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Beschluss

11 L 352/25

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2025:0522.11L352.25.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der unter Ziffer 1 in der Antragsschrift gestellte Antrag der Antragstellerin, es wird analog § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgestellt, dass die im Verfahren 11 K 160/25 anhängige Klage vom 13.01.2025 gegen den Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 aufschiebende Wirkung hat, ist jedenfalls unbegründet. Diesem Antrag steht die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV NRW, S. 702), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV NRW, S. 1278) -KHGG NRW- entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Die von der Antragstellerin mit umfangreichen Ausführungen geltend gemachte Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung vermag die Kammer schon im Ansatz nicht festzustellen. Der Landesgesetzgeber hat nämlich zunächst im Rahmen der Neufassung von § 16 Abs. 5 KHGG NRW in zulässiger Weise von der Eröffnungsklausel des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Gebrauch gemacht. Diese Vorschrift ermächtigt die Länder, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfallen zu lassen. Es liegt im gesetzgeberischen Ermessen des jeweiligen Landesgesetzgebers, in welchen Rechtsgebieten er dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang einräumt und er daher den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung anordnet. Eine Bindung an die im Gesetz beispielhaft genannten Rechtsfelder besteht nicht. Vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, § 80, Rn. 68 ff. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Novellierung des KHGG NRW ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplanes NRW 2022 hat verstanden wissen wollen, Gesetzentwurf der Landesregierung u. a. zur Änderung des KHGG NRW, LT Drs. 18/5804 vom 8. September 2023, und die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplanes NRW 2022 hat beschleunigen wollen. Anhaltspunkte, dass diese gesetzgeberische Intention die Grenzen der eingeräumten Gesetzgebungskompetenz überschreitet, bestehen nicht. Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 KHGG NRW verstößt auch nicht gegen den aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgenden Justizgewährungsanspruch. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage die Möglichkeit hat, effektiven – d. h. hier auch vorläufigen – Rechtschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.Oktober 2009 – 1 BvR 2395/99 -, BVerfG-Entscheidungen (BVerfGE) 80, 244. Die Möglichkeiten des effektiven Rechtschutzes sind vorliegend durch die § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO gewährleistet. Der Hinweis auf die lange Dauer von krankenhausrechtlichen Hauptsacheverfahren sowie die mehrmonatige Dauer von einstweiligen Rechtsschutzverfahren in diesem Rechtsgebiet geht insoweit fehl. So ist nicht erkennbar oder hinreichend dargetan, dass, ggf. unter Verwendung von Zwischenentscheidungen –wie vorliegend auch geschehen-, im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 KHGG NRW effektiver Rechtschutz nicht gewährleistet ist. II. Der hilfsweise unter Ziffer 2. der Antragsschrift sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 11 K 160/25 – gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1 der Antragsgegnerin vom 16.12.2024 anzuordnen, soweit dort die Leistungsgruppen 7.1 (Stammzellentransplantation), 7.2 (Leukämie und Lymphome), 16.2 (Lebereingriffe), 16.3 (Ösophaguseingriffe), 16.4 (Pankreaseingriffe), 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) und 21.2 (Ovarial-CA) nicht zugewiesen worden sind, hat keinen Erfolg. Der einstweilige Rechtsschutzantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig und insbesondere statthaft. Die in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO erhobene Anfechtungsklage ist statthaft, soweit die Antragstellerin sich mit dieser Klage gegen die Versagung des Versorgungsauftrags und der damit der Sache nach verbundenen Untersagung der Erbringung und Abrechnung von Leistungen in der im einstweiligen Rechtsschutzantrag aufgeführten Leistungsgruppen durch den Feststellungsbescheid Nr. 1 des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wendet. Aufschiebende Wirkung kommt der Klage gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW - wie oben ausgeführt - nicht zu. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 des Antragsgegners enthält in Bezug auf die Nichtausweisung der im Antrag näher bezeichneten Leistungsgruppen eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Ablehnung der Zuweisung der Leistungsgruppen 7.1, 7.2, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5, 16.4 und 21.2 hat den Entfall eines zuvor zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Versorgungsauftrags zur Folge. Der Versorgungsauftrag ist Grundlage einer zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Zahlungsverpflichtung der Kostenträger und eines Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz [KHG]) ab dem 01. April 2025. Hiernach ist das Bestehen eines Versorgungsauftrags rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung der Kostenträger. Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzesbuches – Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung – [SGB V]). Er bestimmt weiter, über welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliche, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technische Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsaufwands dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereichs des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u. a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie dem der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplanes i. V. mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG. Vgl. zum Vorstehenden: Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -. Ausweislich des an sie gerichteten Feststellungsbescheid vom 5. Mai 2020 verfügte die Antragstellerin im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides mit den Fachabteilungen Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Innere Medizin über einen Versorgungsauftrag, der sie zur Erbringung und entsprechender Abrechnung von medizinischen Leistungen berechtigte, die nunmehr unter die streitbefangenen Leistungsgruppen fallen. Die gegenüber dem Krankenhausplan 2015 (Zuweisung nach Fachabteilungen und Betten) im aktuellen Krankenhausplan 2022 vollzogene Systemwechsel hin zu Leistungsbereichen und –gruppen ändert an früheren Berechtigungen zur Leistungserbringung nichts. Die Notwendigkeit der Stellung eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege des Erlasses einer rechtskreiserweiternden Regelungsanordnung folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW. Nach dieser Vorschrift dürfen die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden, wenn sie im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO würde zwar keine vorläufige Zuweisung der streitbefangenen Leistungsgruppe nach der dem Krankenhausplan 2022 zu Grunde liegenden Systematik folgen. Gleichwohl würde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Erfolgsfall nicht ins Leere gehen. Hätte der Antrag in der Sache Erfolg, so wäre die Antragstellerin vorläufig so zu stellen, als wäre der streitbefangene Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht ergangen. Sie wäre damit weiterhin berechtigt, nach ihrem zuletzt erteilten Versorgungsauftrag Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Eine Aufhebung der den jeweiligen Krankenhäusern zuvor zugewiesenen Planpositionen von Gesetzes wegen sieht das KHGG NRW hingegen nicht vor. Wäre dies der Fall, so würde mangels Regelung eine Übergangsvorschrift – § 37 Abs. 2 KHGG NRW regelt die vorliegende Rechtsfrage nicht – seit Inkrafttreten von § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW am 18. März 2021 (Gesetz vom 09. März 2021, GV NRW. S. 272) kein Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen über eine Planposition verfügen, die es zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen berechtigen würde. Dies würde dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich zuwiderlaufen und entspräche zudem nicht der bisherigen Handhabung des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW durch den Antragsgegner. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 -; im Ergebnis auch VG Minden, Beschluss vom 14. März 2025 – 6 L 133/25-; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2025 -21 L 240/25-. Ohne Belang für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ist die Frage, ob es in der Hauptsache auch einer auf die ermessenfehlerfreie Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage bedarf. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich danach richtet, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Anordnung das private Interesse des Adressaten der belastenden Maßnahme an der Aussetzung überwiegt. Maßgeblich sind für die insoweit gebotene Abwägung grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. September 2023 – 7 VR 4.23 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 21 B 11/25.AR -. Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 7.1 (Stammzellentransplantation), 7.2 (Leukämie und Lymphome), 16.2 (Lebereingriffe), 16.3 (Ösophaguseingriffe), 16.4 (Pankreaseingriffe), 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe) und 21.2 (Ovarial-CA) an die Antragstellerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan 2022 durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen. Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Die Bezirksregierung N. ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV NRW) vom 21. Oktober 2008 (GV NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig. Die planungsrechtliche Anhörung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW ist erfolgt. Nach dieser Vorschrift werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Abs. 1 vom dem zuständigen Ministerium gehört. Der Antragstellerin ist mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 14. Juni 2024 Gelegenheit gegeben worden, sich zu den konkreten Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug auf die hier streitigen Leistungsgruppen zu äußern. Hiervon hat die Antragstellerin auch mit mehreren Schreiben im Jahr 2024 Gebrauch gemacht. Der Bescheid ist in materieller Hinsicht aller Voraussicht nach ebenfalls nicht zu beanstanden. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG normiert, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit – wie die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestattenden, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßen Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KHG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil ein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als "am besten" durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Juli 2022 – 3 C 2.21 -, vom 26. April 2018 – 3 C 11.16 -, und Beschluss vom 17. März 2022 – 3 B 12.21 -. Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte. Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde – regelmäßig eine oberste Landesbehörde – den Krankenhausplan des Landes auf. Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Häuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Auf der zweiten Verfahrensstufe wird gegenüber dem einzelnen Krankenhaus durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, § 16 Abs. 1 KHGG NRW). Ausgehend hiervon ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die streitbefangenen Leistungsgruppen nicht zuzuweisen, voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Vielzahl der streitbefangenen Leistungsgruppen weist das Gericht zunächst auf Folgendes hin: Die Darstellung der Ausgangslage in der Stadt A. mit vier Leistungserbringern sowie in etlichen Leistungsbereichen anzutreffenden Doppel- und Mehrfachvorhaltungen, der Hinweis auf einen starken Wettbewerb zwischen den Krankenhäusern um Personal bei fehlender Schwerpunktsetzung sowie die Feststellung, dass bei etlichen Leistungsgruppen nicht alle Antragsteller bedarfsnotwendig sind, löst Bedenken an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Zuweisungsentscheidung zunächst nicht aus. Der Antragsgegner hat insoweit die vor Ort gegebene Versorgungssituation sowie die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens wiedergegeben und hieraus unter Bezugnahme auf die Ziele des Krankenhausplans das Erfordernis einer Bildung von Schwerpunkten abgeleitet. Dies ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Die Kammer teilt auch nicht die mit näheren Ausführungen vorgebrachten Angriffe der Antragstellerin an der vom Antragsgegner getroffenen Bedarfsanalyse. Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin auf die höher liegenden Zahlen des Krebsregisters hinweist und damit die für einzelne Leistungsgruppen prognostizierten Bedarfe als zu niedrig rügt. Wie die Fallzahlen für eine spezifische Leistungsgruppe zu ermitteln sind, ist im Krankenhausplan 2022 konkret geregelt. Als Basisjahr für die Bedarfsermittlung hat der Antragsgegner das Jahr 2019 zu Grunde gelegt (Krankenhausplan NRW 2022, S. 83, 90, 107). Datengrundlage sind die Daten des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK-Datensatz) aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (Krankenhausplan NRW 2022, S. 90). Gemäß den Vorgaben des Krankenhausplanes 2022 ist auf die stationären Fallzahlen, mithin die stationär behandelten Krebserkrankungen abzustellen. Vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 78. Nach dieser Maßgabe beruht das Zahlenmaterial auf einem medizinisch nachvollziehbaren Leistungsgeschehen. Vgl. hierzu: VG N., Beschluss vom 31. März 2025 – 11 L 71/25 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2025 – 21 L 154/25 -. Der weitere Einwand der Antragstellerin, bei der Bedarfsplanung hätte auch der Bedarf der außerhalb der Landesgrenze liegenden Regionen Berücksichtigung erfahren müssen, führt ebenfalls nicht zu einem Fehler in der Bedarfsprognose. Denn bei der Bedarfsplanung sind die entsprechenden Fallzahlen als stationäre Behandlungsfälle eingeflossen, unabhängig davon, aus welchem Bundesland oder welcher Region die tatsächlich behandelten Patienten stammten. Die Antragstellerin zeigt auch nicht hinreichend auf, dass die vom Antragsgegner für die einzelnen Leistungsgruppen im Krankenhausplan gebildeten Planungsebenen räumliche Aspekte nicht bedarfsdeckend berücksichtigt und tatsächliche Einzugsbereiche unbeachtet bleiben. Der Krankenhausplan liefert vielmehr Rahmenvorgaben für die Erreichbarkeit und differenziert bei der Frage nach der wohnortnahen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung zwischen Leistungen der Grund- und Notfallversorgung und Leistungen für komplexe, planbare Eingriffe. Die Abstufung der Erreichbarkeitsanforderungen erfolgt sodann über die Zuordnung einer Leistungsgruppe zu einer Planungsebene, wobei auf jeder Ebene mindestens ein Versorgungsangebot vorgehalten werden muss. Aus welchen Gründen bei diesen Vorgaben im Krankenhausplan Einzugsbereiche ohne ausreichende Berücksichtigung bleiben sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Die weitere, im Hinblick auf mehrere Leistungsgruppen vorgebrachte Rüge, der bereits im Jahre 2023 erfolgte Wechsel eines Chefarztes vom T.-Krankenhaus A. zum Krankenhaus der Antragstellerin und die hierdurch ausgelöste Fallzahlsteigerung stellt die Rechtmäßigkeit der getroffenen Zuweisungsentscheidung ebenfalls nicht entscheidend in Frage. Denn maßgeblich für eine Zuweisung von Leistungsgruppen sind die im Krankenhausplan vorgegebenen Strukturvoraussetzungen, nicht hingegen die Qualifikation und Expertise einzelner Personen. Hierauf hat der Antragsgegner bereits u. a. im angefochtenen Feststellungsbescheid umfassend unter Hinweis auf die Vorgaben des Krankenhausplans zutreffend hingewiesen. Dies vorausgeschickt ist zunächst die getroffene Auswahlentscheidung hinsichtlich der Leistungsgruppe 7.1 (Stammzellentransplantation) aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Für diese Leistungsgruppe 7.1 hat der Antragsgegner im Rahmen des Krankenhausplanes 2022 den Bedarf landesweit auf 1631 Fälle ermittelt. vgl. Krankenhausplan 2022, S. 140 Auf Grund der antragsbedingten Überzeichnung hat der Antragsgegner für die Planungsebene Regierungsbezirk im Ermessenswege dem T.-Krankenhaus A. 40 Fälle, dem Universitätsklinikum C. Z. 170 Fälle, dem F.-Hospital 40 Fälle, der S.-Klinik W. ebenfalls 40 Fälle und dem U.-Hospital I. gleichfalls 40 Fälle zugewiesen. Keine Fälle wurden im Rahmen dieser Leistungsgruppe neben dem Krankenhaus der Antragstellerin, dem Klinikum I. R., dem Evangelischen Krankenhaus W. sowie dem P. Krankenhaus Q. zugewiesen. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Aus einer Auswahlentscheidung muss hiernach hervorgehen, anhand welcher Kriterien der Antragsgegner die Qualität der Angebote der in Betracht kommenden Krankenhäuser beurteilt, wie er diese Kriterien gewichtet und welche krankenhausplanerischen Ziele er mit seiner Zusammenstellung der Auswahlkriterien verfolgt. Sodann sollte transparent sein, warum das ausgewählte Krankenhaus diese Kriterien am besten erfüllt. vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Juli 2022 – 3 C 2.21 -; vom 14. April 2011 – 3 C 17.10 –; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 – VG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juli 2016 – 21 K 2483/14 -. Die Verwaltungsgerichte dürfen hingegen nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, wenn ihnen eine dem Bewerber günstigere Ermessensentscheidung nach den Umständen des konkreten Falles angemessener bzw. zweckmäßiger erscheint. Zur Begründung seiner Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Der Standort V.