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Beschluss

20 K 1727/21.PVL

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2022:1214.20K1727.21PVL.00
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Tenor

Die Beteiligte wird verpflichtet, - über den geschäftsführenden Vorstand hinaus - auch den übrigen Mitgliedern des Antragstellers einschließlich der Ersatzmitglieder B.F. und L.S. jeweils ein zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeignetes internetfähiges digitales Endgerät mit Zugang zum Verwaltungsnetz der Beteiligten und der jeweiligen für die Personalratstätigkeit vorgehaltenen dienstlichen E-Mailanschrift des Mitglieds nebst Maus, Lade- und Netzwerkkabel, Headset sowie einem Token-Gerät zur Verfügung zu stellen.

Entscheidungsgründe
Die Beteiligte wird verpflichtet, - über den geschäftsführenden Vorstand hinaus - auch den übrigen Mitgliedern des Antragstellers einschließlich der Ersatzmitglieder B.F. und L.S. jeweils ein zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeignetes internetfähiges digitales Endgerät mit Zugang zum Verwaltungsnetz der Beteiligten und der jeweiligen für die Personalratstätigkeit vorgehaltenen dienstlichen E-Mailanschrift des Mitglieds nebst Maus, Lade- und Netzwerkkabel, Headset sowie einem Token-Gerät zur Verfügung zu stellen. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten gebildete Personalrat, vormals mit der Bezeichnung „Personalrat “ und nunmehr mit der Bezeichnung „Personalrat “. Der Antragsteller besteht aus insgesamt 17 Mitgliedern, wobei hiervon 5 Mitglieder dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Ferner verfügt er über 4 Ersatzmitglieder. Der Antragsteller vertritt nach seinen und von der Beteiligten unwidersprochenen Angaben die Interessen von rund 3.370 Beschäftigten mit einem räumlichen Zuständigkeitsbereich zwischen T. im Norden und T1. im Süden sowie zwischen C.-X. im Westen und N. im Osten. Dem Antragsteller steht in T2. ein Personalratsbüro zur Verfügung. Den 5 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands des Antragstellers ist seitens der Beteiligten jeweils ein internetfähiges digitales Endgerät in Form eines Notebooks bzw. Convertibles zur Verfügung gestellt worden, mit dem diese über einen VPN-Tunnel unter anderem auf das Verwaltungsnetz der Beteiligten und auf ihre für die Personalratstätigkeit zur Verfügung gestellten dienstlichen E-Mailkonten Zugriff nehmen können. Im Personalratsbüro in T2. befinden sich 5 Dockingstationen mit Bildschirmen, an die die vorbezeichneten Geräte angeschlossen werden können. Ein vormals dort angeschlossenes digitales Endgerät ist im Zuge der Umstellung auf die Dockingstationen abgebaut worden. Nach mehreren Vorbesprechungen stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 bei der Beteiligten den Antrag, auch seine übrigen Mitglieder mit einem entsprechenden digitalen Endgerät auszustatten. Hierauf teilte die Beteiligte mit Schreiben vom 18. Februar 2020 mit, dass es sich hierbei um eine nachvollziehbare Forderung handele, die den Möglichkeiten und Erwartungen an zeitgemäße Kommunikation und Kollaboration in der heutigen digitalen Welt entspreche und auf großes Verständnis stoße. Aus Sicht des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) bestehe aber kein Erfordernis, jedes einzelne Personalratsmitglied mit einem dienstlichen Endgerät auszustatten. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 stellte der Antragsteller einen neuen inhaltsgleichen Antrag und führte u.a. aus: Mehr als 3.300 Kolleginnen und Kollegen an über 100 Förderschulstandorten würden durch ihn betreut und würden sich in Zeiten großer Sorge und Verunsicherung verstärkt an die Mitglieder der Personalvertretung - insbesondere per E-Mail - wenden, um sich in persönlichen und datenschutzrelevanten Bereichen beraten zu lassen. Für die zwischenzeitliche Einrichtung von dienstlichen Kennungen und E-Mailadressen bedanke er sich, aber ohne die dazugehörigen Endgeräte sei eben eine Kommunikation hierüber nicht möglich. Bei einer fiskalischen Betrachtung sei zu berücksichtigen, dass hier u.a. auch Reisekosten eingespart werden könnten. Im Übrigen sei die Anreise einzelner Mitglieder des Antragstellers zum Dienstsitz der Beteiligten bzw. zum Personalratsbüro in T2., nur um u.a. notwendige dienstliche E-Mails für die Personalratstätigkeit abrufen zu können, völlig weltfremd und unpraktisch. Hierauf erwiderte die Beteiligte mit Schreiben vom 30. Juni 2020, dass die Landesregierung mit dem Konjunkturpaket I massive Investitionen in Digitalisierungsvorhaben im Bereich Bildung beschlossen habe. Gemeinsam mit den Kommunen würden die Schulen damit in die Lage versetzt, alle Lehrerinnen und Lehrer mit digitalen Endgeräten und geeigneter Software auszustatten. Sollte es hier zu gewichtigen Problemen/Zeitverzögerungen kommen, werde gebeten, kurzfristig Bescheid zu geben. Mit Schreiben vom 6. August 2020 beantragte der Antragsteller bei der Beteiligten erneut die Ausstattung aller seiner Mitglieder mit digitalen Endgeräten. Er führte aus, dass sein Antrag vom 19. Mai 2020 letztlich unbeschieden geblieben sei und dass überhaupt nicht zeitlich absehbar sei, wann die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten über die Schulträger erfolge. Im Übrigen gehe es bei der hier in Rede stehenden IT-Ausstattung nicht um die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Lehrauftrags, sondern um die datenschutzrelevante Erfüllung von Personalratsaufgaben. Ein evtl. vom Schulträger zur Verfügung gestelltes digitales Endgerät werde im besten Fall im pädagogischen Netz einer Schule administriert, nicht aber im Verwaltungsnetz der Beteiligten und schon gar nicht im Verwaltungsnetz der Schulträger. Mit Schreiben vom 26. August 2020 erwiderte die Beteiligte, dass die Ausstattung der Lehrkräfte durch die Schulträger tatsächlich sehr unterschiedlich sei. Das MSB NRW vertrete aber die Auffassung, dass kein Erfordernis bestehe, jedes Personalratsmitglied mit einem dienstlichen digitalen Endgerät auszustatten. Am 23. September 2020 fand zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten eine gemeinschaftliche Besprechung gemäß § 63 und 85 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) statt. Unter dem Tagesordnungspunkt 3 „ADV-Ausstattung Personalratsmitglieder“ ist im Sitzungsprotokoll folgende Stellungnahme des damaligen Regierungspräsidenten W. für die Beteiligte festgehalten: „(…) Der Regierungspräsident teilt die Position des Personalrates und rät zur Klage, um die aus seiner Sicht berechtigte Forderung nach dienstlichen Endgeräten rechtlich durchzusetzen. Auf Nachfrage des PRes hält er die Kostenübernahmepflicht der Dienststelle für ein solches Verfahren für selbstverständlich und rechtlich abgesichert. (…)“. Mit E-Mail vom 24. September 2020 nahm der Antragsteller auf den Inhalt der gemeinschaftlichen Besprechung vom 23. September 2020 Bezug und bat um eine eindeutige Ablehnung seines Ausstattungsantrags, falls die Beteiligte dem Antrag nicht nachkommen wolle. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 teilte Regierungspräsident W. dem Antragsteller mit, dass er einen neuen Vorstoß bei den anderen Bezirksregierungen unternommen habe und dieses Ergebnis noch abgewartet werden solle. Mit E-Mail vom 12. November 2020 bat der Antragsteller die Beteiligte um baldige Entscheidung, spätestens bis zum 23. November 2020, zumal das MSB NRW zwischenzeitlich entschieden habe, dass alle Personalratsmitglieder des Hauptpersonalrats Förderschulen mit digitalen Endgeräten ausgestattet werden. Eine Reaktion der Beteiligten erfolgte hierauf nicht. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 zeigte der Antragsteller gegenüber der Beteiligten an, dass er am 8. Dezember 2020 den Beschluss gefasst habe, sich in der hier in Rede stehenden Frage durch die Anwaltskanzlei C1. in C. juristisch beraten zu lassen. Er listete die Historie seiner Anträge und des wechselseitigen Schriftverkehrs auf und verwies darauf, dass es immer noch keine Einigung im Hinblick auf die Ausstattung der Personalratsmitglieder mit digitalen Endgeräten gäbe. Eine Reaktion der Beteiligten erfolgte hierauf nicht. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 beantragte der Antragsteller bei der Beteiligten erneut die Ausstattung aller seiner Mitglieder mit digitalen Endgeräten. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die geforderte IT-Ausstattung als Stand der Technik in der Dienststelle für die Aufrechterhaltung seiner Handlungsfähigkeit erforderlich sei und dass dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gelte. Mit interner E-Mail vom 21. Januar 2021 wies Regierungspräsident W. den Regierungsvizepräsidenten Milk an, alles zu unternehmen, dass eine entsprechende Ausstattung des Antragstellers kurzfristig erfolgt, ggf. temporär bis entsprechende Endgeräte vom Schulträger den in der Fortbildung tätigen Lehrkräften zur Verfügung stehen. Wörtlich führte Regierungspräsident W. weiter aus: „(…) Entsprechendes sollte auch für die Vertreter der Personalräte gelten. Dazu ist gestern erneut ein Schreiben eingegangen. Der Personalrat beruft sich auf einen Rechtsanspruch auf Ausstattung. Diese rechtliche Auffassung teile ich uneingeschränkt (…)“. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit, dass er die juristische Beratung mit der Anwaltskanzlei C1. beendet habe, nachdem die Beteiligte nunmehr beschlossen habe, alle Personalratsmitglieder mit dienstlichen Endgeräten auszustatten. Am 18. März 2021 gab es ein Telefonat zwischen der vorsitzenden Person des Antragstellers und einem Sachbearbeiter der Beteiligten, bei dem Letzterer mitteilte, dass die bislang nicht mit digitalen Endgeräten ausgestatteten Mitglieder des Antragstellers auch künftig nicht mit solchen Geräten ausgestattet werden sollen. Daraufhin zeigte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. März 2021 gegenüber der Beteiligten an, dass er in seiner Sitzung vom gleichen Tag beschlossen habe, sich durch die Anwaltskanzlei C1. in der hier streitigen Frage juristisch beraten zu lassen. Mit E-Mail vom 23. März 2021 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass auf der Regierungspräsident*innen Konferenz festgelegt worden sei, zur Frage der IT-Ausstattung der Personalräte eine Stellungnahme des CIO des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen einzuholen. Am 9. März 2021 habe die Regierungspräsidentin E. im Namen aller Regierungspräsident*innen den CIO angeschrieben. Insoweit werde die Ausstattung der Schulpersonalräte mit entsprechender IT-Hardware durch die Beteiligte bis zu einer Entscheidung/Stellungnahme des CIO nicht weiter betrieben. Mit Schreiben vom 6. April 2021 beantragte der Antragsteller bei der Beteiligten erneut die Ausstattung aller seiner Mitglieder mit digitalen Endgeräten. Der Antragsteller wiederholte insoweit seine bisherigen Argumente und wies auf die pandemiebedingten Einschränkungen und die gesetzliche Neuregelung hin, wonach Personalräte nunmehr auch elektronische Abstimmungen und Beschlussfassungen vornehmen können. Dies setze gerade die notwendige IT-Ausstattung voraus. Eine Reaktion der Beteiligten erfolgte hierauf nicht. In seiner Sitzung am 27. April 2021 beschloss der Antragsteller die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 informierte der Antragsteller die Beteiligte hiervon und teilte mit, dass er hiermit die C1. beauftrage. Die Beteiligte erklärte daraufhin die Kostenübernahme für ein solches Verfahren. Der Antragsteller hat am 25. Juni 2021 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung wiederholt er sein vorprozessuales Vorbringen und trägt ergänzend vor: Sein geltend gemachter Ausstattungsanspruch mit IT-Geräten habe seine Grundlage in § 40 Abs. 3 LPVG. Ihm sei eine Büroausstattung nach dem jeweiligen normalen Stand der Technik zur Verfügung zu stellen. Dies umfasse auch die geforderten digitalen Endgeräte. Nicht zuletzt wegen der pandemiebedingten Einschränkungen sei die entsprechende technische Ausstattung seiner Mitglieder zwingend notwendig. Die Ausstattung der Beschäftigten mit digitalen Endgeräten sei in der Gesamtdienststelle die Regel. De facto stelle es eine Ungleichbehandlung dar, wenn ihm diese Ausstattung nicht zur Verfügung gestellt werde. Überdies ermögliche der Gesetzgeber nunmehr durch die Regelung des § 33 Abs. 3 LPVG elektronische Beschlussfassungen der Personalräte. Dies setze letztlich die Nutzung dienstlicher digitaler Endgeräte mit Zugang zu den dienstlichen E-Mailkonten voraus. Eine gemeinsame Nutzung der beim geschäftsführenden Vorstand vorhandenen Geräte sei schon aufgrund der räumlichen Entfernung der einzelnen Personalratsmitglieder nicht zumutbar. Es liege auch keine Überbegünstigung vor. Insbesondere könnten seine Mitglieder - soweit ihnen zwischenzeitlich überhaupt seitens der Schulträger iPads oder Laptops für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellt worden seien - diese nicht für ihre Personalratstätigkeit nutzen, da die Geräte nicht für das Verwaltungsnetz der Beteiligten administriert worden seien und auch seitens der Beteiligten aus Sicherheitsgründen nicht administriert werden, so dass ein Zugang auf die bei der Beteiligten angelegten dienstlichen E-Mailkonten und Zugangslaufwerke hiermit nicht möglich sei. Auch die Schulträger seien gar nicht bereit, ihre Geräte zur Erfüllung von Personalratsaufgaben und unter Einhaltung der insoweit erforderlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend zu administrieren. Ohne entsprechend administrierte und von der Beteiligten zur Verfügung gestellte Endgeräte sei ein Zugriff auf die dienstlichen E-Mailkonten der einzelnen Personalratsmitglieder sowie ein Zugriff auf die dem Antragsteller für seine Tätigkeit zur Verfügung stehenden Laufwerke im Verwaltungsnetz der Beteiligten nicht gegeben. Über einen solchen