Beschluss
2 L 102/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0509.2L102.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Gericht entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 12. April 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, sicherzustellen, dass sie vorläufig ihre Ausbildung als Rechtsreferendarin vollumfänglich mit Kopftuch wahrnehmen kann, insbesondere bei Verhandlungen im Gerichtssaal auf der Richterbank sitzen zu dürfen, Sitzungsleitungen und/oder Beweisaufnahmen durchzuführen, Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft übernehmen zu dürfen und während der Verwaltungsstation Anhörungsausschusssitzungen leiten zu dürfen, hilfsweise, festzustellen, dass sie vorläufig ihre Ausbildung als Rechtsreferendarin vollumfänglich mit Kopftuch wahrnehmen kann, insbesondere bei Verhandlungen im Gerichtssaal auf der Richterbank sitzen zu dürfen, Sitzungsleitungen und/oder Beweisaufnahmen durchzuführen, Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft übernehmen zu dürfen und während der Verwaltungsstation Anhörungsausschusssitzungen leiten zu dürfen, hat weder mit dem Haupt- (dazu A.) noch mit dem Hilfsantrag (dazu B.) Erfolg. A. Der Hauptantrag ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen nicht begründet (II.). I. Der im Grundsatz gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag ist bereits unzulässig, soweit die Antragstellerin begehrt, bei Verhandlungen im Gerichtssaal auf der Richterbank zu sitzen sowie Sitzungsleitungen und/oder Beweisaufnahmen durchzuführen. Diesbezüglich fehlt es der Antragstellerin schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr begehrte Regelungsanordnung. Ihr Begehren bezieht sich insoweit ausweislich ihres Vortrags (vgl. die anwaltlichen Schriftsätze vom 8. Februar 2022 sowie vom 3. März 2022) auf den Ausbildungsabschnitt bei einem Zivilgericht, der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon beendet ist. Die Antragstellerin hat unter dem 14. März 2022 mitgeteilt, dass die Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft bereits begonnen habe. Darüber hinaus fehlt es der Antragstellerin auch mit Blick auf ihr Begehren, während der Verwaltungsstation „Anhörungsausschusssitzungen“ leiten zu dürfen, am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch ist im Übrigen ersichtlich, dass sie für die Verwaltungsstation einer Ausbildungsstelle, bei der ihr die Leitung von „Anhörungsausschusssitzungen“ übertragen werden könnte, zugewiesen worden ist. Im Gegenteil, mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022 teilte der Antragsgegner mit, dass eine solche Zuweisung nicht avisiert sei. Die Antragstellerin habe zur Ausbildung in der Verwaltungsstation (lediglich) die Zuweisung zum Rechtsamt der Stadt F. beantragt. Diesem Vorbringen ist die Antragstellerin weder substantiiert entgegengetreten noch hat sie Gegenteiliges glaubhaft gemacht, sondern hat offenkundig einfach nur den im Verfahren des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. April 2017 - 9 L 1298/17.F -, juris [nachfolgend Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 23. Mai 2017 - 1 B 1056/17 -, juris; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris] unter II. streitgegenständlichen Antrag ohne Bezug zum vorliegenden Sachverhalt übernommen. Schließlich hat die Antragstellerin von sich aus auch nicht vorgebracht, dass sie die Wahlstation bei einem (Zivil-)Gericht oder einer Stelle, bei der ihr die Möglichkeit der Leitung von „Anhörungsausschusssitzungen“ eingeräumt werden könnte, ableisten wird oder dies beabsichtigt ist. II. Ungeachtet dessen und selbstständig tragend hat der vorliegende Hauptantrag insgesamt aber auch in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Der jeweilige Antragsteller, im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Sprachformen verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter, hat dazu sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (den Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). Vorliegend strebt die Antragstellerin mit ihrem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache an, weil eine einstweilige Anordnung, mit welchem dem Antragsgegner aufgegeben würde, sicherzustellen, dass