Beschluss
10 L 1341/24
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2024:1209.10L1341.24.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller am 9. Dezember 2024 in die Türkei abzuschieben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller am 9. Dezember 2024 in die Türkei abzuschieben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe Der aus dem Tenor ersichtliche – sinngemäße – Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Zwar ist Eilrechtsschutz in Fällen, in denen – wie hier – im Hinblick auf die Stellung eines Asylfolgeantrags eine Abschiebung verhindert werden soll, auch nach der durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 erfolgten Änderung des insoweit einschlägigen § 71 des Asylgesetzes (AsylG) das Rechtschutzziel vorrangig und wirksam durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gerichteten Eilantrag zu suchen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde kommt daneben nur ausnahmsweise aus Gründen der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gewährleisteten Effektivität des Rechtsschutzes in Betracht, etwa in extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung nicht mehr erreichbar ist, z.B., weil die eigentlich gegenüber dem Bundesamt zu beantragende Aufhebung der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 18. Oktober 2024 – 27 L 2017/24.A –, juris, Rn. 9, offensichtlich zu spät kommen würde. Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Abschiebung, die durch den Antragsgegner durchgeführt wird, unmittelbar bevorsteht. Gegen die Zulässigkeit des Eilantrags im Übrigen bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruches (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch aus § 60a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) zusteht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Das ist hier nach der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Fall. Die Abschiebung des Antragstellers erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf den am 2. Dezember 2024 gestellten Asylfolgeantrag als rechtlich unmöglich. Nach der Konzeption des § 71 Abs. 5 AsylG kann die Ausländerbehörde in den Fällen, in denen über den Folgeantrag – wie hier im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – noch nicht entscheiden ist, die auf eine vollziehbar gewordene Abschiebungsandrohung gestützte Abschiebung nur dann vollziehen, wenn der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat oder der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 AufenthG) und wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Anderenfalls darf die Abschiebung erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden (§ 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Ausgehend hiervon ist eine Abschiebung des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen, da bis dahin eine Mitteilung des Bundesamtes i.S.d. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht vorlag; die entsprechende Mitteilung des Bundesamtes vom heutigen Tag ist der Serviceeinheit der zuständigen Kammer erst um 11.40 Uhr zur Kenntnis gelangt und den Berufsrichtern unverzüglich vorgelegt worden. Jedoch ist der Tenor der vorliegenden Entscheidung aufgrund der Eilbedürftigkeit der Sache der Antragsgegnerin bereits um 11.37 Uhr fernmündlich mitgeteilt worden. Auch wenn das Bundesamt die vorgenannte Mitteilung telefonisch angekündigt hat, war ein weiteres Zuwarten der Kammer nicht angezeigt. Denn sie ging zwischenzeitlich nach einer entsprechenden telefonischen Mitteilung des Bundesamtes davon aus, dass der Abschiebeflug um 14:45 Uhr starte. Erst gegen 11:30 Uhr wurde die Kammer nach Rückfrage von der Antragsgegnerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Abschiebeflug schon um 11:45 Uhr starte. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung eines etwaigen, mit erheblichem bürokratischen Aufwand und erheblichen Kosten einhergehenden Rückholverfahrens hat sich die Kammer daher veranlasst gesehen, über den Eilantrag bereits vor dem für 11.45 Uhr terminierten Abflug zu entscheiden – zumal die vom Bundesamt vorab telefonisch angekündigte Begründung zur avisierten Mitteilung i.S.v § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Begründung des Folgeantrags deckungsgleich mit im Erstverfahren getätigten Angaben) nach summarischer Prüfung nicht hinreichend geeignet war, eine missbräuchliche Antragstellung zweifelsfrei zu belegen. Zudem konnte diese Begründung nicht anhand der beigezogenen Asylakten des Antragstellers verifiziert werden. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Asylfolgeantrages unter anderem auf ein Urteil des VG Karlsruhe zu Gunsten seines Bruders D. Bezug nimmt und geltend macht, sein Bruder K. sei aufgrund politischer Aktivitäten durch Urteil des Landgerichts in U. vom 2. Mai 2017 zu einer Haftstrafe von drei Jahren, einem Monat und 15 Tagen verurteilt worden, war jedenfalls dieser Vortrag nach Aktenlage nicht bereits Gegenstand seines Vorbringens im Asylerstverfahren. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die Ziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuell gültigen Fassung. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.