administrierten Zugang würden allein die registrierten Mitglieder der Geschäftsführung verfügen. Auch im Personalratsbüro befinde sich kein dienstliches internetfähiges Endgerät. Lediglich die Mitglieder, die der Geschäftsführung angehören, könnten sich dort mit dem ihn zur Verfügung gestellten „Convertible-Laptop“ mittels einer Dockingstation verbinden. Ohne Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds und dessen personalisierten Endgeräts sei dies für seine übrigen Mitglieder ausgeschlossen. Ein den Datenschutzbestimmungen entsprechender Austausch von personalvertretungsrechtlichen Vorlagen und sensiblen Personalunterlagen sei ebenso wenig möglich wie die Durchführung von Videokonferenzen. Auch die von der Beteiligten ins Spiel gebrachte Kollaborationsplattform NRW Connect Extern ermögliche weder den Zugang zu den dienstlichen E-Mailkonten noch den Austausch sensibler Daten und setzte im Übrigen auch entsprechend geeignete digitale Endgeräte voraus. Im Übrigen gestalte sich die wesentliche Kommunikation zwischen dem Dezernat 47 sowie auch den Dezernaten 12, 14, 41, 46 und 48 der Beteiligten und dem Personalrat per E-Mail, Telefon und Austausch über die gemeinsamen Intranet-Laufwerke, so dass die Personalratsmitglieder, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören, von dem Zugriff hierauf abgeschnitten seien. Lediglich die offiziellen Vorlagen der Personalmaßnahmen erfolgten in Papierform. Alle Mitarbeiter im Personaldezernat 47 seien mit dienstlichen IT-Geräten ausgestattet, kein Beschäftigter bearbeite dort mit einem privaten Gerät dienstliche Aufgaben. Der Antragsteller beantragt, die Beteiligte zu verpflichten, - über den geschäftsführenden Vorstand hinaus - auch seinen übrigen Personalratsmitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder B.F. und L.S. jeweils ein zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeignetes internetfähiges digitales Endgerät mit Zugang zum Verwaltungsnetz der Beteiligten und der jeweiligen für die Personalratstätigkeit vorgehaltenen dienstlichen E-Mailanschrift des Mitglieds nebst Maus, Lade- und Netzwerkkabel, Headset sowie einem Token-Gerät zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Dienststelle sei nur verpflichtet, dem Antragsteller den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Sie verkenne nicht, dass auch eine EDV-Ausstattung dazu gehören könne. Die hier begehrten digitalen Endgeräte seien allerdings nicht dem erforderlichen Geschäftsbedarf zuzuordnen. Auch der Personalrat sei im Hinblick auf seine Ausstattung an den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gebunden. Der Antragsteller sei auch ohne diese Geräte handlungsfähig. 5 Vorstandsmitgliedern seien entsprechende Endgeräte zur Verfügung gestellt worden. Der Vorsitzende verfüge zudem noch über ein dienstliches Smartphone. Diese Ausstattung mache es ohne weiteres möglich, die Tätigkeiten des Personalrats vollumfänglich durchzuführen. Die gesetzlich geregelte Möglichkeit der elektronischen Beschlussfassung sei lediglich befristet und erfordere daher keine EDV-Ausstattung aller Mitglieder des Antragstellers. Eine gemeinsame Nutzung der vorhandenen Geräte bzw. auch bereits zur Verfügung gestellter Endgeräte sei dem Antragsteller im Hinblick auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zuzumuten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sämtliche Lehrkräfte an nordrhein-westfälischen Schulen aus dem Förderprogramm Digitalpakt Schule ein dienstliches Endgerät erhalten sollen, das von den Schulträgern beschafft und vom Land anteilig finanziert werde. Zusätzliche Endgeräte seien nicht erforderlich und die Zurverfügungstellung würde einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot darstellen. Würden landesweit alle Personalräte mit digitalen Endgeräten ausgestattet, müsse man bei 674 Personalratsmitgliedern insgesamt von ca. 1,2 Millionen Euro Kosten ausgehen, wobei zusätzlich noch Kosten für den notwendigen IT-Support anfallen würden. Im Übrigen betreibe IT.NRW mit NRW Connect Extern eine cloudbasierte Kommunikations- und Kollaborationsplattform. Die Nutzung von NRW Connect Extern sei browserbasiert und endgeräteunabhängig. Seit dem 1. Februar 2022 genüge NRW Connect Extern auch dem Schutzbedarf „hoch“, so dass es auch möglich sei, mittels dieser Plattform personenbezogene Daten oder gar Personalratsinterna datenschutzkonform zu verarbeiten. Ferner stehe allen Mitgliedern des Antragstellers ein Personalratsbüro mit 5 Dockingstationen zur Verfügung. Während dieses personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens veröffentlichte die Westfalenpost am 24. Februar 2022 ein Interview mit der vormaligen Schulministerin Gebauer und dem vormaligen Regierungspräsidenten W., die insoweit angaben, dass es ein Mythos sei, dass der ländliche Raum bei der Digitalisierung hinterherhinke. Die Schulen seien mit der Digitalisierung früh gestartet, hiervon könnten andere nun lernen. Auf Fragen des Gerichts im Vorfeld des Anhörungstermins teilte die Beteiligte u.a. mit, dass NRW Connect Extern und auch WebEx keinen Zugriff auf das für die Personalratsarbeit eingerichtete dienstliche E-Mailpostfach ermögliche. Eine Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an ein privates Postfach sei technisch grundsätzlich möglich, dürfe aber aus dienstrechtlichen Aspekten nicht praktiziert werden. NRW Connect Extern ermögliche nicht die Durchführung von Videotelefonie oder Videokonferenzen. Den Personalratsmitgliedern stehe aber ein Zoom-Zugang zur Verfügung. Bei der Beteiligten seien insgesamt 1.900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig, die allesamt mit einem Computerarbeitsplatz ausgestattet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des beiderseitigen Vortrags im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, insbesondere auch auf das Sitzungsprotokoll vom 14. Dezember 2022 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragstellers und der Beteiligten Bezug genommen. II. Zunächst ist mit Blick auf die in der Antragsschrift vom 24. Juni 2021 angegebenen Bezeichnungen der Verfahrensbeteiligten zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren um ein objektives Verfahren und eben nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt und insofern im vorliegenden Verfahren der Personalrat die Bezeichnung Antragsteller und die Bezirksregierung Arnsberg nicht die Bezeichnung „Antragsgegner“, sondern die Bezeichnung Beteiligte führt. Vgl. zu den Beteiligtenbezeichnungen auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2016 - 20 A 1297/16.PVL -, vom 29. Juni 2012 - 20 A 552/11.PVL -, VG Minden, Beschlüsse vom 22. März 2021 - 14 L 118/21.PVL -, vom 11. März 2021 - 14 K 4019/18.PVL -, vom 5. September 2019 - 14 K 105/18.PVL -; VG Münster, Beschlüsse vom 13. Juni 2019 - 22 K 403/18.PVL -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 34 K 3094/19.PVL -; VG Arnsberg, Beschlüsse vom 28. April 2021 - 20 K 2792/20.PVL -, vom 15. November 2016 - 20 L 1148/16.PVL -, vom 18. April 2016 - 20 L 378/16.PVL -, vom 25. April 2016 - 20 L 283/16.PVL - und vom 24. Juli 2015 - 20 L 903/15.PVL -; siehe auch: lbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl., 2014, § 83 Rdnr. 26 m.w.N. Das Rubrum ist im Übrigen im Hinblick auf die aktuelle Bezeichnung des Antragstellers von Amts wegen korrigiert worden. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der vorliegende Antrag ist als Verpflichtungsantrag zulässig. Die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens setzt einen wirksamen und ausdrücklichen Einleitungsbeschluss der Personalvertretung voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - 6 P 30.90 -, PersV 1992, 391; BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 17 P 13.91 -, PersV 2015, 188; VG Arnsberg, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 21 K 4117/16.PVB -; VG Ansbach, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - AN 8 PE 09.02247 -, juris; VG Arnsberg, Beschlüsse vom 28. April 2021 - 20 K 2792/20.PVL -, vom 10. September 2020 - 20 L 719/20.PVL, und vom 15. März 2019 - 20 K 2716/18.PVL -, juris; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand: 88. AL, August 2022, LPVG, § 40 Rn. 22. Einen solchen verfahrensrechtlichen Einleitungsbeschluss hat der Antragsteller ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Protokolls am 27. April 2021 wirksam gefasst. § 2 Abs. 3 Satz 1 LPVG steht der Anrufung der Fachkammer nicht entgegen. Nach dieser Regelung dürfen außenstehende Stellen - hierzu gehören auch die Verwaltungsgerichte, vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., LPVG, § 2 Rn. 48 -, erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten über die IT-Ausstattung der einzelnen Personalratsmitglieder zogen sich über Jahre hin, nach monatelangen Vorberatungen und auf die entsprechenden Anträge des Antragstellers vom 17. Dezember 2019, 19. Mai 2020, 6. August 2020, 14. Januar 2021 und 6. April 2021 zeigte die Beteiligte zwar immer wieder Verständnis für das Anliegen des Antragstellers, der vormalige Regierungspräsident W. hielt den geltend gemachten Ausstattungsanspruch sogar ausweislich des Protokolls der gemeinschaftlichen Besprechung vom 23. September 2020 und der dienststelleninternen E-Mail vom 21. Januar 2021 für begründet, empfahl dem Antragsteller aber gleichwohl die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens bei Gericht und sagte die Übernahme der Kosten hierfür zu. Dabei verkennt die Beteiligte grundlegend - und dies klang auch bei den Ausführungen ihres Verfahrensbevollmächtigten im Anhörungstermin an -, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, Rechtsgutachten für die Beteiligte zu erstellen und Entscheidungen ihres Dienststellenleiters - der ja im Übrigen selbst die Rechtsauffassung des Antragstellers in der gemeinschaftlichen Besprechung am 23. September 2020 und in seiner hausinternen E-Mail vom 21. Januar 2021 geteilt hat - an dessen Stelle und mithin für diesen zu treffen. Vielmehr ist die Dienststellenleitung der Beteiligten - die als Landesmittelbehörde sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist - in der Pflicht, gemäß der Gesetzeslage und ihrer hieraus abgeleiteten Rechtsauffassung eine Entscheidung zu treffen, die dann ggfs. zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden kann. Dieser Pflicht ist die Beteiligte nicht nachgekommen, indem sie insgesamt 5 Anträge des Antragstellers zur IT-Ausstattung seiner Mitglieder in der Sache schlichtweg unbeschieden ließ. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf zeichnete sich eine Einigung zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten - die nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 LPVG zunächst auf der Ebene der Dienststelle im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG) gefunden werden soll - nicht mehr ab, so dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsteller die Fachkammer angerufen hat. Der Antrag ist ferner gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG als Verpflichtungsantrag zulässig. Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren kann nach dieser Regelung u.a. auch auf die Durchführung einer Handlung gerichtet sein. Im Personalvertretungsrecht gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht generell, so dass der verfahrensbezogene Verpflichtungsantrag auf der einen Seite und der Feststellungsantrag auf der anderen Seite selbständig nebeneinander stehen. Dem Personalrat steht insoweit frei, welchen Antrag er wählt. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., LPVG, § 79 Rn. 117, 118; Reinartz, in: Laber/Pagenkopf, Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2017, LPVG, § 79 Rn. 104. Vor diesem Hintergrund ist der vom Antragsteller verfolgte Leistungsantrag - den er im Laufe des Verfahrens nach Aufforderung durch das Gericht mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 (Bl. 62 f. der Verfahrensakte) konkretisiert und im Anhörungstermin am 14. Dezember 2022 auch klargestellt hat und der im Übrigen mit Blick auf den Sachstand des Verfahrens jedenfalls auch als sachdienlich einzustufen ist - zulässig. 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat gegenüber der Beteiligten einen Anspruch darauf, dass - über den geschäftsführenden Vorstand hinaus - auch seinen übrigen Mitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder B.F. und L.S. ein zur Erfüllung von Personalratsaufgaben geeignetes internetfähiges digitales Endgerät mit Zugang zum Verwaltungsnetz der Beteiligten und der jeweiligen dienstlichen E-Mailanschrift des Mitglieds nebst Maus, Lade- und Netzwerkkabel, Headset sowie einem Token-Gerät zur Verfügung gestellt wird. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 40 Abs. 3 LPVG. Danach hat die Dienststelle für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligte ist im vorliegenden Fall - entgegen ihrer Äußerung in der gemeinschaftlichen Besprechung vom 21. Oktober 2019 (Beiakte Heft 2, Bl. 5) sowie in dem Anschreiben der Bezirksregierung E. an das vormalige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2021 (Beiakte Heft 2, Bl. 36) - die maßgebliche Dienststelle i.S.d. o.a. Anspruchsnorm. Gemäß § 88 Abs. 1 LPVG sind die Schulen und Studienseminare für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte keine Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Die Bestimmung derjenigen Stellen, denen die personalvertretungsrechtliche Dienststelleneigenschaft zukommt, bestimmt sich nach Maßgabe des § 92 Satz 1 Nr. 2 LPVG i.V.m. der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 (GV. NRW S. 618), geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2015 (GV. NRW S. 538), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW S. 962), im Einzelnen nach der Schulform, der die Lehrkräfte angehören. Im Hinblick auf die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte an Förderschulen und Klinikschulen ist im vorliegenden Fall die Beteiligte gemäß § 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Nr. 2 und Nr. 4 letzter Halbsatz der vorgenannten Verordnung Dienststelle i.S.d. § 88 Abs. 1 LPVG. Der „Geschäftsbedarf“ i.S.d. § 40 Abs. 3 LVG umfasst diejenigen Mittel, die der Personalrat bei verständiger Betrachtung zur ordnungsgemäßen Amtsführung benötigt. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., LPVG, § 40 Rn. 57; Brock, in: Laber/Pagenkopf, a,a,O.,LPVG, § 40 Rn. 42. Die vom Antragsteller begehrten digitalen Endgeräte gehören grundsätzlich zu einem solchen „Geschäftsbedarf“. Der komplette bei der Beteiligten anfallende Schriftverkehr wird elektronisch bearbeitet und entsprechende Daten werden auf digitalen Laufwerken/Servern gespeichert. Die Beteiligte beschäftigt nach eigenen Angaben ca. 1.900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sämtlich mit einem Personal-Computer ausgestattet sind. Entgegen dem Vortrag der Beteiligten im vorliegenden Verfahren (siehe hierzu anwaltlichen Schriftsatz vom 27. April 2022 zum Schriftverkehr mit dem Dezernat 47, Bl. 121 der Verfahrensakte) erfolgt die Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten nicht ausschließlich in Papierform, sondern - wie sich gerade aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beteiligten und des Antragstellers ergibt - auch zu einem großen Teil per E-Mail. Auch dienststellenintern tauscht sich die Beteiligte mit den einzelnen Entscheidungsträgern per E-Mail aus. Kein anderer Mitarbeiter oder Mitarbeiterin benutzt bei der Beteiligten ein privates digitales Endgerät, um dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Der Personalrat ist kein „Bittsteller“, sondern arbeitet gemäß § 2 Abs. 1 LPVG mit der Dienststelle an der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge (gleichberechtigt) vertrauensvoll zusammen. Dies setzt im Grunde eine Geschäftsausstattung auf „Augenhöhe“ voraus. In einer modernen Dienststelle - wie der Beteiligten -, die ihre Verwaltungsaufgaben IT-basiert bearbeitet, gehört der Internetzugang und die Ausstattung des Personalrats mit digitalen Endgeräten sowie entsprechendem Zubehör wie Maus, Lade-, Netzwerkkabel, Headset sowie einem Token-Gerät für den externen Zugang über einen VPN-Tunnel zum Verwaltungsnetz der Dienststelle heutzutage im Grundsatz zur Standardausstattung. Vgl. Richter, Der Personalrat und die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik, PersV 2019, 9 (14); siehe auch für den jeweiligen Einzelfall: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., LPVG, § 40 Rn. 59. Dass die IT-Grundausstattung zur Standardausstattung der Personalvertretung zählt, ist im Grunde zwischen der Beteiligten und dem Antragsteller auch nicht streitig, zumal die 5 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des Antragstellers bereits mit den geforderten digitalen Endgeräten nebst Zubehör ausgestattet sind. Streit besteht vielmehr im Hinblick auf den geltend gemachten Umfang der IT-Ausstattung, und zwar, ob - über den geschäftsführenden Vorstand hinaus - alle Mitglieder (einschließlich der ersten Ersatzmitglieder) mit entsprechenden digitalen Endgeräten und Zugang zum Verwaltungsnetz der Beteiligten auszustatten sind. Dies betrifft die Fragestellung, ob ein derart vom Antragsteller geltend gemachter Geschäftsbedarf „erforderlich“ ist. Im Grundsatz ist der Begriff des erforderlichen Umfangs in § 40 Abs. 3 LPVG ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zunächst der Beurteilung der Personalvertretung unterliegt. Diese hat dabei die Frage, ob ein sächliches Mittel zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich und deshalb vom Dienststellenleiter zur Verfügung zu stellen ist, nicht allein nach ihrer subjektiven Einschätzung zu beantworten. Vielmehr ist die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles anhand der konkreten Verhältnisse in der Dienststelle und der sich der Personalvertretung stellenden Aufgaben zu bestimmen. Die Personalvertretung hat sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen und die Interessen der Dienststelle einerseits und der Beschäftigten und ihrer Vertretung andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Erforderlichkeit ist von der Personalvertretung grundsätzlich darzulegen. Die Personalvertretung ist zwar weitgehend frei in der Entscheidung, welcher Mittel sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Sie ist aber auch in diesem Rahmen an den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gebunden. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 18 LP 7/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Oktober 2001 - PL 15 S 2437/00 -, juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - 22 A 1520/13.PV -, juris, und vom 20. Februar 1980 - HPV TL 23/79 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13. September 2010 - PL 11 K 4215/09 -, juris; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., LPVG, § 40 Rn. 57. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz der Personalvertretung eine Reihe von Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Informationsrechten gegenüber der Dienststellenleitung einräumt sowie Beratungs- und Informationsaufgaben gegenüber den Beschäftigten zuweist. Insofern müssen zum einen die Kommunikation und der datenschutzkonforme Austausch innerhalb der Personalvertretung gewährleistet sein. Zum anderen muss aber im Hinblick auf Beratungs- und Informationsaufgaben gegenüber den Beschäftigten auch mit diesen eine zeitgemäße datenschutzkonforme Kommunikation von und nach „außen“ gewährleistet sein, dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Personalrat in Gestalt seiner Mitglieder nach Maßgabe des § 64 Nr. 5 LPVG auch die Aufgabe hat, Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen. Ferner müssen die einzelnen Personalratsmitglieder gemäß ihrer Rechtsstellung nach § 42 LPVG und ihrer Aufgabenzuweisung nach Maßgabe der §§ 64, 65, 66 f., 72 f. LPVG für die unabhängige freie Wahrnehmung ihres Amtes auch Zugang zu allen für die Ausübung ihres Amtes seitens der Dienststelle zur Verfügung gestellten Informationsquellen haben. Überdies müssen insoweit auch die Kommunikation und der datenschutzrechtlich gesicherte Austausch von Daten und Informationen der Personalratsmitglieder zur Dienststelle selbst und der für sie handelnden Abteilungen und dort Beschäftigten gesichert sein. Dies zeigt, dass die Frage, ob ein Geschäftsbedarf - hier die vom Antragsteller geforderte IT-Ausstattung - erforderlich ist, anhand des Einzelfalles zu beurteilen ist. Bewertungskriterien sind hierfür insbesondere, welche Informations- und Kommunikationssysteme der Dienststelle selbst zur Verfügung stehen und wie die Kommunikation zwischen Dienststelle und Personalrat abgewickelt wird. Sofern ein dienststelleninternes elektronisches Kommunikationssystem (Intranet, E-Mail) generell zum Nachrichtenaustausch zwischen Dienststellenleitung und Beschäftigten verwandt wird, ist auch dem Personalrat dessen Mitbenutzung zu gestatten. Gleiches gilt für die Nutzung des Internets zur Informationsbeschaffung durch die Personalvertretung. Dabei hat grundsätzlich jedes einzelne Mitglied der Personalvertretung Anspruch auf Eröffnung eines Internetzugangs und Einrichtung einer eigenen E-Mail-Adresse, denn eine verantwortliche Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung setzt u.a. voraus, dass sich dieses - insbesondere bei der Vorbereitung auf Sitzungen der Personalvertretung - eigenständig und eigenverantwortlich über anstehende Aufgaben der Vertretung informieren und hierzu recherchieren kann. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 18 LP 7/14 -, juris. Weitere bewertungsrelevante Kriterien sind, in welcher datenschutzrechtlich gesicherten Form dem Personalrat die notwendigen Informationen für seine Mitwirkung zur Verfügung gestellt werden, in welcher Form sich die vom Personalrat vertretenen Beschäftigten an die Personalratsmitglieder wenden, ob es sich um einen Personalrat mit einer eher kleinen oder großen Mitgliederzahl handelt, wie groß die Anzahl der vom Personalrat vertretenen Beschäftigten ist, an wie vielen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der Personalrat üblicherweise im Laufe eines Jahres beteiligt ist, welchen räumlichen Ausdehnungsbereich der Zuständigkeitsbereich des Personalrats hat und ob die einzelnen Personalratsmitglieder mit Büro und entsprechender IT-Ausstattung im Dienstgebäude der Dienststelle untergebracht sind oder aber von dem Dienstgebäude räumlich getrennt untergebracht sind und wenn ja, welche räumlichen Distanzen insoweit bestehen. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Antragsteller geltend gemachte IT-Ausstattungsbedarf erforderlich i.S.d. § 40 Abs. 3 LPVG. Zum einen handelt es sich bei dem Antragsteller im vorliegenden Fall um ein großes Vertretungsgremium mit insgesamt 17 Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern, das nach seinen Angaben - und von der Beteiligten insoweit unwidersprochen - insgesamt 3.370 Beschäftigte an über 100 Förderschulstandorten in einem räumlichen Ausdehnungsbereich zwischen T. im Norden und T1. im Süden sowie zwischen C.-X. im Westen und N. im Osten betreut. Im Jahr 2021 war der Antragsteller nach seinen auch insoweit unbestrittenen Angaben an 2796 mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahmen und 159 Entsendungsbeschlüssen für Personalratsmitglieder beteiligt (Schriftsatz vom 6. April 2022, Bl. 106 der Verfahrensakte). Es fanden insgesamt 26 Personalratssitzungen, davon 9 in Präsenz, statt. Allein diese Daten zeigen, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall im Hinblick auf die Anzahl der Personalratsmitglieder, die Anzahl der vertretenen Beschäftigten und den räumlichen Zuständigkeitsbereich des Antragstellers bei diesem ein erheblicher Arbeitsaufwand besteht. Die einzelnen Personalratsmitglieder sind nicht mit Büros und entsprechender IT-Ausstattung im Dienstgebäude der Beteiligten in Arnsberg untergebracht, sondern versehen ausweislich der mit Schriftsatz vom 7. Februar 2022 übersandten Liste der Personalratsmitglieder (Bl. 64, 65 der Verfahrensakte) ihren Dienst z.B. in E1., T2., I., C.-M., X1., B., T1., P., H., V., X3. und P1. und sind damit in räumlicher Hinsicht weit(-räumig) über ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich verteilt. Eine kurzfristige, schnelle Zusammenkunft oder Einsichtnahme von Unterlagen in der Dienststelle der Beteiligten ist allein schon mit Blick auf die Anzahl der Personalratsmitglieder und deren räumliche Verteilung in rein praktischer Hinsicht nur schwer gewährleistet. Insofern teilte der Antragsteller auf Nachfrage des Gerichts - und seitens der Beteiligten unbestritten - mit, dass von ihm mit Blick auf die räumliche Verteilung der Schulen der einzelnen Personalratsmitglieder keine Beschlüsse im Umlaufverfahren getroffen worden seien (Schriftsatz vom 6. April 2022, Bl. 106 der Verfahrensakte). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Einzelfall schon vom Sachverhalt her von solchen Konstellationen, in denen Personalräte in der Dienststelle untergebracht sind und dort Zugang zur IT am jeweiligen Arbeitsplatz und „kurze Wege“ zueinander haben. Zum anderen verfügt die Beteiligte - wie bereits oben ausgeführt - über ca. 1.900 Beschäftigte, wobei jeder Arbeitsplatz in der Sachbearbeitung mit einem digitalen Endgerät ausgestattet ist. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar dargelegt - und dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen -, dass ein Großteil der Kommunikation zwischen dem Dezernat 47 der Beteiligten und dem Antragsteller per E-Mail, Telefon und durch Zugriff auf die gemeinsamen Intranet-Laufwerke erfolgt. Ein Großteil von datenschutzrechtlich relevanten Unterlagen von beabsichtigten und zustimmungsrelevanten Personalmaßnahmen wird vorab in einem gemeinsam zu nutzenden Computer-Laufwerk eingestellt. Dies hat die Beteiligte auf Nachfrage auch im Anhörungstermin bestätigt. Darüber hinaus werden die von dem Antragsteller vertretenen Beschäftigten auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dezernate 12, 14, 41, 46 und 48 betreut, wobei hier sämtliche Sacharbeiterinnen und Sacharbeiter der Beteiligten über internet- und intranetfähige digitale Endgeräte verfügen und die Sachbearbeitung auch darüber erfolgt. Mit Blick auf die Bedeutung der dem Antragsteller übertragenen Funktion bei Personalmaßnahmen, das Erfordernis einer zügigen Abwicklung von Entscheidungsprozessen einschließlich der im Zustimmungsverfahren geltenden (relativ kurzen) Stellungnahmefristen (vgl. § 66 Abs. 2 f. LPVG) mit ggfs. daran gekoppelten Zustimmungsfiktionen und dem dargelegten konkreten Arbeitsanfall des Antragstellers im vorliegenden Fall liegt es geradezu auf der Hand, dass die einzelnen Mitglieder nebst den ersten Ersatzmitglieder - um möglichst schnell und einheitlich über entscheidungsrelevante Fakten informiert werden und sich auch untereinander in datenschutzrechtlich gesicherter Form abstimmen zu können - mit einer auf der Sachbearbeiter-Ebene vergleichbaren IT-Ausstattung versorgt werden, anderenfalls ist eine Arbeit auf „Augenhöhe“ evident nicht gegeben. Dies setzt voraus, dass die einzelnen Personalratsmitglieder und auch jedenfalls die ersten Ersatzmitglieder jederzeit Zugriff auf ihre - von der Beteiligten - zur Verfügung gestellten dienstlichen E-Mailkonten sowie freigeschalteten dienstlichen Laufwerke im Intranet der Beteiligten nehmen können. Im Übrigen macht die Zurverfügungstellung von dienstlichen E-Mailkonten für die Personalratsmitglieder, die hierüber auch Anfragen und Anregungen der von ihnen vertretenen Beschäftigten in datenschutzkonformer Weise beantworten und bearbeiten sollen, ansonsten auch keinen Sinn, da die