sie die von ihr begehrten Ausbildungsleistungen mit einem religiösen Kopftuch wahrnehmen kann, ihr bereits die Rechtsposition vermitteln würde, die sie erst in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt jedoch im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz – GG) in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Der Antragsteller muss – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist Voraussetzung, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris (Rn. 22 m.w.N.), sowie Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris (Rn. 15); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. Februar 2021 - 6 B 1769/20 -, juris (Rn. 4) und vom 8. September 2020 - 6 B 568/20 -, juris (Rn. 5). Daran gemessen hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund (1.) noch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist bereits nicht ansatzweise dargetan oder sonst ersichtlich, dass sie dringlich auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung angewiesen ist und ihr bei Nichterlass schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Die Antragstellerin hat insofern lediglich ausgeführt, dass ihr Recht, als Kopftuchträgerin während der Ableistung des Referendariats in allen Ausbildungssituationen gleich wie nicht Kopftuch tragende Rechtsreferendarinnen behandelt zu werden, anderenfalls leer liefe. Ihr drohten irreversible Nachteile und das Ausbildungsziel könne aufgrund der diskriminierenden Verwaltungspraxis nicht erreicht werden. Eine diskriminierende Ausbildung und eine Ausgrenzung zu anderen Rechtsreferendaren habe nachteilige Auswirkungen sowohl für ihre berufliche als auch private Entwicklung. Sie werde nicht in die Rolle der Richterin oder der Staatsanwältin schlüpfen können, um sich so einen genauen Einblick in die praktische Berufswelt schaffen zu können. Mit diesem Vortrag hat die Antragstellerin gemessen an den vorstehend dargestellten Anforderungen keine schweren und unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht. Insbesondere hat sie schon in keiner Weise hinreichend substantiiert dargelegt, in welchem Ausmaß und in welcher konkreten Art und Weise ihr etwaige Nachteile sowohl in ihrer beruflichen als auch privaten Entwicklung drohen würden. Ungeachtet dessen greifen die Maßnahmen des Antragsgegners in zeitlicher und örtlicher Hinsicht auch nur begrenzt in die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG ein. Die Einschränkungen erstrecken sich etwa auf den Zeitpunkt einer mündlichen Verhandlung und das Platznehmen hinter der Richterbank oder auf dem Platz der Staatsanwaltschaft. Die Antragstellerin wird insoweit auch nicht gezwungen, ihr religiöses Kopftuch abzunehmen. Im Gegenteil, ihr steht es frei, der gerichtlichen Verhandlung mit religiösem Kopftuch im Zuschauerraum beizuwohnen. Dadurch kann sie – wie der Antragsgegner zutreffend ausführt – (auch) zu Ausbildungszwecken in gleicher Weise dem Geschehen folgen. Lediglich Verfahrenshandlungen wie Beweisaufnahmen oder Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft kann die Antragstellerin mit religiösem Kopftuch nicht ausführen. Hierin besteht aber schon allein deshalb kein unzumutbarer Nachteil für die Antragstellerin, da die übrigen, weit überwiegenden Ausbildungsinhalte im Rahmen der Einzelausbildung oder der Arbeitsgemeinschaften davon unberührt bleiben. Zudem sind die von der Antragstellerin begehrten Verfahrenshandlungen noch nicht einmal zwingend abzuleistende Ausbildungsbestandteile im juristischen Vorbereitungsdienst (vgl. insoweit etwa § 40 Abs. 2 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst – Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen – JAG NRW). In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin auch weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die von ihr begehrten Ausbildungsinhalte von allen übrigen, kein religiöses Symbol tragenden Rechtsreferendaren wahrgenommen würden und ihr insoweit – auch unter dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund – schwere und unzumutbare Nachteile drohen. 2. Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf ihr Begehren, das auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, sind die insoweit erforderlichen hohen Erfolgsaussichten für ein Obsiegen in der Hauptsache von ihr weder substantiiert dargelegt worden noch im Übrigen ersichtlich. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die unbeschränkte Wahrnehmung der von ihr begehrten Ausbildungsleistungen im juristischen Vorbereitungsdienst mit einem religiösen Kopftuch. a. Ein solcher Rechtsanspruch ergibt sich zum einen nicht aus einfachgesetzlichen Vorschriften. So enthält insbesondere weder das JAG NRW noch das Gesetz zur Stärkung religiöser, weltanschaulicher und politischer Neutralität der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizneutralitätsgesetz – JNeutG NRW) eine Regelung, die einen entsprechenden Anspruch der Antragstellerin begründen könnte. Im Gegenteil, bei § 2 Abs. 1 JNeutG NRW (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 JNeutG NRW, § 30 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW) handelt es sich sogar um eine Verbotsnorm, die keinerlei Entscheidungsbefugnis für den Antragsgegner oder die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung eröffnet. b. Zum anderen kann die Antragstellerin auch nicht ausnahmsweise einen unmittelbaren Anspruch aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG geltend machen. Die der Antragstellerin auferlegten Einschränkungen im juristischen Vorbereitungsdienst – Verbot des Tragens eines religiösen Kopftuches bei Verfahrenshandlungen mit Außenkontakt – stellen sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig dar. § 2 Abs. 1 JNeutG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 JNeutG NRW, § 30 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW stellt eine hinreichende und verfassungskonforme gesetzliche Grundlage für die vorliegenden Einschränkungen dar. Insbesondere bestehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 JNeutG NRW (aa.) noch an der verfassungskonformen Anwendung des § 2 Abs. 1 JNeutG NRW im Falle der Antragstellerin (bb.). aa. § 2 Abs. 1 JNeutG NRW verbietet Beschäftigten in der gerichtlichen Verhandlung wahrnehmbare Symbole oder Kleidungsstücke zu tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Rechtsreferendare sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 JNeutG NRW, § 30 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW Beschäftigte im Sinne des JNeutG NRW. Kopftücher, die in der für den muslimischen Glauben typischen Weise gebunden sind, werden vom Gesetzgeber als religiöses Symbol im Sinne dieser Regelung aufgefasst, vgl. S. 13 der Drucksache 17/3774 des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2018. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 JNeutG NRW ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insoweit hat schon das Bundesverfassungsgericht, vgl. seinen Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, a.a.O., das Kopftuchverbot für hessische Rechtsreferendarinnen bei Verfahrenshandlungen mit Außenkontakt auf der Grundlage der dort verfahrensgegenständlichen Vorschriften des §§ 26, 27 des Gesetzes über die juristische Ausbildung, § 45 des Hessischen Beamtengesetzes für verfassungsgemäß erachtet und zur Neutralitätspflicht für Rechtsreferendare in Hessen u.a. ausgeführt, dass die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich auch bereits im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren sei. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, a.a.O. (Rn. 102). Das Gericht sieht keinerlei Veranlassung, von dieser höchstrichterlichen Auffassung abzuweichen. Auch die hier streitgegenständliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 JNeutG NRW stellt sich insbesondere als verhältnismäßig dar. Mit dem Verbot des Tragens religiöser Symbole bei bestimmten Verfahrenshandlungen verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, das Neutralitätsgebot des Staates zu wahren und das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Justiz insgesamt zu stärken. Überdies zielen die Regelungen darauf ab, die übrigen Verfahrensbeteiligten vor ungewollter Konfrontation mit religiösen Symbolen zu schützen. § 2 Abs. 1 JNeutG NRW ist auch geeignet, einen der verfolgten Zwecke zu erreichen, und erforderlich. Soweit als milderes Mittel grundsätzlich ein Hinweis auf die Ausbildungssituation eines Rechtsreferendars in