Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. September 2018 verpflichtet, über den Genehmigungsantrag vom 24. Juni 2015 betreffend die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf den G01 in der Gemarkung L. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin beabsichtigt im Südwesten des Stadtgebietes der Beigeladenen den U. F. zu errichten und zu betreiben. Alle Standorte der Windenergieanlagen (WEA) liegen im Außenbereich der Beigeladenen im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Die Beigeladene hat in ihrem aktuellen Flächennutzungsplan keine Vorrangzonen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgewiesen. Die Klägerin beantragte noch unter dem Namen D. W. Nummer 23 UG am 24. Juni 2015 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von 7 WEA des Typs Vestas V 117 und mit Schreiben vom 23. Mai 2018 die Aufteilung ihres Antrags in 7 Einzelanträge. Die streitgegenständliche WEA 5 soll auf den Grundstücken G02 mit einer Gesamthöhe von 200 m (Nabenhöhe 141,5 m und Rotordurchmesser 117 m) errichtet werden. Der geplante Standort liegt 447 m nördlich des Wohnhauses N.-straße 8 sowie 475 m bzw. 483 m südlich der Wohnhäuser O.-straße 4 und 5. Die Abstandsflächen der WEA 5 fallen u.a. auf die G03 (betroffene Fläche 0,01 m²). Das G04 steht im Eigentum der Frau S. H., die auch Eigentümerin des Antragsgrundstücks G05 ist. Das G06 ist eine abgemarkte Wegeparzelle, für das ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist. Der vorhandene Wirtschaftsweg ist nicht durchgehend auf dem G06 und im Abschnitt südlich der WEA 5 u.a. auch auf den G07 angelegt. Die WEA 5 soll über einen neuen Weg an das öffentliche Straßennetz angeschlossen werden. Entsprechende Zuwegungsbaulasten sind beantragt. Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 23. Juni 2016 und vom 5. Juli 2016 für den Standort der WEA 5 das gemeindliche Einvernehmen wegen des Abstandes zu Wohnhäusern und der Errichtung auf einer Anhöhe, die für ein „erdrückendes Landschaftsbild insbesondere im Nahbereich zu Wohnhäusern sorgen würden“. Mit Schreiben vom 29. August 2016 ergänzte sie ihre Stellungnahme und führte aus, dass die Versagung auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützt werde. Hinsichtlich der WEA 5 wurden die Häuser N.-straße 8 und O.-straße 5 nicht thematisiert. Eine bedrängende Wirkung wurde für andere Wohnhäuser, die mehr als das 3-fache der Gesamthöhe entfernt liegen, angenommen. Die Klägerin beantragte im Februar/März 2017 die Eintragung von Abstandsflächenbaulasten für alle belasteten Grundstücke mit Ausnahme des G08. Die Zustimmungserklärung der Eigentümerin des belasteten G09 wurde erst am 24. September 2019 unterschrieben. Die Untere Bauaufsichtsbehörde (Beigeladene) forderte die Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2017 zur Vorlage von Einverständniserklärungen der Eigentümer der an das G06 angrenzenden Grundstücke auf. Mit weiteren Schreiben teilte sie mit, dass die erforderlichen Baulastanträge zum G06 nicht eingereicht worden seien. Eine Abweichung sei zwar eine mögliche, aber nicht die einzige Alternative zur Lösung des Abstandsflächenproblems. Durch eine Verschiebung der Anlage um 20 m gegen Nordost fielen die Abstandsflächen der WEA 5 nicht mehr auf die G10. Der Beklagte lehnte mit fünf Bescheiden vom 17. September 2018 die Anträge für die WEA 1, WEA 3, WEA 5, WEA 7 und WEA 8 ab. Die Anträge für die WEA 2 und 4 wurden nicht beschieden. Zur Begründung führte der Beklagte in dem die WEA 5 ablehnenden Bescheid aus: Die Erteilung der Genehmigung sei schon wegen des von der Beigeladenen rechtmäßig versagten Einvernehmens abzulehnen. Die WEA verletze aufgrund ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf das Wohnhaus N.-straße 8 das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben rufe aufgrund seiner optisch bedrängenden Wirkung schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Die WEA 5 habe eine Gesamthöhe von 200 m und halte einen Abstand von 447 m zu diesem Haus ein. Der Abstand betrage nur das 2,23fache der Gesamthöhe von 200 m, so dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Danach sei von einer Rücksichtslosigkeit auszugehen. Die WEA 5 solle im rückwärtigen Bereich des Wohnhauses errichtet werden. Dort befinde sich die Küche mit Fenster und Tür zu der dort angelegten Terrasse. Die WEA 5 liege unausweislich im Blickfeld der Wohn- und Terrassennutzer und die bedrängende Wirkung werde eher noch dadurch verstärkt, dass die WEA 5 tiefer liege als das Wohnhaus. Eine Abschirmung oder architektonische Selbsthilfemaßnahmen könnten diesen Eindruck nur bedingt verändern. Die Abstandsflächen der WEA 5 fielen bauordnungsrechtlich unzulässig auf den Anliegerweg (G06) und auf das G04. Abstandsflächenbaulasten seien nicht eingetragen. Die Klägerin hat am 18. Oktober 2018 die Klage 4 K 4239/18 auf Erteilung der 5 abgelehnten Genehmigungen erhoben. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. Januar 2020 die Klagen getrennt. Die Klägerin hat am 26. November 2020 die Klage 4 K 280/20 (WEA 3) und am 28. September 2021 die Klage 4 K 4239/18 (WEA 1) zurückgenommen. Der Beklagte hat seine Ablehnungsbescheide betreffend die WEA 7 und 8 nach gerichtlichen Hinweisen aufgehoben. Die Hauptbeteiligten haben die zugehörigen Verfahren 4 K 282/20 und 4 K 283/20 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Verfahren sind mit Beschlüssen vom 29. Juni 2021 eingestellt worden. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens aus: Dem Vorhaben könne das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden, weil die Errichtung und der Betrieb der WEA 5 keine optisch bedrängende Wirkung auf die Wohnhäuser N.-straße 8 und O.-straße 5 erzeuge. Wer im Außenbereich wohne, müsse grundsätzlich mit der Errichtung von privilegierten Vorhaben und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Es gebe im Außenbereich keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Es sei daher ausreichend, wenn die Sicht auf die WEA durch eine vorhandene bauliche Anlage abgemildert oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden könne. Die Entfernung zwischen dem Anlagenstandort und dem Wohnhaus N.-straße 8 betrage das 2,23fache der Gesamthöhe. Eine klare Tendenz für oder gegen eine optisch bedrängende Wirkung lasse sich hieraus nicht ableiten. Gegen eine solche Wirkung spreche schon klar die Höhendifferenz von 65 m zwischen Anlage und dem höher gelegenen Wohnhaus. Die WEA sei von der Terrasse sowie der Küche, dem Arbeitszimmer und dem ungenutzten Dachboden sichtbar. Der Rotor sei aber unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung überwiegend nur von der Seite wahrnehmbar. Der Terrasse und den wenig intensiv genutzten Räumen komme auch nur eine geringere Schutzbedürftigkeit zu. Das Haus verfüge zudem über einen Balkon, von welchem der Blick nicht auf die WEA 5 gehe. Die Sicht könne durch die mit Schuldversprechen zugesagten Anpflanzungen weiter eingeschränkt, wenn nicht sogar ganz beseitigt werden. Ob der Eigentümer von dem Angebot Gebrauch mache, sei seine Entscheidung. Es genüge insofern, dass sie die zumutbare Möglichkeit eines Sichtschutzes mit dem Schuldversprechen eröffnet habe. In den Innenräumen könnten durch Anbringung von Vorhängen oder Jalousien die Sicht weiter eingeschränkt werden. Das Haus O.-straße 5 liege in einer Entfernung von 483 m zur WEA 5, was dem 2,42-fachen der Gesamthöhe entspreche. Die WEA 5 sei zwar sowohl aus den Räumen mit Fenstern in der Südfassade des Hauses als auch dem rückwärtigen Garten gut sichtbar, aber aufgrund des vorhandenen Bewuchses im Garten, an der Straße und dem hangaufwärts liegenden Wald rücke die WEA eher in den Hintergrund. Der Rotor befinde sich bei einer normalen Kopf- und Körperhaltung nicht im Hauptblickfeld. Im Garten müsse der Kopf nach oben geneigt werden, um ihn in den Blick zu nehmen. Aus den Fenstern der Räume sei er nur aus Standorten nahe der Fenster zu sehen. Aus der Tiefe der Räume sei er nicht sichtbar. Es bestehe zudem die Möglichkeit der Anbringung von Jalousien und Gardinen. Die Beigeladene habe die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens damit rechtswidrig auf die optisch bedrängende Wirkung der WEA gestützt. Der Beklagte habe dieses daher ersetzen müssen. Die Abstandsflächen der Anlage fielen zwar auf die G10. Hinsichtlich des G09 sei nur eine Fläche von 0,01 m² betroffen und die Eigentümerin habe ihre Bereitschaft zur Bewilligung einer Baulast erklärt. Daher sei es ausreichend und nach dem Urteil des OG Hamm vom 28. Dezember 2012 - 11 U 15/11 -, veröffentlicht in juris Rn. 58f, sogar geboten, wenn die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung erteilt werde. Die von dem Beklagten zur Stütze seines gegenteiligen Vortrags angeführten Entscheidungen beträfen auflösende Bedingungen und damit anders gelagerte