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Beschluss

8 L 1480/23.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:1212.8L1480.23A.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin zu 1. wird aufgegeben, der Antragstellerin zu 2. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers in die Türkei bis zu einer schriftlichen Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht durchgeführt werden darf.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin zu 1

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin zu 1. wird aufgegeben, der Antragstellerin zu 2. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers in die Türkei bis zu einer schriftlichen Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht durchgeführt werden darf. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin zu 1 Der am 0. Juni 0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er verließ die Türkei nach eigenen Angaben am 18. Mai 2018 per LKW und reiste am 25. Mai 2018 per LKW in die Bundesrepublik ein. Am 17. Juli 2018 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Gegenstand des Asylantrages war im Wesentlichen der Vortrag, der Antragsteller habe in der Türkei wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration Untersuchungshaft erlitten. Im Rahmen dieser Untersuchungshaft sei er körperlich gefoltert worden. Darauf folgend sei er ca. ein bis zweimal pro Jahr durch die Polizei verhört und mit dem Tode bedroht worden. Seine politische Betätigung habe er in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt. Hier habe er an Demonstrationen für Interessen der kurdischen Bevölkerung teilgenommen und sich durch Veröffentlichungen auf dem sozialen Netzwerk „Facebook“ gegen die türkische Regierung gestellt. Die türkische Regierung verfolge die Beiträge in sozialen Medien sehr genau und würde daher auch aufgrund solcher Tatsachen Verfolgungshandlungen vornehmen. Zu seinem Gesundheitszustand trug der Antragsteller vor, er leide an einem Zustand nach einer Fazialparese, an einem Zustand nach einem Beckenbruch durch Folter, einem Zustand nach einer Beinvenenthrombose, akuten Herzbeschwerden sowie an psychischen Problemen, insbesondere an einer Angststörung. Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin zu 1. mit Bescheid vom 12. November 2018 ab. Gegen die Ablehnung des Asylantrages erhob der Antragsteller am 21. Dezember 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Aachen (6 K 4429/18.A). Dieses wies die Klage mit Urteil vom 5. November 2021 ab. Den am 12. Januar 2022 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. Januar N01 ab. Ausweislich der Vollziehbarkeitsmitteilung der Antragsgegnerin zu 1. wurde die im Bescheid vom 12. November 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung am 9. Februar 2023 vollziehbar. Am 27. September 2023 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu 1. einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung führte er aus: Er habe Kenntnis von weiteren Umständen und Beweisen für die drohende politische Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei erhalten. Er setze sich für prokurdische Belange in Deutschland ein und nehme in diesem Rahmen an unzähligen Demonstrationen teil. Seit Januar 2022 sei er Mitglied eines kurdischen Kulturvereins in O.. Dort engagiere er sich regelmäßig für Veranstaltungen und Demonstrationen zu prokurdischen Fragen. Bei diesen würden auch Symbole verwendet, die deutlich als kurdisch-patriotisch wahrgenommen und durch die türkische Regierung in die Nähe der PKK eingeordnet würden. So habe er beim Newroz-Fest 0000 in A. an einer Demonstration teilgenommen. Dabei habe er ein traditionelles Tuch in kurdischen Farben um seinen Kopf getragen. Bei einer Demonstration zum 1. Mai habe er eine Fahne in den kurdischen Farben gelb, grün und rot geschwenkt. Zur Untermauerung dieser Umstände fügte er Fotografien bei. Ferner sammele er beispielsweise Spenden für den kurdischen Roten Halbmond. Im Frühjahr 2023 habe er davon erfahren, dass der vorgenannte Verein in der Türkei als Unterorganisation der PKK betrachtet werde. Mitglieder des Vereins würden mit dem Vorwurf der Mitgliedschaften in einer Terrororganisation verfolgt. Aus einer Anklageschrift gegen die Zeugin T. vom 12. Dezember 2022 sei ihm bekannt geworden, dass der vorgenannte Verein von den türkischen Behörden als terroristisch betrachtet worden sei. Die vorgenannte Zeugin sei aufgrund eines Todesfalls in der Familie in die Türkei gereist. Bei der Einreisekontrolle sei sie festgenommen und mit den Vorwürfen konfrontiert worden. Die vernehmende Person habe ihr, der Zeugin, dabei mitgeteilt, dass die türkische Regierung eine Recherche über kurdische Organisationen in Europa durchgeführt habe. Die Gemeinde, in der der Antragsteller aktiv sei, sei davon erfasst. Die Verhörspersonen habe die Zeugin explizit auf den vorgenannten Verein angesprochen, da die Zeugin in O. studiere und daher eine besondere Verbindung zu der Stadt habe. Am 1. Dezember 2023 teilte die Antragsgegnerin zu 2. der Antragsgegnerin zu 1. mit, dass sie eine Buchung für einen Abschiebungsflug am 5. Dezember 2023 vorgenommen habe. Sie bat die Antragsgegnerin zu 1. darum, eine Prognosemitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG) zu übersenden. Noch am selben Tage teilte die Antragsgegnerin zu 1. der Antragsgegnerin zu 2. mit, dass eine Prognosemitteilung innerhalb des gewünschten Zeitkorridors wohl nicht möglich sei. Am 4. Dezember 2023 teilte die Antragsgegnerin zu 1. der Antragsgegnerin zu 2. mit, dass die Voraussetzungen des §§ 51 Abs. 