Urteil
7 K 2837/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2023:1214.7K2837.22.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tat b e s t a n d: Die Klägerin betreibt in P. das A., eine Einrichtung für Menschen mit psychischer, körperlicher und geistiger Einschränkung sowie psychischer Erkrankung und geistiger Behinderung. Der Pflegebereich richtet sich an psychisch erkrankt und geistig behinderte Menschen mit Ansprüchen auf Leistungen der vollstationären Pflege nach dem SGB XI (Hilfe zur Pflege). Im Eingliederungsbereich werden Menschen mit geistigen, seelischen, körperlichen und mehrfach Behinderungen im Sinne des SGB XII i.V.m. SGB IX (Eingliederungshilfe) betreut. In Abhängigkeit zum Grad der individuellen Selbstständigkeit bietet die Klägerin unterschiedliche Wohnformen an, wozu auch eine Außenwohngruppe für Menschen mit vollumfänglichen Assistenzbedarf gehört. Mit bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2022 betreffend A., Pflegebereich , traf die Beklagte – aufgrund der Nachprüfung zur Feststellung der Mängelbeseitigung vom 26. April 2022 sowie der anlassbezogenen Prüfungen vom 19. Mai 2022, 27. Mai 2022 und 30. Mai 2022 – wegen Nichterfüllung der Anforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein–Westfalen (WTG NRW) – folgende Anordnungen: 1. Es wird ein Belegungsstopp angeordnet. Das heißt, eine Belegung über die mit Stand vom 8. Juni 2022 belegten 108 Pflegeplätze sowie die Neubelegung eines Pflegeplatzes infolge des Ausscheidens derzeitiger Nutzerinnen und Nutzer ist unzulässig. Der Belegungsstopp gilt auch für Kurzzeitpflegegäste.Der Belegungsstopp gilt so lange, bis die Einrichtung über eine ausreichende Personalausstattung, insbesondere im Bereich der Pflegefachkräfte, verfügt. Davon ist auszugehen, wenn mindestens das Personal eingesetzt wird, dass nach Zahl und Qualifikation der Beschäftigten in Verträgen nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) vereinbart wurde oder der Belegungsstruktur entspricht. Die Beurteilung der Mängelbeseitigung wird sich im Rahmen einer erneuten Prüfung gemäß § 23 Abs. 2 WTG ausdrücklich vorbehalten. 2. Ab sofort muss im Nachtdienst mindestens eine zur Leistung des konkreten Betreuungsbedarfs der Nutzer geeignete Fachkraft anwesend sein. Darüber hinaus ist ab sofort sicherzustellen, dass auch nachts in jedem Gebäude bzw. Gebäudebereich (Bereich A1/B1, W. und Q.) mindestens ein Mitarbeiter anwesend ist. Ein Quereinsatz von Mitarbeitern aus der Eingliederungshilfeeinrichtung (A. – Betreuungsbereich) darf nicht erfolgen. 3. Im Früh– und Spätdienst muss, auch am Wochenende, mindestens eine zur Leistung des konkreten Betreuungsbedarfs der Nutzer geeignete Fachkraft in jedem Gebäude bzw. Gebäudebereich (Bereich A1/B1, W. und Q.) anwesend sein. Zur Umsetzung der Anordnung wird eine Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides gewährt. Ein Quereinsatz von Mitarbeitern aus der Eingliederungshilfeeinrichtung (A. – Betreuungsbereich) darf nicht erfolgen. 4. Ab sofort sind die formalen Anforderungen an den Dienstplan zu erfüllen. Aus der Dokumentation müssen der Name und der Vornahme der Beschäftigten, deren Stellen Umfang, Qualifikation und ausgeübte Tätigkeit sowie die anhand der Dienstpläne jeweils für den Vormonat und den laufenden Monat eher mittelbare und die für den kommenden Monat geplante Arbeitszeit aller Beschäftigten ersichtlich sein. 5. Sollten Sie den unter Nr. 1 – 3 getroffenen Anordnungen nicht oder nicht vollständig Folge leisten, drohe ich ihnen hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. N01 € für jede Feststellung der Zuwiderhandlung an. 6. Sollten Sie den unter Nr. 4 getroffenen Anordnungen nicht oder nicht vollständig Folge leisten, drohe ich ihnen hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. N02 € für jede Feststellung der Zuwiderhandlung an. Zur Begründung wird auf den, den Beteiligten bekannten Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Beklagte führte bei der Klägerin in der Folgezeit Prüfungen durch. Mit Bescheid vom 26. Juli 2022 setzte der Beklagte gemäß § 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein–Westfalen (VwVG NRW) das mit Bescheid vom 10. Juni 2022 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt N03 € – nebst Auslagen in Höhe von N04 € – fest. Zur Begründung führte er aus, am 17. Juni 2022 und am 21. Juni 2022 zwei Nutzer aufgenommen worden seien. Aufgrund des zweimaligen Verstoßes gegen die Anordnung (der Nr. 1 des Bescheides vom 10. Juni 2022) sei das zuvor angedrohte Zwangsgeld zurecht festgesetzt worden. Am 26. August 2022 hat die Klägerin Klage erhoben und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 (Az.: 7 L 895/22), gegen den kein Rechtsmittel eingelegt wurde, abgelehnt hat. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei rechtswidrig, weil keine vollstreckbare Grundverfügung vorliege und auch nicht gegen Nr. 1 der Grundverfügung vom 10. Juni 2022 verstoßen worden sei. Die der Festsetzung des Zwangsgeldes zugrundeliegende Verfügung vom 10. Juni 2022 (konkret Nr. 1) könne mangels hinreichend eindeutiger Befristung des Belegungsstopps nicht Grundlage der Vollstreckung sein. Zudem stelle sich die Frage der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung der Nr. 1 genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein–Westfalen (VwVfG NRW). Gerade bei vollstreckungsfähigen Verwaltungsakten müsse das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein, dass eine unterschiedliche Bewertung ausgeschlossen sei. Die gewählte Formulierung lasse verschiedene Bewertungen zu. Sie habe auch nicht gegen den angeordneten Belegungsstopp verstoßen, da keine Neuaufnahmen erfolgt seien. In beiden Fällen handele es sich um interne Umzüge in den Pflegebereich unter Berücksichtigung der individuellen gesundheitlichen Situation und Bedürfnisse des jeweiligen Bewohners und somit nicht um Neuaufnahmen. Zumindest sei die Zwangsgeldfestsetzung nicht verhältnismäßig. Die Gesamtzahl der Bewohner habe sich nach Anordnung des Belegungsstopps nicht verändert, sodass eine Versorgung der beiden Bewohner unter Berücksichtigung ihrer individuellen gesundheitlichen Situation nicht beeinträchtigt worden sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Das Zwangsgeld sei zurecht festgesetzt worden. Insbesondere sei die Grundverfügung vom 10. Juni 2022 bestandskräftig geworden. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Grundverfügung, wie etwa ihre vermeintliche Unbestimmtheit, seien im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Unabhängig davon sei die Grundverfügung hinreichend bestimmt. Die gewählte Formulierung lasse keine unterschiedliche Bewertung zu. Durch die Vereinbarung gemäß §§ 84, 85 und 87 SGB XI seien Zahl und Qualifikation der nach dem SGB XI benötigten Personalmenge bei voller Belegung festgelegt. Da aufgrund des Belegungsstopps die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer reduziert werde, könne der Belegungsstopp auch dann aufgehoben werden, wenn mindestens das Personal eingesetzt werde, dass der Belegungsstruktur entspreche. Aufgrund der sich verändernden Belegungsstruktur sei eine konkrete Festlegung, wie viel Personal mit welcher Qualifikation vorzuhalten sei, nicht zielführend. Im Übrigen nehme er auf die Ausführung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2022 Bezug. Entgegen der Ausführungen der Klägerin habe sich die Gesamtzahl der Nutzerinnen und Nutzer in der Pflegeeinrichtung durch die Aufnahme der beiden im angefochtenen Bescheid genannten Personen verändert; die Gesamtzahl der Nutzer in der Pflegeeinrichtung habe sich um zwei erhöht. Die Klägerin und der Beklagte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und des Verfahrens 7 L 895/22 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin entscheiden (vgl. § 87 a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 und 64 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist die der Klägerin zugestellte Grundverfügung vom 10. Juni 2022, die auch die Androhung eines Zwangsgeldes enthält (Nr. 5 des Bescheides), bestandskräftig geworden. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Grundverfügung sind im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen.Jedoch ist der Mangel inhaltlicher Bestimmtheit eines im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzenden Gebots in jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens zu beachten. Denn die für Einleitung und Durchführung der Verwaltungsvollstreckung erforderliche konkrete Feststellung, dass der Pflichtige seine Verpflichtung aus dem Verwaltungsakt noch nicht erfüllt hat, ist nur bei einem inhaltlich hinreichend bestimmten Verwaltungsakt möglich. Ist ein Verwaltungsakt wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, schließt dieser Mangel Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung aus. Dies gilt auch, wenn die durchzusetzende Verfügung – wie hier – bestandskräftig geworden ist und sich hieran die Verwaltungsvollstreckung anschließt. So auch: Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 1998 – 10 B 3029/97 –, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. April 2023 – 14 ME 20/23 –, beide juris. Die hier maßgebliche Anordnung des Beklagten ist hinreichend bestimmt und taugliche Grundlage für die streitige Zwangsgeldfestsetzung. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW erfordert zum einen, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck. Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des fraglichen Sachverhalts möglich ist. Dabei muss sich die „Regelung“ (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist vielmehr durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – zu ermitteln. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Verbleiben nicht durch Auslegung aufzulösende Unklarheiten oder Widersprüche innerhalb des verfügenden Teils ist der Verwaltungsakt unbestimmt. Dem Bestimmtheitsgebot wird nicht genügt, wenn und soweit nur die Wiederholung des Inhalts einer Gesetzesvorschrift mit gleichen oder anderen Worten erfolgt, ohne dass eine Konkretisierung auf den Einzelfall vorgenommen wird und so die Wertung dem Adressaten überlassen bleibt. Vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2022 – soweit hier streitig – hinreichend bestimmt. Zunächst führt die Klägerin bereits nicht substantiiert bzw. „nicht hinreichend bestimmt“ aus, aus welchen Gründen konkret die Befristung des Belegungsstopps aus ihrer Sicht nicht hinreichend eindeutig sein soll bzw. die gewählte Formulierung verschiedene Bewertungen (welche?) zulasse. Unabhängig davon ist die streitige Anordnung hinreichend bestimmt. Die Klägerin war aufgrund des Wortlautes der Regelung der Nr. 1 der Ordnungsverfügung, der Begründung der Ordnungsverfügung, den Erörterungen aufgrund der durchgeführten Prüfungen durch den Beklagten (mit den festgestellten Mängeln) und unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde als Betreiberin der Einrichtung (u.a. Kenntnis von den Anforderungen des WTG NRW nebst DVO) in der Lage zu erkennen, was von ihr gefordert wird. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vorbringen des Beklagten im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens, auf die das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Insbesondere mit Blick auf den ausgesprochenen Belegungsstopp muss die Klägerin daher in der Lage sein, zu erkennen, dass mindestens das Personal einzusetzen ist, dass der ihr bekannten Belegungsstruktur entspricht. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen zwei Verstöße gegen den mit Nr. 1 des Bescheides vom 10. Juni 2022 angeordneten Belegungsstopp vor. Die Klägerin hat nach der Zustellung dieses Bescheides zwei Pflegeplätze in dem Pflegebereich des K.. mit den im Bescheid genannten Personen belegt. Bei diesen Belegungen handelt es sich auch um Neubelegungen von zwei Pflegeplätzen im Pflegebereich. Soweit die Klägerin vorträgt, Verstöße gegen den Belegungsstopp lägen nicht vor, weil es sich bei den zwei Personen um solche Personen handele, die zuvor in dem Bereich der Eingliederungshilfe des K.. betreut worden und aus gesundheitlichen Gründen in den Pflegebereich umgezogen seien, so dass keine Neuaufnahmen vorliegen würden, steht dies der Annahme zweier Verstöße gegen den angeordneten Belegungsstopp nicht entgegen. Denn der Belegungsstopp bezieht sich ausweislich des Bescheides auf den Pflegebereich des K... Dies ergibt sich eindeutig aus der in Nr. 1 genannten Zahl der belegten Pflegeplätze (in der Klientenliste wird zwischen „Status Pflege“ und „Status Betreuung“ unterschieden, Beiakte 4, Bl.1762 ff); der Betreff des Bescheides „A., Pflegebereich, …“ ist insoweit ebenfalls eindeutig. Auch aus dem weiteren Inhalt des Bescheides ergibt sich eine Differenzierung zwischen dem „Pflegebereich“ und dem „Betreuungsbereich“; so darf etwa ausweislich Nrn. 2 und 3 des Bescheides ein „Quereinsatz von Mitarbeitern aus der Eingliederungshilfeeinrichtung (A. – Betreuungsbereich)“ nicht erfolgen. Schließlich bezieht sich Nr. 1 des Bescheides nicht auf eine „Neuaufnahme“, sondern auf eine „Neubelegung“, unter die auch ein „interner Umzug“ von dem „Betreuungsbereich“ in den „Pflegebereich“ fällt, da auch dadurch ein Platz im Pflegebereich neu belegt wird. Nicht entscheidungserheblich ist daher im vorliegenden Fall, ob die Klägerin am Standort C.-straße in P. eine oder mehrere Einrichtungen i. S. d. WTG NRW betreibt. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. § 58 VwVG NRW). Es ist gegenüber der Klägerin geeignet, erforderlich und angemessen, das vom Beklagten mit der Grundverfügung verfolgte Ziel der Mängelbeseitigung bzw. die Erfüllung der Anforderungen des WTG NRW zu erreichen. Selbst wenn man mit der Klägerin die Interessen Dritter – hier der beiden in den Pflegebereich aufgenommenen Personen – im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung einfließen lassen würde, wäre eine „mangelfreie“ Versorgung der beiden Bewohner „unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation und Bedürfnisse“ bei „unveränderter Gesamtzahl der Bewohner“ mit Blick auf die „bekannte Personalproblematik“ im Pflegebereich fraglich. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. T. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird auf N05 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, des Gerichtskostengesetzes – GKG –) in Anlehnung an Nr. 1.7. des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. T.