einzelnen Mitglieder des Antragstellers unstreitig mit privaten digitalen Endgeräten oder etwaig vom Schulträger zur Verfügung gestellten Geräten überhaupt keinen direkten Zugriff auf die dem Personalrat zur Verfügung gestellten dienstlichen E-Mailkonten und auf das Intranet der Beteiligten haben. Insoweit sind für den Zugriff auf das Netzwerk der Beteiligten - wie sie selbst einräumt - nur von ihr entsprechend administrierte digitale Endgeräte zugelassen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine von der Beteiligten ins Spiel gebrachte „Überbegünstigung“ der Personalratsmitglieder bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich, da die etwaig von den Schulträgern zur Verfügung gestellten Endgeräte, die für die pädagogische Arbeit an den Schulen vorgesehen sind, mangels entsprechender Administrierung durch die Beteiligte und im Übrigen auch mit Blick auf den Datenschutz - wenn der IT-Support durch die Schulträger bzw. die Schulen erfolgt - gar nicht für die Personalratstätigkeit eingesetzt werden können und dürfen. Das Personalratsbüro in T2. ist entgegen dem zunächst im anwaltlichen Schriftsatz vom 9. Februar 2022 (Bl. 70 der Verfahrensakte) erfolgten Vortrag der Beteiligten - wie sie schließlich im Anhörungstermin einräumte - aktuell nicht mit einem eigenen dienstlichen internetfähigen Endgerät ausgestattet, sondern nur mit 5 Dockingstationen nebst Bildschirm, über die ausschließlich mit einem dem geschäftsführenden Vorstand zur Verfügung gestellten personalisierten Endgerät Zugriff auf das Internet und Intranet der Beteiligten genommen werden kann. Ein derartiger Nutzungsumfang ist für den Antragsteller in seiner Gesamtheit unzureichend, eine sinnvolle IT-Nutzung durch die einzelnen Mitglieder ist insoweit völlig unzumutbar und letztlich wird hierdurch eine ordnungsgemäße Amtsführung des Antragstellers behindert. Es wäre völlig sinnwidrig, wenn die Personalratsmitglieder, die nicht mit entsprechenden dienstlichen digitalen Endgeräten ausgestattet sind, jeweils nach T2. reisen müssten, um dann dort Zugriff auf ihre für die Personalratstätigkeit zur Verfügung gestellten dienstlichen E-Mailkonten nehmen zu können und dies teilweise noch auf Verdacht, da ihnen ja gar nicht bekannt ist, ob z.B. einzelne Beschäftigte sich per E-Mail an ihr dienstliches E-Mailkonto gewandt haben. So müssten mit Blick auf die räumliche Entfernung z.B. die Personalratsmitglieder aus T1. (135 km Entfernung), P. (98,6 km Entfernung), X1. (66,3 km Entfernung), C. (61,2 km Entfernung), H. (46,9 km Entfernung) und E1. (58,5 km Entfernung) - ausgehend von der jeweils kürzesten Entfernung auf der Basis von Google Maps, im Internet allgemein zugänglich unter https://www.google.de/maps - teils erhebliche Fahrzeiten auf sich nehmen und sich darüber hinaus noch eines digitalen Endgeräts eines Vorstandsmitglieds bedienen, um überhaupt Zugriff auf die datentechnische Infrastruktur des Personalratsbüros in T2. nehmen zu können. Entsprechendes gilt auch für den Zugriff auf die dem geschäftsführenden Vorstand zugewiesenen 5 Endgeräte. Teilweise sind Personalratsmitglieder bei gleichen Schulträgern tätig, teilweise sind aber auch insoweit untereinander erhebliche räumliche Distanzen zu überwinden (z.B. von T1. aus zu den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands), so dass auch eine arbeitsteilige Nutzung dieser Geräte - mal abgesehen davon, dass ja auch die bereits ausgestatteten Mitglieder des Antragstellers die Geräte für ihre Tätigkeit im Personalrat benötigen - aufgrund der räumlichen Entfernungen und des erforderlichen individuellen Einsatzes der Geräte völlig unpraktisch, nicht mehr zeitgemäß und unzumutbar ist. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Corona-Pandemie noch nicht beendet ist und insoweit weiterhin Restriktionen bestehen, wodurch u.a. auch in den Behörden Öffnungszeiten, der allgemeine Zugang zum Dienstgebäude und auch Präsenzveranstaltungen erheblich reduziert werden. Vor diesem Hintergrund hat auch der Gesetzgeber reagiert, indem er nunmehr befristet bis zum 30. Juni 2023 nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 LPVG die Möglichkeit eingeräumt hat, dass Beschlüsse der Personalvertretung u.a. auch wirksam sind, wenn sie im Rahmen einer elektronischen Abstimmung erfolgt sind. Abgesehen davon würde die von der Beteiligten verfolgte Ausstattungspraxis - die evident nicht zeitgemäß und auch nicht dem technischen Ausstattungsstandard bezüglich der übrigen Beschäftigten bei der Beteiligten entspricht - zu erheblichen Reisekosten führen und einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand für die Personalratsmitglieder mit sich bringen, die nicht mit einem entsprechenden digitalen Endgerät ausgestattet sind. Letztlich hat sogar der vormalige Dienststellenleiter, Regierungspräsident W., diese Problemlage erkannt und in der gemeinschaftlichen Besprechung am 23. September 2020 ausdrücklich ausgeführt, dass er hierzu die Position des Antragstellers teile und er dessen Forderung nach digitalen Endgeräten für berechtigt halte (Beiakte Heft 1, Bl. 15, Beiakte Heft 2, Bl 15). Auch mit interner E-Mail vom 21. Januar 2021 brachte der vormalige Regierungspräsident W. gegenüber dem Regierungsvizepräsidenten N. zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht der Antragsteller einen uneingeschränkten Anspruch auf die geltend gemachte IT-Ausstattung habe (Beiakte Heft 2, Bl. 24). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Vorgehen der Beteiligten im Hinblick auf die eigenen Äußerungen ihrer vormaligen Dienststellenleitung als durchgreifend widersprüchlich und irritierend dar. Auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller an die Grundsätze einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist, ergibt sich nichts anderes. Zum einen hat ihm der vormalige Regierungspräsident W. in der gemeinschaftlichen Besprechung am 23. September 2020 (Beiakte Heft 1, Bl. 15, Beiakte Heft 2, Bl 15) ausdrücklich zur Einleitung des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens geraten und die Kostenübernahme zugesagt, obwohl er selbst von der Begründetheit des Antrags des Antragstellers ausgegangen ist. Dieses Verhalten der Beteiligten selbst steht ganz offenkundig im Widerspruch zum Grundsatz einer sparsamen und sachgerechten Verwendung öffentlicher Mittel, zumal unter Einsparung dieser Prozesskosten - die in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren unabhängig von dessen Ausgang stets von der Dienststelle zu tragen sind - voraussichtlich ein Großteil der hier streitbefangenen digitalen Endgeräte hätte bezahlt und angeschafft werden können. Auch müssen dem Personalrat insoweit nicht die teuersten, neuesten und technisch hochwertigsten digitalen Endgeräte, die der Elektronikmarkt zu bieten hat, zur Verfügung gestellt werden. Es genügt, wenn ausrangierte bzw. gebrauchte IT-Geräte zur Verfügung gestellt werden, mit denen ein Zugang zu