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Urteil

13 K 2661/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2025:0314.13K2661.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten der Hochschule O. vom 16. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2020, soweit darin N01 EUR übersteigende befristete besondere Leistungsbezüge für den Zeitraum vom 15. März 2019 bis zum 14. März 2024 und unbefristete besondere Leistungsbezüge abgelehnt worden sind, verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 13. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten der Hochschule O. vom 16. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2020, soweit darin N01 EUR übersteigende befristete besondere Leistungsbezüge für den Zeitraum vom 15. März 2019 bis zum 14. März 2024 und unbefristete besondere Leistungsbezüge abgelehnt worden sind, verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 13. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit und steht als Professor für I. (Besoldungsgruppe W 2 der Anlage 4 zum Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) in Diensten der Beklagten. Er begehrt die Zahlung besonderer Leistungsbezüge für den Zeitraum ab dem 15. März 2019. Am 20. Januar 2014 wurde die „Ordnung zur Vergabe von besonderen Leistungsbezügen im Rahmen der W-Besoldung an der Hochschule O.“ (nachfolgend: Leistungsbezügeordnung 2014 – LBO 2014) erlassen. Mit Bescheid vom 10. April 2014 wurden dem Kläger erstmals besondere Leistungsbezüge in Höhe von N02 EUR für den Zeitraum vom 15. März 2014 bis zum 14. März 2019 gewährt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die wiederholte Vergabe „der Leistungszulage B“ und eine „Verstetigung der Leistungszulage“. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 wandte sich der damalige Präsident der Beklagten an das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW NRW) und brachte Rechtmäßigkeitsbedenken im Hinblick auf die Leistungsbezügeordnung 2014 vor. Unter dem 12. Juli 2019 beanstandete das MKW NRW die Leistungsbezügeordnung 2014 gemäß § 76 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) und wies zugleich auf die aufschiebende Wirkung der Beanstandung, wonach die Hochschulsatzung bei der Entscheidung über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge nicht mehr anzuwenden sei, hin. Am 14. Oktober 2019 wurde die „Richtlinie des Präsidenten der Hochschule O. zum Vergabeverfahren und zu den Grundsätzen für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge an Professorinnen und Professoren in der Besoldungsgruppe W“ (nachfolgend: Richtlinie 2019) erlassen. Der Prüfung des Antrags lag darüber hinaus folgende Bewertungssystematik der Beklagten zugrunde: „Ausgangspunkt ist der Begriff „besondere Leistungen“, der wie folgt definiert wird: Leistungen, die über dem Durchschnitt liegen und über mehrere Jahre erbracht worden sind. Zunächst ist zwischen Einzelleistungen und der sich aus dem Antrag ergebenden Gesamtleistung zu differenzieren, welche durch eine Gesamtbewertung am Ende des Vorgangs ermittelt und festgestellt wird. Die sich aus dem Antrag ergebende Gesamtleistung ist Bezugspunkt für die Frage, in welcher Höhe Leistungsbezüge ggf. vergeben werden. Die Bewertung erfolgt in mehreren Schritten: I. Im ersten Schritt werden die Anträge umfassend durch den Präsidenten gesichtet und derart gefiltert, dass jede angegebene Einzelleistung dahingehend geprüft wird, ob zumindest die Grenze der allgemeinen Dienstpflichterfüllung überschritten wird. II. Jede Einzelleistung, die zumindest die Grenze der allgemeinen Dienstpflichterfüllung überschreitet, wird in die Bewertungsübersicht eingetragen. III. Sodann wird die Einzelleistung dahingehend geprüft, ob diese die Grenze der Durchschnittlichkeit bzw. zur Überdurchschnittlichkeit überschreitet und, falls dies der Fall ist, mit einem Indizienpunkt zwischen 0,5 und 5 (0,5 Punkte-Schritte; je höher, desto besser) bewertet. Die