sehe jedoch keine Übersendung der Unterlagen vor, weshalb die Einsichtnahme in ihren Räumlichkeiten stattfinden müsse. Nachdem der Kläger in der Folgezeit wiederholt um die Übersendung der Unterlagen in Kopie gebeten hatte, teilte die Bezirksregierung B1. mit, dass eine Übersendung aufgrund des Umfangs des Aktenbestandes nicht möglich sei und verwies auf eine Einsichtnahme in ihren Räumlichkeiten. Am 13. Juni 2018 ab 10.00 Uhr erhielt der Kläger in den Räumlichkeiten der Bezirksregierung B1. Akteneinsicht in diejenigen Vorgänge, die Anfragen der Kommunen des Kreises T3. nach § 34 LPlG NRW nach dem Wirksamwerden des Regionalplans 2012 betrafen und Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes enthielten. In diesem Rahmen merkte der Kläger an, dass ihm nur Akten von zehn anstelle von vierzehn Kommunen zur Einsicht vorgelegt worden seien. Mit E-Mail vom 14. Juni 2018 wies der Kläger erneut darauf hin, dass ihm am 13. Juni 2018 keine Unterlagen der Kommunen S. , X. , X3. und X2. vorgelegt worden seien. Zudem hätten bezüglich der zehn verbleibenden Kommunen nicht die jeweils letzten drei Berechnungen des Handlungsbedarfes zur Verfügung gestanden. Nur bei wenigen Kommunen seien Handlungsbedarfsberechnungen für Gewerbeflächen vorhanden gewesen, dann aber nicht die Berechnungen für Wohngebietsflächen. Er forderte die Bezirksregierung B1. auf, ihm Einsicht in die – aus seiner Sicht – noch fehlenden Unterlagen zu gewähren. Mit E-Mail vom 22. Juni 2018 teilte die Bezirksregierung B1. mit, dass dem Kläger alle seiner Antragstellung zuzuordnenden Akten zur Einsicht vorgelegt worden seien und dass deshalb kein weiterer Handlungsbedarf gesehen werde. Der Kläger hat am 23. Juli 2018 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht der Bezirksregierung B1. sei es im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW weder erforderlich gewesen noch mit dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vereinbar, den Antrag in vierzehn Einzelvorgänge aufzuspalten. Sein am 12. Februar 2018 gestellter Antrag habe bereits die gesetzlichen Anforderungen eines hinreichend bestimmten Antrages erfüllt. Abgesehen davon habe die Bezirksregierung B1. mit Schreiben vom 23. März 2018, bei dem es sich nicht um einen Verwaltungsakt handele, seinen Anträgen stattgegeben und die Akteneinsicht weder beschränkt noch teilweise abgelehnt. Die Akteneinsicht sei – nach dem eigenen Vorbringen der Bezirksregierung B1. – nicht in vollem Umfang gewährt worden. Im Einzelnen ergebe sich Folgendes: 1.) H. B. : a) Gewerbeflächen: Die Akten zur 20. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 26. Mai 2011 seien vorgelegt worden. Diese hätten keine Handlungsbedarfsberechnung enthalten. b) Wohnbauflächen: Ihm seien die 21. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 24. Juli 2017 und die 37. Änderung eines Bebauungsplans vom 24. Juli 2017 jeweils mit Handlungsbedarfsberechnung vorgelegt worden. Für die H. B. hätte somit nur eine von sechs beantragten Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegen, da die Handlungsbedarfsberechnung für die 21. Änderung des Flächennutzungsplans und die 37. Änderung des Bebauungsplans identisch gewesen seien. 2.) C. T2. : a) Gewerbeflächen: Es seien Unterlagen bezüglich der 75. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 7. März 2017 vorgelegt worden. Die Handlungsbedarfsberechnung sei ebenfalls vorgelegt worden. b) Wohnbauflächen: Die 63. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 3. Mai 2016, die jedoch keine Handlungsbedarfsberechnung enthalten habe, sei vorgelegt worden. Weiter sei die 71. Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich des Bebauungsplans Nr. 6 P. mit Eingangsdatum vom 7. Mai 2015 vorgelegt worden. Die Handlungsbedarfsberechnung habe vorgelegen. Für die H. C. T2. hätten somit lediglich zwei von sechs erbetenen Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegen. 3.) H. F. : a) Gewerbeflächen: Hierzu seien weder die individuellen Bedarfsabschätzungen noch Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegt worden. b) Wohnbauflächen: Die 68. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 12. Dezember 2011 und die 77. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 5. Februar 2016 seien vorgelegt worden. Die Handlungsbedarfsberechnungen seien vorhanden gewesen. Somit seien für die H. F. lediglich zwei von sechs erbetenen Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegt worden. 