Sachverhalte. Hinsichtlich des G08 sei ein Eigentümer nicht bekannt und Baulastbewilligungserklärungen der Eigentümer der Anliegergrundstücke seien vorgelegt. Unbeschadet dessen sei die von ihr beantragte Abweichung zu erteilen. Nachbarliche Interessen seien angesichts der Nutzung als Wegegrundstück nicht berührt und entgegenstehende öffentliche Interessen seien nicht erkennbar. Die erforderliche Atypik ergebe sich bereits aus der Eigenart einer WEA als Bauwerk. Aufgrund ihrer Höhe und der sich hieraus ergebenden Größe der Abstandsflächen könnten diese auch bei großen Außenbereichsgrundstücken regelmäßig nicht auf das Antragsgrundstück fallen. Auch das betroffene G06 sei atypisch für eine Bebauung aufgrund seiner fehlenden Breite und der Nutzung als Weg nicht geeignet. Die von der Bauaufsichtsbehörde als vermeintliche Alternative angesehene Verschiebung der WEA 5 um 20 m auf dem Antragsgrundstück mache einen neuen Antrag erforderlich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. September 2018 für die Windenergieanlage 5 zu verpflichten, der Klägerin die mit dem Antrag vom 24. Juni 2015 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf den G01 in der Gemarkung L. zu erteilen. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. September 2018 für die Windenergieanlage 5 zu verpflichten, über den Genehmigungsantrag vom 24. Juni 2015 betreffend die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf den G01 in der Gemarkung L. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf seinen Ablehnungsbescheid und führt noch ergänzend aus: Die WEA 5 verletze wegen der optischen bedrängenden Wirkung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus N.-straße 8 nur 447 m entfernt vom geplanten Standort liege. Der Abstand entspreche der 2,23-fachen Anlagenhöhe und liege damit nahe der unteren Schwelle der von der Rechtsprechung angenommenen Spanne der Einzelfallprüfung bei 2- bis 3-facher Anlagenhöhe, so dass eine starke Vermutung für eine optisch bedrängende Wirkung gegeben sei. Der Lebensschwerpunkt der Bewohner des Hauses sei zum geplanten Standort ausgerichtet. Das Angebot der Anpflanzung von Bäumen als Abschirmmaßnahme werde eher kritisch gesehen. Eine optische bedrängende Wirkung habe die WEA 5 auch auf das Haus O.-straße 5. Der Abstand liege mit dem 2,42fachen der Anlagenhöhe ebenfalls im unteren Bereich des Rahmens der Einzelfallprüfung. Der hangaufwärts zur Anlage noch vorhandene, bekanntermaßen geschädigte Wald, könne die Beeinträchtigung nicht entscheidend reduzieren. Die erforderlichen Abstandsflächenbaulasten seien nicht eingetragen und die Beifü g ung einer Bedingung sei hier schon deshalb nicht zulässig, weil die Genehmigung - aus den dargelegten anderen Gründen - zu versagen sei. Sei aber eine Ablehnung der Genehmigung geboten, so dürfe die Genehmigungsbehörde nicht in eine Bedingung ausweichen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt noch ergänzend vor: Von der WEA 5 ginge eine optisch bedrängende Wirkung auf vorhandene Wohngebäude aus. Die Abschirmmaßnahmen durch Anpflanzungen könnten mit vertretbarem Aufwand nicht hergestellt werden. Die Abstandsflächen fielen unzulässig auf die G10. Eine Erteilung der Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung einer späteren Baulasteintragung sei unzulässig. Die beantragte Abweichung sei abzulehnen, weil es an der erforderlichen atypischen Grundstückssituation fehle. Der Berichterstatter der Kammer hat am 5. August 2020 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Insofern wird auf das Protokoll und die im Termin gefertigten Fotos verwiesen (Bl. 37 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten sowie der Verfahrensakte 4 K 4239/18 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO hat nur hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. September 2018 ist rechtswidrig, weil die Genehmigungsvoraussetzungen nicht aus den genannten Gründen fehlen. Ob ein Genehmigungsanspruch besteht, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Es ist bisher von dem Beklagten weder geprüft worden, ob dem Vorhaben andere bauplanungsrechtliche Gründe, die Darstellungen des Landschaftsplans oder artenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen, noch, ob ggf. durch entsprechende Nebenbestimmungen eine Genehmigungsfähigkeit hergestellt werden könnte. Auch die Umweltverträglichkeitsprüfung, die noch entsprechend dem früheren Antrag für einen