Beschluss
1 L 827/22.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0913.1L827.22A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2789/22.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des C. für N. und G. vom 00.00.0000 verfügte Abschiebungsanordnung nach V. wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2789/22.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des C. für N. und G. vom 00.00.0000 verfügte Abschiebungsanordnung nach V. wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem privaten Interesse des jeweiligen Antragstellers andererseits, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts – hier der Abschiebungsanordnung – verschont zu bleiben bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Hauptsacheverfahren. Die Interessenabwägung hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren, soweit diese sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme hingegen rechtmäßig, kann das Interesse an dem Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden. Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interessen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, denn nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse wird sich die in Ziffer 3 des Bescheides des C1. vom 00.00.0000 verfügte Abschiebungsanordnung nach V. im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das C2. die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 29 Abs. Nr. 1a) AsylG beurteilt sich die Frage der Zuständigkeit V1. nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sog. Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO). Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Dublin III-VO hat grundsätzlich auf der Grundlage der dort festgelegten Kriterien zu erfolgen, für die eine bestimmte Rangfolge (vgl. Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) gilt. Angesichts dessen ist die Antragsgegnerin zunächst zwar zutreffend davon ausgegangen, dass V. grundsätzlich gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedsstaat ist, weil der Antragsteller aus der V2. kommend illegal über V. in das Gebiet der Europäischen Union eingereist war, bevor er am 00.00.0000 im Bundesgebiet einen Asylantrag stellte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Einreise nach V. am 00.00.0000nicht deshalb als legal anzusehen, weil V. im Antwortschreiben an das C2. vom 00.00.0000 erklärt hatte, es habe dem Antragsteller auf der Flucht vor dem Krieg in der V2. Zutritt zu seinem Hoheitsgebiet gewährt. Eine legale Einreise hätte vielmehr das Vorliegen eines Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 2 l) Dublin III-VO oder eines Visums im Sinne von Art. 2 m) Dublin III-VO vorausgesetzt, über die der Antragsteller bei Einreise gerade nicht verfügte. Somit ist die Republik V. gemäß Art. 18 Abs. 1 a) Dublin III-VO zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet. Im Hinblick auf das gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO rechtzeitig am 00.00.0000gestellte Aufnahmegesuch des C1. erklärten sich die ungarischen Behörden mit dem besagten Schreiben vom 00.00.0000, das am 00.00.0000 bei dem C2. eintraf, zur Aufnahme des Antragstellers bereit. Die insoweit grundsätzlich zu Recht von der Antragsgegnerin angenommene Zuständigkeit V1. für die Bearbeitung des Asylbegehrens des Antragstellers wird sich allerdings voraussichtlich mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO im Hauptsacheverfahren in der Sache als rechtswidrig erweisen. Nach Maßgabe dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 303/1) (EU-Grundrechtecharta – EU-GR-Charta) mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat. Vom Bestehen systemischer Mängel im vorgenannten Sinne und einer damit ausnahmsweise verbundenen Durchbrechung der dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zugrunde liegenden Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-GR-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht (sog. Prinzip des gegenseitigen Vertrauens), kann dabei grundsätzlich erst ausgegangen werden, wenn in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, hinreichend gewichtigen Verletzungen des Gewährleistungsgehalts des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Unerheblich ist es demgegenüber, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kommen kann. An die Feststellung systemischer Mängel sind mithin hohe Anforderungen zu stellen und es kann nur bei strukturellen und landesweiten Missständen davon ausgegangen werden, dass eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wird. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 19. Januar 2016 – 11 B 15.50130 –, juris, Rn. 23. Als systemische Mängel sind dabei nur solche Störungen anzusehen, die im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen (objektiv) vorhersehbar treffen. Daneben können derartige Mängel auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – faktisch in weiten Teilen funktionslos ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rdnr. 91; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris, Rdnr. 46. In Anwendung dieser Grundsätze spricht im Hinblick auf die vorliegende Fallkonstellation bei summarischer Prüfung viel dafür, dass es sich gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als unmöglich erweisen wird, den Antragsteller nach V. zu überstellen. Die Antragsgegnerin hat in dem Bescheid vom 19. Juli 2022 u.a. argumentiert, dass „Personen mit zuerkanntem Schutzstatus“ auf das ungarische Sozialsystem zurückgreifen könnten und ihnen im Inland die gleichen sozialen Ansprüche und Rechte wie den ungarischen Staatsangehörigen zustehen würden. Das C2. verkennt insoweit aber grundlegend, dass es sich bei dem Antragsteller gerade nicht um einen anerkannten Schutzberechtigten handelt, sondern um eine Person, die in V. noch nicht einmal einen Asylantrag gestellt hat. Die ganze Argumentation des C1. und die Begründung des Bescheides betreffen einen Sachverhalt, der der vorliegenden Fallkonstellation überhaupt nicht zugrunde liegt. Der Antragsteller fällt als Dublin-Rückkehrer, der in V. noch keinen Asylantrag gestellt hat, unter das sog. „Botschaftsverfahren“ in V. , kann insoweit vorher überhaupt keinen förmlichen Asylantrag in V. stellen und hat damit auch bis dahin keinen Anspruch auf existenzsichernde Sozialleistungen. Hierzu hat das VG Aachen in seinem Beschluss vom 24. März 2022 - 5 L 199/22.A - juris, dezidiert ausgeführt: „(…) Nach den vorliegenden Erkenntnissen führen sowohl die asylrechtlichen Regelungen als auch ihre Anwendung in der Praxis dazu, dass Schutzsuchenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährt wird. Zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 104. Die Antragsteller haben bislang in V. keinen Asylantrag gestellt. Nach der aktuellen ungarischen Gesetzeslage und den vorliegenden Erkenntnissen wird es ihnen im Rahmen der beabsichtigten Rückführung nach der Dublin III-VO nicht möglich sein, in V. einen Asylerstantrag zu stellen. Es droht vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entgegen dem in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) eine Abschiebung ins Herkunftsland ohne vorherige Entscheidung über den Asylantrag. Art. 33 Nr. 1 GK enthält das Verbot, einen Flüchtling i.S. des Art. 1 der Konvention "auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde". Im Kontext des Zurückweisungsverbots des Art. 33 GK umfasst der Flüchtlingsbegriff nicht nur diejenigen, die bereits als Flüchtling anerkannt worden sind, sondern auch diejenigen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling erfüllen. Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 22. September 2011, Rechtssache C-411/50 -, S. 42, Fn. 48. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich zur Vermeidung einer Verletzung der in der GRC gewährleisteten Rechte auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GFK und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10, C-493/10 -, Rn. 75, juris und vom 5. September 2012 - C-71/11, C-99/11 -, Rn. 47, juris. Dementsprechend verpflichtet Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) die Mitgliedstaaten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten. Nachdem der EuGH die Unterbringung von Asylsuchenden in Transitzonen an der ungarischen Grenze für rechtswidrig erklärt hatte, erließ die ungarische Regierung einen Erlass, mit dem sie ein neues Asylsystem einführte (Government Decree 233/2020), das sogenannte "Botschaftsverfahren". Dieses neue System wurde später in das Übergangsgesetz aufgenommen, das am 18. Juni 2020 in Kraft trat, zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet war, mittlerweile aber verlängert wurde. Vgl. HHC, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedék Association for Migrants, 25.03.2021, S. 6; Pro Asyl, Pushbacks an der rumänisch-serbischen EU-Außengrenze, 08.02.2022, abgerufen unter https//www.proasyl.de/news am 21.02.2022. Kernstück des neuen Systems ist als zwingende Voraussetzung für die Stellung eines Asylantrags in V. die Abgabe einer "Absichtserklärung" ("declaration of intent" - DoI) bei der ungarischen Botschaft (…). Nach dem neuen System müssen Personen, die in V. Asyl beantragen wollen, mit Ausnahme einiger weniger Fallgruppen (siehe dazu unten) folgende Schritte durchlaufen, bevor sie ihren Asylantrag registrieren lassen können: - Persönliche Einreichung eines "DoI" bei der ungarischen Botschaft (…). - Das "DoI" muss an die Asylbehörde, die NDGAP (National Directorate-General for Aliens Policing), weitergeleitet werden, die es innerhalb von 60 Tagen prüft. - Die NDGAP schlägt der Botschaft vor, eine spezielle, einmalige Einreiseerlaubnis für die Einreise nach V. zum Zwecke der Stellung eines Asylantrags zu erteilen. - Wird die Erlaubnis erteilt, muss die Person allein nach V. reisen und sich nach ihrer Ankunft sofort bei den Grenzbeamten melden. - Die Grenzbeamten müssen die Person dann der NDGAP vorstellen. - Die Person kann dann ihren Asylantrag bei der NDGAP formell registrieren lassen und damit das offizielle Asylverfahren einleiten. Je nach Genehmigung des "DoI" erhält der potenzielle Asylbewerber eine spezielle Reiseerlaubnis ausgestellt, die es ihm ermöglicht, nach V. zu reisen und einen Asylantrag zu stellen. Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen das oben beschriebene Verfahren nicht durchlaufen: - Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird und die sich in V. aufhalten. - Familienangehörige von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die sich in V. aufhalten. - Personen, die Zwangsmaßnahmen, Maßnahmen oder Strafen unterworfen sind, die die persönliche Freiheit beeinträchtigen, außer wenn sie V. auf "illegale" Weise durchquert haben. Folglich kann kein Schutzsuchender, der an der ungarischen Grenze ankommt oder illegal nach V. einreist oder sich legal in V. aufhält und nicht zu den drei oben genannten Kategorien gehört, in V. Asyl beantragen. Vgl. HHC, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedék Association for Migrants, 25.03.2021, S. 6. Die Kriterien, nach denen eine Einreiseerlaubnis zum Zwecke der Asylantragstellung von der NDGAP zu erteilen ist, werden nicht benannt. Vgl. zu den Fragen, die im Rahmen des "DoI" zu beantworten sind: HHC, Hungary de facto removes itself form the Common European Asylum System (CEAS), 12. August 2020, S. 3. Das V3. Helsinki Komitee berichtet, dass Personen regelmäßig abgewiesen und darüber informiert würden, dass sie auf eine nicht näher definierte "Warteliste" gesetzt seien, um einen Termin zur Abgabe der Absichtserklärung zu erhalten. Einige warteten über 2 Monaten auf diesen Termin. Einige verpassten auch den Termin, da sie kein Englisch sprechen und die Informationen über den Termin per E-Mail auf Englisch verschickt würden, oder weil sie es nicht gewohnt seien, mit E-Mails umzugehen, oder weil sie nicht in der Lage gewesen seien, die Reise zum Termin zu organisieren, da sie in einem Aufnahmezentrum weiter weg von Belgrad untergebracht worden seien. Das Formular "Absichtserklärung" ("DoI") müsse in Englisch oder Ungarisch ausgefüllt werden, ohne dass ein Dolmetscher oder Rechtsbeistand zur Verfügung stehe. Die Entscheidung der NDGAP erfolge ohne Begründung und das Gesetz sehe keinen Rechtsbehelf vor. Vgl. HHC, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedék Association for Migrants, 25. März 2021, ab S.5; HHC, Hungary de facto removes itself form the Common European Asylum System (CEAS), 12. August 2020; ebenso:.AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 21f, S. 45. Antragsteller haben in der Phase des "Botschaftsverfahrens" keinen Anspruch auf Einhaltung der in der RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) geregelten (Mindest)Bedingungen für die Aufnahme von Asylsuchenden und sie genießen keinen Schutz; das bedeutet, sie können von den (…) Behörden inhaftiert, ausgewiesen oder abgeschoben werden. Vgl. HHC, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedék Association for Migrants, 25. März 2021, ab S.7. Nach einem Bericht von Pro Asyl vom 19. November 2021 sind seit der Einführung des sogenannten Botschaftssystems im Mai 2020 drei iranische Familien, bestehend aus zwölf Personen, mit einer Reisegenehmigung der Botschaft in Belgrad nach V. eingereist. Vgl. Pro Asyl, V. : "Es lohnt sich, den Kampf anzunehmen", abgerufen am 17. Februar 2022 unter https://www.proasyl.de/news. Die Antragsteller fallen als Dublin-Rückkehrer offensichtlich nicht unter die oben genannten Ausnahmegruppen, die in V. ohne vorheriges "Botschaftsverfahren" einen Asylantrag stellen können. Darauf verweist der AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen vom 01. April 2021 ausdrücklich, und zwar auf S. 45 unter Ziffer 2.7.; dort wird ausgeführt: Wenn eine Person, die noch keinen Asylantrag in V. gestellt hat, nach der Dublin-Verordnung zurückgeschickt wird, muss er/sie nach der Rückkehr einen Asylantrag stellen, aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften lassen diese Möglichkeit nicht zu. "Dublin-Rückkehrer" zählen nicht zu den Ausnahmen, die im ungarischen Hoheitsgebiet einen Asylantrag stellen dürfen. (…)“. Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin nach eigener Prüfung an. Auch der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens hat bislang noch keinen förmlichen Asylantrag in V. gestellt. Es wird ihm nach der vorstehenden Auskunftslage im Rahmen einer beabsichtigten Rückführung nach der Dublin III-VO nicht möglich sein, in V. einen Asylantrag zu stellen. Es droht ihm vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entgegen dem in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) eine Abschiebung ins Herkunftsland ohne vorherige Entscheidung über einen dort noch zu stellenden Asylantrag. Insoweit ist im Übrigen auch das Existenzminimum des Antragstellers in V. bis zu seiner Abschiebung in das Heimatland nicht hinreichend gesichert, da er keinen Zugang zu Sozialleistungen und staatlichen Hilfen hat. Die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vermögen die Annahme systemischer Mängeln im ungarischen Asylverfahren nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr erklärt die Antragsgegnerin auf T. 9 ihres Bescheides, dass sie Überstellungen gemäß der Dublin III-VO nur dann durchführt, wenn die ungarischen Behörden (im Einzelfall) schriftlich zusichern, dass Dublin-Rückkehrende gemäß der Aufnahmerichtlinie 2013/22/EU untergebracht und deren Asylverfahren gemäß der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden. Eine entsprechende Erklärung V1. , mit der gerade im Fall des Antragstellers eine individuelle Zusicherung zur Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien sowie des europäischen Asylrechts abgegeben worden wäre, liegt hier trotz entsprechender Anfrage der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 allerdings gerade nicht vor. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). G1.