4.) Stadt F1. : a) Gewerbeflächen: Hierzu seien weder individuelle Bedarfsabschätzungen noch die letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes vorgelegt worden. b) Wohnbauflächen: Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 10. August 2016 sowie die 8. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 6. November 2014 seien vorgelegt worden. Die Handlungsbedarfsberechnungen seien vorhanden gewesen. Für die Stadt F1. hätten somit auch nur zwei von sechs erbetenen Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegen. 5.) Stadt H1. : a) Gewerbeflächen: Hierzu seien weder die individuellen Bedarfsabschätzungen noch Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegt worden. b) Wohnbauflächen: Die Unterlagen für die 92. und 93. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 7. November 2014 bzw. mit Eingangsdatum vom 27. Januar 2014 seien vorgelegt worden. Die Handlungsbedarfsberechnungen hätten vorgelegen. Weiter hätte die 102. Änderung des Flächennutzungsplans vom 20. April 2017, aber keine Handlungsbedarfsberechnung vorgelegen. Somit hätten lediglich drei von sechs Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegen. 6.) H. M. : a) Gewerbeflächen: Die 37. bzw. die 45. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingang vom 7. November 2012 bzw. 24. Februar 2016 hätten vorgelegen. Die Handlungsbedarfsberechnungen hätten ebenfalls vorgelegen. b) Wohnbauflächen: Die 41. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 12. Oktober 2011 hätte vorgelegen. Die Unterlagen hätten allerdings keine Handlungsbedarfsberechnung enthalten. Für die H. M. hätten lediglich zwei von sechs erbetenen Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegen. 7.) Stadt M1. : a) Gewerbeflächen: Die 158. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 4. Oktober 2012 mit Handlungsbedarfsberechnung sei vorgelegt worden. b) Wohnbauflächen: Die Unterlagen für die 159. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 18. Oktober 2013, die 163. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 10. Januar 2013 und die 164. Änderung des Flächennutzungsplans vom 18. Juni 2013 jeweils mit Handlungsbedarfsberechnung hätten vorgelegen. Für die Stadt M1. hätten somit nur vier von sechs Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegen. Derzeit werde die 169. Änderung des Flächennutzungsplans in der Stadt M1. beraten. 8.) H. N. : a) Gewerbeflächen: Vorgänge zu Gewerbeflächen seien nicht vorgelegt worden. b) Wohnbauflächen: Die 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 27. Mai 2015, die allerdings keine Handlungsbedarfsberechnung enthalten habe, sei vorgelegt worden. In einem E-Mail-Schreiben seien lediglich Überlegungen zur Herleitung des Bedarfes angestellt worden, was jedoch einer Berechnung nicht entspräche. Ferner sei die 26. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 17. Mai 2016 vorgelegt worden, die auch eine Handlungsbedarfsberechnung enthalten habe. Für die H. N. hätte lediglich eine von sechs erbetenen Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegen. Derzeit werde dort die 28. Änderung des Flächennutzungsplans beraten. 9.) Stadt S. : Es seien keinerlei Unterlagen zu den beantragten individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegt worden. 10.) Stadt T3. : a) Gewerbeflächen: Vorgänge zu Gewerbeflächen seien nicht vorgelegt worden. b) Wohnbauflächen: Die 181. und 183. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 26. Januar 2016 bzw. 18. Februar 2016 seien vorgelegt worden. Hierzu hätten Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegen. Weiter sei die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 92 mit Eingangsdatum vom 26. Januar 2016 vorgelegt worden. Hierzu sei eine Handlungsbedarfsberechnung vorhanden gewesen. Zu beachten sei, dass die Handlungsbedarfsberechnungen für die Bebauungsplanänderung am 28. Januar 2016 erstellt worden seien und die für die 183. Flächennutzungsplanänderung am 19. Februar 2016. Für die Stadt T3. hätten somit lediglich drei von sechs Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegen. Derzeit liefen Beratungen zur 189. Änderung des Flächennutzungsplans. 