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Gerichtsbescheid

4 K 2167/21.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2024:0927.4K2167.21A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. Juli 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wann nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wann nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d: Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf eines ein Abschiebungsverbot für Libanon feststellenden Bescheides. Die Klägerin zu 1. ist russische Staats- und Volkszugehörige. Sie hat nach ihren Angaben von 1992 bis 1995 im Libanon gelebt und ist danach mit ihrem libanesischen Ehemann Y. auf die Kapverdischen Inseln gezogen. Dort sind die gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 2. bis 4, geboren. Die Kläger zu 1. bis 4. besitzen die libanesische und die kapverdische Staatsangehörigkeit. Die Familie ging im Juni 2014 in den Libanon und von dort reisten die Kläger zu 1. bis 4. am 19. September 2014 ohne den Ehemann bzw. Vater nach Deutschland. Die Klägerin zu 1. stellte für sich und ihre Kinder Asylanträge, die das Bundesamt mit Bescheid vom 8. November 2016 ablehnte. Das erkennende Gericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 19. Dezember 2017 – 4 K 5680/16.A –, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechts-konvention (EMRK) vorliegt. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, „dass die humanitäre Lage einer „rückkehrenden“ alleinerziehenden Mutter von drei minderjährigen Kindern, die nur wenige Monate im Libanon gelebt hat, die arabische Sprache nicht beherrscht und zudem auch keine Unterstützung durch ihre Familie oder religiöse Einrichtungen erwarten kann, bei einer Rückkehr in den Libanon so schlecht ist, dass die Familie ernsthaften Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre.“ Mit Bescheid vom 16. April 2018 stellte das Bundesamt fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Libanon vorliegt. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger reiste im Oktober 2019 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17. September 2020 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage 4 K 2765/20.A nahm der Ehemann bzw. Vater nach Ablehnung eines Eilantrags (Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 4 L 818/20.A –) am 8. Juli 2021 zurück. Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 29. Juli 2021 das mit Bescheid vom 16. April 2018 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 1) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt (Ziffer 2). Zur Begründung war ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes lägen nicht mehr vor. Es läge eine in der Person der Kläger selbst begründete entscheidungserhebliche Sachlagenänderung vor. Die Kläger lebten wieder in familiärer Gemeinschaft mit dem 2019 eingereisten Ehemann bzw. Vater. Es sei daher bei der Rückkehrprognose von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund und davon auszugehen, dass das Existenzminimum im Libanon gesichert werden könne. Der Ehemann bzw. Vater und die Klägerin zu 1. seien gesund und arbeitsfähig. Auch wenn die Klägerin zu 1. wegen der bestehenden Sprachbarrieren einen erschwerten Zugang zum libanesischen Arbeitsmarkt habe, so habe sie doch einen Abschluss in Ingenieurswissenschaften. Die Familie könne zudem auf die Unterstützung der Familie des Ehemannes im Libanon zurückgreifen. Die Kläger haben am 14. August 2021 Klage erhoben und führen zur Begründung aus: Die Ehe der Klägerin zu 1. mit Herrn Y. bestehe fort und die Eltern übten das elterliche Sorgerecht gemeinsam aus. Die Lage im Libanon habe sich ausweislich der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Osnabrück vom 19. Januar 2022 – 4 A 54/20 – und VG Stade vom 30. März 2022 – 6 A 1109/19 – weiter verschlechtert. Es bestehe mithin auch bei einer Rückkehr im Familienverbund weiter die Gefahr, dass die Kläger ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnten. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 29. Juli 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Einzelrichter entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Anfechtungsklage i.S. des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Maßgeblich für die Entscheidung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheides, hier ist also bezüglich der Rechtslage auf das AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I. S. 1798) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 584) sowie das AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBL. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), abzustellen. Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab für den Widerruf ist damit nicht mehr der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 29. Juli 2021 noch geltende § 73c Abs. 2 AsylG a.F., sondern der derzeit geltende – inhaltlich insofern nicht geänderte – § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG. Danach ist die Feststellung eines Abschiebungsverbotes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ein Ermessen ist dem Bundesamt damit bei seiner Entscheidung nicht eingeräumt. Der Widerrufsbescheid ist umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen; in diese Prüfung sind auch von den Klägern nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe und vom Bundesamt nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 2015 – 1 C 2/15 –, juris Rn. 14. Beruht die Feststellung – wie hier – auf einer entsprechenden Verpflichtung durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung kommt eine neue Sachentscheidung allerdings nur für den Fall einer nachträglichen Änderung der entscheidungserheblichen Sachlage in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2001 – 1 C 7/01 , BVerwGE 115, 118 (120) = juris Rn. 11. Die dem früheren Urteil vom 19. Dezember 2017 – 4 K 5680/16.A – zu Grunde liegende Sachlage muss sich mithin nachträglich so verändert haben, dass dadurch die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK weggefallen sind. Das ist nicht der Fall. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, juris Rn. 12. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 -, BVerwGE 175, 227 = juris Rn. 25. Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, hängt auch bei gravierend schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von einer Vielzahl von individuellen Faktoren des Einzelfalls ab, so z.B. vom Alter, von den Vermögensverhältnissen, vom Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, vom (Aus-) Bildungsstand und anderen auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Eigenschaften sowie von bestehenden oder fehlenden familiären, freundschaftlichen und beruflichen Verbindungen ab. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 15 ZB 21.31689 -, juris, Rn. 8 f. Auch Unterstützungsleistungen des Staates, internationaler Organisationen oder nichtstaatlicher Organisationen sind für die Prognose zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris. Ausgehend hiervon hat sich die Sachlage zwar dadurch geändert, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger wieder mit den Klägern in familiärer Gemeinschaft lebt und inzwischen während des laufenden Gerichtsverfahrens die Kläger zu 2. und 3. erwachsen geworden sind. Daher wäre gegenwärtig anders als im Urteil vom 19. Dezember 2017 – 4 K 5680/16.A – für die Rückehrprognose nicht mehr davon auszugehen, dass eine alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern in den Libanon zurückkehrt. Die Sachlage hat sich aber auch dadurch verändert, dass sich die allgemeine, wirtschaftliche und politische Lage im Libanon seit Dezember 2017 so erheblich verschlechtert hat, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch bei Zugrundelegung der in der Person der Kläger begründeten Änderungen nicht weggefallen sind. Insofern wird klarstellend zunächst angemerkt, dass das Bundesamt seinen Widerrufsbescheid nicht überzeugend auf schon im Erlasszeitpunkt nicht mehr aktuelle Erkenntnisse gestützt hat. Libanon befand sich schon im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides in einer schweren Wirtschafts-und Finanzkrise, die u.a. durch die Corona-Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 erheblich verschärft wurde. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Januar 2021 S. 20. Das Bundesamt hat dies nicht berücksichtigt. Ungeachtet dieser nicht überzeugenden Begründung hat sich aber die wirtschaftliche Lage im Libanon auch seit 2021 weiter dramatisch verschlechtert. Die humanitäre und sozioökonomische Lage im Libanon stellt sich nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. März 2024 S. 24 in Bezug auf die Grundversorgung derzeit wie folgt dar: „Die wirtschaftliche Lage in Libanon verschlechtert sich seit 2019 zusehends dramatisch. Die jährliche Inflation liegt bei über 150%; fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter sind inzwischen abgebaut. Laut WFP benötigen ca. 3,56 Mio. Menschen Unterstützung bei der Lebensmittelversorgung. Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag. Im Human Development Index belegte Libanon 2022 nur noch Platz 112 von 189 Staaten; Die Erwerbstätigenquote lag 2019 bei 44 % (zum Vergleich: Türkei 45 %; Südafrika 42 %), und ist 2022 auf rund 30 % gesunken. Die Arbeitslosigkeit unter Libanes*innen lag laut ILO 2022 bei ca. 30 %, unter libanesischen Jugendlichen bei rd. 48 %. De facto dürfte die Unterbeschäftigung im Libanon jedoch sehr viel höher liegen. Für arme Libanes*innen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP). Derzeit erhalten darüber lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden. Gleichzeitig soll das Emergency Social Security Nets (ESSN) Programm der Weltbank 85.000 libanesische Haushalte in 2022 unterstützen. Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogrammes „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe). Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende.“ Das Österreichische Bundesamt stellt zur Grundversorgung in seinem aktuellen Länderinformationsblatt fest, dass 82% der Bevölkerung in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen leben. Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer und palästinensische Flüchtlinge, sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Grundversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt 2023 S. 61 Es liegen zwar keine Berichte über eine verbreitete Obdachlosigkeit infolge Wohnraummangel vor. Eine Folge der Hyperinflation ist aber, dass die Mietpreise erheblich gestiegen sind, und es zunehmend schwierig wird, eine geeignete Wohnung zu finden. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zur Sozioökonomischen Lage für LibanesInnen ohne familiäre Bindungen vom 29. Juni 2021. Seit Beginn der Auseinandersetzungen zwischen der Hisbollah und Israel hat sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt weiter verschlechtert. Es sind etwa 76.000 Menschen aus dem Grenzgebiet vertrieben worden. 80% der Binnenvertriebenen sind im Libanon überwiegend bei Verwandten in nördlichen Landesteilen untergekommen und 2 % sind in staatlichen Unterkünften untergebracht. Vgl. Bundesamt, Briefing Notes (BN) vom 8. Januar 2024 Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind seit dem 8. Oktober 2023 bis zum 11. April 2024 mehr als 92.000 Personen vertrieben worden. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung vom 19. April 2024. Es gibt auch erhebliche Mängel bei der Stromversorgung der Haushalte. Diese fällt immer wieder aus, so dass es in weiten Teilen des Landes nur zwei Stunden Strom am Tag gab. Das beruht auch darauf, dass die libanesische Regierung sich den Brennstoff für lokale Kraftwerke nicht leisten kann. Der Mangel an Treibstoff führte dann zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und nichttechnische Verluste“ einschließlich Diebstahl verloren. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt 2023 S. 62 Auch die medizinische Basisbehandlung hat sich erheblich verschlechtert. Der durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Kaufkraftverlust, die faktischen Kapitalverkehrs-kontrollen, die Abwanderung ausgebildeter Ärzt*innen und Pflegekräfte sowie die Abwertung der libanesischen Währung haben dem Gesundheitssektor schwer zugesetzt. Angesichts der galoppierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter*innen entlassen. Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in den letzten Monaten rapide verschlechtert, schon einfache Schmerzmittel sind häufig nur schwer erhältlich; seit November 2021 sind Subventionen auf Medikamente praktisch weggefallen, viele Medikamente sind nicht mehr erschwinglich. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. März 2024 S. 25. Nach einer im September 2021 veröffentlichten UN-Studie stieg der Prozentsatz der Haushalte, die keine medizinische Versorgung erhielten, von 9 % im Jahr 2019 auf 33 % im Jahr 2021. Die Zahl der Menschen, die keine Medikamente mehr bekommen konnten, hatte sich innerhalb von zwei Jahren sogar verdoppelt. Der Medikamenten- und Treibstoffmangel führte dazu, dass die libanesischen Krankenhäuser nur mit 50% ihrer Kapazität arbeiten konnten. Vgl. BFA Länderdokumentation 2023, S. 64/65. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist die Kammer weiter davon überzeugt, dass nicht für jede in den Libanon zurückkehrende Person, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre existenziellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen kann. Zwar sind derzeit viele Menschen im Libanon notleidend und eine Grundversorgung für die Gesamtbevölkerung erscheint nicht gesichert. Andererseits geht hieraus nicht hervor, dass generell für jeden Libanesen im Libanon unabhängig von den individuellen Verhältnissen zwangsläufig bei Rückkehr hierhin eine Notlage i.S. von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK droht. Vgl. eine für die Gesamtbevölkerung bestehende Notlage ebenfalls verneinend: BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 15 ZB 21.31689 –, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 1 LA 30/21 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 09. April 2024 – 17 K 8423/21.A –, juris Rn. 70ff. Etwas anders gilt nach der gefestigten neueren Rechtsprechung der Kammer für vulnerable Personen, die bei einer Rückkehr auf Hilfsleistungen zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Existenzminimums zwingend angewiesen wären. Vgl. zuletzt: Urteile vom 13. August 2024 – 4 K 3872/22.A – und – 4 K 898/22.A – und vom 18. Juni 2024 – 4 K 3021/21. A –, sowie Beschlüsse vom 1. August 2024 – 4 L 764/24.A -, vom 16. Juli 2024 – 4 L 661/24.A – und vom 13. Juni 2024 – 4 L 548/24.A - Kommt es mithin maßgeblich auch auf die individuellen Verhältnisse der Kläger an, so droht ihnen selbst bei unterstellter Annahme einer gemeinsamen Rückkehr mit dem Vater bzw. Ehemann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Zwar gehören die Kläger selbst nicht zu den vulnerablen Personen, aber es ist davon auszugehen, dass sie bei einer gemeinsamen Rückkehr ihr wirtschaftliches Existenzminimum nicht werden sichern können. Aufgrund der bestehenden Sprachbarrieren und der hohen Arbeitslosigkeit bzw. der geringen Erwerbsquote im Libanon ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Kläger selbst Arbeit finden könnten. Soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig darauf hinweist, dass die Klägerin zu 1. ein Studium in Ingenieurs-wissenschaften abgeschlossen hat, so erhöht dies die Chance auf eine Beschäftigung nicht wirklich. Denn die Klägerin zu 1. hat das Studium in russischer Sprache in Litauen abgeschlossen und in dem Beruf weder im Libanon noch auf den Kapverdischen Inseln gearbeitet. Die Klägerin zu 1. spricht zudem nur gebrochen arabisch (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2017 – 4 K 5680/16.A –), so dass sie im Libanon in ihrem erlernten Beruf kaum arbeiten kann. Der Kläger zu 2. hat in Deutschland die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und studiert derzeit. Er spricht wie seine Geschwister nicht arabisch und hat nur wenige Monate im Libanon gelebt, so dass angesichts der geringen Erwerbsquote von 30 % ohne sonstige freundschaftliche, familiäre oder berufliche Verbindungen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung kaum realistische Chancen auf eine Beschäftigung bestehen. Der arabisch sprechende Ehemann bzw. Vater wird alleine für 5 Personen das wirtschaftliche Existenzminimum voraussichtlich auch nicht sichern können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann bzw. Vater nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt und vor seiner Ausreise 2019 als Angestellter in der Buchhaltung in einem Supermarkt gearbeitet hat. Er hat bis zur Ausreise in den vom Armut und dem derzeitigen bewaffneten Konflikt zwischen der Hisbollah und Israel besonders betroffenen Südlibanon gelebt, so dass er bei einer Rückkehr nach 5 Jahren wohl kaum erneut dort Arbeit finden wird. Es ist angesichts der großen Zahl der Hilfsbedürftigen und von Armut betroffenen Libanesen einerseits und der wenigen, bereits jetzt nicht alle Betroffenen erreichenden Hilfsprogramme andererseits auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine zurückkehrende Familie mit 4 Erwachsenen und einem nahezu erwachsenen Kind Unterstützungsleistungen des Staates, internationaler oder nichtstaatlicher Organisationen erhalten wird. Entgegen der Annahme des Bundesamtes ist nach den