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen würden. Ein weiteres Asylverfahren würde nicht durchgeführt. In einem, den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin zu 1. enthaltenen, Aktenvermerk führte die Antragsgegnerin zu 1. zur Begründung aus, die Begründung des Folgeantrages entspräche den im Erstverfahren geäußerten Verfolgungsgründen, wobei, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt habe, der Antragsteller seinen Vortrag sukzessiv steigere. Die Mitgliedschaft in dem prokurdischen Verein seit 2022 sei nach der Bescheidung durch die Antragsgegnerin zu 1. im Erstverfahren entstanden. Sie sei daher als Nachfluchtgrund im Sinne des § 28 Abs. 2 AsylG zu werten. Anzeichen dafür, dass den Antragsteller die nunmehr neu vorgetragenen Aktivitäten derart exponiert erscheinen ließen, dass Verfolgungshandlungen oder ein ernsthafter Schaden entgegen der vorherigen Wertung wahrscheinlich wären, lägen nicht vor. Der Folgeantrag sei daher als unzulässig abzulehnen. Der Antragsteller hat am 5. Dezember 2023 um 13:00 Uhr einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Arnsberg gestellt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat, nachdem der vorgenannte Antrag um 13:24 Uhr der Vorsitzenden Richterin der 8. Kammer vorgelegt wurde, um 13:29 Uhr eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1. fernmündlich erreicht. Um 13:52 Uhr konnte auch ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. erreicht werden. Dabei wurde der Antragsgegnerin zu 2. mitgeteilt, dass eine stattgebende Zwischenregelung ernstlich in Betracht käme. Nach Vorlage an die Einzelrichterin um 13:45 Uhr hat diese einen entsprechenden stattgebenden Beschluss als Zwischenregelung erlassen. Die Abschiebung des Antragstellers wurde um 14:01 Uhr (Abflug) durch die Antragsgegnerin zu 2. durchgeführt. Der Antragsteller befindet sich seit der Landung, welche nach 17:00 Uhr am selben Tage stattfand, in der Türkei. Zur Begründung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes trägt der Antragsteller vor: Wegen der Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verweise er auf den von ihm gestellten Asylfolgeantrag. Hinzu komme, dass sein Sohn, der Zeuge R. Y., sich seit etwa zwei Wochen in der Bundesrepublik Deutschland befinde. Dieser habe sich in jungen Jahren der PKK angeschlossen und diesbezüglich eine Haftstrafe erhalten. Nach der Haftentlassung habe sein Sohn unter starker Beobachtung durch den türkischen Staat gestanden. Bei einer Kontrolle seines Mobiltelefons hätten die durchführenden Polizeibeamten ein Bild von ihm – dem Antragsteller – gesehen, auf dem er zusammen mit einem kurdischen Musiker abgebildet gewesen sei. Der Musiker werde durch die türkischen Behörden ebenfalls als PKK-nah eingestuft. Diesen Vorfall könne sein Sohn bezeugen. Auch sei sein Sohn wegen seiner schweren psychischen Probleme auf seine familiäre Unterstützung angewiesen. Er, der Antragsteller, sei am Vormittag des 5. Dezember 2023 aus seiner Wohnung mitgenommen und zum Flughafen G. verbracht worden. Eine Mitteilung der Antragstellerin zu 1. über die Zulässigkeit des Asylfolgeantrages liege nicht vor. Die Antragsgegnerin zu 2. habe telefonisch lediglich mitgeteilt, dass sie eine solche Information durch die Antragsgegnerin zu 1. erhalten habe. Hierdurch seien seine Rechtsmittelmöglichkeiten in rechtswidriger Weise eingeschränkt worden. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsgegnerin zu 2. mitzuteilen, dass bis zur abschließenden schriftlichen Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Abschiebungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen, hilfsweise, festzustellen, dass keine Abschiebungsmaßnahmen bis zur abschließenden schriftlichen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durchgeführt werden dürfen. Die Antragsgegnerinnen stellen keine Anträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zu 1. Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragsgegnerin zu 2. mitzuteilen, dass bis zur abschließenden schriftlichen Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Abschiebungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen, hat Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere ist das Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Unabhängig von der Streitfrage, ob im Falle der ablehnenden Bescheidung eines Antrages auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder ein solcher nach § 123 VwGO der statthafte Rechtsbehelf ist, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Leipzig, Beschluss vom 25. Oktober N01 – 4 L 345/23.A –, juris, Rn. 25, ist im vorliegenden Falle ein Bescheid der Antragsgegnerin zu 1. noch nicht ergangen, sondern lediglich eine Prognosemitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Diese stellt jedoch noch keinen Verwaltungsakt dar, in Bezug auf den eine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden könnte. Sicherungsfähiger Antragsgegenstand ist damit die Vornahme einer gegenlautenden Erklärung der Antragsgegnerin zu 1. Vorläufiger Rechtsschutz kann bezogen auf diese Erklärung im Verfahren nach § 123 VwGO erreicht werden. Eine Solche verstößt auch nicht gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Zwar wird hier die gesamte Entscheidung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegeben. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Hauptsache, weil diese Entscheidung durch Bescheid nur das „Ob“ der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens betrifft. Bei dem vorliegenden Beschlusstenor ist die Antragsgegnerin zu 1. hinsichtlich dieses Bescheides jedoch noch nicht gebunden. Selbst bei einer anderen Auslegung, die bereits die Prognosemitteilung als – intermittierende – Hauptsache ansehen würde, wäre die Entscheidung jedoch durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in dieser Form geboten, da andernfalls ein wirksamer Rechtsschutz in Fällen wie dem Vorliegenden nicht erreicht werden könnte. Dem Antragsteller fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere nicht durch die Abschiebung in die Türkei am 5. Dezember 2023 entfallen. Zwar ist eine Ausreise grundsätzlich geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf laufende Asylverfahren entfallen zu lassen, dies ist jedoch nur im Falle einer freiwilligen Ausreise regelmäßig der Fall. vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2003 – 13 S 1618/03 –, juris, Rn. 5. Die Ausreise des Antragstellers in die Türkei wurde jedoch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Der vorliegende Antrag wurde vor der Vollendung der Verwaltungszwangsmaßnahmen gestellt. Auch hat das Gericht gegenüber der Antragsgegnerin zu 2., welche die Verwaltungszwangsmaßnahmen durchgeführt hat, bereits vor der Vollendung der Verwaltungszwangsmaßnahmen eine stattgebende Zwischenregelung angekündigt. Dass diese sich gleichwohl entschieden hat, die Abschiebung des Antragsgegners fortzusetzen, hat keinen Einfluss auf das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Eine andere Auslegung wäre mit der Garantie auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG schlicht unvereinbar, weil die Entscheidung über die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes alsdann in die Hände der Exekutive gelegt würde. Der Antragsteller hat zudem die Möglichkeit, in einem weiteren Verfahren Folgenbeseitigung zu ersuchen. Insoweit ist die Entscheidung über den – rechtzeitig gestellten – Eilantrag zwar nicht vorgreiflich, jedoch von Belang, sodass die Entscheidung auch nicht bloße Förmelei wäre. Die Abschiebung als zwingende Rechtsfolge des § 58 Abs. 1 AufenthG ist in diesem Sinne auch nicht dem Ausländer anzurechnen, da er wegen § 59 Abs. 1 Satz 9 AufenthG keine Möglichkeit hat, vorab von der konkret bevorstehenden Verwaltungszwangsmaßnahme Kenntnis zu erlangen. vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, Kommentar, 44. EL März N01, § 80, VwGO, Rn. 496, m.w.N. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus; beide sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Antragsgegnerin muss ferner passivlegitimiert für den geltend gemachten Anspruch sein. Zunächst ist die Antragsgegnerin zu 1. für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert, weil sie ist für die in Rede stehende Prognoseentscheidung nach § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG zuständig ist. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er konnte nämlich seinen materiell-rechtlichen Anspruch auf den geltend gemachten Verfahrensgegenstand – die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens – glaubhaft machen. Die Antragsgegnerin zu 1. hat nach der, hier allein in Rede stehenden, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, verkannt, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen vor. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene einen Antrag stellt, einen unanfechtbaren Verwaltungsakt aufzuheben oder abzuändern und wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind. Der Antragsteller muss zudem ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Im vorliegenden Falle liegen neue Beweismittel vor, die dem – unanfechtbaren – Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage hat sich geändert. Die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage hat sich dann nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert, wenn sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen, d. h. ihr zugrundeliegenden Tatsachen geändert haben. Maßgeblich sind diejenigen Tatsachen, deren Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsnormen die Entscheidung tragen. Vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 24. Auflage N01, § 51VwVfG, Rn. 29. Beweismittel sind Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache zu beweisen. Sie sind neu im Sinne der Norm, wenn sie aus Sicht des Betroffenen neu sind. Auf die Kenntnis der Behörde kommt es hingegen nicht an. Das neue Beweismittel muss für sich allein oder in Verbindung mit anderen, wenn auch schon bekannten, Beweismitteln geeignet sein, der Behörde die Überzeugung zu vermitteln, dass sie damals von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und bei Kenntnis der wirklichen Tatsachen zugunsten des Betroffenen anders entschieden hätte. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Beweismittel zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte und dies nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Vgl. Ebenda, Rn. 32a f., 35 und 36a. Nicht zum Erfolg verhilft es dem Antragsteller hier, soweit er sich auf Fotos von seiner Teilnahme bei prokurdischen Demonstrationen in Deutschland beruft. Die prokurdischen Demonstrationen, an denen er demnach teilgenommen hat, unterscheiden sich schon nach seinem Sachvortrag nicht wesentlich von denen, deren Teilnahme er bereits im Ausgangsverfahren vorgetragen hat. Gleiches gilt für seine Beiträge in sozialen Medien. Auch diese wurden bereits im Ausgangsverfahren gewürdigt. Insbesondere wurde hier bereits durch den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der türkische Staat die maßgeblichen Social Media-Profile überwachen würde. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der Mitgliedschaft und Mitwirkung im Verein „X. O. e.V.“. Zwar war der Antragsteller auch schon während des Klageverfahrens zu seinem ersten Asylantrag Mitglied in diesem Verein. Er hat es auch unterlassen, dies hier vorzutragen. Nach seiner, hierzu allein maßgeblichen und nicht willkürlichen, Auffassung handelte es sich dabei jedoch seinerzeit nicht um eine asylerhebliche Tatsache. Die Asylerheblichkeit dieser Tatsache hat sich nach dem Vortrag des Antragstellers, dem auch die Antragsgegnerin bislang nicht entgegengetreten sind, erst im Frühjahr des Jahres 2023 ergeben. Erst zu diesem Zeitpunkt hat er erfahren, dass eine Bekannte von ihm, die Zeugin T., aufgrund der Mitgliedschaft in diesem Verein politische Verfolgung in der Türkei erfahren habe. Auch durch die Einreise des vormals inhaftierten Sohnes des Antragstellers in die Bundesrepublik ist ein neues Beweismittel eröffnet. Denn der Sohn des Antragstellers war zuvor als Beweismittel nicht zu erreichen. Dass dieser nun in der Lage ist, über Verfolgungshandlungen auszusagen, vermag dem Antragsteller über einen Beweisnotstand hinweg zu verhelfen. Die Mitgliedschaft im vorgenannten Verein zusammen mit der vorgebrachten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E. vom 12. Dezember 2022 und dem angebotenen Zeugnis der Zeugin T. sind auch nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet, eine Anerkennung des Antragstellers als Flüchtling zu bedingen. Verfahren vor türkischen Strafgerichten tragen dann, wenn ein Terrorverdacht in Rede steht, rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in jedem Fall genüge. Die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie müssen – auch bei Teilnahme an einer solchen Demonstration im Ausland – mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen. Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung kann den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 (Stand: Juni 2022) (Lagebericht Türkei 2022), S. 9. Insbesondere in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Mitgliedschaft in der PKK, DHKP-C und „FETÖ" kann nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden. Die Umstände in politisierten Strafverfahren, etwa wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der oder Propaganda für die PKK, DHKP-C (die in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei verbotene Revolutionäre Volksbefreiungspartei) oder Gülen-Bewegung, wecken erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung. Belastbare Erkenntnisse, inwieweit in konkreten Einzelfällen – über öffentliche Vorverurteilungen hinaus – im Vorfeld eine tatsächliche Beeinflussung justizieller Entscheidungen stattgefunden hat, lassen sich dabei kaum gewinnen. Allerdings kam es wiederholt zu Beförderungen von Richtern nach politisch opportunen Urteilen. Bereits im Rahmen von Ermittlungen