U. mit 7 WEA durchgeführt werden sollte, ist noch nicht abgeschlossen (hierzu I.). Tragen die herangezogenen Versagungsgründe die Ablehnung des Antrags nicht, so kommt indes die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nicht in Betracht. Der Beklagte ist vielmehr nach den Grundsätzen des sog. „stecken gebliebenen Genehmigungsverfahrens“ zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht zu verpflichten (hierzu II.). I. Die im Bescheid vom 17. September 2018 angeführten Versagungsgründe können dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Gemäß § 6 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehören u.a. die Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Das Vorhaben verstößt indes nicht - wie im angegriffenen Bescheid angenommen - wegen seiner „optisch bedrängenden Wirkung“ gegen öffentliche Vorschriften des Bauplanungsrecht (hierzu 1.). Die Beigeladene hat insofern das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB rechtswidrig versagt (hierzu 2.). Die Genehmigung ist auch nicht zwingend wegen eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenbestimmungen des § 6 der Bauordnung für das Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. Juni 2021 zu versagen (hierzu 3.). 1. Das beantragte Vorhaben verstößt nicht wegen einer optisch bedrängenden Wirkung auf die benachbarten Wohnhäuser N.-straße 8 und O.-straße 4 und 5 gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts und verkörpert auch keine allgemeine Härteregelung, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht. Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 bis 35 BauGB und des § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO enthalten. Es ist gegenüber anderen (ausdrücklich und von vornherein) nachbarschützenden Vorschriften subsidiär. Bei Außenbereichsvorhaben hat das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf "schädliche Umwelteinwirkungen" in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren; im Übrigen ist es, soweit es nicht um (schädliche) Immissionen geht, sondern um sonstige nachteilige Wirkungen eines Außenbereichsvorhabens, ein ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1918 = juris. Die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insoweit ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, juris. Für die Abwägung ist hier zunächst im Ausgangspunkt von wesentlicher Bedeutung, dass die WEA 5 nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig ist. Dem Interesse an der Verwirklichung privilegierter Vorhaben ist regelmäßig Vorrang vor den Interessen einer Wohnbebauung im Außenbereich einzuräumen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26/17 -, juris.. Optisch bedrängende Wirkungen, die von einem Vorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke einwirken und im dargelegten Sinne ausnahmsweise zur Unzulässigkeit auch privilegierter Nutzungen führen können, stellen zwar keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB dar, aber zählen zu den sonstigen nachteiligen Wirkungen, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen können. Bei der Prüfung, ob eine Windenergieanlage sich in einer optisch bedrängenden und damit bauplanungsrechtlich unzumutbaren Weise auf eine benachbarte Wohnnutzung auswirkt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat für diese Einzelfallprüfung Kriterien als Orientierungshilfe (Faustformel) entwickelt, vgl. grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - juris, Rn. 67ff. und des Weiteren Urteile vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 195ff und vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 83ff sowie Beschlüsse vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris, und vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris, der sich weitere Obergerichte, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3. November 2017 - 2 B 573/17 -, juris Rn. 21; Hessischer Verwaltungsgerichthof (VGH), Beschluss vom 1. März 2011 - 9 B 121/11 -, juris Rn. 12, und auch die Kammer angeschlossen haben. Vgl. Urteile vom 16. November 2021 - 4 K 576/20 -, juris, und vom 30. Januar 2018 - 4 K 929/17 -, n.v. Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in dem Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn 195ff zu den Prüfungskriterien ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Senats hat sich die Einzelfallabwägung, ob Windenergieanlagen bedrängend auf die Umgebung wirken, in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurch-messers) der Anlage zu orientieren. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So sind unter anderem die Höhe und der Standort der Windenergieanlage, die Größe des Rotordurchmessers, eine Außenbereichslage des Grundstücks sowie die Lage bestimmter Räum-lichkeiten und deren Fenster und Terrassen zur Windkraftanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise her-gestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, weil es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied bedeutet, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Unter Berücksichtigung (insbesondere) der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer Windkraft- anlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung über-wiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund. Diese Grundsätze gelten auch für moderne Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind. Ungeachtet dessen, dass die beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits hinreichend Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Die Prüfung ist damit auf flexible Kriterien aufgebaut. Die Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung berücksichtigt das von der Windenergieanlage eingenommene Sichtfeld. Dass größere Objekte in größerer Entfernung aus demselben Blickwinkel ebenso groß wirken wie kleinere Objekte in geringerer Entfernung, folgt aus dem sog. Zweiten Strahlensatz, der der Faustformel des Senats zugrunde liegt.“ Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die WEA 5 optisch bedrängende Wirkungen weder für das Wohnhaus N.-straße 8 (hierzu a) noch für die Wohnhäuser O.-straße 4 und 5 (hierzu b). a) Die Anlage mit einer Gesamthöhe von 200 m (Nabenhöhe 141,5 m und Rotordurchmesser 117 m) soll nach dem Gutachten der Firma Q. GmbH vom 28. Februar 2017 zur „Darstellung und Bewertung der optischen Wirkung“ (im Folgenden: G.-Gutachten) in einem Abstand von 447 m zum Wohnhaus N.-straße 8 und damit dem 2,23fachen der Gesamthöhe errichtet werden. Nach der demnach durchzuführenden besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls ist eine optische bedrängende Wirkung nicht gegeben. Zu Gunsten des Vorhabens fällt zunächst die Lage des Einzelwohnhauses im Außenbereich ins Gewicht. Der Außenbereich dient nicht dem Wohnen und eine für sich genommen gebietsfremde reine Wohnnutzung kann keine besonderen unabweisbaren Rücksichtnahmeinteressen für sich in Anspruch nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, juris Rn. 113. Solche im Außenbereich zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen vielmehr damit rechnen, dass sich in ihrer Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln. Deshalb können diejenigen, die im Außenbereich wohnen, nicht die Schutzmaßstäbe eines Wohngebiets im Hinblick auf die auf ihre Grundstücke einwirkenden Immissionen in Anspruch nehmen. Vgl. zu Lärmimmissionen: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 42, und vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 6; Zur Beurteilung von Geruchsbelastungen nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL): OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris Rn. 57ff, und vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, juris Rn 86ff. Eine Wohnnutzung im Außenbereich hat auch andere (übliche) Belastungen durch privilegierte Vorhaben wie etwa die optischen Wirkungen einer Windenergieanlage regelmäßig hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 45; Hessischer VGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 B 1674/13 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. März 2011 - 8 A 11215/10 -, juris, Rn. 11. Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht die weitere Prüfung des Einzelfalles gegen optisch bedrängende Auswirkungen der WEA 5 auf das Wohnhaus N.-straße 8. Allerdings könnte nach der Errichtung aus den Fenstern der Aufenthaltsräume im Erdgeschoss (Küche) und Obergeschoss (Wohn- bzw. Arbeitszimmer) sowie von der der Nordwestwand vorgelagerten Terrasse die WEA 5 wahrgenommen werden. Aufgrund des um 34 m tiefer gelegenen Standortes der WEA 5 würde der Rotor zwar perspektivisch größer erscheinen (vgl. auch Gutachten der G.