Bewertungsübersicht stellt zugleich den Aktenvermerk zur Bewertung dar. IV. Sind mehrere gleiche oder gleichartige Leistungen, die objektiv vergleichbar sind (v.a. weil die Leistung durch Quantifizierung gut vergleichbar ist, wie z.B. die Anzahl an betreuten Abschlussarbeiten) bei verschiedenen Antragstellern vorhanden, werden diese im Rahmen eines Vergleichs gegenübergestellt und die Indizienpunkte der jeweiligen Antragsteller sowie die jeweiligen objektiven Werte überprüft und miteinander verglichen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits auf dieser Prüfungsstufe zu wahren. V. Nach Eintragung sämtlicher Einzelleistungen in die Bewertungsübersicht und der Vergabe von Indizienpunkten, welche addiert den sog. Indizienwert* ergeben, erfolgt eine Gesamtbewertung unter Würdigung des gesamten Antrages, Berücksichtigung der Stellungnahme des Heads und Einbeziehung des Indizienwertes im Rahmen einer Gesamtschau. Es wird entschieden, ob insgesamt eine überdurchschnittliche Gesamtleistung vorliegt und in welcher Höhe Leistungsbezüge durch die Gesamtleistung gerechtfertigt sind. VI. Die Indizienwerte aller Antragsteller einer Antragsrunde und etwaige Besonderheiten des gesamten Leistungsbildes der jeweiligen Antragsteller werden in einem weiteren Vergleich gegenübergestellt, sodass dem Präsidenten vor abschließender Beurteilung ein Gesamtvergleich möglich ist. VII. Die Gesamtbewertung der jeweiligen Anträge wird nochmals unter Berücksichtigung der vorherigen Erkenntnisse aus Schritt VI. kontrolliert und ggf. unter erneuter Bewertung gem. Ziffer V. angepasst. * Die Indizienpunkte ergeben addiert den sog. Indizienwert. Dieser soll ein Indiz für den Grad der Überdurchschnittlichkeit der besonderen Gesamtleistung darstellen. Der Wert soll den Zweck verwirklichen, die Leistungen unter Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes untereinander vergleichbar zu machen und einen „Orientierungswert“ für die Gesamtleistung liefern. Eine rein arithmetische Bewertung soll dadurch ausgeschlossen und v.a. die Ausübung von Ermessen nicht verhindert werden. Ferner wird eine individuelle Bewertung ermöglicht. Im Rahmen der Gesamtbewertung können besondere Umstände des Einzelfalles angemessen berücksichtigt und z.B. besonders herausstechende Leistungen oder besondere Umstände, unabhängig von dem rein in Zahlen ausgedrückten Indizienwert, angemessen berücksichtigt werden. Besondere Einzelfallumstände können demnach unabhängig vom Indizienwert einen höheren oder niedrigeren Leistungsbezug rechtfertigen.“ Mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 gewährte die Beklagte dem Kläger im Rahmen der W-Besoldung mit Wirkung zum 15. März 2019 besondere Leistungsbezüge in Höhe von N01 EUR pro Monat, befristet bis zum 14. März 2024. Wegen der näheren Begründung wird auf Bl. 56 f. der Beiakte Heft 1 verwiesen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 10. November 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor: Die Leistungsbezügeordnung 2014 habe Anwendung resp. Berücksichtigung finden müssen, weil ein von ihm schützenswertes Vertrauen in die Leistungsbezügeordnung 2014 vorgelegen habe und verletzt worden sei. Unter dem 12. August 2020 überprüfte der damalige Präsident der Beklagten die Bewertung der Leistungen des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erneut. Wegen der Bewertungsübersicht wird auf Bl. 79 bis 83 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar: Für die Bewertung seiner Leistungen und die Festsetzung besonderer Leistungsbezüge sei die Leistungsbezügeordnung 2014 aufgrund der Beanstandung durch das MKW NRW nicht zugrunde zu legen. Hierfür habe es weder einer Übergangsregelung bedurft noch sei ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Leistungsbezügeordnung 2014 entstanden, das nunmehr durch die Nichtanwendung verletzt worden sei. Die Professorinnen und Professoren seien über die Rechtmäßigkeitsbedenken und die Nichtanwendung