werden noch vor formeller Anklageerhebung gezielt weitgehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen erwirkt wie Untersuchungshaft oder Ausreisesperren, gestützt auf pauschale Behauptungen ohne konkreten und individualisierten Tatvorwurf. Damit werden die Betroffenen bereits vor einem gerichtlichen Urteil erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, was eine abschreckende Wirkung bei der Ausübung von Rechten bewirkt. Mängel gibt es auch beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte und – jedenfalls in Terrorprozessen – bei den Verteidigungsmöglichkeiten: Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, der PKK oder deren zivilem Arm KCK (Union der Gemeinschaften Kurdistans) werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Gleichwohl fanden sich wiederholt Teile von Akten oder vertrauliche Informationen in AKP-nahen Medien wieder. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Häufig wird auch ein individueller Tatbeitrag allenfalls kursorisch dargestellt. Vgl. AA, Lagebericht Türkei 2022, S. 11 f.; VG Münster, Urteil vom 26. Juni 2020 – 3 K 472/18.A –, juris, Rn. 43. Personen, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, müssen bei Einreise in die Republik Türkei mit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere (auch vermeintliche) PKK- und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen, ebenso wie sie Tätigkeiten von in Deutschland registrierten Vereinen beobachten. Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder – artikeln können strafrechtlich verfolgt werden; ebenso Beteiligungen an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen z.B. Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei gewertet wird oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus. Vgl. AA, Lagebericht Türkei 2022, S. 15 f. Für das beschließende Gericht ist auch aufgrund der oben aufgeführten Bedenken an der Einhaltung rechtsstaatlicher Standards im hiesigen Einzelfall eine Verfolgungsgefahr auf Grund der neuen Beweismittel sowie der Änderung der Sachlage nicht ausgeschlossen. Ausweislich des Vorbringens des Antragstellers ist seine Mitgliedschaft in einem prokurdischen Verein in der Bundesrepublik in der Türkei den dortigen Behörden bekannt. Diese nähmen eine Zugehörigkeit zur PKK auf Grundlage dieser Erkenntnisse an. Obgleich der Antragsteller keine hervorgehobene Position innerhalb der prokurdischen Bewegung innehatte, wird erst im Folgeverfahren selbst zu klären sein, ob ihm in der Türkei deshalb bei einer Rückkehr die Festnahme und anschließend ein Prozess ohne Gewährleistung eines fairen Verfahrens sowie Misshandlungen in der anschließenden Haft drohen. Dies ist keine Frage des § 51 Abs. 1 VwVfG, sondern eine Frage des nachfolgenden Verwaltungsverfahrens. Insoweit geht die Argumentation der Antragsgegnerin zu 1. fehl, wenn diese bereits mit dem Ausschluss der Nachfluchtgründe im Sinne von § 28 AsylG argumentiert. Eine solche materiell-rechtliche Frage ist eben nicht in dieser Tiefe Gegenstand der Prüfung, ob ein neues Beweismittel oder eine veränderte Sachlage vorliegen könnte. Auch das Zeugnis des Sohnes des Antragstellers ist nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet, eine Anerkennung des Antragstellers als Flüchtling herbeizuführen. Der Vortrag, dass die türkischen Sicherheitsbehörden durch eine Durchsuchung des Mobiltelefons des Sohnes Kenntnis von exilpolitischen Aktivitäten des Antragstellers erlangt hätten, ist nach den obigen Maßstäben ebenso geeignet, im nachfolgenden Verwaltungsverfahren einer entsprechenden Prüfung unterzogen zu werden. Nicht geeignet ist das Zeugnis des Sohnes des Antragstellers jedoch insoweit, als dass dieser bezeugen möge, dass er der persönlichen Unterstützung durch den Antragsteller bedürfe. Hierin ist bereits offensichtlich keine Verfolgungserheblichkeit zu erkennen. Die vorgenannten Umstände waren dem Antragsteller auch bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Zeitpunkt des Abschlusses des Erstverfahrens nicht bekannt. Er war insoweit auch gehindert, diese dort vorzutragen. Ein Verschulden daran trifft ihn nicht. Der, vorliegend nicht erfüllte, zeitliche Horizont des § 51 Abs. 3 VwVfG ist aufgrund seiner Europarechtswidrigkeit nicht zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund geltend gemacht. Dieser ergibt sich bereits aus der bei Antragstellung unmittelbar bevorstehenden und inzwischen vollzogenen Abschiebung. Effektiver Rechtsschutz kann anders als durch die beantragte Anordnung nicht innerhalb der gebotenen Zeit erreicht werden. Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag, festzustellen, dass keine Abschiebungsmaßnahmen bis zur abschließenden schriftlichen Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durchgeführt werden dürfen, bedurfte es angesichts des Obsiegens mit dem Hauptantrag nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Z.