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Beschluss

1 L 1402/23.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2023:1214.1L1402.23A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., J., wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., J., wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des o.g. Rechtsanwalts für das vorliegende Verfahren ist abzulehnen, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zukommt. Der – sinngemäße – Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1 K 3848/23.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 3. November 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung nach A. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft, fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Klage hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) – voraussichtlich keinen Erfolg. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach A. durch das Bundesamt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen die Einzelrichterin folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt: Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für eine Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Unter diesen Voraussetzungen ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angeordneten Abschiebung der Antragsteller nach A. aller Voraussicht nach vor, da die Republik A. – und nicht die Antragsgegnerin – nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Bearbeitung des Schutzgesuchs der Antragsteller zuständig ist. Die Zuständigkeit L. folgt aus Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1b, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO. Nach Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragsteller haben am 9. Mai 2023 einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Bereits zuvor hatten sie ausweislich eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1 am 25. November 2022 in A. um internationalen Schutz nachgesucht. Auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2023 haben die X. Behörden nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO geantwortet, weshalb nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen ist, dass dem Gesuch stattgegeben worden ist und eine Wiederaufnahmepflicht L. besteht. Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO gehindert, die Antragsteller nach A. zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich brächte. Vom Bestehen systemischer Mängel im vorgenannten Sinne und einer damit ausnahmsweise verbundenen Durchbrechung der dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zugrunde liegenden Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-GR-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht (sog. Prinzip des gegenseitigen Vertrauens), kann dabei grundsätzlich erst ausgegangen werden, wenn in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, hinreichend gewichtigen Verletzungen des Gewährleistungsgehalts des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Unerheblich ist es demgegenüber, ob es unterhalb dieser Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kommen kann. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Sie erfordern eine zum Ausdruck kommende „reelle Unfähigkeit des Verwaltungsapparates zur Beachtung des Art. 4 EU-Grundrechtscharta“ und liegen bei „strukturellen Störungen“ vor, „die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens“ haben, ohne dass es auf eine hierauf bezogene Zielsetzung des betreffenden Mitgliedstaates ankommt. Dies setzt zwar nicht voraus, dass in jedem Fall das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist. Jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern „in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen“. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 7. März 2014 – 1 A 21.12.A –, juris Rn. 80 ff., 89 ff., und vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris Rn. 63 ff., jeweils m.w.N. Hiervon ausgehend liegen nach aktuellem Kenntnisstand keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmeverfahren regelmäßig nicht mehr dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems gerecht wird. Insbesondere ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass sogenannte Dublin-Rückkehrer, wie die Antragsteller, in A. unter Verstoß gegen den Non-Refoulement-Grundsatz der Gefahr einer weiteren Abschiebung ohne Durchführung eines Asylverfahrens ausgesetzt sind. Zudem haben Asylsuchende in A. das Recht auf medizinische Notversorgung und eine notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Entgegen der nicht weiter substantiierten Behauptung der Antragsteller ist auch ihr Lebensunterhalt dort gesichert. Vgl. zum Ganzen ausführlich: OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 10 LB 18/23 –, juris, sowie ferner: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 –, juris Rn. 31; Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Beschluss vom 21. Dezember 2022 – AN 14 S 22.50376 –, juris Rn. 28; VG Leipzig, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 6 L 678/22.A –, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21. November 2022 – 4 B 4791/22 –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Oktober 2022 – A 1 K 3034/22 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 28. September 2022 – 6 L 498/22.A –, juris; VG Köln, Beschluss vom 16. September 2022 – 15 L 1441/22.A –, juris Rn. 10; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. August 2022 – 10 L 194/22.A –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 15. März 2022, – Au 3 K 22.50042 –, juris; VG Minden, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 12 L 847/21.A –, juris; VG München, Beschluss vom 25. Februar 2021 – M 30 S 21.50068 –, juris. Es liegen ferner keine Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vor. Ein ausnahmsweise durch das Bundesamt zu berücksichtigendes inländisches Abschiebungshindernis liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere droht im Falle einer Überstellung der Antragsteller nach A. keine Trennung von dem am 8. September 2023 im Bundesgebiet geborenen Kind der Antragsteller zu 1. und 2., da dessen Asylantrag mit Bescheid vom 23. November 2023 ebenfalls abgelehnt und die Abschiebung nach A. angeordnet worden ist (s. hierzu den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage – 1 L 1473/23.A). Nach alledem ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von der Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1, 2 Dublin III- VO keinen Gebrauch gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). M.