der Leistungsbezügeordnung 2014 im Rahmen der neuen Gewährungsentscheidungen sowie den Erlass der Richtlinie 2019 vorab unterrichtet worden. Soweit er in den (Fort-)Bestand der Leistungsbezügeordnung 2014 vertraut habe, sei dieses Vertrauen jedenfalls rechtlich nicht geschützt. Die in der Vergangenheit gewährten Leistungsbezüge seien befristet vergeben worden. Schon aus diesem Grund habe er nicht damit rechnen dürfen, dass ein weiterer Antrag positiv beschieden werde, erst recht nicht, dass ihm die besonderen Leistungsbezüge erneut und in gleicher Höhe gewährt würden. Hinsichtlich der Ermessenserwägungen werde auf Seite 7 bis 8 der – vollständig zum Gegenstand des Widerspruchsbescheides gemachten – Anlage W2 zum Widerspruchsbescheid (Bl. 79 bis 83 der Beiakte Heft 1) verwiesen. Hiergegen hat der Kläger am 11. September 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt darüber hinaus aus: Die Vergabeentscheidung sei rechtswidrig, weil die Richtlinie 2019 vom Präsidium hätte verabschiedet werden müssen. Ungeachtet dessen knüpfe die Richtlinie 2019 nicht erkennbar – im Sinne einer Übergangsregelung – an den bisherigen Stand nach der Leistungsbezügeordnung 2014 an. Das Bewertungssystem der Beklagten sei nicht transparent, nachvollziehbar und plausibel. Zudem sei die Vergleichsgruppe fehlerhaft gebildet worden; Bezugsgröße müsse insofern der jeweilige Fachbereich sein. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2020, soweit darin N01 EUR übersteigende befristete besondere Leistungsbezüge ab dem 15. März 2019 bis zum 14. März 2024 und unbefristete besondere Leistungsbezüge abgelehnt wurden, zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge vom 13. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021 hat die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt: Mit Stand vom 31. Dezember 2019 hätten 53 von zu dem Zeitpunkt insgesamt 108 Professorinnen und Professoren der Hochschule Leistungsbezüge oder Leistungszulagen für besondere Leistungen in einem jährlichen Umfang von ca. 480.000,00 EUR erhalten. Durchschnittlich hätten diese bei ca. 750,00 EUR pro Monat gelegen, bezogen auf die 53 Professorinnen und Professoren, die bereits Zulagen erhalten hätten. Der Verfügungsrahmen von 1.100.000,00 EUR (Faktor der Finanzierbarkeit innerhalb der Hochschule) sei nicht ausgeschöpft worden. Grund dafür sei, dass daraus auch die Leistungszulagen und Leistungsbezüge der Professorinnen und Professoren zu finanzieren seien, die bisher noch keinen Antrag gestellt hätten. Weiterer Grund der Nichtausschöpfung des Verfügungsrahmens sei die Rückstellung für noch unbesetzte Professuren. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass auch die zuletzt eingestellten Professorinnen und Professoren von den Leistungsbezügen oder -zulagen profitierten. Mit weiterem Schriftsatz vom 4. März 2025 hat die Beklagte zur Bewertungssystematik ergänzend unter anderem ausgeführt: Es bestehe kein Regelwerk darüber, welche Gesamtbewertung grundsätzlich vorliegen müsse, um einen bestimmten Zahlbetrag im Sinne von § 2 Abs. 7 der Richtlinie 2019 zu erreichen. Dies liege darin begründet, dass die in § 2 Abs. 7 der Richtlinie 2019 dargestellten Zahlbeträge lediglich eine Orientierung darstellten. Zudem werde der Grad der Überdurchschnittlichkeit und damit auch die Zuordnung der Indizienwerte zu Zahlbeträgen in jeder Vergaberunde anhand der jeweiligen Vergleichsgruppe gesondert ermittelt. Es komme auf das Leistungsniveau der konkreten Vergleichsgruppe der jeweiligen Antragsrunde an; einen maximal zu erreichenden Indizienwert gebe es nicht. Zu berücksichtigen sei schließlich auch der jeweils zur Verfügung stehende Vergaberahmen. Eine vorherige Festlegung, welche besonderen Umstände eine Abweichung nach § 2 Abs. 9 der Richtlinie 2019 rechtfertigten, gebe es nicht, weil eine solche der zu treffenden Ermessensentscheidung entgegenstünde. Sofern bei der Bemessung der besonderen Leistungsbezüge