-H.-Krankenhaus erfüllt alle Mindestkriterien und wäre auf der ersten Stufe der Versorgungsentscheidung grundsätzlich zur Leistungserbringung geeignet. Auf der Planungsebene liegt insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragten Krankenhäuser vor, so dass zur Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Auf Grund der Komplexität insbesondere der allogenen Stammzelltransplantationen soll in der Leistungsgruppe 7.1 (Stammzellentransplantation) die Bedarfsdeckung möglichst vollständig durch ausgewählte, besonders geeignete Leistungserbringer erfolgen, die sämtliche Mindestkriterien und soweit möglich alle Auswahlkriterien erfüllen. Für den Raum Südwestfalen ist ein Anbieter bedarfsgerecht. Ferner werden keine Versorgungsaufträge unterhalb der vom G-BA festgelegten Mindestmenge für allogene Stammzelltransplantationen erteilt (ab dem Jahr 2025 jährlich mindestens 40 Fälle). Mit den beantragten 35 Fällen wird die vorgeschriebene Mindestmenge bereits nicht erreicht. Am Standort V.-H.-Krankenhaus seien bislang keine Stammzelltransplantationen durchgeführt worden. Die Mitbewerber verfügten alle schon über eine vieljährige Expertise und hätten in den Jahren 2019 bis 2022 im Jahresdurchschnitt zwischen 29,25 und 154,25 Fälle behandelt. Bei den Auswahlkriterien seien alle Bewerber vergleichbar ausgestattet. Das T.-Krankenhaus habe sich als leistungsfähiger onkologischer Schwerpunkt etabliert und solle dies im Rahmen der Planung zur Sicherung der Versorgung weiterhin gewährleisten. Insbesondere verfüge einzig das T.-Krankenhaus A. über eine eigene Abteilung für Strahlentherapie am Standort und sei damit besser ausgestattet als der Standort V.-H.-Krankenhaus, der die Strahlentherapie in Kooperation anbiete. Dem trägerseits vorgebrachten Einwand, der beantragte Versorgungsauftrag des Krankenhauses unterfalle lediglich den G-BA-Kriterien bezüglich der autologen Stammzellen TX, da ausschließlich diese durchgeführt würden, sei entgegen zu halten, dass der gemäß Krankenhausplan NRW auszuweisende Versorgungsauftrag beide – autologe und allogene – Stammzellen TX vorsehe. Dem Inhaber des Versorgungsauftrags obliege die strategische und medizinische Weiterentwicklung, so dass zur vollumfänglichen Erfüllung des Versorgungsauftrags die Strukturen unter Berücksichtigung der G-BA-Kriterien zu schaffen seien. Soweit der Träger anführe, dass DKG-Zertifikate im Vergleich zu den G-BA-Ausweisungen eines onkologischen Zentrums höherwertig seien, habe das Ministerium darauf hingewiesen, dass die vom Krankenhaus aufgeführten Zertifikate gerade kein maßgebliches Kriterium im Rahmen der Krankenhausplanung seien. Im Sinne einer abgestimmten Versorgung und vor dem Hintergrund des Abbaus von Doppelvorhaltungen unter Berücksichtigung medizinischer Konzepte verbleibe es bei der ursprünglichen Entscheidung. In der Gesamtschau würden die Ziele des Krankenhausplans NRW 2022, Konzentration zur Qualitätssicherung und –steigerung sowie Verminderung des zunehmenden Fachkräftemangels und Gewährleistung einer stabilen hochqualitativen Versorgung, in der zweiten Stufe der Versorgungsentscheidung besser durch das St.-T.-Krankenhaus A. gewährleistet. Diese Entscheidung lässt auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin Ermessensfehler nicht erkennen. Sie geht vielmehr inhaltlich auf das Vorbringen der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren ein, setzt sich mit den Ausführungen auseinander und kommt mit nachvollziehbarer, vertretbarer Argumentation zu dem Ergebnis, den Einwänden der Antragstellerin nicht zu folgen. Ergänzend zur Begründung des angefochtenen Feststellungsbescheides bemerkt das Gericht Folgendes: Es entspricht den Vorgaben des Krankenhausplanes, bei der Auswahlentscheidung als Auswahlkriterium zu berücksichtigen, dass das T.-Krankenhaus A. als erfolgreicher Mitbewerber das Kriterium der Strahlentherapie am Standort erbringt. Mit den Zielen der Krankenhausplanung, der Konzentration zur Qualitätssicherung und –steigerung, steht ebenfalls im Einklang, Anbieter, die sowohl autologe als auch allogene Stammzelltransplantation anbieten, bei der Zuweisung zu bevorzugen. Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2025 – 21 L 949/25 -. Gleichfalls vertretbar, und damit noch vom Auswahlermessen erfasst, stellt sich ferner die nachrangige Berücksichtigung von DKG-Zertifizierungen im Regelfall dar. Das VG Düsseldorf hat insofern zutreffend darauf abgestellt, dass Zertifizierungen, die nicht von einer Ärztekammer vorgenommen werden, unter unterschiedlichen Voraussetzungen vergeben werden und damit solchen Zertifikaten nur eine begrenzte Aussagekraft im Hinblick auf die konkrete Leistungsfähigkeit besitzen und keine Vergleichbarkeit der Krankenhäuser untereinander ermöglichen. Dem schließt sich die Kammer inhaltlich an. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2025 – 21 L 574/25 -. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, sich an den Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser zu orientieren, um mit Blick darauf die Auswahl vorzunehmen, ist voraussichtlich gleichfalls ermessensfehlerfrei. Fallzahlen stellen, da der Krankenhausplan NRW für die hier relevante Leistungsgruppe keine Rangfolge der Auswahlkriterien benennt, ein geeignetes Auswahlkriterium dar. Nach den Vorgaben des Krankenhausplanes 2022 ist es das erklärte Ziel dieses Plans, die Qualität der Versorgung über die Einführung von Qualitätskriterien zu sichern und zu verbessern. Dass Qualität durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, ist naheliegend, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung u. a. an der in der Vergangenheit bestehenden Tätigkeit, den dadurch erworbenen Erfahrungen und der eben daraus resultierenden Qualität bemisst. Vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 31. März 2025 – 11 L 71/25- unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -; VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2025 – 18 L 312/25 -. Das Krankenhaus der Antragstellerin hat für den hier maßgeblichen Zeitraum von 2019 bis 2023 in der betroffenen Leistungsgruppe lediglich einen Behandlungsfall vorzuweisen und bleibt damit deutlich hinter den Zahlen der Mitbewerber, insbesondere auch gegenüber denen des örtlichen Konkurrenten, dem T. Krankenhaus A., zurück. Bei dieser Konstellation kommt dem Einwand des sog. Plateaueffektes, nach dem die Qualität der Versorgung ab einer bestimmten Anzahl von Behandlungsfällen nicht mehr steigt, vorliegend keine besondere Relevanz zu. Mangels valider InEK-Zahlen für das Jahr 2024 konnte der vorgetragene Aufwuchs an Behandlungen im Krankenhaus der Antragstellerin bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Zahlenangaben und Prognosen der Antragstellerin bezogen auf das Jahr 2025. Für die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) erweist sich die beanstandete Entscheidung über die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppe bereits deshalb als rechtmäßig, weil das Krankenhaus der Antragstellerin insoweit schon nicht die nach dem Krankenhausplan 2022 vorgegebenen Mindestkriterien erfüllt. Hierauf hat die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Feststellungsbescheides auch ausdrücklich hingewiesen. Mindestvoraussetzungen legen nach dem Krankenhausplan die Anforderungen fest, die ein Krankenhaus bzw. ein Standort erfüllen muss, um einen Versorgungsauftrag für die gewünschte Leistungsgruppe zu erhalten. vgl. Krankenhausplan 2022, S. 70. Als Mindestvoraussetzung sieht der Krankenhausplan für diese Leistungsgruppe vor, dass zumindest in Kooperation die Leistungsgruppe 7.1 (Stammzelltransplantation) vorhanden sein sollte. Dieses Kriterium erfüllt das Krankenhaus der Antragstellerin nicht und die Zuweisung dieser Leistungsgruppe kann nach dem Vorstehenden auch nicht beanspruchen werden. Die Antragstellerin erfüllt damit eine Mindestvoraussetzung nicht, mit der Folge, dass sich ihr Krankenhaus für diese Leistungsgruppe als kein zur Bedarfsdeckung geeignetes Haus erweist. Es scheidet folglich bereits auf der ersten Stufe des Aufnahmeverfahrens in den Krankenhausplan aus. Gleiches gilt im Ergebnis bezogen auf die Leistungsgruppen 16.2 (Lebereingriffe), 16.3 (Ösophaguseingriffe), 16.4 (Pankreaseingriffe) und 16.5 (Tiefe Rektumeingriffe). Denn auch insoweit erfüllt das Krankenhaus der Antragstellerin schon nicht die nach dem Krankenhausplan 2022 vorgegebenen Mindestkriterien. Für diese Leistungsgruppen sieht der Krankenhausplan 2022 als Mindestvoraussetzung jeweils den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie vor. In den jeweiligen Fußnoten ist erläutert, dass dieser Leistungsbereich zumindest in Kooperation vorhanden sein sollte, jedoch eine am Haus angebundene Erbringung bevorzugt werde. Dieser Leistungsbereich mit den Leistungsgruppen 7.1 (Stammzellentransplantation) und 7.2 (Leukämie und Lymphome) ist dem Krankenhaus der Antragstellerin aber gerade nicht zugewiesen worden. Ein wesentliches Qualitätskriterium ist damit bei der Antragstellerin nicht gegeben, eine Zuweisung dieser Leistungsgruppen konnte folglich nicht erfolgen. Der Umstand, dass der Antragsgegner trotz fehlender Erfüllung einer Mindestvoraussetzung gleichwohl bei jeder Leistungsgruppe in der Sache eine Auswahlentscheidung getroffen hat, verhilft dem Rechtsschutzantrag der Antragstellerin nicht zum Erfolg, da sie durch die getroffenen Auswahlentscheidungen jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt ist. Die getroffene Auswahlentscheidung bezüglich der Zuweisung der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den Bedarf dieser Leistungsgruppe im Rahmen des Krankenhausplans 2022 landesweit auf 1.854 Fälle ermittelt. Vgl. Krankenhausplan 2022, S. 209 Für die Planungsebene (Regierungsbezirk N.) hat er aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung unter Ablehnung zahlreicher Anträge lediglich acht Standorten (hierunter auch dem T.-Krankenhaus A.) einen Versorgungsauftrag erteilt. Zur Begründung seiner Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mindestkriterien für eine Zuweisung durch das Krankenhaus der Antragstellerin vollständig erfüllt würden. In der Leistungsgruppe 21.2 (Ovarial-CA) solle nach den Vorstellungen des Landes eine sehr deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf wenige, spezialisierte Versorger erfolgen. Mit Blick auf die hohe Mortalität der Erkrankung sowie der vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten werde eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung, die sich auch in den Fallzahlen wiederspiegele, für unabdingbar erachtet. Es seien Auswahlentscheidungen zu Gunsten der Krankenhäuser getroffen worden, die auf Grund der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen und unter Berücksichtigung der erfüllten Auswahlkriterien über eine größere Expertise verfügen, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Leistungserbringung zu gewährleisten. Im Regierungsbezirks N. würde eine deutliche Konzentration von bisher 24 auf zukünftig 8 besonders leistungsstarke Standorte erfolgen. Die Fallzahlen der Standorte V.-H.-Krankenhaus und T.-Krankenhaus A. seien im Zeitraum vom 2019 bis 2022 mit im Durchschnitt etwa 20 Fällen im Jahr vergleichbar hoch. Bei den Auswahlkriterien sei für den Standort festzustellen, dass der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie sowie der Leistungsbereich Viszeralchirurgie im aktuellen Verfahren dem Standort V.-H.-Krankenhaus nicht zugewiesen werden. Ferner werde das Angebot Strahlentherapie und Nuklearmedizin in Kooperation erbracht. Der konkurrierende Mitbewerber in der Stadt A. verfüge über eine langjährige onkologische Expertise und über die Leistungsbereiche Hämatologie und Onkologie sowie Viszeralchirurgie. Das Auswahlkriterium der Angebote von Nuklearmedizin und Strahlentherapie, welches immense Vorhaltungsaufwände beinhalte, werde am Standort T.-Krankenhaus A. vorgehalten. Im Vergleich zu dieser Ausstattung werde die lediglich als Operation vorhandene Leistungsgruppe Urologie am T.-Krankenhaus als weniger bedeutsam gewertet. Das Argument der vermeintlich nicht vorhandenen Palliativmedizin entfalle, da diese Leistungsgruppe dem T.-Krankenhaus A. ebenfalls zugewiesen werde. Die Argumentation der Antragstellerin, ihr Krankenhaus halte eine höhere fachliche Kompetenz am Standort vor und dies drücke sich auch in einer Zertifizierung durch die DKG aus, greife nicht. Es werde darauf verwiesen, dass der Landesausschuss für Krankenhausplanung sich gerade dagegen ausgesprochen habe, Zertifikate regelhaft zum Auswahlkriterium bei der Krankenhausplanung zu machen. Die Ausführungen der Antragstellerin zu einer "standardgerechten Therapie" bezögen sich auf ärztlich-therapeutische Vorgehensweisen und könnten im Rahmen der Krankenhausplanung nicht bewertet werden. Die getroffene Auswahlentscheidung lässt auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin Ermessensfehler nicht erkennen. Im Hinblick auf den Einwand der vermeintlichen Unterversorgung und der fehlerhaften Bedarfsanalyse verweist die Kammer auf ihre Ausführungen zur Leistungsgruppe 7.1. Gleiches gilt für den Aspekt der DKG-Zertifizierung. Die im Feststellungsbescheid vorgenommene Abwägung zwischen den einzelnen Auswahlkriterien orientiert sich sachgerecht an den Vorgaben des Krankenhausplans. Die erfolgte besondere Gewichtung der langjährigen onkologischen Expertise am T.