Betracht kommt, erweist sich diese Maßnahme von vornherein nicht als gleich geeignet, da ein solcher Hinweis die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht vor der Konfrontation mit religiösen Symbolen schützen würde. Das Verbot des Tragens religiöser Symbole stellt sich auch als angemessen dar. Zunächst ist der Eingriff in die betroffenen Grundrechte in sachlicher und zeitlicher Hinsicht von geringer Intensität. Er ist beschränkt auf wenige einzelne Tätigkeiten, bei denen der Staat den verfassungsrechtlichen Neutralitätsvorgaben den Vorrang eingeräumt hat. Den Referendaren wird die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht per se verwehrt, sondern nur unter Verzicht auf die spezifische Grundrechtsausübung erlaubt. Zwar führt die Regelung mit Blick auf die Religionsausübungsfreiheit zu einer faktischen Entscheidungspflicht betroffener Rechtsreferendare zwischen der Glaubensbetätigung durch Verwendung entsprechender Symbole und der Teilnahme an Verfahrenshandlungen und damit ggf. einer umfassenden Ausbildung. Es besteht aber selbst bei Verzicht auf religiöse Symbole kein Anspruch auf Wahrnehmung der hier streitgegenständlichen Ausbildungsleistungen. Insbesondere der staatsanwaltschaftliche Sitzungsdienst wird in den Ausbildungsplänen regelmäßig ausdrücklich nicht als „Regelleistung im engeren Sinne“ bezeichnet, da er in aller Regel einer konkreten Beurteilung durch den Ausbilder nicht zugänglich sein wird. Im Übrigen ist es auch zumutbar, an Rechtsreferendare – die offensichtlich die Befähigung zum Richteramt erlangen wollen – schon in der Ausbildung vergleichbare Anforderungen zur Neutralitätswahrung zu stellen. Sie haben ebenso wie Richter, Staatsanwälte oder Beamte der allgemeinen Verwaltung die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern. Der Umstand, dass sich Rechtsreferendare in ihrer Ausbildung befinden und nach deren Abschluss womöglich Tätigkeiten ausüben, für welche die dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht greifen, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen sind Rechtsreferendare für Rechtssuchende und -unterworfene nicht bei jeder Tätigkeit als solche zu erkennen. Zum anderen hat diese Personengruppe ein Anrecht darauf, dass die justiziellen Grundbedingungen auch dann gelten, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken überträgt. Zwar wird durch das Tragen religiöser Symbole keine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der negativen Religionsfreiheit Dritter, sondern bloß eine abstrakte Gefahr geschaffen. Dies gilt jedoch nicht für die Identifizierung des Staates mit dem Neutralitätsgebot, der sogar eine konkrete Gefährdung droht. Ungeachtet dessen sprechen im Übrigen gerade der hohe Rang der zu schützenden Verfassungsgüter sowie der hohe Grad staatlicher Einflussnahme und der Formalisierung im Gerichtsverfahren dafür, auch abstrakte Gefahren zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des – hier in § 2 Abs. 1 JNeutG NRW niedergelegten – Verbots des Tragens religiöser Symbole genügen zu lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, a.a.O., sowie HessVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 1 B 1056/17 -, a.a.O. (zur Vorschrift des § 45 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. März 2018 - 3 BV 12.2040 -, juris (Rn. 33, 38 f.); vgl. ferner BVerfG, Urteile vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, juris, sowie vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris. bb. Vorliegend bestehen auch keine Bedenken an der verfassungskonformen Anwendung des § 2 Abs. 1 JNeutG NRW im konkreten Einzelfall der Antragstellerin. Die das gesetzliche Verbot des § 2 Abs. 1 JNeutG NRW bestätigenden Einschränkungen stellen sich insbesondere in materiell-rechtlicher Hinsicht als verhältnismäßig dar. Sie dienen auch im vorliegenden Einzelfall der Wahrung des staatlichen Neutralitätsgebots, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie dem Schutz der Glaubensfreiheit Dritter und sind zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die vorstehenden Ausführungen zu A. II. 2. b. aa. Soweit sich auch die Antragstellerin auf das mildere Mittel eines ausdrücklichen Hinweises auf ihre Ausbildungssituation bei Gericht, ggf. in