11.) Stadt X. : Es seien keinerlei Unterlagen zu den beantragten individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegt worden. 12.) H. X1. : a) Gewerbeflächen: Vorgänge zu Gewerbeflächen seien nicht zur Verfügung gestellt worden. b) Wohnbauflächen: Die Unterlagen bezüglich der 30. und 32. Änderung des Flächennutzungsplans mit Eingangsdatum vom 28. Februar 2013 bzw. 3. Juni 2013 seien vorgelegt worden. Hierzu hätten Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegen. Für die H. X1. hätten somit lediglich zwei von sechs Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegen. 13.) Stadt X2. : Es seien keinerlei Unterlagen zu den beantragten individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegt worden. 14.) H. X3. : Es seien keinerlei Unterlagen zu den beantragten individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. Handlungsbedarfsberechnungen vorgelegt worden. Insgesamt bestünden bei einigen der eingereichten Unterlagen Zweifel, ob tatsächlich die datumsmäßig jüngsten Vorgänge vorgelegt worden seien. Soweit man auf die ziffernmäßige Bezeichnung der Änderungen der Flächennutzungspläne abstelle, ergäben sich zudem Lücken, die darauf schließen ließen, dass dazwischenliegende Änderungen der Bauleitpläne nicht vorgelegt worden seien. Zudem seien die von dem Beklagten angeführten Tabellen 1 und 2 der „ASB-Bilanz (Bilanz zum Allgemeinen Siedlungsbedarf) 2025 des Regionalplan-Teilabschnitts Kreis T3. und I. “ und die Tabelle 2 der „GIB-Bilanz (Bilanz zum Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung) 2025 des Regionalplan-Teilabschnitt Kreis T3. und I. “ zur Einsichtnahme nicht vorgelegt worden. Auch seien ihm nicht „alle Anfragen nach Rechtskraft des Regionalplans März 2012 der Kommunen des Kreises T3. nach § 34 LPlG NRW (abgeschlossene Vorgänge)“ vorgelegt worden. Mit der zeitlichen Limitierung auf die individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die Berechnungen des Handelsbedarfs, die nach Inkrafttreten des Regionalplans durch die Bezirksregierung B1. vorgenommen worden seien, setze sich die Bezirksregierung B1. außerdem mit ihrem Schreiben vom 23. März 2018, in dem unbegrenzt Akteneinsicht gewährt worden sei, in Widerspruch. Er bestreite, dass weitere abgeschlossene Vorgänge zur Berechnung des Handlungsbedarfes nicht vorgelegen hätten, da Bedarfsberechnungen auch schon vor Inkrafttreten des Regionalplans durchgeführt worden seien. Sein Begehren beziehe sich nicht auf Bedarfsabschätzungen oder Berechnungen des Handlungsbedarfes im Rahmen noch nicht abgeschlossener Vorgänge. Zudem könne der Beklagte seine Auffassung auch nicht nachträglich auf § 7 Abs. 2a IFG NRW stützen, da die Bezirksregierung B1. die Einsichtnahme ohne weitere Einschränkungen gewährt habe. Jedenfalls handele es sich bei der Ermittlung der individuellen Bedarfsabschätzung und des Handlungsbedarfes nicht um geheimhaltungsbedürftige Tatsachen. Dies ergebe sich bereits aus § 34 Abs. 1 LPlG NRW und sei weder dem gegnerischen Vortrag zu entnehmen noch objektiv begründbar. Der Beklagte reichte mit Schriftsatz vom 10. März 2021 jeweils eine Bedarfsabschätzung bzw. Berechnung des Handlungsbedarfes für die H. C. T2. in Bezug auf Wohngebietsflächen aus dem Vorgang zur 79. Änderung des Flächennutzungsplans „I1. Weg“ im Ortsteil X4. und für die H. F. in Bezug auf Wohngebietsflächen aus dem Vorgang zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans für den Ortsteil I2. ein. Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit der Kläger im Hinblick auf die H. C. T2. Akteneinsicht in die letzten beiden individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die letzten beiden Berechnungen des Handlungsbedarfes vor bzw. nach der 63. Änderung des Flächennutzungsplanes (Eingangsdatum 3. Mai 2016) in Bezug auf Wohngebiete und im Hinblick auf die H. F. Akteneinsicht in die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw. die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes vor bzw. nach dem 12. Dezember 2011 in Bezug auf Wohngebiete beantragt hat. Der Kläger beantragt nunmehr – sinngemäß –, den Beklagten zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes zu Gewerbegebiets- und Wohngebietsflächen für die Kommunen des Kreises T3. nach Maßgabe der folgenden Aufstellung zu bewilligen, soweit diese abgeschlossene Verfahren betreffen: aa) B. (1) Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die letzten drei Berechnungen des Handlungsbedarfes vor der 20. Änderung des Flächennutzungsplans; (2) Wohnen: die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw. die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes vor dem 24. Juli 2017; bb) C. T2. Gewerbe: die letzten beiden individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die letzten beiden Berechnungen des Handlungsbedarfes vor der 75. Änderung des Flächennutzungsplans; cc) H. F. Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; dd) Stadt F1. (1) Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; (2) Wohnen: die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw. die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes vor dem 6. November 2014; ee) Stadt H1. Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; ff) H. M. (1) Gewerbe: die individuelle Bedarfsabschätzung bzw. die Berechnung des Handlungsbedarfes vor dem 7. November 2012; (2) Wohnen: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; gg) Stadt M1. Gewerbe: die letzten beiden individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die letzten beiden Berechnungen des Handlungsbedarfes vor dem 4. Oktober 2012; hh) H. N. (1) Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; (2) Wohnen: die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw. die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes vor dem 27. Mai 2015; ii) Stadt S. Gewerbe und Wohnen: jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; jj) Stadt T3. Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; kk) Stadt X. Gewerbe und Wohnen: jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; II) H. X1. (1) Gewerbe: die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; (2) Wohnen: die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw. die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes vor dem 28. Februar 2013; mm) Stadt X2. Gewerbe und Wohnen: jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes; nn) H. X3. Gewerbe und Wohnen: jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes. Der Beklagte beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Das Schreiben der Bezirksregierung B1. vom 23. März 2018 sei kein Verwaltungsakt. Dem Kläger seien im Rahmen der Akteneinsicht alle in den Anträgen begehrten Unterlagen, soweit sie vorgelegen hätten, vorgelegt worden. Für die Städte und Kommunen des Kreises T3. sei im Verfahren zur Regionalplanfortschreibung Kreis T3. / I. die Bedarfssituation in Gänze ermittelt worden. Diese sei aus der Tabelle 1 „ASB-Bilanz 2025 des Regionalplan-Teilabschnitts Kreis T3. und I. " (S. 49) und der Tabelle 2 „GIB-Bilanz 2025 des Regionalplan-Teilabschnitts Kreis T3. und I. " (S. 53) des seit März 2012 rechtskräftigen Regionalplans zu entnehmen, die dem Kläger vorgelegt worden seien. Die Kommunen könnten an den dieser Planung zu Grunde liegenden Zahlen ihre kommunale Bauleitplanung ausrichten. Sofern eine Kommune ihren Flächennutzungsplan neu aufstelle oder diesen ändern wolle, sei eine Anfrage nach § 34 LPIG NRW bei der Regionalplanungsbehörde erforderlich. In diesem Verfahren werde jeweils aktuell eine neue individuelle Bedarfsabschätzung bzw. Berechnung des Handlungsbedarfes für die Kommune durchgeführt. Dem Kläger seien alle Anfragen aus abgeschlossenen Vorgängen nach Rechtskraft des Regionalplans 2012 der Kommunen des Kreises T3. nach § 34 LPIG NRW, die eine solche Berechnung erforderten, zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Weitere abgeschlossene Vorgänge zur Berechnung des Handlungsbedarfes hätten zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs nicht vorgelegen. Entweder hätten keine entsprechenden Anfragen der Kommune nach § 34 LPlG NRW für eine individuelle Bedarfsabschätzung vorgelegen oder die Verfahren seien noch nicht abgeschlossen gewesen. Sofern keine individuellen Bedarfsabschätzungen mangels Anfragen vorgenommen worden seien, sei der Kläger auf den Regionalplan verwiesen worden. Konkrete Vorgänge zur Einsichtnahme hätten ihm in diesen Fällen nicht vorgelegt werden können, da solche bei der Bezirksregierung B1. nicht geführt würden. Entsprechende Anfragen der Kommunen S. , X2. , X3. und X. lägen nicht vor. Weiter wäre eine Zurverfügungstellung der begehrten Informationen durch das Übersenden von Kopien aufgrund des Umfangs der Informationen nicht möglich gewesen bzw. hätte einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand dargestellt. Insoweit sei die Akteneinsicht am Standort der Bezirksregierung B1. zu nehmen gewesen. Die bei dem Gericht eingereichten Unterlagen, hier als Beiakten Heft 1-11 geführt, entsprächen denen, die dem Kläger am 13. Juni 2018 vorgelegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B1. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren zur Klarstellung entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Dem – nach § 88 VwGO maßgeblichen – Begehren des Klägers entsprechend ist sein Klageantrag dahingehend auszulegen, dass er nicht die Verurteilung, sondern die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Auch wenn die tatsächliche Gewährung von Akteneinsicht einen Realakt darstellt, erfolgt die Entscheidung über den Antrag des Klägers in Form eines regelnden Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger durch die Bezirksregierung B1. bereits am 13. Juni 2018 Akteneinsicht – in einen begrenzten Teil der begehrten Unterlagen – gewährt worden ist. Denn diesem bloßen Realakt ging keine Entscheidung in Form eines regelnden Verwaltungsaktes voraus. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Da einerseits in dem Schreiben der Bezirksregierung B1. vom 23. März 2018 entsprechend der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten lediglich ein Hinweis auf die beabsichtigte Gewährung der Akteneinsicht und kein Verwaltungsakt zu sehen ist und andererseits eine Ablehnung der Anträge nicht ergangen ist, ist vorliegend die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft. Deren Voraussetzungen liegen vor, da die Bezirksregierung B1. die Anträge des Klägers vom 5. März 2018 ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat und die gesetzlich vorgesehene Frist von drei Monaten seit der Stellung der Anträge verstrichen ist. Soweit der Kläger seinen Klageantrag erstmals mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 auf bestimmte Unterlagen beschränkt hat, liegt darin eine zulässige Klageänderung nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Begehren des Klägers ist danach in seinem Umfang auf die aufgelisteten Unterlagen begrenzt. Ergänzend ist dem Vortrag des Klägers zu entnehmen, dass Vorgänge mit Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes, die – jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – noch nicht abgeschlossen sind, nicht von seinem Klagebegehren umfasst sind. Dem Kläger fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, denn der freie Zugang zu Informationen nach § 4 Abs. 1 IFG NRW besteht, ohne dass hierfür ein irgendwie geartetes Interesse geltend gemacht werden braucht. „Frei“ ist dabei im Sinne von „voraussetzungslos“ zu verstehen. Im Ergebnis bedarf es für die Geltendmachung des Informationsanspruchs gerade keiner Darlegung eines rechtlichen Interesses. Vgl. Deutscher Bundestag – Drucksache 15/3406 vom 21. Juni 2004, Seite 15; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 6. Dezember 2016 – 4 A 342/14 –, juris, Rn. 20. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung der Einsicht in die jeweils letzten drei bei der Bezirksregierung B1. vorhandenen Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes zu Gewerbegebiets- und Wohngebietsflächen für alle vierzehn Kommunen im Kreis T3. , soweit diese ihm noch nicht vorgelegt worden sind und sie abgeschlossene Verfahren betreffen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 IFG NRW wird der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen auf Antrag gewährt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Kläger am 5. März 2018 gestellten Anträge. Hinreichend bestimmt ist ein Antrag, wenn ein konkreter Lebenssachverhalt angegeben ist und erkennbar wird, auf welche Informationen sich das Zugangsbegehren bezieht. Damit sollen zu allgemein oder pauschal formulierte Anträge, die lediglich dazu dienen, einen Überblick zu dem bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationsbestand zu erhalten, verhindert werden. Es ist demnach erforderlich, die einzelnen Fälle und Vorgänge zu bezeichnen, in deren Zusammenhang Informationen gewünscht werden. An die Konkretisierung eines Antrages dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, um