-Umwelttechnik vom 28. Februar 2017 Blatt 71ff - BA 8 Blatt 392ff), aber bei Stellung des Rotors in Hauptwindrichtung ist nur dessen Seite wahrnehmbar und die Fläche wirkt dementsprechend kleiner. Zudem wird ein erheblicher Teil des Turms nicht sichjtbar sein, die WEA 5 also niedriger als mit 200 m Höhe in Erscheinung treten. Diese Wahrnehmbarkeit allein reicht zudem nicht aus, um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen. Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des oben erläuterten verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vor allem bleibt es dem Betroffenen unbenommen, etwaige noch störende Sichtbeziehungen zu der Anlage durch Anpflanzungen oder durch eigene architektonische Vorkehrungen abzumildern, die den Blick soweit notwendig verdecken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -. juris Rn. 27ff und vom 24. November 2020 - 8 A 2786/19 -, n.v.. Der geplante Standort der WEA 5 befindet sich nicht in der Hauptblickrichtung des Hauses, sondern seitwärts versetzt zum Haus. Dadurch ist die Sichtbarkeit der WEA 5 aus den Fenstern der Aufenthaltsräume eingeschränkt, denn nur bei Aufenthaltsorten nahe der Fenster bestehen direkte Sichtbeziehungen. Diese optische Belastung kann durch Anbringung von Jalousien und Gardinen abgemildert werden. Das gilt jedoch nicht für die Terrasse, die aber durch entsprechende Bepflanzungen geschützt werden kann. Die WEA 5 würde zwar nach den Eindrücken des Berichterstatters im Ortstermin, die er der Kammer anhand der gefertigten Lichtbilder vermittelt hat, durch den vorhandenen Obstbaum - insbesondere wenn dieser kein Laub trägt - nicht in relevantem Umfang verdeckt. Das gilt zumal unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Abbruchs von Ästen aus der nicht ausgeprägten Krone und des ungewissen Erhalts des offenbar kranken und geschwächten Baums. Aber durch die angebotene Pflanzung von 11 m hohen immergrünen Riesen-Lebensbäumen würde ein ausreichender Schutz vor optisch bedrängenden Wirkungen der WEA 5 erreicht. Ob der Eigentümer des Hauses dieses ihm zumutbare Angebot annimmt, obliegt seiner Entscheidung. bb) Die WEA 5 entfaltet auch keine optisch bedrängende Wirkung auf die Wohngrundstücke O.-straße 4 und 5. Dabei ist zunächst anzumerken, dass selbst der Beklagte die Ablehnung im Bescheid nicht auf eine vermeintliche optisch bedrängende Wirkung auf diese Wohnhäuser gestützt hatte und in seiner Prüfung vom 10. April 2017 diese auch nur als nicht ausgeschlossen bezeichnet hat. Es ist auch hinsichtlich der besagten Wohngrundstücke nach den vorstehenden Kriterien eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, denn zwischen den Wohnhäusern und der WEA 5 liegen Abstände von 475 m (O.-straße 4) und 483 m (O.-straße 5), diese betragen mithin das 2,35fache bzw. 2,42fache der Gesamthöhe der WEA. Dabei fällt auch insofern zu Gunsten des Vorhabens erheblich ins Gewicht, dass beide Häuser in einer Splittersiedlung liegen und ihre Bewohner daher die optischen Wirkungen einer privilegierten WEA 5 regelhaft hinzunehmen haben. Es liegen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine hier (ausnahmsweise) gegebene Unzumutbarkeit der optischen Wirkungen der WEA 5 vor. Allerdings befinden sich in den Südfassaden beider Wohnhäuser Fenster von Aufenthaltsräumen mit Blickrichtung auf den Standort der südlich gelegenen WEA. Mehrere Fenster gehören insofern aber zu Räumen, in denen sich Personen üblicherweise nur kurz oder in der Nacht aufhalten (O.-straße 4: Schlafzimmer und Flur; O.-straße 5: Schlafzimmer im 1. und 2. OG; genehmigtes Gästezimmer im EG, das offenbar aber als Lager genutzt wird) und für die optisch bedrängende Wirkungen schon wegen des verringerten Schutzstatus eher nicht anzunehmen sind. Die WEA 5 dominiert zudem das Sichtfeld aus allen Fenstern der jeweiligen Aufenthaltsräume nicht. Bei Stellung des Rotors in Hauptwindrichtung würde dieser in einem ca. 30° Winkel zur Hauptblickrichtung stehen, so dass die von dem Rotor überstrichene Fläche nur selten vollständig wahrgenommen werden kann und diese Fläche bei Stellung des Rotors in Hauptwindrichtung kleiner wirkt. Aufgrund der 53m tieferen Lage der Wohnhäuser dürfte die WEA 5 zudem allenfalls nur von Standorten unmittelbar an den Fenstern zu sehen sein. Bei zunehmender Entfernung oder von Standorten neben den Fenstern dürften nur noch die unteren Teile der WEA 5 bis zur Nabe sichtbar sein. Im Blickfeld befinden sich jenseits der Straße am IC. stehende Laubbäume und hangaufwärts ein Fichtenwald. Die Laubbäume schirmen zumindest während der belaubten Zeit die WEA 5 ab. Der