Gerichtsbescheid
5 K 583/21
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:1103.5K583.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : T a t b e s t a n d : Die Klägerin bewohnt in I. eine Wohnung Cw.----- Sie ist seit Jahren rundfunkbeitragspflichtig. Mit Schreiben vom 5. August 2020 beantragte sie Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und machte hierzu u.a. geltend: Ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages führe sie in eine innere Gewissensnot. Der Rundfunk missbrauche seine Monopolstellung in der Medienstruktur und führe gezielt eine Massenmanipulation durch. Sie sei nicht bereit, dies durch ihre Beiträge zu unterstützen. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 lehnte der Beklagte diesen Befreiungsantrag ab und machte hierzu u.a. geltend, ein Härtefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht gegeben. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 Widerspruch, den sie u.a. mit Kritik an der Programmgestaltung begründete. Sie könne sich - so die Klägerin ferner - auf Art. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) stützen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Die Rundfunkbeitragserhebung beruhe auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage. Die Erhebung des Beitrags verstoße auch nicht gegen die Gewissensfreiheit und sei ferner nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Es gehe allein um die funktionsgerechte Finanzausstattung öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ein Härtefall sei vorliegend nicht zu ersehen. Am 9. März 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, die Programmgestaltung sei insgesamt mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Konkret beanstande sie die einseitige und negative Berichterstattung im Zusammenhang mit der Coronakrise. Insbesondere Impfgegner und „Corona-Leugner“ würden unzutreffend negativ dargestellt. Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2021 zu verpflichten, sie von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsätzen vom 16. März 2021 und vom 17. März 2021 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist und gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter. Die gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2021 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) werden von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten natürlichen Personen befreit. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Abs. 1 die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV - einen Befreiungstatbestand im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV hat die Klägerin ohnehin nicht dargelegt - sind nicht erfüllt. Eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen und weltanschaulichen Gründen kommt nicht in Betracht. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags tangiert den Schutzbereich des Art. 4 GG nicht. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 -, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Folgendes ausgeführt: „Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Befreiungsanspruch aus religiösen Gründen kommt vorliegend allein § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht. Danach hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein solcher Härtefall liegt hier in der Person des Klägers jedoch nicht vor. Entgegen der von dem Kläger erstinstanzlich vertretenen Auffassung bestehen zunächst keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages entsprechen nicht nur der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705, - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris, vom 27. August 2015 - 2 A 808/15 und 2 A 324/15 -, beide juris, sowie vom 22. Oktober 2015 - 2 A 2583/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen auch auf die einheitliche übrige (obergerichtliche) Rechtsprechung, sondern sind inzwischen auch seit dem Revisionsurteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a. -, BVerwGE 164, 275 vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach, auch in Anbetracht zwischenzeitlich erneuerter Kritik bestätigt worden. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 u. a.-, vom 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 u. a. - und vom 19. September 2016 - 6 C 19.16 u. a. -, alle juris; zuletzt Urteil vom 28. Februar 2018 - 6 C 48.16 -, juris. Mit Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - hat nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit Ausnahme der hier nicht relevanten Beitragspflicht von Zweitwohnungen nach umfassender Prüfung bestätigt. Damit steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mangels Verstoßes gegen Verfassungsrecht Anwendung finden. Namentlich ist geklärt, dass das Abstellen auf die Wohnung als Anknüpfungspunkt für die [Rundfunkbeitragspflicht] keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der bewusste Verzicht auf Fernsehgeräte nicht zu einem Befreiungsanspruch führen kann, weil der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 87 ff. (Anknüpfung an die Wohnung) und Rn. 81 f. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich und auch in expliziter Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Irrelevanz tatsächlicher Nutzung, sei es individuell, sei es als statistische Größe zur flächendeckenden Verbreitung von Empfangsgeräten, ergibt sich zugleich, dass es auf die Gründe für die Nichtinanspruchnahme der Nutzungsmöglichkeit von vornherein nicht ankommen kann. Lediglich die im Bundesgebiet allenfalls theoretische Möglichkeit, dass eine Nutzungsmöglichkeit etwa wegen eines „Funklochs“ objektiv ausscheidet, ist danach ein Umstand, der der Beitragserhebung [entgegenstehen] kann und damit einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine unzulässige Härte bietet. Schon deshalb kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die religiöse Motivation seines Verzichts auf Rundfunk und Fernsehen berufen. Denn die vom Kläger für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht angegebenen religiösen und weltanschaulichen Gründe sind rein subjektiver Natur. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der generalklauselartigen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus solchen Gründen beabsichtigt hat, so dass eine richterrechtliche Schaffung bzw. Anerkennung einer solchen Option auch unter Aspekten der Gewaltenteilung nicht vertretbar erscheint, zumal Art. 4 GG - wie sogleich auszuführen ist - zu einem solchen Verständnis nicht zwingt. Nach der vom Gesetzgeber geschaffenen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Systematik der im privaten Bereich ausschließlich wohnungsbezogenen Beitragspflicht besteht diese gerade unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung konkreter Empfangsgeräte, so dass eine an eine worauf auch immer beruhende Nichtnutzung anknüpfende Beitragsbefreiung einen systematischen Bruch darstellen würde. Für eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht derart bedeutsame Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht hätte daher die Schaffung eines speziellen Befreiungstatbestandes einschließlich der Regelung seiner Voraussetzungen und deren Überprüfung durch den Gesetzgeber selbst mehr als nahegelegen. Denn es liegt auf der Hand, dass sich gegebenenfalls eine Vielzahl von Beitragspflichtigen auf religiöse und Gewissensgründe berufen würden, und zwar auch dann, wenn eine begehrte Beitragsbefreiung im Einzelfall möglicherweise in Wahrheit überwiegend finanziellen Erwägungen geschuldet sein sollte, so insbesondere Sächs. OVG, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -, NVwZ-RR 2017, 844 = juris Rn. 17, was dem Kläger hier aber ausdrücklich nicht unterstellt werden soll. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, wie die individuelle Nichtnutzung eines - (wie hier) vorhandenen oder jedenfalls jederzeit leicht zu beschaffenden - Rundfunkempfangsgeräts überzeugend, insbesondere nicht nur augenblicksbezogen, und in einer im Massenverwaltungsverfahren der Rundfunkbeitragserhebung praxistauglichen Weise nachweisbar und auch überprüfbar sein könnte. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 92. Angesichts dessen können kaum verifizierbare Kriterien wie die vom Kläger vorgetragenen religiösen Gründe zudem in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht nicht zu einer letztlich zulasten aller anderen Wohnungsinhaber gehenden Beitragsbefreiung führen. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -, NVwZ-RR 2017, 844 = juris Rn. 17. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger nach eigenen Angaben über technische Geräte verfügt, die ihm oder einem Familienmitglied jederzeit den Zugriff auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen. Ob er oder ein Familienmitglied dies, seiner religiösen Überzeugung entsprechend, nicht tut oder möglicherweise der menschlichen Natur entsprechend solche Gebote im Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - missachtet, ist [ebenso wenig] kontrollierbar wie es Aufgabe des Staates sein kann, in diesem privatesten Bereich Ermittlungen anzustellen und zu überwachen, ob sich der Kläger stets seinen religiösen Überzeugungen entsprechend verhält und ob dem seine Familienmitglieder ebenfalls uneingeschränkt folgen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich betont hat, maßgeblich für seine Klage sei der Umstand, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein Angebot vorhalte, in dem er sich als traditionell-konservativer Jude wiederfinden könne. Damit macht er seinen Verzicht letztlich nicht mehr oder jedenfalls nicht in erster Linie von einer grundsätzlichen Ablehnung von Rundfunk und Fernsehen abhängig, sondern von einer inhaltlichen Kritik am Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine solche - möglicherweise auch berechtigte - Kritik berechtigt von vornherein nicht dazu, die Zahlung des Rundfunkbeitrags zu verweigern. Ein Härtefall dient nicht dazu, Druck im Hinblick auf eine bestimmte Programmgestaltung des - pluralistisch angelegten - öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben oder dies zu ermöglichen bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a. -, BVerwGE 164, 275; OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, DVBl. 2015, 705, - 2 A 2311/14 - und - 2 A 2423/14 -, jeweils juris. Unbeschadet dessen ist geklärt, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die Glaubens- und/oder Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen oder auch dezidiert areligiösen oder auch als religiös anstößig empfundenen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen oder eines areligiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig - und so auch hier - nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners. Vgl. diesbezüglich BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, 2600 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2422/14 -, juris Rn. 84 ff., und Beschluss vom 20. September 2016 - 2 A 1666/15 -.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, juris. Aus diesem Grund kommt ein Befreiungsanspruch des Klägers unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls von vornherein nicht in Betracht. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2018 - 2 A 3052/17 -. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 1 BvR 2550/12 -, NVwZ 2013, 423, im Rahmen einer Nichtzulassungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ausgeführt hat, § 4 Abs. 6 des RBStV enthalte keine abschließende Aufzählung der Härtegründe, so dass andere als soziale Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden könnten und es demnach „jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen (ist), dass der Beschwerdeführer mit einem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen konnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“ Daraus lässt sich weder schließen, dass das Bundesverfassungsgericht einen solchen Befreiungsgrund aus den bestehenden Regelungen abgeleitet hätte, noch dass es einen solchen aus verfassungsrechtlichen Gründen für zwingend erforderlich hielte. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt vielmehr im Gegenteil offenbar die Einschätzung zu Grunde, dass eine solche aus Art. 4 GG herleitbare Verpflichtung nicht besteht. So auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 -, juris. Dem entspricht, dass das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 die Notwendigkeit von Befreiungsregelungen zur Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - selbst im Falle des Nichtvorhandenseins von Rundfunkempfangsgeräten - [ebenso wenig] erwähnt wie es eine in den Urteilen zugrunde liegenden Gerichtsverfahren zumindest zum Teil thematisierte Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch die Einführung des Rundfunkbeitrags explizit aufgegriffen hat. Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 92. Unbeschadet dessen ergibt sich aus Vorstehendem ohne Weiteres, dass die dem Kläger in diesem Verfahren umfassend eingeräumte Möglichkeit, seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darzulegen, wie ausgeführt gerade keinen Schluss darauf zulässt, bei ihm liege ein - unbenannter - Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besonders betonten unverfügbaren Charakter seiner jüdischen Religionszugehörigkeit ist in diesem Zusammenhang lediglich zu ergänzen, dass nach den eigenen Schätzungen des Klägers allenfalls 1 % der im Bundesgebiet wohnenden Juden seine strengen Überzeugungen hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rundfunk- und Fernsehkonsums teilten. Eine Aufgabe seines jüdischen Glaubens wird ihm durch die hier allein in Rede stehende Zahlungspflicht nicht zugemutet und es ihm auch nicht unmöglich gemacht, seine religiösen Überzeugungen zu leben. Dem Kläger bleibt es absolut unbenommen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht und nie anzunehmen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 134. Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 zu einer Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen nicht ohnehin durch die grundsätzlichen Feststellungen in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 überholt sind.“ Diesen obergerichtlichen Feststellungen schließt sich das erkennende Gericht an, vgl. etwa: Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Entscheidungen vom 24. Juni 2021 - 5 K 3665/19 -, vom 17. Juni 2021 - 5 K 3507/19 -, vom 17. Dezember 2020 - 5 K 1247/19 -, vom 4. November 2020 - 5 K 925/19 -, vom 20. August 2020 - 5 K 90/19 und 5 K 4433/18 -, vom 6. August 2020 - 5 K 5317/18 - und vom 27. Februar 2020 - 5 K 2830/20 -, und hält daran ist weiterhin fest. Vgl. auch etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2020 - OVG 11 N 95.18 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -; VG Göttingen, Urteil vom 27. März 2020 - 2 A 7/15 -; VG Kassel, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 1 K 3311/18.KS -; VG München, Urteil vom 22. Mai 2019 - M 6 K 19.1460 -; Urteil vom 22. Mai 2019 - M 6 K 19.686 -; VG Cottbus, Urteile vom 31. Januar 2020 - 6 K 856/19 -, und vom 15. November 2019 - 2 K 1280/18 -; VG Freiburg, Urteil vom 1. März 2019 - 9 K 8671/17 -; VG Augsburg, Urteil vom 26. Februar 2018 - Au 7 K 17.1416 - (alle Fundstellen bei juris). Aus den betreffenden Feststellungen folgt, dass die Klägerin einen Befreiungsanspruch gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht unter Berufung auf die von ihr dargelegten weltanschaulichen Gründe oder auf die von ihr behauptete innere Gewissensnot erfolgreich geltend machen kann und die Rundfunkbeitragserhebung die Grundrechte der Klägerin aus Art. 4 GG nicht verletzt. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen darauf beziehen sollte, ihre negative Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG sei verletzt, weil sie zur Finanzierung einer von ihr abgelehnten Meinungsverbreitung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten herangezogen wird, ist bereits der Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit nicht berührt. Diese schützt insbesondere das Recht, keine Meinung bilden zu müssen, seine Meinung nicht äußern zu müssen und eine Meinung nicht verbreiten zu müssen. Vgl. VG Köln, Urteile vom 7. April 2016 - 6 K 673/15 - und vom 22. Oktober 2015 - 6 K 2095/14 - (jeweils juris); Grabenwarter, in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum GG, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Februar 2020, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 95, m. w. N. Unter dem hier allenfalls in Betracht kommenden Aspekt der Verbreitung einer ungewollten Meinung verstößt die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen nicht gegen die negative Meinungsfreiheit. Dabei kann dahinstehen, ob die (bloße) finanzielle Beteiligung an der Verbreitung einer Meinung überhaupt von Art. 5 Abs. 1 GG erfasst wird. Denn jedenfalls fällt die Verbreitung fremder Meinungen nur dann in den Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit, wenn es dem Verbreitenden verwehrt wird, kenntlich zu machen, dass es sich bei der verbreiteten Meinung nicht um seine eigene handelt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 95, 173; VG Köln, Urteile vom 7. April 2016 - 6 K 673/15 - und vom 22. Oktober 2015 - 6 K 2095/14 - (a.a.O.); Grabenwarter, in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 96. Die negative Meinungsfreiheit ist daher nur dann berührt, wenn dem Adressaten der Meinungsäußerung vermittelt würde, es handele sich um eine Meinung des Verbreitenden oder jedenfalls um eine vom ihm unterstützte Meinungsäußerung. Daran fehlt es hier. Ein solcher Aussagegehalt ist mit der Zahlung von Rundfunkbeiträgen gerade nicht verbunden. Der Schluss von der Erfüllung der gesetzlich bestehenden Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen auf eine inhaltliche Zustimmung zu den von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbreiteten Meinungen ist nicht stimmig. Es wäre angesichts des breiten Meinungsspektrums innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen lebensfremd anzunehmen, jeder Beitragszahler teile die durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbreiteten Meinungen. Diese Meinungen stellen sich zudem - dem Auftrag und dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechend - vielfach als konträr dar. Auch diese Erwägung spricht dagegen, eine im Rundfunk veröffentlichte Meinung der Gruppe der Beitragspflichtigen zuzuordnen. Vgl. VG Köln, Urteile vom 7. April 2016 - 6 K 673/15 - und vom 22. Oktober 2015 - 6 K 2095/14 - (a.a.O.). Ebenso wenig liegt eine Verletzung der negativen Informationsfreiheit der Klägerin vor. Der Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit wird durch die Rundfunkbeitragspflicht nicht berührt, denn das Recht der Beitragspflichtigen auf eine ablehnende Haltung gegenüber bestimmten medialen Informationsquellen wird nicht eingeschränkt. Selbst wenn aber ein Eingriff in den Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit unterstellt wird, wäre dieser - nicht anders als der Eingriff in die positive Informationsfreiheit - zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung gerechtfertigt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - 6 B 38.18 - m. w. N., vom 27. Juli 2017 - 6 B 12.17 - und vom 5. April 2017 - 6 B 48.16 -; vgl. ferner VG Freiburg, Urteil vom 1. März 2019 - 9 K 8671/17 - (alle Fundstellen bei juris). Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (BVerfGE 149, 222) in vorliegend interessierender Hinsicht Folgendes ausgeführt: „Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).“ Hiervon ausgehend kann im Falle der Klägerin keine Grundrechtsverletzung angenommen werden und dementsprechend erst recht keine, die sich in Form eines Anspruchs auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auswirkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht erachtet den Regelungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO nicht für eröffnet, da es sich vorliegend nicht um eine fürsorgerechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Norm handelt. Vgl. zur Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO in Fallkonstellationen der vorliegenden Art: OVG NRW mit Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. August 2020 - 4 LA 163/19 -; VG Cottbus, Urteile vom 31. Januar 2020 - 6 K 856/19 und vom 15. November 2019 - 2 K 1280/18 -; a. A. etwa: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 16. September 2019 - 7 C 19.1603 - (alle Entscheidungen bei juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Schulte B e s c h l u s s : Ferner hat das Gericht b e s c h l o s s e n : Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf bis zu 500,00 EUR (1. Gebührenstufe) festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. T1.