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Urteil

11 K 3616/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:0413.11K3616.20.00
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Tenor

Ziffer 3 des Bescheides des Beklagten vom 18.05.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2020 wird aufgehoben, soweit der Beklagte auch Zinsen für die Zeit vom 31.03.2016 bis zum 15.11.2018 festgesetzt und gefordert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Ziffer 3 des Bescheides des Beklagten vom 18.05.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2020 wird aufgehoben, soweit der Beklagte auch Zinsen für die Zeit vom 31.03.2016 bis zum 15.11.2018 festgesetzt und gefordert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Tatbestand: Die Klägerin war bis zum 15.11.2018 als Kindertagespflegeperson tätig und betrieb bis zu diesem Zeitpunkt in der Stadt H. in angemieteten Räumen die Tagespflegestelle „L“. Hierfür bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 29.01.2016 einen Zuschuss i.H.v. 39.589 €, mit dem er die Schaffung von fünf Plätzen für Kinder unter drei Jahren in der Kindertagespflege förderte. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind in diesem Bescheid mit 62.210,72 € angegeben und die Dauer der Zweckbindung ist auf fünf Jahre festgesetzt. In Z. 5 dieses Bescheides wird als Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses und die Wirksamkeit der Zuwendung die Rückgabe einer Ausfertigung eines rechtsverbindlich unterschriebenen Sicherungsübereignungsvertrages innerhalb von vier Monaten nach Erhalt verlangt. Die Klägerin unterzeichnete den ihr vom Beklagten vorgelegten Sicherungsübereignungsvertrag am 01.03.2016 und reichte ihn sodann mit einer zugehörigen Inventarliste an den Beklagten zurück. Wegen des Inhalts dieses Vertrages und der Inventarliste wird Bezug genommen auf Bl. 213-219 der Beiakte Heft 1. In der Folgezeit wurden die bewilligten Mittel auf Abruf der Klägerin an diese ausgezahlt. Der Beigeladene hatte dem Beklagten zuvor mit Zuwendungsbescheid vom 20.01.2016 mit Blick auf die von der Klägerin betriebene bzw. beabsichtigte Großtagespflege und mit dem Zweck der Förderung von Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren seinerseits 35.629 € zugewandt. Mit Bescheid vom 14.11.2018 hob der Beklagte die der Klägerin erteilte Kindertagespflegeerlaubnis mit sofortiger Wirkung auf und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hörte er die Klägerin mit Schreiben vom 02.07.2019 zu der geplanten Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 29.01.2019 an. Er führte aus, dass er beabsichtige, die Zuwendung in Höhe eines Teilbetrages von 21.020,13 € zu widerrufen und diesen Betrag zuzüglich Zinsen zurückzufordern, weil der Zuwendungszweck aufgrund der 15.11.2018 zugestellten Entziehung der Pflegeerlaubnis nicht mehr habe erfüllt werden können. Die Klägerin antwortete unter dem 31.07.2019, dass die Einrichtungsgegenstände in Verwahrung blieben, bis die Eigentumsrechte geklärt seien. Unter dem 18.05.2020 erließ der Beklagte sodann einen Aufhebungs-, Erstattungs- und Zinsbescheid. Im Einzelnen hob er den Bewilligungsbescheid vom 29.01.2016 in Höhe von insgesamt 19.318,86 € auf, wobei ein Teilbetrag von 14.227,82 € auf die mit Fälligkeit vom 30.03.2016 ausgezahlte Rate i.H.v. 30.000 € entfalle und ein Teilbetrag von 5091,04 € auf die mit Fälligkeit vom 11.07.2016 ausgezahlte Rate von 9589 €. Weiter forderte er Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 14.227,82 € ab dem 31.03.2016 und aus 19.308,86 € ab dem 12.07.2016. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der Entziehung der Tagespflegeerlaubnis seit dem 16.11.2018 tatsächlich keine Kindertagespflege mehr ausübe und die entsprechenden Räumlichkeiten und Gegenstände seither nicht mehr zweckentsprechend verwendet würden. Auf einen Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, denn die Umstände, die zur Zweckverfehlung oder zum Unmöglichwerden der Zweckerreichung geführt hätten, seien ihr positiv bekannt gewesen. Die Zinsforderung beruhe auf § 50 Abs. 2a S. 1 SGB X. Weil der Zuwendungsbescheid bezogen auf beide Rate nur anteilig widerrufen worden sei, beginne die Verzinsung für ein Teilbetrag von 14.227,82 € am 31.03.2016 und zusätzlich einen weiteren Teilbetrag von 5091,04 € am 12.07.2016. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 17.06.2020 Widerspruch. Sie legte dar, dass nach der Sicherungsübereignung sämtliche in der Inventarliste genannten Gegenstände im Eigentum des Beklagten stünden. Diese Gegenstände würden von ihr ordnungsgemäß gelagert und zur Abholung bereitgehalten. Der Beklagte habe klarzustellen, warum er nun für diese Gegenstände, die sich nach wie vor in seinem Eigentum befänden, eine Erstattung fordere. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2020, zugestellt am 17.11.2020, als unbegründet zurück. Er legte dar, dass der Sicherungsübereignungsvertrag nach seiner Auffassung nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüge und deshalb unwirksam sei, weshalb die Gegenstände tatsächlich im Eigentum der Klägerin stünden. Im Übrigen habe mit diesem Vertrag ein etwaiger Anspruch auf Rückzahlung der Förderungsumme abgesichert werden sollen. Für die Frage, ob ein solcher Rückzahlungsanspruch entstehe oder nicht, sei der Inhalt der Sicherungsübereignung ohne Belang. Dementsprechend sei das Jugendamt auch bei einer wirksamen Sicherungsübereignung nicht an der anteiligen Aufhebung und Rückforderung der Förderersumme gehindert. Von einer doppelten Begünstigung der Behörde aufgrund der Sicherungsübereignung könne keine Rede sein. Vielmehr wäre im Fall einer Tilgung der Rückforderung eine Rückgabe des Sicherungsgutes an die Klägerin erfolgt. Die Klägerin hat am 16.12.2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie die angeschafften Gegenstände bis zum Entzug der Tagespflegeerlaubnis abredegemäß verwendet habe. Ein Grund für den Widerruf der Zuwendung liege nicht vor und könne auch nicht aus den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung abgeleitet werden. Insbesondere sehe Ziffer 8 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen nicht vor, dass eine Erstattung für den Fall geltend gemacht werden könne, dass die Tagespflegeerlaubnis entzogen werde. Vielmehr gehe es in Z. 8 um die Zuwendung als solche und einen Verstoß gegen die Zuwendungsvorschriften. Sie habe auch keine Mitteilungspflicht laut Z. 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen verletzt. Nach dem Entzug der Pflegeerlaubnis habe der Beklagte angekündigt, die Räumlichkeiten weiterhin als Kindertagespflegeeinrichtung zu nutzen. Eine etwaige Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung könne nicht zu ihren Lasten gehen. Darüber hinaus habe der Beklagte das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18.05.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Beklagte macht zur Begründung seines Antrages geltend, dass sich der Grund für den Widerruf der Zuwendung daraus ergebe, dass die Klägerin die mit dem Zuwendungsbescheid gewährte Leistung nicht mehr für den Zuwendungszweck verwende. Der Entzug der Tagespflegeerlaubnis möge hierfür die unmittelbare Ursache darstellen, bilde aber nicht selbst den Widerrufsgrund. Soweit die Klägerin meine, dass ein Widerrufsgrund deswegen nicht vorliege, weil die einzelnen Voraussetzungen der Z. 8.2 und 8.3 der allgemeinen Nebenbestimmungen nicht gegeben seien, müsse dem entgegengehalten werden, dass diese Nebenbestimmungen nicht abschließend seien. Daneben gelangten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Daher habe das Jugendamt zutreffend einen Widerrufsgrund darin gesehen, dass der Tatbestand des § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X sowie hilfsweise der des § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X erfüllt seien. Auch die Auffassung der Klägerin, sie habe aufgrund der Sicherungsübereignung und einer behaupteten Aussage des Jugendamtes, die Gegenstände an sich zu nehmen, nicht mit einer Erstattung rechnen müssen, sei unzutreffend. Denn nach dem Inhalt des Sicherungsvertrages setze die Geltendmachung der Rechte aus der Übereignung gerade voraus, dass ein Rückerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin entstanden sei. Ein solcher entstehe aber erst nach der Aufhebung des Zuwendungsbescheides. Hinzu komme, dass eine Verpflichtung des Sicherungsnehmers zur Verwertung des Sicherungsgutes nicht bestehe. Die Ermessensausübung der Behörde sei nicht zu beanstanden. Schließlich sei der Vorwurf der Klägerin einer anderthalbjährigen Untätigkeit der Behörde nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist aber in der Sache ganz überwiegend unbegründet und hat nur insoweit Erfolg, als der Beklagte gegenüber der Klägerin auch Zinsen für die Zeit vom 31.03.2016 bis zum 15.11.2018 festgesetzt hat. Der Bescheid des Beklagten vom 18.05.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2020 ist hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 29.01.2016 und hinsichtlich der Rückforderung eines Zuwendungsbetrages in Höhe von 19.318,86 € rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dieser Bescheid findet, was zunächst die rückwirkende Aufhebung der Zuwendung anbelangt, seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches – 10. Buch: Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Nach dieser Norm kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn (1.) die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder wenn (2.) mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Nach § 47 Abs. 2 S. 2 SGB X darf der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 47 Abs. 2 S. 3 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann er sich indessen gemäß § 47 Abs. 2 S. 4 SGB X nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Hier handelt es sich bei dem vom Beklagten teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehobenen Zuwendungsbescheid vom 29.01.2016 um einen für die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt, mit dem ihr eine Geldleistung zugewandt wurde. Diese Zuwendung erfolgte, wie aus diesem Zuwendungsbescheid eindeutig hervorgeht, zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes. Konkret heißt es in Zuwendungsbescheid, dass die Einrichtung der Kinder Tagespflege „L“ in H. für die Schaffung von fünf Plätzen für Kinder unter drei Jahren gefördert wird und dass die Dauer der Zweckbindung hinsichtlich des hierfür hergerichteten Grundstückes und der hergerichteten Räume fünf Jahre beträgt. Zusätzlich sind sowohl der Zuwendungszweck als auch die Zweckbindungsfrist in Ziffer 1 und 2 des Sicherungsübereignungsvertrages wiedergegeben. Einen stichhaltigen Grund für die teilweise rückwirkende Aufhebung dieses Zuwendungsbescheides im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X hat der Beklagte zutreffend darin gesehen, dass nach der am 16.11.2018 erfolgten Einstellung der Kindertagespflege in den geförderten Räumen der in dem Zuwendungsbescheid bestimmte Zweck nicht mehr erreicht werden konnte. Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass ab diesem Zeitpunkt die Kindertagespflegestelle „L“ geschlossen war. Da diese Einstellung der Kindertagespflege darauf zurückzuführen war, dass die der Klägerin erteilte Tagespflegeerlaubnis durch einen Bescheid vom 14.11.2018 mit sofortiger Wirkung widerrufen worden war, besteht auch kein Zweifel daran, dass die Klägerin über die Gründe für die rückwirkende Aufhebung der Zuwendung schon ab dem Zeitpunkt des Eintritts dieser Gründe informiert gewesen ist. Ob ein rückwirkender Widerruf der Zuwendung darüber hinaus auch deswegen möglich gewesen ist, weil die Klägerin eine mit der Zuwendung verbundene Nebenbestimmung nicht oder nicht mehr erfüllt hat, bedarf mit Rücksicht darauf, dass nach § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X schon die nicht mehr zweckentsprechende Mittelverwendung ab dem 16.11.2018 die Aufhebung rechtfertigt, keiner Entscheidung mehr. Der in § 47 Abs. 2 S. 2-4 SGB X geregelte Vertrauensschutz, den der Empfänger eines rechtmäßigen Zuwendungsbescheides grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen kann, steht der vom Beklagten vorgenommenen teilweisen Aufhebung der Zuwendung in Höhe von 19.318,86 € nicht entgegen. Die zur Bestimmung der Höhe dieses Teilbetrages vorgenommene Berechnung des Beklagten auf Bl. 6 des Zuwendungsbescheides zeigt, dass die der Klägerin im Januar 2016 bewilligte Zuwendung genau in dem Umfang zurückgefordert wurde, in dem sie sich auf den nach der Rücknahme der Tagespflegeerlaubnis nicht mehr realisierten Teil der Zweckbindungsfrist bezog. Der Beklagte hat mit anderen Worten bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin bis zum Widerruf ihrer Tagespflegeerlaubnis tatsächlich darauf vertraut hat, dass sie die ihr gemachte Zuwendung behalten dürfe, und dass dieses Vertrauen auch schutzwürdig war. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Pflegeerlaubnis und der nachfolgenden Einstellung der Tagespflege lagen indessen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 S. 4 SGB X vor, sodass ein Vertrauensschutz nicht mehr in Betracht kam. Denn ab diesem Zeitpunkt waren der Klägerin die Umstände, derentwegen eine weitere Einhaltung der Zweckbindung nicht mehr möglich war, positiv bekannt. Daher war ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass ihr die Zuwendung in voller Höhe auch nach dem 15.11.2018 verbleiben würde, nicht mehr schutzwürdig. Der Beklagte hat seine Entscheidung über die vorgenommene teilweise rückwirkende Aufhebung der Zuwendung aufgrund ausgeübten Ermessens getroffen. Sowohl in dem Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid werden entsprechende Ermessenserwägungen mitgeteilt. Die Tatsache, dass der Beklagte sich maßgeblich auf den Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bezogen hat, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Denn die Heranziehung dieses Grundsatzes bei der Entscheidung darüber, ob eine nicht mehr zweckentsprechend verwendete Zuwendung teilweise zurückgefordert wird, entspricht einer gängigen und haushaltsrechtlichen grundsätzlich gebotenen Verwaltungspraxis. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26.06.2002 – 8 C 30/01 –, juris (Rn. 37) Ein Ermessensfehler lässt sich des Weiteren nicht daraus ableiten, dass der Beklagte den abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag nicht als einen gegen die teilweise Aufhebung der Zuwendung sprechenden Gesichtspunkt gewertet hat. Dieser Vertrag diente ausschließlich dem Zweck, einen erst aufgrund der Aufhebung der Zuwendung entstehenden Rückforderungsanspruch zusätzlich abzusichern. Deswegen kann ein Vorgehen aus dem Sicherungsübereignungsvertrag und eine Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Gegenstände nicht als eine Alternative zu der erfolgten teilweisen Aufhebung der Zuwendung gesehen werden. Zu Recht weist der Beklagten im Widerspruchsbescheid darauf hin, dass es dem Sicherungsnehmer freisteht, ob er von den sich für ihn aus der Sicherungsübereignung ergebenden Rechten Gebrauch macht oder nicht. Im Übrigen sehen auch die in dem Zuwendungsbescheid in Bezug genommenen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) unter Punkt 4.1 für den Zuwendungsempfänger ein allgemeines Verfügungsverbot bezüglich derjenigen Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erworben werden, vor. In seinen faktischen Auswirkungen für den Zuwendungsempfänger entspricht dieses Verfügungsverbot der hier zwischen den Beteiligten vereinbarten Sicherungsübereignung. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung ferner die sich aus § 47 Abs. 2 S. 5 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ergebende Jahresfrist eingehalten. Nach diesen Bestimmungen muss die Behörde die Aufhebung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen aussprechen, die den Widerruf des Zuwendungsbescheides für die Vergangenheit rechtfertigen. Zu beachten ist, dass es sich bei dieser Frist nach der – soweit ersichtlich – einhelligen Rechtsprechung um eine Entscheidungsfrist handelt, die somit erst zu laufen beginnt, wenn in der Behörde alle für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen bekannt sind. Zu diesen Tatsachen gehört im Hinblick darauf, dass nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten regelmäßig auch dem durch eine Maßnahme Betroffenen eine Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme gegeben werden soll, auch das Ergebnis einer Anhörung nach § 24 SGB X. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anhörung im Einzelfall tatsächlich neue Erkenntnisse erbracht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 – 8 C 8/00 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13.02.2012 – 12 A 1217/11 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2008 – 18 A 3675/06 –, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.06.2019 – 3 A 517/18 –, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.03.2019 – L 4 SO 218/17 –, juris. Der Beklagte hat die Klägerin vorliegend mit Schreiben vom 02.07.2019 zu der geplanten teilweisen Aufhebung und Rückforderung der Zuwendung angehört und die Klägerin hat unter dem 31.07.2019 Stellung genommen. Erst nach Durchführung dieses Anhörungsverfahrens waren bei dem Beklagten alle für die Entscheidung über die beabsichtigte Aufhebung erforderlichen Tatsachen bekannt, sodass die Jahresfrist nicht vor Juli 2019 zu laufen begann. Diese Frist war folglich im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides noch nicht verstrichen. Die Rechtsgrundlage für die der Klägerin mit dem Bescheid vom 18.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2020 auferlegte Erstattung des überzahlten Zuwendungsbetrages i.H.v. 19.318,86 € bildet § 50 Abs. 1 SGB X. Diese Norm bestimmt, dass bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Hier wurde der Zuwendungsbescheid vom 29.01.2016 in einem Umfang von 19.318,86 € aufgehoben. Als Folge der Aufhebung kann der Beklagte daher die Erstattung dieses Betrages fordern. Hinsichtlich der vom Beklagten des Weiteren auf der Grundlage des §§ 50 Abs. 2a SGB X geforderten Zinsen erweist sich die von der Klägerin erhobene Klage als teilweise erfolgreich. Insoweit ist der angefochtene Bescheid nur teilweise rechtmäßig. Der Beklagte kann von der Klägerin eine Verzinsung des genannten Betrages i.H.v. 19.318,86 € lediglich für die Zeit ab dem 16.11.2018 verlangen und nicht schon für vorangegangene Zeiträume. Gemäß § 50 Abs. 2a SGB X ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, aufgrund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist leistet. Aus diesem Gesetzeswortlaut folgt, dass der für die Bestimmung des Beginns der Verzinsungspflicht maßgebliche Zeitpunkt der Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes ist. Insoweit hat der Beklagte auf Bl. 4 seines Aufhebungs-, Erstattungs- und Zinsbescheides ausdrücklich ausgeführt, dass die Zuwendung seit dem 16.11.2018 nicht mehr zweckentsprechend verwendet wurde. Unter Zugrundelegung dieses Datums hat der Beklagte des Weiteren den Rückforderungsbetrag berechnet, den die Klägerin zu verzinsen hat. Dementsprechend ist das Datum des Eintritts der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes, das dem Beginn der Verzinsungspflicht bestimmt, mit dem 16.11.2018 anzunehmen. Für diejenigen Zeiträume, die vor dem 16.11.2018 liegen, kann der Beklagte deswegen keine Verzinsung fordern, weil die Zuwendung insoweit noch zweckentsprechend für die Kindertagespflege verwendet wurde. Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes hat sich der Beklagte zutreffend an der Regelung des § 50 Abs. 2a S. 1 SGB X orientiert. Danach sind die Leistungen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte ist nur geringfügige unterliegen, weil die Klage nur hinsichtlich eines Teils der geforderten Zinsen Erfolg hat. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung eines Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit nach § 52 Abs. 3 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur auf die Höhe der Hauptforderung abzustellen sein wird. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat. Zudem liegt auch kein Fall einer notwendigen Beiladung vor. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Janßen