Beschluss
9 L 223/22
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landesamts für Finanzen ist anzuordnen, wenn die Verfügung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist.
• Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ein wesentliches Kriterium; überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
• Bei der Vollstreckung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen kann § 7a UVG eine rechtshemmende Einwendung oder ein Vollstreckungshindernis begründen; liegt Leistungsbezug nach SGB II vor, ist Verfolgung der Ansprüche in der Regel ausgeschlossen.
• Einwendungen gegen eine Forderung sind bei der zuständigen Behörde erhoben, wenn sie dort eingehen; unselbstständige Untergliederungen einer Behörde begründen keine eigene Behördenzuständigkeit.
• Die Einstellung der Verwaltungsvollstreckung entfaltet nicht zwingend alle Rechtswirkungen; die Verfügung kann wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit aufzuheben sein.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei SGB-II-Bezug • Die aufschiebende Wirkung gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landesamts für Finanzen ist anzuordnen, wenn die Verfügung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. • Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ein wesentliches Kriterium; überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Bei der Vollstreckung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen kann § 7a UVG eine rechtshemmende Einwendung oder ein Vollstreckungshindernis begründen; liegt Leistungsbezug nach SGB II vor, ist Verfolgung der Ansprüche in der Regel ausgeschlossen. • Einwendungen gegen eine Forderung sind bei der zuständigen Behörde erhoben, wenn sie dort eingehen; unselbstständige Untergliederungen einer Behörde begründen keine eigene Behördenzuständigkeit. • Die Einstellung der Verwaltungsvollstreckung entfaltet nicht zwingend alle Rechtswirkungen; die Verfügung kann wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit aufzuheben sein. Der Antragsteller wehrt sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landesamts für Finanzen vom 3.11.2021 betreffend Kontoguthaben bei einer Sparkasse. Hintergrund ist, dass Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder des Antragstellers an das Land übergegangen sind. Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II; daher ist unstreitig, dass § 7a UVG einschlägig sein könnte. Der Antragsteller hat schriftliche Einwendungen gegenüber der Behörde vorgebracht; das Landesamt setzte dennoch die Vollstreckung in Gang und erließ Zahlungsaufforderungen. Das Verwaltungsgericht hat im summarischen vorläufigen Rechtsschutz zu prüfen, ob die Pfändungsverfügung rechtswidrig ist und ob das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. • Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die Verfügung nach § 1 Abs. 4 Satz 5 VwVG NRW weiterhin belastende Rechtswirkungen entfaltet. • Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 VwGO war nicht erforderlich, da es um Verwaltungsvollstreckung privatrechtlicher Forderungen geht. • Bei der Entscheidung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und das private Suspensivinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. • Summarische Prüfung ergab, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 40 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 VwVG NRW sowie §§ 1, 6a, 7 und 7a UVG; § 7a UVG führt bei SGB-II-Bezug regelmäßig zur Unverfolgbarkeit des übergegangenen Unterhaltsanspruchs. • Einwendungen gegen die Forderung wurden form- und fristgerecht gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht; unselbstständige Untergliederungen sind keine eigenständigen Behörden, sodass die Einwendungen als erhoben gelten. • § 7a UVG hat nach Auslegung rechtshemmenden Charakter und kann eine drittschützende Amtspflicht der Behörde begründen, sodass die Vollstreckung einzustellen und die Verfügung aufzuheben war. • Aus dem Abwägungs- und Prüfungsmaßstab überwiegt im Ergebnis das Suspensivinteresse des Antragstellers, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der beim Beschlussgericht anhängigen Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung an und verpflichtete den Antragsgegner zur Kostentragung des gerichtskostenfreien Verfahrens. Entscheidend war, dass die Verfügung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist, weil bei SGB-II-Bezug die Verfolgung der übergegangenen Unterhaltsansprüche durch § 7a UVG in der Regel ausgeschlossen ist und bereits erhobene Einwendungen bei der zuständigen Behörde einzustellen gewesen wären. Wegen der überragenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwog das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollstreckungsinteresse. Folglich durfte die Vollstreckung nicht fortgesetzt werden, und die Verfügung ist insoweit in ihren Rechtswirkungen ausgesetzt bzw. aufzuheben. Die Kostenentscheidung wurde dem Antragsgegner auferlegt.