besondere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, fänden sich diese in der Begründung zum Bescheid wieder. Für die Vergaberunde 2019 habe der damalige Präsident eine Excel-Tabelle erstellt, wobei Grundlage die von den Antragstellenden der Vergaberunde 2019 erbrachten Leistungen gewesen seien. Im Rahmen dieser Übersicht seien lediglich Indizienwerte und Zahlbeträge in Verbindung gesetzt worden; eine gesonderte Zuweisung der Indizienwerte zu festen Stufen habe nicht stattgefunden. Darüber hinaus gebe es pauschale Vorgaben für den Vergleich der Leistungen der Antragstellenden untereinander nicht, weil die unterschiedlichsten Einzelleistungen erbracht worden und nicht alle dieser Leistungen objektiv messbar und unmittelbar miteinander vergleichbar seien. Bei den vergleichbaren Einzelleistungen handele es sich um die Ergebnisse der Lehrevaluationen (Vergleich anhand der vergebenen Noten), der Betreuung von Abschlussarbeiten (Vergleich anhand der aufgebrachten Semesterwochenstunden sowie eventueller Besonderheiten), der Drittmittelprojektwerte (Höhe der Drittmitteleinnahmen und Projektanzahl), Überdeputate (ebenfalls gemessen in Semesterwochenstunden) sowie Leistungen im Rahmen des Aufbaus eines Studiengangs. Eine Dokumentation für den Gesamtvergleich im Sinne der Ziffer VI. der Bewertungssystematik für die Vergaberunde 2019 liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Präsidenten der Beklagten vom 16. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2020 ist, soweit er Gegenstand des Verfahrens geworden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Gewährung (höherer) besonderer Leistungsbezüge vom 13. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit dem Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides N01 EUR befristete besondere Leistungsbezüge gewährt worden sind, ist der Bescheid mit der vorliegenden Klage nicht angegriffen worden und insoweit bestandskräftig. Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Der Gesetzesvorbehalt der Besoldung (§ 2 Abs. 1 LBesG NRW bzw. § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) verlangt, dass sich der Besoldungsanspruch unmittelbar – dem Grund und der Höhe nach – aus einem formellen Gesetz oder einer auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Mit diesem Erfordernis stehen die Regelungen in §§ 33, 35 LBesG NRW, die Verordnungsermächtigung in § 39 LBesG NRW und die aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung – HLeistBVO) in Einklang. Formell-gesetzliche Grundlage für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge sind §§ 33 Abs. 1 Nr. 2, 35 LBesG NRW. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 LBesG NRW werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge als besondere Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung vergeben. Nach § 35 Satz 1 LBesG NRW können für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden, Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG NRW gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden (§ 33 Satz 2 LBesG NRW). Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden (§ 33 Satz 3 LBesG NRW). Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen (§ 33 Satz 4 LBesG NRW). Es kann vereinbart werden, dass gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen (§ 33 Satz 5 LBesG NRW). Nach § 39 Satz 1 Alt. 1 LBesG NRW wird das für Wissenschaft zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 LBesG NRW zu regeln. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass Verfahrensregelungen zur Vergabe der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulagen durch Hochschulordnung festgelegt werden dürfen (§ 39 Satz 3 LBesG NRW). Nach § 4 Satz 1 HLeistBVO können für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Das Einwerben von Drittmitteln ist nach § 4 Satz 3 HLeistBVO nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 62 LBesG NRW) gewährt wird. Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt (§ 4 Satz 4 HLeistBVO). Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der besonderen Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans (§ 4 Satz 5 HLeistBVO i.V.m. § 3 Abs. 2 HLeistBVO entsprechend). Eine Befugnis der Hochschule, von den in der HLeistBVO festgelegten tatbestandlichen Leistungsvoraussetzungen abzuweichen, besteht nicht. Insbesondere kann eine solche Berechtigung nicht aus § 4 Satz 6 HLeistBVO, wonach die Hochschule durch Hochschulordnung (Satzung) weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren regeln kann, hergeleitet werden. Eine solche Hochschulordnung ist im vorliegenden Fall aufgrund der Beanstandung der Leistungsbezügeordnung 2014 durch das MKW NRW und der damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung der Beanstandung gemäß § 76 Abs. 2 HG in rechtlich zulässiger Weise nicht mehr zur Anwendung gekommen. Eine neue Leistungsbezügeordnung hat der Senat nicht erlassen. Dies vorangestellt beruht die auf der Grundlage der Richtlinie 2019 getroffene Entscheidung des damaligen Präsidenten der Beklagten über den Antrag des Klägers auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge nicht auf einer rechtmäßigen Grundlage. Ob hierfür sowohl eine Ordnung des Hochschulsenats zur Regelung des Verfahrens als auch der Erlass normkonkretisierender und/oder ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften zur Regelung materiell-rechtlicher Kriterien zur Vergabe besonderer Leistungsbezüge durch das Präsidium (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 HG) erforderlich ist, vgl. zu einer solchen zweigliedrigen Vorgehensweise etwa die „Ordnung der Hochschule Niederrhein über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen – HN-VVLeistB-O gemäß §§ 3 bis 7 Hochschulleistungsbezügeverordnung – HLeistBVO“ vom 16. Juli 2012 und die „Richtlinie des Präsidenten der Hochschule Niederrhein zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen (Leistungszulagenrichtlinie)“, im Internet allgemein zugänglich unter https://www.hs-niederrhein.de/fileadmin/dateien/dez_st/amtliche_bekanntmachungen/2012/AmtlBekNr13-2012OVVLeistB-O.pdf sowie https://www.hs-niederrhein.de/fileadmin/dateien/verwaltung/Professorenportal/Leistungszulagenrichtlinie.pdf, abgerufen am 14. März 2025, oder die Satzungsermächtigung in § 4 Satz 6 HLeistBVO nicht nur die Zuständigkeit des Senats zur Regelung von Verfahrensvorschriften, sondern auch materiell-rechtlicher Vergabekriterien umfasst, vgl. hierzu etwa die entsprechenden – insoweit eindeutig geregelten – Satzungsermächtigungen in § 5 Satz 1 der Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wonach die Hochschule das Nähere über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen in einer Satzung regelt, sowie § 8 Satz 1 der Hochschulleistungsbezügeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt, wonach die Hochschulen in einer Ordnung das Nähere zum Verfahren und zur Vergabe von Leistungsbezügen regeln und die Kriterien zur Bewertung der individuellen Leistung unter Berücksichtigung des jeweiligen Profils der Hochschule und ihrer Entwicklungsziele festlegen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls war der damalige Präsident der Beklagten nicht zur Regelung des Verfahrens und der Grundsätze zur Vergabe besonderer Leistungsbezüge im Rahmen einer Richtlinie (organ-) zuständig. Eine Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten, im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Sprachformen verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter, zur Festlegung der (materiell-rechtlichen) Bewertungsmaßstäbe zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge und dementsprechend auch der Auswahl der Instrumente zur Ermittlung vergleichbarer Leistungen ist dem Hochschulgesetz nicht zu entnehmen. Eine Zuständigkeit des Präsidenten ist insbesondere nicht seinem dienstlichen Aufsichts- und Weisungsrecht zu entnehmen, wie es indes § 1 