-Krankenhaus A., das Hervorheben der dort vorhandenen Leistungsbereiche Hämatologie und Onkologie sowie der Viszeralchirurgie, die Berücksichtigung der Angebote von Nuklearmedizin und Strahlentherapie am Standort T.-Krankenhaus A. und der Hinweis auf die erfolgte Zuweisung der Leistungsgruppe Palliativmedizin ist nachvollziehbar und schlüssig begründet. Die Auswahlentscheidung lässt daher auch unter Beachtung der geringfügig höheren Fallzahlen am Krankenhaus der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum von 2019 bis 2023 Ermessenfehler nicht erkennen. Mangels bestehender Regelungslücke kann die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Feststellungsbescheides auch nicht mit Erfolg ins Feld führen, ihr sei analog § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW eine einjährige Übergangsfrist zum Abbau der bei ihr vorhandenen Kapazitäten zu gewähren. Die zitierte Norm sieht eine Frist lediglich zum Aufbau von Versorgungskapazitäten vor, nicht hingegen zu deren Abbau. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung scheidet aus, weil dies mit erkennbaren gesetzgeberischen Zielen der Krankenhausplanung (Beschleunigung der Umsetzung der Krankenhausplanung, sparsamer Einsatz der finanziellen Mittel, Vermeidung von Überkapazitäten und Doppelstrukturen) nicht vereinbar ist. vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 -13 B 419/24-; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2025 -21 L 574/25- Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin weist das Gericht ergänzend noch darauf hin, dass auch im Falle offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens – hier nicht angenommen – das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse nicht überwiegen würde. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgetragenen erheblichen wirtschaftlichen Folgen, falls keine Zuweisung für die begehrten Leistungsgruppen erreicht würde. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat im bereits zitierten Beschluss vom 13. Dezember 2024 ausgeführt, dass die vorhandenen Strukturen im Falle der Nichtzuweisung nicht unwiederbringlich zerschlagen würden. Die Situation eines Krankenhauses in der Position der Antragstellerin unterscheidet sich insofern nicht von denjenigen Krankenhäusern, die erstmals einen Versorgungsauftrag erhalten und die erforderliche Struktur samt Personal erst aufbauen müssen. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 -. Es ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ohne einen Versorgungsauftrag in den streitbefangenen Leistungsgruppen die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin insgesamt gefährdet wäre. Vielmehr ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Interesse geboten, um die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bleibt auch der weitere –hilfsweise- gestellte Antrag der Antragstellerin, im Wege einer "Hängeverfügung" die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anzuordnen, der Erfolg versagt. Die Kammer weist zudem darauf hin, dass mit der Bekanntgabe des heutigen Beschlusses die Zwischenentscheidung vom 7. April 2025 ihre Wirksamkeit verliert. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 23.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu Klagen betreffend Aufnahmen in den Krankenhausplan. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.03.2025 – 18 L 312/25 – m. w. N. Die Kammer bemisst das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, nach dem Vorstehenden pauschalierend mit 50.000,00 EUR. Vorliegend begehrt die Antragstellerin mit sieben Leistungsgruppen in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden bzw. dort zu verbleiben, was in der Hauptsache die Festsetzung eines Streitwerts von 350.000,00 EUR rechtfertigt. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.