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Urteil

6 K 8753/17.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:0927.6K8753.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 10. März 1991 in der Provinz Nangarhar geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Paschtunen zugehörig und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 27. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Juni 2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 23. Januar 2017 trug der Kläger zu den Gründen für seine Ausreise aus Afghanistan im Wesentlichen vor, er sei von den Taliban aufgrund des Vorwurfs der Spionagetätigkeit bedroht, entführt und währenddessen körperlich misshandelt worden. Er sei freigekommen, nachdem Regierungstruppen das Quartier der Taliban eingenommen hätten. Er habe nach dem Abschluss seines Studiums für ein pharmazeutisches Unternehmen aus Pakistan im Bereich Marketing in Dschalalabad gearbeitet. Zeitgleich habe er sich für eine zivile Jugendorganisation betätigt und darüber hinaus eine mehrmonatige Fortbildung im Bereich Journalismus absolviert. Er sei öffentlich sowohl im Radio als auch im Fernsehen aufgetreten. Sein Vater sei ebenfalls von den Taliban entführt, nach Vermittlung durch die Dorfältesten aber wieder freigelassen worden. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte dessen Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Ferner stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote in der Person des Klägers hinsichtlich Afghanistans nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen (Ziffer 4). Schließlich forderte es den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Hiergegen hat der Kläger am 16. Oktober 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen noch vor, er müsse im Falle der Rückkehr mit Repressalien bis hin zur Tötung durch die Taliban rechnen. Eine interne Fluchtalternative stehe ihm wegen der schlechten Sicherheitsalge in seinem Heimatland nicht zu. Wegen des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, h i l f s w e i s e, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, h i l f s w e i s e festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann über den Rechtsstreit entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden. Die zulässige Klage hat mit dem Hauptantrag in der Sache Erfolg. Die gegen die ablehnende Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Oktober 2017 gerichtete Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) ist begründet. Denn insoweit ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG) einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungslage vorgetragen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt – wofür hier allerdings nichts ersichtlich ist – die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt jedoch nicht in Betracht, wenn in dem Herkunftsstaat wirksamer und nicht nur vorübergehender Verfolgungsschutz durch schutzbietende und schutzfähige Akteure i.S.d. § 3d AsylG geboten werden kann, für den Ausländer eine interne Schutzmöglichkeit i.S.d. § 3e AsylG besteht oder Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 und 3 AsylG oder nach § 3 Abs. 4, letzter Halbsatz AsylG vorliegen. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 4, 1. Halbsatz AsylG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Rechtstellung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung können nach § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), und Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Die relevanten Rechtsgutverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller festgestellten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris. Der dieser Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung (oder ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG) vorliegt. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie II – QRL II, ABl. L 337 S. 9) ist allerdings die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsstaat bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris; VGH B.-W., Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris m.w.N.. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung oder des Eintritts eines Schadens entkräften. Wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris; VGH B.-W., Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1128/14 -, juris. Ist der Ausländer unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuzuerkennen und kann auch subsidiärer Abschiebungsschutz regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn dem Ausländer zukünftig nach den konkreten Fallumständen eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Dies setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit jederzeitigem Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einer Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war oder eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, und vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris. Nach diesen Maßstäben hat das erkennende Gericht auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar drohte. Der Kläger hat anschaulich, detailliert und damit auch glaubhaft geschildert, dass die Taliban bereits vor seiner Ausreise an ihn herangetreten und ihn jedenfalls unter Androhung ernstzunehmender Konsequenzen nachdrücklich aufgefordert haben, seine als feindliche Gesinnung eingestufte Tätigkeit im Auftrag der Regierung einzustellen. Das Vorbringen des Klägers, dass er sich im Bereich der Jungendfürsorge unter der Schirmherrschaft der afghanischen Regierung aktiv betätigt und dabei auch mit ausländischen Organisationen, die sich (unter anderem) für Menschenrechte und speziell die Stärkung von Frauenrechten in Afghanistan einsetzten, in Kontakt trat, ist zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft. Der Kläger konnte seine Betätigung, die er auch bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt konkret erwähnt hat, nachvollziehbar schildern und deren Inhalt so anschaulich beschreiben, dass davon auszugehen ist, dass er über tatsächlich Erlebtes berichtet hat. Demnach hat er sich neben seiner beruflichen Arbeit für ein pharmazeutisches Unternehmens stetig im Bereich der Jugendfürsorge in entsprechenden Kursen und sog. Workshops an den Wochenenden weitergebildet sowie für diverse Belange der Jugendförderung in der Provinz Nangarhar eingesetzt, wobei er vor allem auch für westlich geprägte Wertevorstellungen (etwa eine geschlechterübergreifende Schul- und Berufsausbildung für Kinder und Jugendliche, sportliche Ertüchtigung) öffentlich geworben hat. Zusätzlich belegt wird dieses zivile Engagement auf der Grundlage der im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung, in welcher zu sehen ist, dass sich der Kläger im Rahmen eines öffentlichen Fernsehinterviews für eine enge Zusammenarbeit der afghanischen Regierung mit ausländischen Unternehmen und der westlichen Staatengemeinschaft ausspricht, um auf diese Weise die afghanische Wirtschaft zu stärken und eine langfristige Bleibeperspektive vor allem für junge Menschen zu schaffen. Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls der Vortrag des Klägers glaubhaft, dass er mehrmonatige, (auch) von westlichen Organisationen finanzierte Weiterbildungsmaßnahmen für eine journalistische Ausbildung absolvierte und sich in dieser Funktion in der Öffentlichkeit betätigte, indem er an Fernseh- und Radiosendungen zur Berichterstattung über tagespolitische Ereignisse in seiner Heimatprovinz mitgewirkt hat. Hiernach ist auch die Darlegung des Klägers nachvollziehbar, dass ihm von den Taliban Spionage im Auftrag der Regierung und westlicher Mächte vorgeworfen wurde. Denn diese Vorgehensweise deckt sich Presseberichten, wonach es durchaus vorkommt, dass die Taliban eben einen solchen Vorwurf gegenüber journalistisch tätigen Personen erheben. Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.), Sie nennen es Spionage, abrufbar unter: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/afghanistan-taliban-halten-reporter-fest-und-drohen-mit-todesstrafe-17561280.html (zuletzt abgerufen am 6. Oktober 2021). Aufgrund dieser besonderen Umstände des Einzelfalles erfüllt der Kläger zur Überzeugung des Gerichts Merkmale einer derzeit in Afghanistan besonders gefährdete Personengruppe. Nach aktuell verfügbaren Erkenntnissen verdichten sich Berichte dahingehend, dass solche Personen, die – wie der Kläger – mit der afghanischen Regierung und ausländischen Organisationen zusammengearbeitet, sich für Menschenrechte eingesetzt oder journalistisch mit dem Ziel einer kritischen Berichterstattung über die politischen Verhältnisse in Afghanistan betätigt haben, nicht unerheblichen Repressalien durch Angehörige der Taliban ausgesetzt sind. Derartige Maßnahmen reichen Medienberichten zufolge von Einschüchterung, (schwerwiegender) körperlicher Misshandlung und Entführung bis hin zu gezielten Tötungen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 16. September 2021, S. 18 f.; Deutschlandfunk, Mindestens 32 Journalisten von Taliban vorübergehend festgenommen, abrufbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/afghanistan-mindestens-32-journalisten-von-taliban.2849.de.html?drn:news_id=1307174 (zuletzt abgerufen am 6. Oktober 2021); Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), Afghanische Journalisten – Berichte über Misshandlungen durch Taliban, 10. September 2021, abrufbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/afghanistan-taliban-folter-journalisten-100.html (zuletzt abgerufen am 6. Oktober 2021). Die entgegensetzte Verlautbarung der Taliban, man werde von Vergeltungsmaßnahmen an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung sonstiger Menschenrechte absehen, kann im Lichte medial dokumentierter Übergriffe durch Taliban-Kämpfer derzeit nicht ohne weiteres als der Wahrheit entsprechend eingestuft werden. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 16. September 2021, S. 18 f.; van Biljert, The Taleban leadership converges on Kabul as remnants of the republic reposition themselves, 19. August 2021; ZDF, Afghanische Journalisten – Berichte über Misshandlungen durch Taliban, 10. September 2021, abrufbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/afghanistan-taliban-folter-journalisten-100.html (zuletzt abgerufen am 6. Oktober 2021). Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Erkenntnislage und in Anbetracht des Umstands, dass die Taliban an den Kläger bereits schon einmal vor dessen Ausreise drohend herangetreten sind, spricht Überwiegendes dafür, dass der Kläger, der über ein für afghanische Verhältnisse ganz erhebliches Bildungsniveau verfügt, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit Blick auf seine besondere Stellung erneut in das Visier der Taliban zu geraten drohte und aufgrund einer – ihm jedenfalls zugeschriebenen (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG) – feindlichen Gesinnung ernstlich mit der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt zu rechnen hätte. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich, was sich auch mit dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des Gerichts deckt, in hervorgehobener Weise mit einer an westlicher Staatenbildung orientierten, freiheitlich verfassten Grundordnung identifiziert, die in sehr weiten Teilen mit der Werteordnung der Taliban nicht in Einklang zu bringen ist. Seine politische Überzeugung hat der Kläger zudem schon in seinem Heimatland nicht nur im Rahmen durchlaufener Fortbildungsmaßnahmen nach außen hin erkennbar verfestigt, sondern ist für die Forderung nach einer modernen, westlich geprägten – und damit nicht zuletzt auch im Interesse der Jugend wirtschaftlich prosperierenden – Gesellschaftsordnung in der Öffentlichkeit auf dem Gebiet seiner Heimatprovinz nachhaltig eingetreten. Konkrete Anhaltspunkte, die den berechtigten Schluss zuließen, eine Bedrohungslage durch die Taliban werde sich für den Kläger bei einer (unterstellten) Rückkehr in dessen Heimatland nicht wiederholen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr entbehrt eine solche Annahme derzeit bereits deshalb einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, weil die Taliban im August 2021 die Regierungsgewalt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben und eine territoriale Vormachtstellung im Zuge der Beendigung der internationalen Militärpräsenz ausbauen und sichern konnten. Vgl. zur Machtübernahme etwa: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Stand: 16. September 2021, S. 10 ff. Daran, dass die Taliban als Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG anzusehen sind, bestehen (jedenfalls) seit der erfolgreichen Machtübernahme keine ernstlichen Zweifel. Auch verfügt der Kläger nicht über eine Möglichkeit zu internem Schutz im Sinne des § 3e AsylG. Es steht angesichts der wirtschaftlich desolaten Lage, die gegenwärtig in Afghanistan vorherrscht, vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Mai 2021 (im Folgenden: Lagebericht), S. 20 ff.; WFP, Vulnerability Analysis and Mapping –Afghanistan, 27. Mai 2020, abrufbar unter: https://reliefweb.int/report/afghanistan/vulnerability-analysis-and-mapping-afghanistan-market-price-heads-note-27th-april; UNOCHA, Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral Response, 3. Juni 2020; Save the Children Deutschland e.V., „Corona-Folgen in Afghanistan: 8 Millionen Kinder werden humanitäre Hilfe benötigen“ vom 12. Juni 2020, abrufbar unter: https://www.presseportal.de/pm/106106/4621559; Eva-Catharina Schwörer, a.a.O. schon nicht vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich in einem anderen Landesteil als seiner angestammten Heimatprovinz Nangarhar niederließe. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen könnte, auf sich gestellt das notwendige Existenzminimum für sich und dazu noch seine eigene Kernfamilie (Frau samt kleinem Kind) zu erwirtschaften. Geprägt wird das Leben der Menschen in Afghanistan von einer schlechten – im Zuge der COVID-19-Pandemie weiter verschärften – wirtschaftlichen Situation und Versorgungslage, von prekären humanitären Gegebenheiten sowie von einer volatilen Sicherheitslage. Zudem sehen sich Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in der afghanischen Gesellschaft teilweise Misstrauen ausgesetzt. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für die meisten Rückkehrenden die größte Schwierigkeit dar, der Zugang ist maßgeblich von lokal bestehenden Netzwerken abhängig. Vgl. zuletzt: AA, Lagebericht, S. 24. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass vor allem die ärmeren Teile der Bevölkerung – wie Tagelöhner – auf unabsehbare Zeit mit noch deutlich erschwerten Verhältnissen konfrontiert sind. Das erkennende Gericht ist davon überzeugt, dass diese aufgrund des Auftretens von COVID-19 noch einmal verschlechterten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insbesondere für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland) in absehbarer Zukunft andauern werden. Angesichts der weitgehend ausgezehrten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes kann nicht damit gerechnet werden, dass sich die Wirtschaft kurzfristig erholen wird und sich die Lebensbedingungen für Rückkehrer rasch wieder entscheidend verbessern werden. Vgl. zum Ganzen auch: VGH B.-W., Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -; Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19. April 2021 - 4 A 611/21 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 9. April 2021 - 4 K 5942/17.WI.A -; VG München, Urteil vom 31. März 2021 - M 6 K 17.35458 -; VG Köln, Urteil vom 25. März 2021 - 14 K 7043/17.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2021 - 25 K 3504/18.A -, und Beschluss vom 18. August 2021 - 21 L 1606/21.A -, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen. Angesichts dieser Umstände sind zur Überzeugung des Gerichts – selbst im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen, was für den Kläger indes schon nicht zutrifft – bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland sogar die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen, die Sicherung einer Existenzgrundlage begünstigenden Umstände vorliegen. Derartige Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Schutzsuchende in Afghanistan ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, er nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Auch eine besondere Belastbarkeit, Durchsetzungsfähigkeit oder fachliche Qualifikation des Betreffenden ist zu berücksichtigen. Letzteres allein genügt jedoch noch nicht für die Annahme, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in der Lage wäre, dort aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums nachhaltig zu sichern. Vgl. VGH B.-W., Urteil vom 17. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 105, mit weiteren Nachweisen. Gemessen hieran ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger auf dem derzeit hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt, insbesondere dem für Tagelöhner, gegenüber Ortsansässigen und sozial besser vernetzten Mitbewerbern wird durchsetzen können, um seinen Lebensbedarf (und den seiner Familie bestehend aus Frau und Kind) immer wieder aufs Neue zu befriedigen. Hieran vermag auch der hohe Bildungsabschluss des Klägers nichts zu ändern. Auch kann der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt hat, nicht auf eine finanzielle oder sonstige, geschweige denn dauerhaft angelegte Unterstützung durch noch in Afghanistan lebende Familienangehörige bauen. Seine Familie hat das Heimatdorf verlassen und das Haus mit Ländereien aufgeben müssen. Der Vater ist mittlerweile alt und gebrechlich, so dass er den Anforderungen an eine harte körperliche Arbeit in der Landwirtschaft nicht mehr gewachsen ist. Der jüngere Bruder des Klägers ist mittlerweile nach Pakistan ausgereist und kann daher ebenfalls keine Unterstützung mehr vor Ort leisten. Das wirtschaftliche Überleben der engeren Familienangehörigen einschließlich dem seiner Frau samt Kind wird schon seit Längerem ganz maßgeblich durch finanzielle Zuwendungen des Klägers gesichert, auch sonst ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger oder dessen Familie noch über erhebliche Vermögenswerte verfügte, die das wirtschaftliche Existenzminimum nachhaltig absichern könnten. Dessen unbeschadet ist aber auch infolge der Machtergreifung durch die Taliban nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger derzeit überhaupt ein anderer, der Kontrolle der Taliban effektiv entzogener Landesteil zur Verfügung stünde, in dem er vor einer ihm drohenden politischen Verfolgung hinreichend geschützt wäre. Ferner kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Kläger von der Hauptstadt Kabul aus, über die eine (gegenwärtig hypothetische) Abschiebung nach Afghanistan entsprechend früherer Praxis erwartungsgemäß zu erfolgen hätte, sicher in einen anderen Landesteil begeben könnte, ohne auf dem Reiseweg dem Zugriff der Taliban und damit einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Hat nach alledem die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg und ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, kann der streitbefangene Bescheid des Bundesamtes auch in dem übrigen noch angegriffenen Umfang keinen Bestand haben und ist daher auch insoweit aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Dr. Krieger