der Richtlinie 2019 suggeriert („im Rahmen des dienstlichen Weisungsrechts“). Der Präsident wirkt nach § 18 Abs. 2 Hs. 2 HG über den Dekan darauf hin, dass die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen der zur Lehre verpflichteten Personen ordnungsgemäß erfüllt werden. Ihm kommt (nur) insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Vgl. Möller, in: von Coelln/Schemmer, BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, 33. Edition, Stand: 1. Dezember 2024, Rn. 11 zu § 18 HG. Vor einer erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung (höherer) besonderer Leistungsbezüge dürfte es für die Beklagte angezeigt sein, eine mit höherrangigem Recht vereinbare und hinreichend bestimmte rechtliche Grundlage zu schaffen. Darüber hinaus wird die Hochschule zu beachten haben, dass die der Vergabe leistungsbezogener Bestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen wissenschaftsadäquat ausgestaltet sind und in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren erfolgen. Die Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Der einzelne Professor muss unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistungsbezüge haben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Juni 2023 - 2 C 4.22 -, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris. Der hinzutretende flexible Besoldungsanteil muss unmittelbar von der individuellen Leistung des betroffenen Professors, etwa der Erzielung bestimmter Leistung in Forschung und Lehre, abhängig sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 2 C 4.22 -, a.a.O., Rn. 30. Es ist Sache der Beklagten, Bewertungsmaßstäbe festzusetzen und dementsprechend auch die Instrumente zur Ermittlung vergleichbarer Leistungen auszuwählen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Greifswald, Urteil vom 3. Juli 2023 - 6 A 142/22 HGW -, juris, Rn. 24. Dem Dienstherrn steht für die Bewertung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Leistungen“ und die konkreteren Leistungsdefinitionen eine Einschätzungsprärogative (Beurteilungsermächtigung) auf Tatbestandsseite, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 C 22.18 -, juris, Rn. 28, 31 (zur leistungsbezogenen Besoldung gemäß §§ 3 ff. der Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 26. März 2020 - 3 ZB 18.713 -, juris, Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2016 - 28 K 204.14 -, juris, Rn. 25; VG Freiburg, Urteil vom 16. Juli 2014 - 1 K 1273/13 -, juris, Rn. 70; Jaburek, ZBR 2018, 405 [411], im Hinblick auf die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Gewährung nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl von § 35 Satz 1 LBesG NRW als auch von § 2 Nr. 2, § 4 Satz 1 HLeistBVO Ermessen zu. Vgl. dazu, dass die entsprechende Ermessensentscheidung gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist, etwa auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland: BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., Rn. 179 ff.; BayVGH, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 ZB 18.713 -, a.a.O., Rn. 16; VG Freiburg, Urteil vom 16. Juli 2014 - 1 K 1273/13 -, a.a.O., Rn. 61 f.; vgl. zu den besonderen Grenzen des Ermessens: § 33 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 35 Satz 4 LBesG NRW. Rechtlich bedenklich dürften vor diesem Hintergrund – ungeachtet ihrer Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht – die nicht hinreichend bestimmten materiell-rechtlichen Kriterien in der Richtlinie 2019 und der „Bewertungssystematik: ‚besondere Leistungsbezüge‘“ erscheinen. Danach dürfte etwa völlig offen bleiben, nach welchem Kriterium die Überschreitung der Grenze der allgemeinen Dienstpflicht zu bemessen ist (Ziffer I. der Bewertungssystematik), wie die Einzelleistungen der Professoren konkret dahingehend überprüft werden, ob diese die Grenze der Durchschnittlichkeit bzw. Überdurchschnittlichkeit – deren Definition im Übrigen im Unklaren bleibt –, vgl. zu konkreten