den dienstlichen E-Mailkonten der Personalräte und zum Intranet der Beteiligten gewährleistet werden kann. Es geht im Übrigen - da bereits 5 Mitglieder des Personalrats mit entsprechenden Geräten ausgestattet sind - im vorliegenden Fall letztlich um 14 Geräte (12 Personalratsmitglieder und 2 Ersatzmitglieder). Mit Blick darauf, dass bei der Beteiligten über 1.900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit individueller IT-Ausstattung beschäftigt sind, erweist sich die Zurverfügungstellung von 14 Geräten auch in finanzieller Hinsicht vor dem Hintergrund einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel mit Blick auf deren Erforderlichkeit für Personalratstätigkeit als nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch im Hinblick auf den IT-Support der Geräte, zumal die Beteiligte insoweit ausweislich ihres Organisationsplans (Stand: 15. November 2022) über das Dezernat IT/14 und mit Unterstützung des Landesbetriebs IT.NRW Zugriff auf landesbedienstete IT-Fachkräfte hat. Im Übrigen treten mit der geforderten IT-Ausstattung auch Synergieeffekte ein, da insoweit nicht unerhebliche Reisekosten der Personalratsmitglieder vermieden und auch Entscheidungsabläufe im Verhältnis zur Dienststelle zügiger abgewickelt werden können. Schließlich ist - entgegen dem Vortrag der Beteiligten - ein Automatismus im Hinblick auf die Ausstattung anderer Personalvertretungen hiermit nicht verbunden, da die Beteiligte - wie bereits oben dargestellt - jeweils unter dem Gesichtspunkt des „erforderlichen“ Geschäftsbedarfs eine Einzelfallentscheidung anhand der aufgeführten Kriterien zu treffen hat. Abschließend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall auch keine kostengünstigere und vor allem gleich geeignete Alternative zu der hier vom Antragsteller geforderten IT-Ausstattung besteht. Insbesondere stellt auch die Kollaborationsplattform NRW Connect Extern - im Übrigen ebenso wie WebEX und Join Viko oder Zoom - keine gleichwertige und kostengünstigere Alternative zu den vom Antragsteller geforderten digitalen Endgeräten dar. Einmal abgesehen davon, dass für die browsergesteuerte Nutzung dieser Kommunikationsplattformen letztlich auch ein digitales Endgerät zur Verfügung stehen muss - nicht alle Mitglieder des Antragstellers sind mit einem vom Schulträger zur Verfügung gestellten digitalen Endgerät ausgestattet -, hat die Beteiligte (wie sie im Anhörungstermin einräumte) noch nicht einmal mit den einzelnen Schulträgern abgeklärt, ob die Personalratsmitglieder diese Geräte gemäß den festgelegten Anwendungsrichtlinien überhaupt für ihre Personalratstätigkeit nutzen dürfen. Letztlich kommt es aber auch darauf nicht entscheidungsrelevant an, denn diese Kollaborationsplattformen - insbesondere auch NRW Connect Extern - ermöglichen überhaupt keinen Zugriff auf die dienstlichen E-Mailkonten der Personalratsmitglieder. Ebenso ist hiermit kein Zugriff auf das Intranet der Beteiligten möglich. Dies hat auch die Beteiligte im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 10. März 2022 (Bl. 86 der Verfahrensakte) eingeräumt. Damit sind diese Kollaborationsplattformen nicht in gleicher Weise für die Personalratstätigkeit geeignet wie die hier in Rede stehenden digitalen Endgeräte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Mitglieder des Antragstellers „untereinander“ über derartige Kollaborationsplattformen z.B. nach vorheriger telefonischer Verabredung kommunizieren und sogar in datenschutzrechtlicher Hinsicht Daten austauschen können, reicht dies allein nicht für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit. Wie bereits oben aufgeführt, gehört zu den Aufgaben des Personalrats nach Maßgabe des § 64 Nr. 5 LPVG auch, dass Anregungen, Anträge, Beschwerden etc. der einzelnen Beschäftigten entgegenzunehmen sind. Der Antragsteller hat insoweit (auch angesichts der Pandemiesituation und der räumlichen Entfernungen) nachvollziehbar - im Übrigen auch von der Beteiligten unwidersprochen - vorgetragen, dass sich eine Vielzahl von Beschäftigten per E-Mail an die Personalratsmitglieder wenden und entsprechende Anliegen unter Beifügung von Anlagen auf diesem Kommunikationsweg vorbringen. Ohne praktikablen Zugriff auf die ja bereits von der Beteiligten für die Mitglieder des Antragstellers eingerichteten dienstlichen E-Mailkonten für deren Personalratstätigkeit können diese aber nicht barrierefrei auf solche E-Mails wiederum per E-Mail zeitnah reagieren und u.a. keine datenschutzentsprechende Korrespondenz (z.B. Beantwortung von Fragen und Anregungen, Beratung, Übersendung von Unterlagen etc.) mit den von ihnen vertretenen Beschäftigten führen. Die Verwendung privater E-Mailkonten ist dienst- und datenschutzrechtlich keine zulässige Option und ist auch seitens der Beteiligten untersagt, ebenso wie die Weiterleitung von den dienstlichen E-Mailkonten an private E-Mailpostfächer (vgl. hierzu auch anwaltlichen Schriftsatz der Beteiligten vom 13. April 2022, Bl. 115 der Verfahrensakte). Überdies können die Personalratsmitglieder mit den Kollaborationsplattformen - wie NRW Connect Extern - auch keinen Kontakt und datenschutzrechtlich gesicherten Austausch mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Dezernate 12, 14, 41, 46, 47 und 48 der Beteiligten vornehmen, da diese elektronisch über ihre dienstlichen E-Mailkonten kommunizieren. Darüber hinaus ermöglichen die Kollaborationsplattformen - wie NRW Connect Extern - auch keinen Zugriff auf die im Intranet der Beteiligten zur gemeinsamen Verwendung vorgehaltenen Informationsquellen, Daten, Laufwerke etc., so dass eine „eigenständige“ und eigenverantwortliche Informationsbeschaffung und Recherchemöglichkeit der nicht mit digitalen Endgeräten ausgestatteten Personalratsmitglieder über diese Tools nicht gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund stellen die von der Beteiligten in den Blick genommenen Kollaborationsplattformen keine in gleicher Weise geeignete Alternative zu den vom Antragsteller geforderten digitalen Endgeräten dar. Nach alledem hat der Antragsteller gegenüber der Beteiligten gemäß § 40 Abs. 3 LPVG einen Rechtsanspruch auf die geltend gemachte IT-Ausstattung. Im Übrigen ist eine solche Ausstattung ausweislich der - unwidersprochenen - Angaben des Antragstellers auch im Hinblick auf die Hauptpersonalräte beim MSB NRW gewährleistet, bei denen im Hinblick auf die räumliche Verteilung der Personalratsmitglieder eine nahezu vergleichbare Sachlage besteht. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 63 09, 48033 Münster) einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde kann auch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017, BGBl. I 2017, 3803 - ERVV -) i.d.F v. 5. Oktober 2021 (BGBl. I 2021, 4607) eingelegt werden. Auch dieses Dokument muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe der ERVV einzureichen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Hoffmann Bonsch Menden