Begleitung ihres Ausbilders zur Sitzungsvertretung in der Staatsanwaltschaftsstation, beruft und in diesem Zusammenhang vorbringt, in der Praxis seien Hinweise dieser Art sowie eine Begleitung des Ausbilders zur Sitzungsvertretung nicht unüblich, ist dieser Vortrag schon völlig unsubstantiiert und nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden. Dies gilt ebenso für ihr Vorbringen, Vorsitzende Richter stellten in der Praxis auch ohne Beteiligung einer kopftuchtragenden Referendarin die Verfahrensbeteiligten regelmäßig vor und mehrere Gerichte erlaubten bereits das Tragen eines Kopftuches für Rechtsreferendarinnen. Die streitgegenständlichen Einschränkungen stellen sich im vorliegenden Einzelfall auch als angemessen dar. Sie beschränken sich ebenfalls auf wenige, spezifizierte Verfahrenshandlungen mit Außenkontakt und berühren die Antragstellerin weder in den weit überwiegenden Ausbildungsabschnitten ihres juristischen Vorbereitungsdienstes noch in ihrer privaten Lebensweise. Insofern wird sie auch nicht zur Durchführung der begehrten Verfahrenshandlungen unter Verzicht auf das Tragen des religiösen Kopftuches gezwungen. Im Gegenteil, ihr bleibt die Option, die streitgegenständlichen Tätigkeiten nicht durchzuführen, ohne dass sich dies nachteilig auf ihre Bewertung auswirkt. Der Antragsgegner hat insoweit auch hinreichende Vorkehrungen geschaffen. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 20. Januar 2022 teilte er der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Einzelausbilder im Rahmen der jeweiligen Zuweisungsverfügungen darauf hingewiesen würden, dass die Ausbildungspläne mit der Maßgabe angewendet werden sollen, dass es nicht zum Nachteil der Antragstellerin berücksichtigt werden dürfe, wenn sie aufgrund der Ausübung ihrer Religionsfreiheit einzelne Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 JNeutG NRW nicht erbringen dürfe; die derzeitige Ausbilderin werde ebenfalls hierüber informiert. Dass diese Hinweise an den jeweiligen Ausbilder nicht erfolgt oder beachtet worden seien bzw. werden, ist von der Antragstellerin weder vorgebracht worden noch im Übrigen ersichtlich. Soweit sie vorbringt, aufgrund der Einschränkungen Nachteile im Rahmen ihrer Ausbildung in Kauf nehmen zu müssen, dringt sie auch damit nicht durch. Im Gegenteil, eine umfassende und vollwertige Referendarausbildung mit zureichender praktischer Erfahrung kann im vorliegenden Fall hinreichend gewährleistet werden. Insoweit ist es der Antragstellerin nicht verwehrt, zu Ausbildungszwecken bspw. im Zuschauerbereich an Verhandlungen teilzunehmen und ggf. die praktische Ausbildung der übrigen Referendare ihres Durchgangs zu beobachten. Entgegen ihrer Auffassung können dadurch auch ohne eigenständige Ausführung der begehrten Verfahrenshandlungen die Ausbildungsziele ihres juristischen Vorbereitungsdienstes vollumfänglich erreicht werden. Im Übrigen besteht selbst ohne das Tragen eines religiösen Kopftuches schon kein Anspruch auf selbstständige Ableistung der streitgegenständlichen Ausbildungsinhalte, vgl. insoweit etwa § 40 Abs. 2 JAG NRW. B. Soweit die Antragstellerin mit dem hilfsweise gestellten Antrag die Feststellung begehrt, vorläufig ihre Ausbildung als Rechtsreferendarin vollumfänglich mit religiösem Kopftuch wahrnehmen zu können, insbesondere bei Verhandlungen im Gerichtssaal auf der Richterbank sitzen zu dürfen, Sitzungsleitungen und/oder Beweisaufnahmen durchzuführen, Sitzungsvertretungen für die Staatsanwaltschaft übernehmen zu dürfen und während der Verwaltungsstation Anhörungsausschusssitzungen leiten zu dürfen, ist der Hilfsantrag jedenfalls in der Sache insgesamt unbegründet. Ungeachtet dessen, dass es der Antragstellerin auch insofern schon am erforderlichen Anordnungsgrund fehlt, hat sie – selbstständig tragend – auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die vorliegenden Einschränkungen im juristischen Vorbereitungsdienst stellen sich als rechtmäßig dar. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Gründe zu A. II. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Eine Reduzierung des Betrages im Hinblick auf das Eilverfahren ist nicht angebracht, weil die Entscheidung auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Kalb