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Gerichtsbescheid

9 K 2892/21

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:0331.9K2892.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen. Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der Kläger zu 2. bis 6. Die Klägerin zu 1. beantragte am 20. Juli 2020 für ihre Kinder, die Kläger zu 2. bis 6., Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG). Zur Begründung führte sie an, dass sie mit ihrem Mann und dem Vater ihrer Kinder, H. N. , in der Zeit von 2004 bis 2015 in Spanien gelebt habe und dort fünf Kinder, die Kläger zu 2. bis 6., geboren habe. Sie seien alle zusammen im Jahr 2016 nach Rumänien gezogen und hätten dort von ihrem Ersparten gelebt. Anschließend seien sie nach Deutschland gekommen und hätten seit dem Jahr 2019 in X. gelebt. Herr N. habe als Schrottsammler das Einkommen der Familie sichergestellt. Nach circa fünf Monaten, habe sie, die Klägerin zu 1., ihren Mann und den Vater ihrer Kinder aus der gemeinsamen Wohnung geworfen. Sie wisse derzeit nicht, wo sich ihr Mann aufhalte. Mit Bescheid vom 21. Januar 2021 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Antrag werde abgelehnt, da sie, die Klägerin zu 1., nicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Sie habe nicht die erforderlichen Angaben zur Feststellung der Vaterschaft gemacht bzw. habe widersprüchliche Angaben gemacht. Die Klägerin zu 1. legte Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2021, zugestellt am 29. Oktober 2021, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Gemäß § 1 Abs. 3 UVG bestehe unter anderem dann kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der Elternteil, bei dem die Kinder leben, sich weigert bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Sie liege auch vor, wenn es an der Bereitschaft fehle, im Zusammenwirken mit der Behörde das Mögliche und Zumutbare zu tun, um bei der Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthaltes des Vaters nach Kräften beizutragen. Dies sei der Fall. Die wenigen und pauschalen Angaben seien unglaubhaft. Die Klägerin zu 1. hat am 3. November 2021 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 26. November 2021 haben die Kläger zu 2. bis 6.mitgeteilt, dass sie ebenfalls Klage erheben wollen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 1. Juni 2022 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 12 E 438/22) vom 2. Februar 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Klägerin zu 1. habe alle erforderlichen Angaben gemacht. Sie habe keinen Kontakt zum Kindsvater und kenne den Aufenthaltsort nicht. Die Beklagte sei selbst in der Lage eine Einwohnermeldeamtsanfrage zu stellen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich und sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2021 zu verpflichten, für die Kinder G. , K. , T. H1. und E. O. ab dem 20. Juli 2020 Leistungen nach dem UVG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem Bescheid. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 24. Februar 2023 und vom 10. März 2023 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit zuvor zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nicht zu. In seinem Prozesskostenhilfebeschwerdebeschluss vom 2. Februar 2023 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wie folgt ausgeführt: „Die Kläger dürften in dem für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids), vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 -, juris Rn. 13 ff., keinen Anspruch auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen haben. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zutreffend angenommen, dass Unterhaltsvorschuss für die Kläger zu 2. bis 6. nicht gewährt werden kann, weil die Klägerin zu 1. ihre Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 UVG nicht erfüllt hat. […]. Dieser näher begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts setzen die Kläger mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Kläger rügen, die Beklagte habe "ohne eine Aufforderung zur Mitwirkung gemäß §§ 60 ff. SGB I, welche über § 68 Nr. 14 SGB I auf das Unterhaltsvorschussgesetz anzuwenden" seien, "völlig überraschend mit Bescheid vom 21.1.2021 den Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsleistungen abgelehnt und mitgeteilt, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist jederzeit die Möglichkeit" bestehe, "die bisher fehlende Mitwirkung nachzuholen." Dies sei geschehen, gleich nachdem "die Klägerin zu 1) in der Niederschrift am 27.07.2020 mitgeteilt hat, dass kein Kontakt zum Kindesvater besteht und sie auch keinen Kontakt zu ihm aufnehmen will", sie "insbesondere auch das Geburtsdatum nicht angeben konnte" und "schriftlich mitgeteilt hat, dass sie das Geburtsdatum des Kindesvaters nicht kennt und auch nicht die aktuelle Telefonnummer". Vor Erlass eines Ablehnungsbescheids habe zwingend "eine Aufforderung zur Mitwirkung mit genauer Auflistung erfolgen müssen, welche Angaben der Beklagte von der Klägerin zu 1)" benötige. Zumindest sei "analog § 66 SGB I vor Erlass eines Ablehnungsbescheides auf die Folgen fehlender Mitwirkung hinzuweisen und mitzuteilen welche konkreten Mitwirkungshandlungen im Einzelfall noch erforderlich" seien. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil die Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG eine gegenüber den Regelungen in §§ 60 ff. SGB I spezielle Norm darstellt, die nach § 37 SGB I vorrangig anzuwenden ist. Die Vorschriften der §§ 66, 67 SGB I finden insofern keine Anwendung. Vgl. Grube, UVG, Kommentar, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 120 ff.; Engel-Boland, in: BeckOK SozR, 67. Ed. 1. Dezember 2022, UVG, § 1 Rn. 86; VG Ansbach, Beschluss vom 16. Januar 2004 - AN 14 K 03.00850 -, juris Rn. 3. Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen u.a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Dazu gehört u. a. insbesondere die Angabe derjenigen Umstände bzw. Tatsachen, die die Beklagte in die Lage versetzen, den auf sie nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu verfolgen. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen, wobei die Vornahme der Mitwirkungshandlung nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 UVG Entstehungsvoraussetzung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 - 12 A 1263/20 -, juris Rn. 18 ff. m. w. N. Es handelt sich also um Obliegenheiten, die sich bei Nichtbeachtung unmittelbar zu Lasten des Betreffenden auswirken mit der Folge, dass der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht entsteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 - 12 A 1263/20 -, juris Rn. 20; Grube, a. a. O., Rn. 119 ff. Auf diese Rechtsfolge ist die Klägerin bereits in dem (von ihr unterschriebenen) Antragsformular (Ziffer 14. Erklärung) ausdrücklich hingewiesen worden. Zudem muss ihr dies im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Anhörung (zum Kindesvater) durch die Beklagte am 27. Juli 2020 - insbesondere unter Berücksichtigung der protokollierten Erklärung hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit und Wahrheitsgemäßheit ihrer Angaben - bewusst gewesen sein. Vor diesem Hintergrund bedurfte es ersichtlich keiner weiteren Aufforderung zur Mitwirkung durch die Beklagte. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. sei ihren Mitwirkungsobliegenheiten nach § 1 Abs. 3 UVG nicht hinreichend nachgekommen, wird durch das weitere Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Hinweis der Beschwerde, die Vaterschaft" sei "hier festgestellt", "da die Klägerin zu 1) angegeben" habe, "dass Herr H. N. Vater der Kläger zu 2) bis 6)" sei, ist ersichtlich unzutreffend. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1592 BGB ist nicht ansatzweise belegt und auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin zu 1. darauf verweist, dass die Beklagte nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs das Geburtsdatum des Kindsvaters selbst ermittelt habe, kann dahinstehen, inwiefern der Klägerin zu 1. die mangelnden Angaben zum Geburtsdatum des Kindsvaters entgegen gehalten werden können. Denn unabhängig hiervon ist sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht ansatzweise gerecht geworden. Mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht führe aus, sie habe nicht einmal ihr "Heimatdorf" benannt, indes gehe "dies bereits Ihrem Ausweis mit Adresse und den Antragsunterlagen 'Geburtsort' hervor.", verkennt die Klägerin zu 1. den Umfang ihrer Mitwirkungspflichten. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen nicht nachvollziehbar. In der im Verwaltungsvorgang enthaltenen "CARTE DE IDENTITATE" der Klägerin ist als Geburtsort "K1. .OT Ors. E1. -P. " und als Wohnanschrift "K1. .OT T1. .D. (Com D. )" angegeben. Welche Rückschlüsse sich hieraus für die Beklagte ergeben sollten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde, der "Kindesvater" habe "schlichtweg den Kontakt zu allen Familienangehörigen abgebrochen und" sei "seitdem er die Kläger verlassen" habe "weder für die Kläger auffindbar, noch könnten Ermittlungen in dem Heimatdorf der Klägerin zu 1) dazu führen, dass der Beklagte in die Lage versetzt" werde, "Ansprüche gegen den Kindesvater geltend zu machen.", ist unglaubhaft. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin zu 1. anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 27. Juli 2020, sie wolle „nicht mehr Kontakt zu ihm aufnehmen“, da er "getrunken und gespielt" habe. Diese Äußerung legt nahe, dass für die Klägerin zu 1. offenbar grundsätzlich eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zum Kindsvater besteht. Die im Beschwerdeverfahren weiter vorgetragenen "Ergänzungen und Änderungen" u.a. zum angeblichen "Aussehen des Kindesvaters" ("ca. 1,70 m groß", "(h)ager","schwarze Augen", "dunkle Haut", "voller Haare", "ca. 15 Jahre älter als" die Klägerin zu 1. und "schwarze(r) Vollbart"), angeblichen Erkundigungen anlässlich eines Besuchs "vor kurzem in S. ", zur Adresse einer Tante (bei der sie nach dem Tod der Mutter angeblich aufgewachsen sei) und zum Tod der Großeltern des Kindsvaters ("vor ca. 1/12 Jahren") sind im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil allein auf die fehlende Mitwirkung der Klägerin zu 1. im - wie bereits dargelegt maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Ungeachtet dessen sind auch diese Angaben im Hinblick auf den aktuellen Aufenthalt des Vaters der Kläger zu 2. bis 6. unsubstantiiert und erst recht nicht (etwa durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung) belegt. Der Hinweis der Beschwerde, die Klägerin zu 1. besitze keine Fotos, ist schon angesichts der (langjährigen) Dauer der familiären Lebensgemeinschaft sowie der Üblichkeit von Smartphone-Fotografie und Nutzung digitaler Medien nicht nachvollziehbar.Gründe, die die Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten rechtfertigen können, hat die Klägerin zu 1. nicht vorgetragen. Der Hinweis der Kläger, der Klägerin zu 1. Falle es schwer, "genaue Angaben zu machen" und sie sei "schlichtweg zu unbeholfen, um ohne weitere Hilfe genauere Angaben zu machen", reicht hierzu erkennbar nicht aus. Ebenso wenig vermögen der vorgetragene Analphabetismus der Klägerin zu 1. sowie ihre angebliche Unkenntnis der Geburtsdaten ihrer eigenen Kinder die Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten zu rechtfertigen.“ Dieser Einschätzung schließt sich die Einzelrichterin nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Die Kläger haben diese Ausführungen auch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. L1.