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Beschluss

2 L 118/23

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:0405.2L118.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Das Gericht entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 4. April 2023 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. II. Der von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 123 VwGO, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten der Leitung des Kreisjugendamtes (Fachdienst 00) mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihr droht kein wesentlicher Nachteil, insbesondere kein Rechtsverlust, wenn der Dienstposten mit der Beigeladenen besetzt wird. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gebietet das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Auswahlentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur dann, wenn der ausgewählte Bewerber, aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Sprachformen verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter, – womöglich nach einer Zeit der praktischen Bewährung auf dem Dienstposten – befördert werden soll. Nur in diesen Fällen muss das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen. Geht es dagegen nur um die Besetzung eines Dienstpostens, werden durch die Besetzung des Dienstpostens keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Eine solche Besetzung kann rückgängig gemacht werden, wenn der unterlegene Bewerber im Hauptsacheverfahren obsiegt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. September 2011- 2 VR 3.11 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2012, 71 = juris (Rn. 19); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 B 851/19 -, juris (Rn. 7). Vorliegend handelt es sich um die letztgenannte Konstellation, also eine sogenannte reine Dienstpostenkonkurrenz. Mit der streitgegenständlichen Entscheidung ist weder unmittelbar noch mittelbar eine Beförderung verbunden. Der Antragsgegner schrieb am 24. September 2022 die Stelle der Leitung des Kreisjugendamtes (Fachdienst 00) aus. Im Text der Stellenausschreibung heißt es, man biete „einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem leistungsgerechten Entgelt nach dem TVöD (bis zur Entgeltgruppe 14)“ an; bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sei „auch die Übernahme bzw. die Fortführung eines Beamtenverhältnisses (bis zur Besoldungsgruppe A 14) möglich“. Entsprechend wird in der der Stellenausschreibung beigefügten tabellarischen Übersicht als „Entgelt / Besoldung“ „TVöD-VKA E 14 / A 14“ angegeben. Dass die Besetzung der Stelle mit einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 bzw. einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung (LBesO) verbunden wäre, lässt sich der Stellenausschreibung dagegen nicht entnehmen. Zwar kann auch, wenn es wie hier um eine reine Dienstpostenkonkurrenz geht, ausnahmsweise ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen, wenn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Die für Auswahlentscheidungen nach dem Grundsatz der Bestenauslese erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen nämlich in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dagegen liegt ein Anordnungsgrund in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nicht vor, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausgeschlossen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 6 B 817/19 -, juris (Rn. 6 f.), m.w.N.. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Beigeladene kann auf dem streitgegenständlichen Dienstposten keinen derartigen, gegenüber der Antragstellerin bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung erlangen, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise rechtfertigen würde. Das gilt insbesondere hinsichtlich der ausweislich der Stellenausschreibung mit dem Dienstposten verbundenen personellen, finanziellen und organisatorischen Führungsverantwortung. Denn sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene sind beim Antragsgegner bereits als „Führungskraft“ tätig bzw. tätig gewesen. Als „Führungskräfte“ gelten beim Antragsgegner ausweislich der entsprechenden Erläuterung in dem Formblatt „Anforderungsprofil“, das Stellenausschreibungen beigefügt wird, „der Landrat, der Kreisdirektor, die Fachbereichs-, Fachdienst-, Betriebs-, Stabsstellen- und Sachgebietsleiterinnen und -leiter“ sowie deren Vertreterinnen und Vertreter“. Die Antragstellerin war vom 1. Januar 2008 bis zum 7. März 2012 als Leiterin des Sachgebiets „Schwerbehindertenrecht“ und zugleich als stellvertretende Leiterin des übergeordneten Fachdienstes „Soziales“ tätig. Seit dem 1. September 2022 leitet sie kommissarisch das Sachgebiet „Projektgruppe Koordinierende CoViD-Impfeinheit“. Daneben war sie von 2000 bis 2007 hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Die Beigeladene ist seit dem 1. Juli 2020 stellvertretende Leiterin des Sachgebiets „Soziale Dienste“. Auch was die mit der Tätigkeit im Jugendamt verbundenen materiellen Kompetenzen angeht ist weder von der Antragstellerin glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Beigeladene gerade durch die Tätigkeit auf dem streitgegenständlichen Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin erlangen kann. Dies gilt schon deshalb, weil die Beigeladene bereits seit 2004 im Jugendamt des Antragsgegners tätig ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei berücksichtigt worden ist, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat. IV. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Menden