Definitionen etwa: VG Greifswald, Urteil vom 26. September 2019 - 6 A 1212/18 HGW -, juris, Rn. 27, überschreiten (Ziffer III. der Bewertungssystematik), anhand welcher konkreten Kriterien die (auch nicht gleichen oder gleichartigen) Leistungen objektiv miteinander verglichen worden sind – insofern dürfte es nicht hinreichend sein, erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fünf (objektive) Vergleichs-Kategorien zu benennen – (Ziffer IV. der Bewertungssystematik), wann im Einzelfall von der Tabelle zu § 2 Abs. 7 der Richtlinie 2019 abweichende Leistungsbezüge vergeben werden können (§ 2 Abs. 9 der Richtlinie 2019), und in welchem Verhältnis der Indizienwert zu den an fünf Stufen orientierten Zahlbeträgen gemäß § 2 Abs. 7 der Richtlinie 2019 steht, insbesondere, wie sich in der jeweiligen Vergaberunde die Einteilung und Übersetzung der Indizienwerte in die jeweiligen Zahlbeträge ergibt. Insofern dürfte es auch rechtlich bedenklich erscheinen, den Vergaberahmen nicht für jede Vergaberunde gesondert festzulegen und in der jeweiligen Vergaberunde nicht vollständig auszuschöpfen. Vgl. zu weiteren Anforderungen an einen nachvollziehbaren Beurteilungsmaßstab: VG Arnsberg, Urteil vom 14. Februar 2025 - 13 K 1757/20 -, n.v. Schließlich dürfte die Vergleichsgruppe nicht mit allen Antragstellenden der Antragsrunde zu bilden sein, sondern sich vielmehr auf den jeweiligen Fachbereich bzw. die Fakultät reduzieren. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 14. Februar 2025 - 13 K 1757/20 -, n.v.; VG Greifswald, Urteil vom 3. Juli 2023 - 6 A 142/22 HGW -, a.a.O., Rn. 35 m.w.N; VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2016 - 28 K 204.14 -, a.a.O., Rn. 36, 45. Bereits die Regelung des § 4 Satz 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 HLeistBVO, wonach Leistungsbezüge auf Antrag des Betroffenen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans gewährt werden, dürfte als Ansatz dafür zu verstehen sein, dass Bezugsgröße jeweils der Fachbereich bzw. – begrifflich synonym verwendet – die Fakultät ist. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 3. Juli 2023 - 6 A 142/22 HGW -, a.a.O., Rn. 35 (zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete in Mecklenburg-Vorpommern); vgl. ferner: VG Arnsberg, Urteil vom 14. Februar 2025 - 13 K 1757/20 -, n.v. Zudem dürfte eine fakultätsübergreifende und (fach-) hochschulweite Bezugnahme rechtlichen Bedenken begegnen, weil eine fakultätsübergreifende Vergleichbarkeit der Leistungen bereits aufgrund der unterschiedlichen Methodiken insbesondere zwischen Geistes- und Naturwissenschaften bzw. Wirtschafts- und Ingenieurwissenschaften, divergierenden Standards und Umfang der durchschnittlichen wissenschaftlichen Tätigkeit sowie verschiedener Lehrtätigkeiten der unterschiedlichen Fachbereiche kaum zu erreichen sein und demnach auch den Anforderungen an ein faires und gleiches Beurteilungssystem nicht gerecht werden dürfte. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 3. Juli 2023 - 6 A 142/22 HGW -, a.a.O., Rn. 35; vgl. auch: VG Arnsberg, Urteil vom 14. Februar 2025 - 13 K 1757/20 -, n.v. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist von Amts wegen gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Berufung und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. U. P. M. aufgrund Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf N03 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Wert entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem bestandskräftig gewährten und dem begehrten besonderen Leistungsbezug (N02 EUR - N01 EUR = N04 EUR x 36 Monate). Die Höhe des maßgeblichen dreifachen Jahreswertes war nach dem Antrag des Klägers unter Zugrundelegung seines Vortrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit vertretbarem Aufwand bestimmbar. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. U. P. M. aufgrund Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert