Gerichtsbescheid
4 K 1362/21.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:0622.4K1362.21A.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die Asylanträge der Kläger vom 16. Dezember 2019 binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Gerichtsbescheides zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, die Asylanträge der Kläger vom 16. Dezember 2019 binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Gerichtsbescheides zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige, die nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet Anfang Dezember 2019 die Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Sie wurden dazu am 16. Dezember 2019 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört und teilten mit, dass sie zuvor bereits in Griechenland internationalen Schutz erhalten hatten. Die griechischen Behörden lehnten unter Hinweis auf diese Schutzgewährung mit Schreiben vom 10. Februar 2020 die vom Bundesamt beantragte Rücknahme der Kläger im Dublin-Verfahren ab; eine von den besagten Behörden erbetene individuelle Zusicherung zur Betreuung der Kläger nach Rückkehr erfolgte nicht. Nachdem von den Klägern im August 2020 letztmalig eine Bescheidung ihrer Asylanträge angemahnt worden war, haben sie am 17. Mai 2021 die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Eine hinreichende Rechtfertigung für die noch immer fehlende Bescheidung ihres Antrags liege nicht vor. Soweit das Bundesamt auf die ständigen Änderungen der Situation für Flüchtlinge hinweise, könne sich daraus kein zureichender Grund für die Untätigkeit ergeben. Derartige Änderungen seien üblich und das Bundesamt könne nicht jeweils solange mit seiner Bescheidung warten, bis eine ihm genehme Situation eingetreten sei. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihre Asylanträge vom 16. Dezember 2019 binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Gerichtsbescheides zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege ein zureichender Grund für die bislang fehlende Bescheidung vor, da nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH in Fällen der vorliegenden Art bei Zugrundelegung der grundsätzlichen Vermutung des normgerechten Verhaltens jedes Mitgliedstaates gleichwohl die jeweils aktuelle Erkenntnislage über die humanitären Bedingungen im zuständigen Mitgliedstaat in den Blick zu nehmen sei, die indes insbesondere wegen der Corona-Pandemie dynamisch sei. Zudem stellten besondere Schwierigkeiten in der Sachaufklärung wegen der erforderlichen Mitwirkung eines anderen Staates einen zureichenden Grund nach § 75 Satz 1 VwGO mit der Folge einer Verfahrensaussetzung dar. Schließlich sei mangels eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland davon auszugehen, dass die Situation dort für Flüchtlinge angemessen sei; ferner müsse berücksichtigt werden, dass sich der Streitgegenstand ohnehin ändere, wenn die griechischen Behörden die Unterbringung und Versorgung der Kläger entsprechend Art. 3 EMRK sicherstellten. Sodann sei eine erneute Unzulässigkeitsentscheidung in jedem Fall geboten und rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet nach Anhörung und Übertragung durch den Einzelrichter mit Gerichtsbescheid gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Sache aus den im Anhörungsschreiben dargelegten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf bloße Bescheidung zulässig, insbesondere ist sie statthaft und fehlt es den Klägern nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es fehlt im vorliegenden Fall bislang an einer abschließenden Entscheidung über die Asylanträge der Kläger, die diese spätestens am 16. Dezember 2019 gestellt haben. In Fallgestaltungen solcher Art, in denen das zuständige Bundesamt über ein zuvor geäußertes Asylbegehren bislang nicht entschieden hat und sich der jeweilige Kläger/Klägerin gegen jene Untätigkeit wendet, ist eine auf Verpflichtung zur bloßen Bescheidung gerichtete (Untätigkeits-)Klage die statthafte und mithin zulässige Klageart. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei der letztlich in der Sache erstrebten Entscheidung des Bundesamtes, nämlich der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung, hilfsweise der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder der Feststellung von Abschiebungsverboten, um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt, der regelmäßig – so auch bei Untätigkeit der zuständigen Behörde – mit der rechtsschutzintensiveren Verpflichtungsklage auf Erlass eben dieses Verwaltungsaktes einzuklagen ist. Damit korrespondiert grundsätzlich eine entsprechende Verpflichtung des erkennenden Gerichts, die Sache gemäß 86 Abs. 1 VwGO spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu machen und abschließend über die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes zu befinden (sog. „Durchentscheiden“). Der besagte Grundsatz erfährt indes im Asylrecht eine Ausnahme. Denn ein „Durchentscheiden“ im zuvor beschriebenen Sinne durch das Gericht hätte im Asylrecht zur Folge, dass dem jeweiligen Kläger eine mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattete Tatsacheninstanz und dem Bundesamt eine mit diversen Gestaltungsmöglichkeiten versehene Prüfungsebene verloren gingen. Insofern ist die vorliegende Sach- und Rechtslage vergleichbar mit jenen Fallgestaltungen, in denen das Bundesamt das Asylverfahren ohne Prüfung in der Sache wegen Nichtbetreibens nach §§ 32, 33 AsylG eingestellt hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass die Gerichte im Rahmen von entsprechenden Klagen gegen derartige Einstellungsentscheidungen auch im Falle deren Rechtwidrigkeit keine Pflicht zum „Durchentscheiden“ trifft, sondern vielmehr zunächst dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt Gelegenheit zu geben ist, seine bislang ausstehende Sachentscheidung unter Beachtung und Ausschöpfung des geltenden Rechtsrahmens nachzuholen. Vgl. etwa m.w.N. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ( OVG NRW), Beschluss vom 30. Dezember 2015 – 5 A 2202/15.A –, juris. Damit einhergehend entspricht es auch für die hier betroffene Konstellation, in denen noch keine wirksame Sachentscheidung des Bundesamtes vorliegt und sich die Kläger dagegen wenden, der – soweit ersichtlich – überwiegend vertretenen Auffassung innerhalb der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass die entsprechende Klage – wegen einer auch hier fehlenden gerichtlichen Obliegenheit zum „Durchentscheiden“ – in zulässiger Weise allein auf eine bloße etwaige Verpflichtung zur Sachentscheidung durch das Bundesamt gerichtet werden kann. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2016 – 17 K 3177/15.A –; VG Aachen, Urteil vom 20. September 2016 – 4 K 1085/16.A –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. September 2016 – 8a K 5354/15.A –, jeweils juris. Die Kammer schließt sich der besagten Auffassung aus den oben ausgeführten und den weiteren, in den vorbenannten Urteilen dargelegten Erwägungen an, was zur Folge hat, dass der Bescheidungsantrag der Kläger zulässig ist. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO für eine Untätigkeitsklage liegen vor. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Beachtung der regelmäßigen Mindestfrist von 3 Monaten seit Stellung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts, vor deren Ablauf gemäß § 75 Satz 2 VwGO eine Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht erhoben werden darf. Die besagte Mindestfrist gilt auch im Asylrecht und erfährt dort keine Verlängerung. Die maßgebliche Bestimmung des § 75 Satz 2 VwGO wird weder durch nationale Asylrechtsvorschriften verdrängt oder abgeändert, noch lässt sich aus dem vorrangigen Unionsrecht in Gestalt der jeweiligen (Asylverfahrens-)Richtlinien 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 (AsylVf-RL. a.F.) und 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (AsylVf‑RL n.F.) eine solche Folge herleiten. Vgl. so auch VG Düsseldorf vom 21. Oktober 2016 – 17 K 3177/15.A –; VG Aachen, Urteil vom 20. September 2016 – 4 K 1085/16.A –. Die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO sind erfüllt. Die Kläger haben im Dezember 2019 einen der genannten Vorschrift genügenden hinreichend präzisen förmlichen Asylantrag gestellt und die aktuelle Klageerhebung ist erst im Mai 2021 erfolgt. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO für eine Untätigkeitsklage sind jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt. Ein zureichender Grund im Sinne der vorbezeichneten Regelung für die Nichtbescheidung der Asylbegehren der Kläger, welcher der Zulässigkeit ihrer Klage entgegen stehen könnte, liegt nicht vor. Seit der Antragstellung sind mittlerweile 1 ½ Jahre vergangen. Für eine derart lange Verfahrensdauer, die sich hier mit der im Tenor einzuräumenden abschließenden Bescheidungsfrist auf nahezu zwei Jahre summieren wird, ist kein zureichender Grund mehr dargetan oder erkennbar, auf den sich die Beklagte berufen könnte. Soweit die Beklagte auf eine angeblich ausreichende und angemessene Situation für anerkannte Flüchtlinge/Schutzberechtigte in Griechenland verweist bzw. – dem dann z.T. widersprechend – meint, die griechischen Behörden könnten jedenfalls künftig die Unterbringung und Versorgung der Kläger sicherstellen, was zur Änderung des Streitgegenstandes und zum Wegfall der Bindungswirkung einer anderslautenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen würde, mag die Richtigkeit jener Einschätzungen hier (noch) dahinstehen. Zureichende Gründe für die Nicht-Bescheidung folgen daraus nicht. Der erstgenannte Einwand für sich genommen hätte gerade umgekehrt die Verpflichtung zur sofortigen Bescheidung zur Folge, wenn die Situation in Griechenland doch derart eindeutig zu beurteilen wäre. Der zweitgenannte Einwand verhält sich ersichtlich nur zu solchen Fallgestaltungen, in denen das Bundesamt wegen der „angemessenen“ Lage in Griechenland eine Unzulässigkeitsentscheidung getroffen hat und diese ggf. gerichtlich aufgehoben worden ist. Daraus ergeben sich indes keine tragfähigen Gründe dafür, zur Vermeidung solcher für untunlich erachteten – weil mit der eigenen bisherigen Entscheidungspraxis nicht übereinstimmenden – Verfahrensabläufe und Ergebnisse erst gar nicht über einen gestellten Asylantrag einer bereits in Griechenland als schutzberechtigt anerkannten Person zu entscheiden. Schließlich sind auch die behauptete Entwicklungsdynamik mit der Notwendigkeit zur ständigen Aktualisierung der Erkenntnisse und Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung im Hinblick auf die notwendige Mitwirkung eines anderen Staates nicht geeignet, zureichende Gründe für das Unterlassen einer Bescheidung im vorliegenden Fall zu bilden. Die Notwendigkeit zur fortlaufenden Ermittlung und Beurteilung der jeweils maßgeblichen Lage, hier bezogen auf Griechenland, ist systemimmanenter Kern der dem – doch besonders fachkundigen – Bundesamt übertragenen Tätigkeit und stellt mit dem Abschluss einer förmlichen Antragsbescheidung gerade seine ihm zugewiesenen Aufgabe dar; dass und weshalb dies hier mit Blick auf die Lage in Griechenland, zumal angesichts der dem Bundesamt bekannten, gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung dazu, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20. A –, juris, über 1 ½ Jahre hinweg nicht möglich gewesen sein sollte, erschließt sich nicht. Insofern stellt auch die von Griechenland vorliegend erbetene, gleichwohl aber unterbliebene Mitwirkung in Form der Abgabe eine individuellen Zusicherung der Versorgung der Kläger bei Rückkehr keinen Hinderungsgrund für die Bescheidung der Asylanträge dar; vielmehr ist die Sachlage dahin geklärt, dass eine solche Zusicherung nicht erfolgt (ist), was das Bundesamt in seine Entscheidung mit einzustellen haben wird. Angesichts des somit fehlenden zureichenden Grundes für die bislang unterbliebene Bescheidung fehlt es auch an der gemäß § 75 Satz 3 VwGO erforderlichen Grundlage für eine Aussetzung des Verfahrens mit Festsetzung einer Entscheidungsfrist, die folglich vorliegend nicht anzuordnen war. Die Bescheidungsklage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Bescheidung ihrer Asylbegehren. Die bislang nach dem oben Gesagten fehlende Bescheidung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der materielle Anspruch der Kläger auf eine Entscheidung über ihr Asylbegehren an sich folgt aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), §§ 3, 4 i.V.m. §§ 24, 31 AsylG. Aus den in diesen Bestimmungen enthaltenen Gewährleistungen (Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bei Vorliegen der jeweils hierfür relevanten Voraussetzungen) sowie der allein dem Bundesamt zugewiesenen Befugnis und Pflicht zur Entscheidung über jene Gewährleistungen folgt gleichsam zwangsläufig ein damit korrespondierender Anspruch des jeweiligen Asylbewerbers, dass eine entsprechende Entscheidung ergeht. Dass dieser Anspruch auch bereits jetzt gegeben und vom Bundesamt zu verwirklichen ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zum mittlerweile festzustellenden Fehlen eines zureichenden Grundes für die Nicht-Bescheidung. Unbeschadet des mithin aktuell bestehenden Anspruchs wird der Beklagten mit der eingeräumten Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Gerichtsbescheides die – nicht zuletzt auch im Interesse der Kläger, deren Antrag entsprechend zu verstehen war – zur rechtmäßigen Entscheidungsfindung erforderliche Gelegenheit gegeben, die maßgeblichen Tatsachen- und Rechtsfragen zu ermitteln, zu beurteilen und sodann eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss entscheidet. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.