Angaben des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger in seiner Anhörung auch eine Unterstützung durch dessen Familie nicht gesichert. Danach lebte seine Mutter im Libanon im Dorf J. in einem eigenen Haus und sie wurde jedenfalls bis 2019 von einer Schwester und einem Bruder unterstützt. Die Schwester erhielt über ihren Ehemann eine Rente. Der Bruder arbeitete auf Baustellen und wollte schon damals das Land verlassen. Angesichts dieser familiären Verhältnisse ist kaum zu erwarten, dass die Mutter bzw. die Geschwister auch die Kläger nennenswert unterstützen könnten. Auch eine Rückkehr in sein Heimatort J. dürfte kaum möglich sein. J. liegt südlich der israelisch-libanesischen Demarkationslinie (P.-Fluss) und südöstlich von H. in der Provinz N.. Die Sicherheitslage hat sich im Süden des Libanon und insbesondere nahe der israelisch-libanesischen Demarkationslinie nach dem Terroranschlag der Hamas auf Israel (7. Oktober 2023) erheblich verschlechtert. Es sollen bereits Anfang des Jahres etwa 76.000 Menschen innerhalb Libanons insbesondere aus dem südlichen Grenzgebiet vertrieben worden sein. Vgl. Bundesamt, BN vom 8. Januar 2024. Die ökonomischen Kosten des Konflikts in der Grenzregion werden auf 1,2 Mrd. US-Dollar geschätzt; die Infrastruktur wurde erheblich beschädigt. Vgl. Bundesamt, BN vom 12. Februar 2024. Anfang September sind auf libanesischer Seite mindestens 623 Tote, davon mindestens 142 Zivilpersonen gemeldet. Vgl. Bundesamt BN vom 16. September 2024. Die Situation im bewaffneten Konflikt zwischen der Hisbollah und Israel eskaliert derzeit. Am 17.09. und 18.09.24 explodierten in zwei Wellen zunächst mehrere tausend von der Hisbollah ausgegebene Pager und dann von der Hamas ausgegebene Walkie-Talkies, wobei mindestens 37 Personen starben. Während die meisten Opfer sehr wahrscheinlich Mitglieder der Hisbollah waren, waren auch zwei Kinder unter den Toten. Es gab mehrere hundert teils schwer Verletzte. Auch wenn keine Verantwortung übernommen wurde, wird allgemein Israel als Drahtzieher dieses Schlages gesehen, der anscheinend vor allem die mittlere Kommandoebene der Hisbollah sehr schwer getroffen hat. Ebenso scheinen in erheblichem Umfang iranische Kontakte der Hisbollah betroffen zu sein. In Libanon wurde bei der Explosion seines ihm anscheinend von der Hisbollah überreichten Pagers der iranische Botschafter schwer verwundet. Auch in Syrien explodierten viele Pager aus derselben Marge und töteten dort 19 Mitglieder der iranischen Revolutionsgarden. Am 20.09.24 kam es zu einem israelischen Luftschlag in Beirut, bei dem M., der Kommandant der RadwanKräfte, einer Eliteeinheit der Hisbollah, sowie eine größere Zahl weiterer hochrangiger Hisbollah-Mitglieder getötet wurden. Die Zahl der bei dem Angriff getöteten Personen steht noch nicht fest und wurde am 22.09.24 vorerst mit 45 angegeben. Vgl. Bundesamt, BN vom 23. September 2024. Der Deutschlandfunk berichtet am 26. September 2024: „Wegen der israelischen Luftangriffe sind im Libanon Zehntausende auf der Flucht und suchen Zuflucht in Notunterkünften. 70.000 Vertriebene seien in Notzentren registriert, teilte Innenminister Maulaui in Beirut mit. Der Zustrom von Vertriebenen aus dem Süden dauere an. Nach Angaben aus Syrien sollen seit Wochenbeginn mehr als 22.000 Menschen in das Nachbarland geflohen sein.“ https://www.deutschlandfunk.de/israel-beharrt-auf-fortsetzung-der-angriffe-gegen-die-hisbollah-tausende-menschen-auf-der-flucht-100.html Angesichts dieser Entwicklungen dürften die Kläger weder im Haus in J. Obdach finden noch dorthin zurückkehren können. Ob sie angesichts der erneuten Fluchtwelle in anderen Teilen des Landes eine Wohnung – ggf. in Notunterkünften – finden können, erscheint gegenwärtig eher unwahrscheinlich. Sind nach alledem die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht nachträglich weggefallen, so sind sowohl Ziffer 1 als auch Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Juli 2021 aufzuheben. Denn nur, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte nationale Abschiebungsverbot entfallen sind, ist zu prüfen, ob nationaler Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht. Vgl. BVerwG, Urt. vom 29. Juni 2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO,§ 83b AsylG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 124a VwGO) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. C.