Fichtenwald hätte früher nur die unteren Teile des Turms verdeckt und seine insofern geringe Sichtschutzwirkung ist aufgrund der inzwischen erfolgten Beseitigung entfallen. Ist mithin zwar eine optische Beeinträchtigung gegeben, so ist diese unter Berücksichtigung der Außenbereichslage der Wohnhäuser aber zumutbar. Das Blickfeld ist aus den anderen Fenstern der Häuser nicht durch technische Bauwerke beeinträchtigt und der Blick aus den Fenstern der Südfassade wird zunächst durch die in dieser Richtung im Vordergrund vorhandenen großflächigen Wiesen- und Waldflächen geprägt. Die im Hintergrund befindliche WEA 5 würde mithin nicht das Blickfeld dominieren. Die Bewohner der Häuser könnten sich zudem durch Jalousien, Gardinen etc., die auch jetzt schon teilweise vorhanden sind, schützen. Sie könnten auch - wie bisher - durch entsprechende Positionierung der Sitzmöbel einer (ständigen) Sichtbarkeit der WEA 5 entgegenwirken. Die Gartenflächen mit den Außenwohnbereichen befinden sich auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen und angesichts der Höhenunterschiede wäre der Rotor der WEA 5 nur bei nach oben geneigtem Kopf des Betrachters zu sehen. Es könnten zudem optische Beeinträchtigungen durch zusätzliche Bepflanzungen oder entsprechende Positionierung der Sitzmöbel verringert oder ganz vermieden werden. Die Klägerin hat hinsichtlich des Grundstücks O.-straße 4 mit Schreiben vom 11. September 2017 bereits die Pflanzung von 2 Zypressen angeboten. 2. Die Beigeladene hat ihr gemeindliches Einvernehmen demnach rechtswidrig mit der Begründung versagt, dass die WEA 5 wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ihre Begründung und die zugrundeliegende interne Willensbildung sind zudem kaum nachvollziehbar. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf das Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31 bis 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Solche Gründe hat der intern zuständige Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Beigeladenen nicht zu Grunde gelegt. Nach dem Schreiben der Beigeladenen vom 23. Juni 2016 hat er das Einvernehmen „mit Blick auf die im Bezirksausschuss vorgetragenen Argumente“ versagt. Der Bezirksausschuss L. hatte zuvor seinen Beschluss mit „erheblichen Bedenken bzgl. der Vereinbarkeit mit den örtlichen Gegebenheiten und der Siedlungsstruktur (z.B. Unterschreitung der Abstandsflächen)“. Hierzu hat bereits der Beklagte zutreffend angemerkt, dass diese Begründung nicht nachvollziehbar sei und die Beigeladene zur Ergänzung aufgefordert (Schreiben vom 9. August 2016 - Bl. 184 der Beiakte 7) begründet. Der Bürgermeister der Beigeladenen hat zudem später darauf hingewiesen, dass der Haupt- und Finanzausschuss entgegen der Sitzungsvorlage der Verwaltung (Schreiben der Beigeladenen vom 14. Februar 2018 - Bl. 430 der Beiakte 7) entschieden habe. Die Beigeladene hat im Schreiben vom 29. August 2016 die Versagung dann erstmalig auf § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB gestützt und damit begründet, dass der weniger als das Dreifache der Gesamthöhe betragende, geringe Abstand zu Wohnhäusern und die Errichtung auf einer Anhöhe für ein „erdrückendes Landschaftsbild sorgen würde und eine optisch bedrängende Wirkung entstehe“. Es erschließt sich insofern nicht, wodurch eine WEA für ein erdrückendes Landschaftsbild sorgen kann, noch wird aufgezeigt, welchen Bezug dieses zum genannten öffentlichen Belang haben könnte. Hinsichtlich der optisch bedrängenden Wirkung wird sodann nicht auf die in einer Entfernung unter der 3-fachen Gesamthöhe liegenden Wohnbebauungen O.-straße 4 und 5 bzw. N.-straße 8 abgestellt. Stattdessen wird auf die zu geringen Abstände zu den Standorten (SO) 9, 10 und 15 hingewiesen. Diese Standorte liegen aber 760 m (SO 9 = 3,8fache Gesamthöhe), 620 m (SO 10 = 3,1 fache Gesamthöhe) und 615 m (SO 15= 3,125fache Gesamthöhe) von der WEA 5 entfernt. Im Schriftsatz vom 13. Februar 2019 nennt die Beigeladene noch zusätzlich den Standort GO.-straße 10, der nordwestlich der WEA 7 und 8 liegt und ersichtlich nicht von der WEA 5 betroffen ist. 3. Der Erteilung der Genehmigung steht auch nicht entgegen, dass die Abstandsflächen u.a. auf die Grundstücke Gemarkung L., G11, G04 und 62 fallen und eine öffentlich-rechtliche Sicherung durch Eintragung einer Baulast bisher nicht erfolgt ist. Hinsichtlich des G12 (betroffenen Fläche 0,01 m²) liegt seit September 2019 der Beigeladenen eine unterschriebene Baulasterklärung der Eigentümerin vor, so dass mit Eintragung der Baulast entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW der Verstoß beseitigt wäre. Sollte nach der Neubescheidung des Antrags die Baulast (immer) noch nicht eingetragen sein, so müsste der Beklagte nach seinem Ermessen entscheiden, ob - wie die Klägerin meint und was nicht zwingend rechtlich ausgeschlossen erscheint -, die Eintragung einer aufschiebenden Bedingung ausreichend wäre. Hinsichtlich des G08 ist die Eintragung einer Baulast nicht beantragt, weil sich die Eigentümer des Wegegrundstücks nicht ermitteln lassen. Auch deshalb ist aber die Genehmigung nicht zwingend zu versagen, denn es könnte eine Abweichung nach § 69 BauO NRW dem Grunde nach rechtmäßig erteilt werden. Insofern ist jedoch klarstellend darauf hinzuweisen, dass über diese Abweichung nach der seit dem 2. Juli 2021 geltenden Bauordnung zu entscheiden wäre. Daher muss die Klägerin die Abweichung von § 6 BauO NRW nach § 69 Abs. 2 S. 1 und S. 2 i.V. mit Abs. 1 S. 1 und S. 3 BauO NRW zunächst schriftlich mit Begründung bei dem Beklagten (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW) beantragen. Der Beklagte hätte bei der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung über einen solchen Antrag die neuen Regelungen des § 6 Abs. 14 BauO NRW (Abweichung von Abstandsflächen erfordert keine atypische Grundstückssituation mehr) und des § 69 Abs. 1 Sätze 3 und 5 BauO NRW (Gründe des Wohls erfordern Abweichungen für Vorhaben zur Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung) zu beachten. Lediglich ergänzend merkt die Kammer in Bezug auf die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen, es habe die für eine Erteilung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW erforderliche atypische Grundstückssituation nicht vorgelegen, an, dass dies angesichts der hier vorliegenden Besonderheiten (Genehmigung für eine WEA; 4 m breite Wegeparzelle ohne Eigentümer; Außenbereichslage) nicht nachvollziehbar ist. II. Stehen der Erteilung der Genehmigung nicht die im Ablehnungsbescheid angeführten Gründe entgegen, so hat die Klägerin - entsprechend ihrem Hilfsantrag -nach den Grundsätzen über das sog. „stecken gebliebene“ Genehmigungsverfahren lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung des Antrags. In der Situation eines "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn - wie hier - ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische oder naturschutzfachliche Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor eines Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen. In diesem Falle kann es ein Bescheidungsurteil i.S. von § 113 Abs. 5 Satz 2 erlassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 178.97 -, juris Rn. 3; OVG NRW; OVG NRW, Urteile vom 20. November 2012 - 8 A 430/10 -, juris Rn. 116 (Genehmigung) und vom 21. April 2020 - 8 A 311/19 -, juris Rn. 128f (Vorbescheid). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat bisher nicht geprüft, ob dem Vorhaben andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (sonstiges Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht, Landschafts-, Natur- und Artenschutz) entgegenstehen oder ggf. durch Nebenbestimmungen, Befreiungen oder Ausnahmen die Genehmigungsfähigkeit hergestellt werden kann. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht durchgeführt worden und auch die erforderlichen (Ermessens-) Entscheidungen in Bezug etwa auf die Einhaltung der Abstandsflächen sind noch nicht getroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin in Bezug auf den Hauptantrag auf Erteilung der Genehmigung unterliegt und im Hinblick auf die Neubescheidung des Antrags obsiegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 124a VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht B. (Jägerstraße 1, 59821 B.) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht B. (Jägerstraße 1, 59821 B.) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. I. V. E. Ferner ergeht der B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 290.528,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer orientiert sich an Ziffer 19.1.2 des Streitwertkatalogs und setzt den Streitwert in Höhe von 10 % der Herstellungskosten fest. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht B. (Jägerstraße 1, 59821 B.) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. I. V. E.