Urteil
9 K 2587/20
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2021:1104.9K2587.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten verfügten Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Blindengeldes gegen einen laufenden Anspruch des Klägers auf Blindengeld. Der Beklagte bewilligte dem Kläger erstmals mit Bescheid vom 28. April 1997 ab Mai 1997 bis Januar 2001 sowie nachfolgend mit Bescheid vom 12. September 2001 ab August 2001 Blindengeld. Zumindest ab dem 1. Mai 2005 verlegte der Kläger seinen Hauptwohnsitz von R. nach B., ohne dies dem Beklagten mitzuteilen. Der Beklagte erhielt im Laufe des Jahres 2008 Kenntnis von der Verlegung des Hauptwohnsitzes des Klägers. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Juli 2009 hob der Beklagte die Bewilligung von Blindengeld mit Wirkung vom 1. Mai 2005 auf und setzte die zu erstattende Rückforderung für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Juli 2008 auf 29.882,55 EUR fest. Der Beklagte wies im Bescheid ergänzend darauf hin, dass unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers von der Möglichkeit der Verrechnung mit laufenden Blindengeldzahlungen Gebrauch gemacht werde. Dadurch werde sichergestellt, dass der Kläger nicht durch eine monatliche Zahlungsverpflichtung an den Beklagten hilfebedürftig werde und seinen Unterhalts- sowie Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 31. Mai 2010 - N01 - setzte das Amtsgericht R. auf Antrag der Staatsanwaltschaft R. gegen den Kläger wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, fest. Gegenstand dieser Verurteilung war unter anderem der vom Kläger unter Vorspiegelung eines Wohnsitzes in R. herbeigeführte unrechtmäßige Leistungsbezug in der Zeit von Mai 2004 bis Juli 2008 durch die Beklagte in Höhe von 29.882,55 EUR. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich von der Stadt B. in den Kreis C. und von dort im Weiteren in den Kreis A. verzogen war, ersuchte der Beklagten den Kreis A. mit Schreiben vom 28. Juli 2009 um Verrechnung seiner Rückforderung mit der Hälfte der laufenden Blindengeldzahlungen des Klägers. Dem kam der Kreis A. in der Folgezeit zunächst nach. Am 7. Februar 2014 eröffnete das Amtsgericht V. über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren. Der Beklagte meldete seine Rückforderung von Blindengeld gemäß Bescheid vom 28. Juli 2009, die sich im Wege der Verrechnung zwischenzeitlich auf 21.595,08 EUR reduziert hatte, als Forderung im Insolvenzverfahren des Klägers an und kennzeichnete diese unter Vorlage des Strafbefehls des Amtsgerichts R. vom 31. Mai 2010 als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, dass er die Forderung des Beklagten nicht in seiner Höhe bestreite, sondern lediglich die Einordnung als vorsätzliche unerlaubte Handlung. Mit Schreiben vom 13. April 2015 setzte der Kreis A. dem Beklagten davon in Kenntnis, dass das von dort bewilligte Landesblindengeld ab dem 1. April 2015 wieder in voller Höhe an den Kläger überwiesen werde. Auf den hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwand teilte der Kreis A. dem Beklagten mit Schreiben vom 18. März 2016 mit, dass nach Überprüfung durch das dortige Rechtsamt eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit der Verrechnung mit den laufenden Blindengeldzahlungen nicht habe erfolgen können. Problematisch sei, dass es sich bei der Zahlung von Landesblindengeld um weitergehende Sozialleistungen handele, die der Leistungsträger außerhalb seines Sozialrechtsverhältnisses erbringe. Diese seien keine normativ im SGB geregelten Sozialleistungen, sodass eine Anwendung des § 52 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) ausscheide. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 teilte der Kreis A. dem Beklagten mit, dass das Insolvenzverfahren des Klägers beendet sei und das Amtsgericht V. dem Kläger am 10. März 2020 eine Restschuldbefreiung erteilt habe. Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts sei die Forderung des Beklagten durch das Insolvenzverfahren und die erteilte Restschuldbefreiung nicht erloschen und werde weiterhin mit monatlich 100,00 EUR aufgerechnet. Zum 1. Juli 2020 verzog der Kläger nach P. und stellte mit Schreiben vom 14. Juli 2020 bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Blindengeld. Mit Bescheid vom 21. August 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin Blindengeld. Hierzu führte er aus, dass das Blindengeld für die Zeit vom 1. August 2020 bis zum 30. Juni 2021 bewilligt werde und zum 1. Juli 2021 eine Neufestsetzung der Höhe des Blindengeldes erfolgen werde. Die Höhe des Blindengeldes bezifferte der Beklagte in dem Bescheid unter Bezug auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) i.V.m. § 72 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) auf monatlich 765,43 EUR. Zugleich erklärte der Beklagte die Aufrechnung für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 30. Juni 2021 des noch verbliebenen Rückforderungsanspruch in Höhe von zurzeit 18.906,94 EUR gegen den Blindengeldanspruch des Klägers gemäß § 51 Abs. 2 SGB I in Höhe von 50 % (= 382,72 EUR) des monatlichen Blindengeldes. Am 7. September 2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beklagter vertrete zu Unrecht, dass er mit seinem Rückforderungsanspruch gegen den Blindengeldanspruch aufrechnen könne. Nach § 51 Abs. 1 SGB I bestehe die Aufrechnungsmöglichkeit, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und Abs. 4 SGB I pfändbar seien. Diese Vorschrift greife hier zugunsten des Beklagten nicht ein, weil der Anspruch auf Blindengeld nicht pfändbar sei. Es handele sich beim Blindengeld nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I um eine Geldleistung, die dafür bestimmt sei, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. Zudem sei das Blindengeld als Sozialleistung auch nach § 17 SGB XII unpfändbar. Auch die Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I greife zugunsten des Beklagten nicht ein. Die Voraussetzungen nach dieser Norm lägen nicht vor. Der Kreis A. habe in seinem Schreiben vom 18. März 2016 bereits problematisiert, dass das Blindengeld keine Rechtsgrundlage im Sozialgesetzbuch oder in einer der Vorschriften des § 68 SGB I genannten Rechtsgrundlagen habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. August 2020 Blindengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Es bestehe die Möglichkeit, die Rückforderung dadurch zu realisieren, diese gegen den Anspruch auf laufende Blindengeldleistungen aufzurechnen. Die Regelung zur Unpfändbarkeit von Geldleistungen nach § 51 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 und Abs. 4 SGB I fänden bei einer Aufrechnung - sowie im Übrigen auch bei einer Verrechnung nach § 52 SGB I. - von zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen mit laufenden Geldleistungen nach § 51 Abs. 2 SGB I keine Anwendung. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021 sein Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Der Kläger hat sein dahingehendes Einverständnis mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Mai 2021 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Der gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichter konnte über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Das Gericht legt das Klagebegehren des Klägers auf der Grundlage seines Vorbringens sowie seines wohlverstandenen Interesses gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass er nicht die Verpflichtung der Bewilligung von Blindengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen begehrt, sondern dass er sich ausschließlich gegen die vom Beklagten in den angefochtenen Bescheid erklärte Aufrechnung wendet. Denn in dem Bescheid vom 21. August 2020 hat der Beklagte dem Kläger bereits Blindengeld nach den gesetzlichen Vorgaben bewilligt und damit seinem Antrag vollständig stattgegeben. Insoweit ist ein darüber hinausgehendes Verpflichtungsbegehren nicht erkennbar. Vielmehr ist ausweislich der Begründung der Klage ausschließlich die erklärte Aufrechnung des Beklagten streitgegenständlich. Mit der vom Kläger insoweit begehrten Beseitigung der Aufrechnung würde es zur Auszahlung des vollständig festgesetzten Blindengeldes in Höhe von monatlich 765,43 EUR ab dem 1. August 2020 kommen. Diesem Begehren entspricht der Klageantrag, den Bescheid des Beklagten vom 21. August 2020 aufzuheben, soweit der Beklagte darin die Aufrechnung mit seinem Rückforderungsanspruch gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Blindengeld erklärt. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie Ist zulässig, nicht jedoch begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der erklärten Aufrechnung des Beklagten um einen Verwaltungsakt handelt und der Beklagte vorliegend auch die Aufrechnung ausdrücklich durch einen förmlichen Bescheid erklärte. Vgl. allgemein zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage: Bundessozialgericht (BSG), vom 31. Mai 2016 - B 1 KR 38/15 R -, juris, Rn. 13; vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, juris, Rn. 43; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. November 2009 - 12 B 1436/09 -, juris, Rn. 12 f.; Urteil vom 6. September 1999 - 22 A 591/98 -, juris, Rn. 21; Beschlüsse vom 23. Juli 1997 - 8 B 623/97 -, juris, Rn. 3, und vom 3. April 1997 - 24 B 2202/96 -, juris, Rn. 2 ff. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt des Beklagten vom 21. August 2020 ist die Erklärung der Aufrechnung betreffend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 7 GHBG i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I. Nach der zuletzt genannten, im Blindengeldrecht entsprechend geltenden Vorschrift ist der zuständige Leistungsträger zur Aufrechnung befugt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, § 51 Abs. 1 SGB I komme - aus im Weiteren ausgeführten Gründen - vorliegend zugunsten des Beklagten nicht zur Anwendung, kommt es hierauf nicht an. Denn der Beklagte stützt seine erklärte Aufrechnung nicht auf § 51 Abs. 1 SGB I, sondern ausschließlich auf Abs. 2 der genannten Vorschrift. Der die Aufrechnung enthaltene Bescheid vom 21. August 2020 ist formell rechtmäßig. Der Kläger ist vor Erlass des genannten Bescheides gemäß § 7 GHBG i.V.m. § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) ordnungsgemäß angehört worden. Der Kläger ist bereits in dem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 28. Juli 2009 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen vor dem Hintergrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Verrechnung mit den laufenden Blindengeldzahlungen erfolgen werde; hierdurch werde sichergestellt, dass er nicht durch eine monatliche Zahlungsverpflichtung hilfebedürftig werde und seinen übrigen Zahlungs- und Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. An dieser Vorgehensweise hat sich allein dadurch, dass der Kläger zwischenzeitlich in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogen ist und die laufenden Blindengeldzahlungen nunmehr durch den Beklagten gewährt werden, nichts geändert. Der Bescheid vom 21. August 2020 ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I sind erfüllt. Danach kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch wird. Aufrechnung ist die durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung bewirkte wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüber stehender Forderungen. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (im Sozialrecht: der Leistungsanspruch) ist die Hauptforderung, die Forderung des Leistungsträgers mit der aufgerechnet wird, ist die Gegenforderung. Die Forderungen müssen gleichartig, z.B. - wie hier - beide auf Geld gerichtet sein, sie müssen gegenseitig und schließlich im Zeitpunkt der Aufrechnung auch erfüllbar bzw. fällig sein. Dabei muss die Gegenforderung entstanden und fällig sein, während die Hauptforderung zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss. Gegenseitigkeit liegt vor, wenn zwischen den zur Aufrechnung gestellten Forderungen ein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, wenn also der Gläubiger der Hauptforderung zugleich Schuldner der Gegenforderung und der Schuldner der Hauptforderung zugleich Gläubiger der Gegenforderung ist. Vgl. insgesamt zur Aufrechnungslage: BSG, Urteile vom 24. Juli 2013 - B 4 RA 60/02 R -, juris, Rn. 23 f., und vom 14. März 2013 - B 13 R 5/11 R -, juris, Rn. 26; Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 51 SGB I (Stand: 13. August 2021), Rn. 19 ff. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 21. August 2020 die Aufrechnung durch Verwaltungsakt erklärt. Mit dieser Erklärung rechnete der Beklagte eine Geldforderung aus dem bestandskräftigen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 28. Juli 2009 (Gegenforderung) mit den laufenden Blindengeldansprüchen des Klägers (Hauptforderung) auf. Beide Forderungen sind auf Geld gerichtet und damit gleichartig. Sie sind auch gegenseitig, da im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, d. h. im Zeitpunkt des Bescheiderlasses der Schuldner der einen Forderung zugleich Gläubiger der anderen Forderung ist. Die Gegenforderung ist gemäß der im Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 28. Juli 2009 enthaltenen Maßgabe auch fällig. Die Hauptforderungen, d. h. die laufenden bewilligten Blindengeldzahlungen sind entstanden und auch erfüllbar. Schließlich hat der Kläger nichts dazu vorgetragen und ist dahingehend nichts ersichtlich, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne der genannten Vorschriften des SGB XII oder des SGB II wird. Unabhängig davon liegt auch keine unbillige Härte vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die Aufrechnung Nachteile entstehen. Entsprechende Umstände sind von dem Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen worden. Der Aufrechnung steht im Übrigen nicht entgegen, dass das Amtsgericht V. am 7. Februar 2014 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet hat und dem Kläger am 10. März 2020 die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Hierdurch werden das Bestehen und die Durchsetzbarkeit der Gegenforderung des Beklagten nicht berührt und ist die Gegenforderung nicht erloschen. Denn unabhängig von der Frage, ob die Gegenforderung des Beklagten, welche dieser im Insolvenzverfahren unter Bezug auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 31. Mai 2010 als eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gemäß § 174 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) zur Tabelle angemeldet hat, von der dem Kläger erteilten Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs. 2 S. 1 InsO aufgrund eines Absonderungsrechtes des Beklagten nicht erfasst oder gemäß § 302 Nr. 1 InsO als dahingehend qualifizierte Verbindlichkeit ausgenommen ist, ist der Beklagte durch die Insolvenz des Klägers an der Aufrechnung nicht gehindert. Nach § 94 InsO besteht eine bei Beginn des Insolvenzverfahrens gegebene Aufrechnungs-/Verrechnungslage fort und wird durch das Insolvenzverfahren zunächst nicht berührt. Vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 5 Rj 18/03 R -, juris, Rn. 17 ff.; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 51/07 -, juris, Rn. 6; Bayerisches Landessozialgericht (BayLSG), Urteil vom 21. März 2018 - L 13 R 25/17 -, juris, Rn. 27. Auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und erteilter Restschuldbefreiung konnte der Beklagte als Insolvenzgläubiger seine noch nicht befriedigte Forderung gegen den Kläger unbeschränkt geltend machen, soweit sich aus den Regelungen zur Restschuldbefreiung (§§ 286 ff., insbesondere §§ 294, 301 InsO) nichts anderes ergibt (§ 201 Abs. 3 InsO). § 294 Abs. 1 InsO verbietet in diesem Zusammenhang zwar Vollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners während der Laufzeit von dessen Abtretungserklärung über pfändbare Forderungen (vgl. § 287 Abs. 2 InsO). Dies steht einer Aufrechnung oder Verrechnung durch den Sozialträger mit unpfändbaren Teilen der Zahlungsansprüche des Schuldners aber nicht entgegen (§ 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. § 850c Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Vgl. BSG, Urteile vom 14. März 2013 - B 13 R 5/11 R -, juris, Rn. 44, und vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, juris, Rn. 58 ff.; BayLSG, Urteil vom 21. März 2018 - L 13 R 25/17 -, juris, Rn. 27. Bei einer Aufrechnung oder Verrechnung nach den §§ 51, 52 SGB I handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Vollstreckung im Sinne der Vorschriften der ZPO oder anderer Verfahrensgesetze über die Zwangsvollstreckung, sondern um einen der Zwangsvollstreckung ähnlichen, außergerichtlichen Zugriff auf die Gegenforderung, eine Forderungsdurchsetzung im Wege der Selbsthilfe. Vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1971 - VIII ZR 137/70 -, juris, Rn. 5 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 -, juris, Rn. 8; BayLSG, Urteil vom 21. März 2018 - L 13 R 25/17 -, juris, Rn. 27. Die Restschuldbefreiung führt - auch wenn unterstellt wird, dass die Rückforderung des Beklagten darunter fällt - nicht zum Erlöschen der Forderung. Es entstehen vielmehr sog. unvollkommene Verbindlichkeiten, die nicht mehr erzwingbar sind. Die Erteilung der Restschuldbefreiung stellt insoweit zwar einen materiell-rechtlichen Einwand gegen einen bereits erteilten Titel dar. Aus der fehlenden Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderung nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ergibt sich auch, dass diese Forderungen nicht mehr gegen neu entstehende Forderungen des Schuldners aufgerechnet werden können. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I die Sozialleistungsträger bei der Durchsetzung von Beitrags- und Erstattungsforderungen im Wege der Aufrechnung bzw. Verrechnung gegenüber anderen Gläubigern bewusst privilegiert, denen (bereits) durch die Unpfändbarkeit die Möglichkeit versperrt ist, ihre Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dass das Restschuldbefreiungsverfahren darauf abzielt, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen, steht daher der sich aus § 51 Abs. 2 SGB I ergebenden Aufrechnungs- bzw. Verrechnungsbefugnis nicht entgegen. Denn anderenfalls wäre den Sozialleistungsträgern im Falle einer Privatinsolvenz des Versicherten bzw. Schuldners sogar nach Abschluss des Verfahrens stets die Möglichkeit versperrt, den unpfändbaren Teil der Ansprüche auf laufende Sozialleistungen mit Erstattungsforderungen aufrechnen bzw. verrechnen zu können, obwohl diese unpfändbaren Sozialleistungen zuvor nicht zur Insolvenz- bzw. Vollstreckungsmasse (vgl. §§ 36 InsO, 1 Abs. 1 Satz 2 der Gesamtvollstreckungsordnung - GesO -) gehörten und somit während des Insolvenz bzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens grundsätzlich gemäß §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit aufgerechnet bzw. verrechnet werden konnten. Dann aber würde es einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn nach der Beendigung des Insolvenz- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens in der Restschuldbefreiungsphase das Postulat einer - zuvor nicht bestehenden - Gläubigergleichbehandlung ein Aufrechnungs-/Verrechnungsverbot bedingen sollte. Auch wären die Grenzen zwischen einer Aufrechnung bzw. Verrechnung mit Erstattungsforderungen nach § 51 Abs. 2 SGB I und einer solchen mit sonstigen Geldforderungen nach § 51 Abs. 1 SGB I verwischt und das damit verbundene Privileg des mit Erstattungsansprüchen aufrechnenden bzw. verrechnenden Sozialleistungsträgers in der Privatinsolvenz (faktisch) aufgehoben. Vgl. BSG, Urteile vom 14. März 2013 - B 13 R 5/11 R -, juris, Rn. 59, und vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, juris, Rn. 60 ff.; BayLSG, Urteil vom 21. März 2018 - L 13 R 25/17 -, juris, Rn. 28; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 15. März 2018 - L 19 AS 1286/17 -, juris, Rn. 45. Die nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I insgesamt unpfändbaren Blindengeldzahlungen gehören nicht zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO, sodass die Aufrechnung bzw. Verrechnung einer unpfändbaren Forderung nach den §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I möglich ist, ohne dass zum Schutz des Versicherten die Vorschriften der InsO zur Anwendung gelangen. Die Aufrechnung bzw. Verrechnung erfolgt insoweit mit dem “freien Vermögen“ des Klägers. Vgl. Hessisches Landessozialgericht (HessLSG), Urteil vom 3. August 2016 - L 5 R 123/15 -, juris, Rn. 38; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013 - L 6 R 163/13 -, juris, Rn. 31; BayLSG, Urteil vom 21. März 2018 - L 13 R 25/17 -, juris, Rn. 29. Ist damit der Beklagte befugt, unbesehen der dem Kläger erteilten Restschuldbefreiung die Aufrechnung im Hinblick auf die Rückforderung zu Unrecht bezogenen Blindengeldes zu erklären, folgt aus dem Einwand des Klägers im Rahmen seiner Klagebegründung nichts anderes. Soweit der Kläger sich die rechtlichen Argumente des Kreises A. in seinem Schreiben vom 18. März 2016, mit dem es dem Verrechnungsersuchen des Beklagten nicht weiter nachkommen wollte und das von dort bewilligte Blindengeld nunmehr in voller Höhe an den Kläger auszahlen wollte, zu eigen macht, ist zunächst anzumerken, dass der Kreis A. mit nachfolgendem Schreiben vom 10. Juli 2020 dem Beklagten mitgeteilt hat, dass die Rückforderung des Beklagten nicht durch das Insolvenzverfahren und die erteilte Restschuldbefreiung erloschen sei und die Forderung des Beklagten daher weiterhin verrechnet werde. Rechtlich maßgeblich ist darüber hinaus jedoch, dass die Anwendung der §§ 51, 52 SGB I im nordrhein-westfälischen Recht durch § 7 GHBG ausdrücklich angeordnet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 R.; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 R.) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. G.