nicht den Zweck des Gesetzes, einen umfassenden verfahrensunabhängigen Informationsanspruch einzuräumen, zu verfehlen. So wird von einem juristischen Laien nicht erwartet, dass die gewünschte Information so genau bezeichnet wird, dass die Antwort in dem Antrag gewissermaßen vorgenommen werden müsste. Wenn der Antrag (zunächst) zu unbestimmt ist, obliegen der öffentlichen Stelle Hinweis- und Mitwirkungspflichten dahingehend, dass der gewollte Informationsgegenstand ermittelt und die begehrten Unterlagen bestimmt werden. Die öffentliche Stelle muss den Antragsteller – innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit – nach § 25 VwVfG NRW sodann beraten und auf eine hinreichend bestimme Antragstellung hinwirken. Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, 39. Aktualisierung Juni 2020, § 5 IFG NRW, Rn. 17 f.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 4 IFG NRW, Rn. 577 ff.. Dies zugrunde gelegt sind die Anträge des Klägers hinreichend bestimmt. Den Anträgen ist insbesondere zu entnehmen, welche Informationen der Kläger begehrt. Aus ihnen geht hervor, dass die Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes zu Gewerbegebiets- und Wohngebietsflächen begehrt werden. Dabei wird deutlich, dass es um individuelle Abschätzungen geht, die aufgrund einer Anfrage nach § 34 LPlG NRW durch eine Kommune zur Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplans erstellt wurden. Die Anträge sind zudem dahin auszulegen, dass der Kläger Einsicht in die jeweils letzten drei Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes für Gewerbegebiets- und Wohngebietsflächen für alle vierzehn Kommunen begehrt und zwar zeitlich nicht auf Anfragen in Bezug auf den Regionalplan 2012 begrenzt. Danach hat der Kläger auch Akteinsicht in diejenigen Vorgänge mit Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes aus der Zeit vor dem Wirksamwerden des Regionalplanes 2012 beantragt. Bereits dem Wortlaut der Anträge kann keine zeitliche Einschränkung entnommen werden, da ausdrücklich die jeweils letzten individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen begehrt werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Schreibens der Bezirksregierung B1. vom 26. Februar 2018, in dem auf das Verfahren der Regionalplanfortschreibung Kreis T3. / I3. und die Bedeutung des Regionalplans 2012 verwiesen worden ist. Mit diesem Schreiben dürfte die Bezirksregierung B1. beabsichtigt haben, die Bestimmtheit des ursprünglichen Antrages des Klägers vom 12. Februar 2018 herbeizuführen, der ausschließlich die aktuellen Berechnungen des Handlungsbedarfes zum Gegenstand des Informationsbegehrens machte. Aufgrund der Formulierung des Schreibens ist aber bereits zweifelhaft, ob ein rechtlicher Laie diesem einen Hinweis darauf entnehmen kann, dass bzw. wie er seinen Antrag konkretisieren soll. Jedenfalls ist allein aus der Reaktion des Klägers, der sodann vierzehn Einzelanträge gestellt und die drei letzten Abschätzungen bzw. Berechnungen beantragt hat, keine Antragsbeschränkung auf Unterlagen in Bezug auf den Regionalplan 2012 zu entnehmen. Vielmehr kann aus der veränderten Bezeichnung von „aktuelle“ in „die letzten drei“ Abschätzungen bzw. Berechnungen entnommen werden, dass der Kläger sich von der zeitlichen Begrenzung auf „aktuelle“ Unterlagen abwenden wollte. Darüber hinaus unterfällt es dem Pflichtenkreis der Bezirksregierung B1. , auf eine weitere Konkretisierung der Anträge hinzuwirken, sollten diese noch als zu unbestimmt angesehen werden. Dass die Bezirksregierung B1. ihrer Hinweis- und Mitwirkungspflicht insoweit nicht nachgekommen ist, darf nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, sodass die Anträge vom 5. März 2018 ihrem Wortlaut nach ohne weitergehende inhaltliche Beschränkung zu verstehen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte vorträgt, nur der rechtswirksame Regionalplan mit den zeichnerischen und textlichen Festlegungen gäbe in Verbindung mit einer Bedarfsabschätzung den aktuellen Rahmen für eine Konkretisierung der Siedlungsentwicklung durch die kommunale Bauleitplanung vor. Denn für den Kläger ist es seinem Begehren entsprechend gerade unbeachtlich, ob die Abschätzungen bzw. Berechnungen dem derzeitigen Regionalplan 2012 unterfallen oder noch zur Zeit des vorgehenden Regionalplans erstellt wurden. Von dem so zu verstehenden Antrag ausgehend steht dem Kläger der klageweise geltend gemachte Anspruch zu. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt i. S. v. § 4 Abs. 1 IFG NRW. Anspruchsverpflichtet als öffentliche Stelle i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ist die Bezirksregierung B1. als Landesbehörde. Bei den vom Kläger begehrten Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes handelt es sich auch um amtliche Informationen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW im Wege der Subsidiarität nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zurücktritt. Entgegenstehenden Ablehnungsgründe nach §§ 6 ff. IFG NRW sind ebenfalls nicht ersichtlich. Lediglich vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen auf die bei der öffentlichen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen beschränkt ist (vgl. § 4 Abs. 1 IFG NRW). Durch das Tatbestandsmerkmal "vorhanden" wird klargestellt, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, die vom Antragsteller begehrten Informationen überhaupt erst noch zu beschaffen. Der Informationszugangsanspruch ist kein Informationsbeschaffungsanspruch. Die öffentliche Stelle ist auch nicht verpflichtet, Informationen erst noch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung dann zugänglich zu machen. Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 4 IFG NRW, Rn. 396. Jedoch obliegt es der öffentlichen Stelle, festzustellen, welche Unterlagen dem Informationsbegehren zugrunde liegen und zu überprüfen, ob diese auch bei der öffentlichen Stelle verfügbar sind. Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, 39. Aktualisierung Juni 2020, § 4 IFG NRW, Rn. 16; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 5 IFG NRW, Rn. 581. Sollte eine solche Prüfung ergeben, dass auch aus den Jahren vor dem Regionalplan 2012 nicht zu allen Kommunen des Kreises T3. mindestens drei Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes zu Gewerbegebiets- und Wohngebietsflächen vorliegen, würde der Antrag des Klägers ins Leere gehen. Die Anträge des Klägers sind schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antrag auf Gewährung von Informationszugang grundsätzlich nicht und im Übrigen nur unter engen Voraussetzungen unter Hinweis auf seine Rechtsmissbräuchlichkeit abgelehnt werden kann, vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, 39. Aktualisierung Juni 2020, § 4 IFG NRW, Rn. 10; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 4 IFG NRW, Rn. 403 ff., kann das Begehren der Einsicht in die Abschätzungen bzw. Berechnungen auch aus den Jahren vor dem Regionalplan 2012 unter keinem Gesichtspunkt als rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Insbesondere geht das Gericht nicht davon aus, dass die Anträge des Klägers allein darauf abzielen, bei der Bezirksregierung B1. einen erhöhten Tätigkeitsaufwand zu bewirken. Die Entscheidung über die Kosten beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten auch für den für erledigt erklärten Teil dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dem Kläger hätte voraussichtlich auch ein Anspruch auf Bewilligung der Akteneinsicht in die jeweils letzte Bedarfsabschätzung bzw. Berechnung des Handlungsbedarfes für Wohngebiete der H. C. T2. und der H. F. zugestanden. Soweit dem Kläger bereits zwei Vorgänge mit Abschätzungen bzw. Berechnungen für Wohngebiete der H. C. T2. zur Akteneinsicht vorgelegt worden sind und seine Klage insoweit keinen Erfolg gehabt hätte, bleibt dies bei der Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unberücksichtigt, weil er nur mit einem geringen Anteil unterlegen gewesen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. T O T1 Ferner ergeht folgender B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass dem Verfahren letztlich nur ein Anspruch auf Zugang zu Informationen zugrunde liegt. Insoweit ist unbeachtlich, dass die gleiche Information – Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes für Gewerbe- und Wohngebiete – für vierzehn Kommunen begehrt wird. Denn das Interesse des Klägers ist auf den Informationszugang als solchen ausgerichtet und allein durch die Stellung von vierzehn einzelnen Anträge potenziert sich noch nicht das der Klage zugrunde liegenden Interesse. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden.