Leitsatz: 1. Eine nicht entzifferbar unterschriebene Klageschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne leserlichen Namenszusatz ist unzulässig. 2. Bei Erhebung lediglich einer unzulässigen Anfechtungsklage während der Klagefrist wird der unwirksam angegriffene Bescheid mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig. Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – VI ZB 91/23 in Bezug auf das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am … in Douala in Kamerun geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11. April 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 12. Juli 2016 einen formellen Asylantrag stellte. Dabei gab er an, er sei der ivorische Staatsangehörige C. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 24. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung in die Elfenbeinküste an. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Urteil vom 8. März 2019 ab. Am 7. Mai 2024 stellte der Kläger, nunmehr unter den durch einen kamerunischen, am 25. Mai 2023 in Brüssel ausgestellten Nationalpass belegten Personalien N, einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beim Bundesamt. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger unter anderem: Er sei etwa von 2004 bis 2009, nach abweichender Darstellung in seinem schriftlichen Asylbegehren bis 2012, Mitglied der Rebellengruppe „Forces nouvelles de Côte d’Ivoire“ gewesen. Dazu sei er im Alter von sieben Jahren zwangsweise rekrutiert worden. Er sei dann mehrfach zur Beteiligung an Tötungen von Zivilisten gezwungen worden. Es sei ihm zunehmend leichter gefallen, Befehle auszuführen. Anfangs habe er unter Drogeneinfluss und mit geschlossenen Augen gehandelt, später habe er dies auch ohne äußeren Zwang getan. Insgesamt sei er nach eigenen Angaben mindestens 15 Mal auf Befehl dazu verpflichtet worden, auf der Basis der Rebellen Menschen zu erschießen. Die tatsächliche Zahl der von ihm getöteten Personen sei jedoch deutlich höher gewesen. Mit zunehmender Dauer habe er das Vertrauen der Rebellen gewonnen und dadurch erweiterte Freiheiten erhalten, darunter die Erlaubnis, sich außerhalb der Basis zu bewegen und zurückzukehren. Er sei einmal nach Hause zurückgekehrt und habe seine Mutter getötet. Im Verlauf seiner Zeit bei den Rebellen habe er ein eigenes Kommando mit zunächst rund 30 Personen geführt. Auf Anweisung seines Vorgesetzten habe er Einsätze selbstständig durchgeführt, bei denen auch Kinder entführt und zur Rebellenbasis gebracht worden seien. Im Umgang mit diesen Kindern habe er nach eigenen Angaben keinerlei Geduld gezeigt; weinende Kinder habe er getötet, um den anderen ein Exempel zu statuieren. Weiter gab er an, im Alter von etwa zehn Jahren begonnen zu haben, Männer und Frauen zu entführen und an beiden Geschlechtern sexuelle Gewalt auszuüben. Er habe dabei das, was ihm selbst angetan worden sei, an anderen wiederholt. Ab einem Alter von etwa zwölf bis dreizehn Jahren habe er auch Kinder sexuell missbraucht. Er habe sich dabei bevorzugt männlichen Opfern zugewandt. Er habe sexuelle Gewalt sowohl erlitten als auch selbst ausgeübt, was bei ihm insbesondere im Zusammenhang mit Männern zu einem Gefühl sexueller Befriedigung geführt habe. Zu Beginn seiner Tätigkeit für die Rebellen habe er wie ein gewöhnlicher Kämpfer gelebt, später wie ein Kommandant. Nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Rebellen sei er ausgereist. Er unterhalte weiter Kontakte zu ehemaligen Mitkämpfern, welche sich in Kamerun aufhielten. Seine Bisexualität halte er bislang geheim; er verfüge nur über gelegentliche sexuelle Kontakte, eine feste Beziehung führe er nicht. In Deutschland habe er sich sexuell ausgelebt unter anderem durch den Besuch von Lokalen, die als Treffpunkte für homosexuelle Männer dienten. Dort vollziehe er den Geschlechtsverkehr auf Toiletten, digitale Kontaktportale nutze er nicht, da man dort zu viel reden müsse. Darüber hinaus habe er eine etwa zweijährige sexuelle Verbindung zu einem afghanischen Mitschüler unterhalten, mit dem er regelmäßigen Kontakt gehabt habe. Mit Bescheid vom 7. Juli 2025 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus für den Kläger als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe seiner Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung die Abschiebung nach Kamerun oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Weiterhin befristete es das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf neun Jahre ab dem Tag der Abschiebung. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird auf den angegriffenen Bescheid verwiesen. Hiergegen hat der Kläger am 15. Juli 2025 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren verweist und ergänzend vorträgt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat einen Antrag auf Regelung der Vollziehung mit Beschluss des Einzelrichters vom 16. Juli 2025 abgelehnt. Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 5. August 2025 hat das Gericht den vormaligen Bevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt an der nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Schriftlichkeit der Klage, denn sie ist nicht ordnungsgemäß unterschrieben. Das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt in der Regel voraus, dass eine vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnete Urkunde zu Gericht gereicht wird. Es entspricht der Verkehrsauffassung, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit regelmäßig erst bei eigenhändiger Unterschrift erfüllt ist. Die Klageschrift selbst kann dabei vom Kläger oder von einem Dritten hand- oder maschinenschriftlich geschrieben, gedruckt oder durch Vervielfältigung angefertigt sein. Die Klageschrift muss jedoch vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein, die Unterschrift ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen. Ein Schriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift stellt zunächst nur einen Entwurf und noch keine schriftlich zu erhebende Klage dar. Vgl. Peters in: BeckOK VwGO, 74. Ed., 1. April 2025, § 81, Rn. 14, m. w. N. Die Unterschrift muss die Person des Unterzeichnenden erkennen lassen. Hierfür genügt die Signatur mit dem Familiennamen oder mit einem Teil eines Doppelnamens oder mit einem Pseudonym. Sie muss ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens erkennen lässt. Die Unterzeichnung mit einer Verwandtschaftsbezeichnung, einem Titel oder einer Rechtsstellung ist grundsätzlich ebenso wenig ausreichend wie eine bloße Paraphe. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen. Eine schwach lesbare Unterschrift reicht also aus. Vgl. Peters in: BeckOK VwGO, 74. Ed., 1. April 2025, § 81, Rn. 18, m. w. N. Diesen Erfordernissen wird die unlesbare Unterschrift auf der Klageschrift nicht gerecht. Im Einzelnen hat das Gericht bereits im Beschluss vom 16. Juli 2025 ‑ 9 L 961/25.A ‑ hierzu folgendes ausgeführt: „Eine Unterschrift soll sicherstellen, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, daher reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen; der Namenszug kann flüchtig geschrieben sein und braucht weder die einzelnen Buchstaben klar erkennen zu lassen noch im ganzen lesbar zu sein. Bei der Prüfung, ob eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 8. Oktober 1991 – XI ZB 6/91 –, juris, Rn. 11. Dem genügt die vorliegende, den Antrag abschließende, Unterschrift nicht. Diese lautet ohne maschinengeschriebenen Namenszusatz: (Bild) Sie ist damit auffällig ähnlich – wenn auch nahezu (doppelt, nämlich um zwei Achsen) spiegelverkehrt – zu der Unterschrift in der in den Anlagen zur Antragsschrift enthaltenen „Entbindung von der Schweigepflicht und Prozess-Vollmacht [sic!]“ vom 15. Juli 2025: (Bild) Es ist auch insgesamt nicht klar, wer den Antrag erhoben hat oder für ihn verantwortlich zeichnet. Verfasst ist der Antrag auf dem Kopfbogen des Vereins ‚Q‘. Eine Angabe des Sachbearbeiters oder Verfassers enthält der Briefkopf nicht. Die Eingangsformel des Antrages, ‚Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und Eilantrag‘, spricht gegen eine Urheberschaft des Antragstellers selbst. Das Aktivrubrum der Antragsschrift hingegen weist auf kein Vertretungsverhältnis, was eher für einen vom Antragsteller selbst erhobenen Antrag sprechen würde. Die – ebenfalls auf dem Kopfbogen des vorgenannten Vereins abgefasste – ‚Entbindung von der Schweigepflicht und Prozess-Vollmacht [sic!]‘ vom 15. Juli 2025 bevollmächtigt nicht diesen Verein selbst, sondern, so wörtlich, ‚Herrn U T (Volljurist) vom Q‘, die in der Vollmacht genannten Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Antragsschrift enthält ferner die folgende Angabe: ‚Der Unterzeichner steht selbstverständlich für Nachfragen zum Verfahren gerne zur Verfügung (T@Q.de, Tel: …). Zwischen dem 24.7. und 19.08.25 wird der Unterzeichner allerdings urlaubsbedingt abwesend sein.‘ Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass jedenfalls der Klammerzusatz auf den in der Vollmacht vom 15. Juli 2025 erwähnten U T schließen lässt, dies ist jedoch nicht abschließend erkenntlich. Weder enthält die alleinig dafürsprechende E-Mail-Adresse einen Vornamen, der diese Zweifel wenigstens teilweise ausräumen würde, noch sind dem Gericht Details über Mitarbeiterkreis und Erreichbarkeiten des Vereins „Q“ bekannt oder vorgetragen worden. Bei der Prüfung der Unterschrift kommt es auf derartige Umstände, sofern sie von der dazu heranzuziehenden Antragsschrift nicht umfasst sind, zudem nicht an. Vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – VI ZB 91/23 –, juris, Rn. 18. Es ist zudem durchaus ‑ gerichtsbekannt ‑ nicht unüblich, dass beispielsweise in Anwaltskanzleien auch Mitarbeiter unter den E-Mail-Adressen von Rechtsanwälten erreichbar sind, sodass auch die Angabe der personalisierten E-Mail-Adresse keinen zwingenden Rückschluss auf einen konkreten Unterzeichner ermöglicht. Dies gilt hier umso mehr, da die Unterschrift unter der Antragsschrift selbst bei der, wegen der Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes gebotenen, wohlwollenden Betrachtung keinen einzigen der Buchstaben des Wortes ‚T‘ enthält. Vgl. zu einer solchen wohlwollenden Betrachtung: BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – VI ZB 91/23 –, juris, Rn. 15 und 17. Ohne, dass es darauf nach alledem noch ankäme, ist zudem noch darauf hinzuweisen, dass bei ebenso wohlwollender Betrachtung auch keine der Unterschriften einen einzigen erkennbaren Buchstaben des Wortes ‚N‘ enthält.“ An dieser Rechtsauffassung hält das Gericht auch nach erneuter und eingehender Überprüfung fest und führt darüber hinaus vertiefend aus: Wird auf eine maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes verzichtet, muss die Namenswiedergabe zumindest so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann. Vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – VI ZB 91/23 –, juris, Rn. 12. Anders als in der zitierten Entscheidung des BGH vom 24. Juni 2025 steht vorliegend gar eine Unterschrift in Rede, damit ein Mehr zu der in der Entscheidung des BGH streitgegenständlichen einfachen Signatur, welche nicht nur in einer eingescannten Unterschrift, sondern auch in einer maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens bestehen kann. Die Entscheidung des BGH stellt sodann fest, dass eine unleserliche handschriftliche Signatur, auch in Verbindung mit einem sicheren und personalisierten Übermittlungsweg (dort über das personengebundene beA), nicht den Anforderungen an eine einfache Signatur genügt. Verlangt das Gesetz - wie hier - eine Unterschrift, somit mehr als eine einfache Signatur, ist mit Blick auf die Lesbarkeit nicht weniger zu verlangen. Das Gericht war bereits nicht gehalten, dem Kläger eine Frist zur Behebung des fehlenden Unterschriftserfordernisses zu setzen. Eine Fristsetzung zur Behebung von Mängeln der Klageschrift nach § 82 Abs. 2 VwGO kommt nur zur Nachholung der in VwGO § 82 Abs. 1 bezeichneten Angaben in Betracht. Die eigenhändige Unterschrift zählt nicht zu den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Erfordernissen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. Februar 1966 ‑ IV B 140.65 ‑, juris. Auch das Vorbringen des Klägers im Laufe des Klageverfahrens trägt keine hiervon abweichende Entscheidung. Insbesondere ist die Klage auch nicht durch die nachträgliche Erläuterung der Unterschrift oder durch die Vorlage einer Kopie von Teilen des Personalausweises des Herrn U T nachträglich zulässig geworden. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung der Klageschrift kann nämlich nur innerhalb der Klagefrist nachgeholt werden. Ausgehend von der Zustellung des angegriffenen Bescheides am 10. Juli 2025 endete die Klagefrist gemäß §§ 74 Abs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG), 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 17. Juli 2025. Eine rückwirkende Heilung eines Formmangels scheidet aus, weil der Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist. Die Ergänzungsmöglichkeit des § 82 Abs. 2 gilt daher nicht für das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung. Vgl. Peters in: BeckOK VwGO, 74. Ed., 1. April 2025, § 81, Rn. 22, m. w. N. Nach Ablauf der Klagefrist ist nur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, was vorliegend weder beantragt wurde, noch von Amts wegen zu gewähren ist. Wiedereinsetzungsgründe bestehen nicht. Insbesondere ist die Unkenntnis der die Unterschrift betreffenden Rechtslage kein Wiedereinsetzungsgrund. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen kann. Einem rechtsunkundigen Bürger ist es regelmäßig zumutbar, Rechtsrat einzuholen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 4 B 38/17 –, juris, Rn. 6; Eyermann, VwGO, § 60, Rn. 23 mit Nachweisen BVerwG. Unbeschadet dessen wurde die Wiedereinsetzung nicht, insbesondere nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO, beantragt. An die Stelle des Wegfalls des Hindernisses tritt im vorliegenden Fall selbst bei einer für den Kläger günstigen Auslegung die Kenntnis vom Mangel der Schriftform. Die Kenntnis trat spätestens mit der Zustellung des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz an den Kläger am 19. Juli 2025 ein. Jedes Verschulden, also auch einfache Fahrlässigkeit wie das Unterlassen der Unterschrift unter der Berufungsschrift, schließt zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1966 – IV B 140.65 –, juris. Aus denselben Gründen kommt es nicht mehr darauf an, dass nachträglich erklärt wurde, dass bei der Organisation des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers kein weiterer Mitarbeiter mit dem Namen „T“ arbeitet. Ohne, dass es noch darauf ankäme, war dies auch nicht, wie der Kläger sinngemäß meint, offensichtlich deswegen ersichtlich, weil die in der Klageschrift angegebene E-Mail-Adresse keinen Vornamenszusatz trägt. Ein solcher ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht „zwingend zu erwarten, um im Rechtsverkehr eindeutig der jeweiligen Person zuordenbar zu sein.“ Es kann nicht durch bloßes Weglassen auf Vorhandenes geschlossen werden. Gerade im Rahmen von E-Mail-Adressen ist gerichtsbekannt, dass nicht jeder Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer Institution nur Zugriff auf sein Postfach hat. Vielmehr sind häufig, beispielsweise in Anwaltskanzleien oder Behörden, nachgeordnete Mitarbeiter mit Zugriffsrechten auf die Postfächer vorgesetzter Personen ausgestattet. Ferner gibt es häufig Funktionspostfächer, welche gar keinen ersichtlichen Namen tragen. In seltenen Fällen sind auch namensbezogene Postfächer als Funktionspostfächer ausgestaltet. Dem Gericht ist mindestens eine Behörde ihres Gerichtsbezirks bekannt, deren Erreichbarkeit im Ausländerzentralregister über viele Jahre hinweg mit einer solchen personenbezogenen Adresse „pars pro toto“ allgemein bezeichnet worden ist. Auch ist gerichtsbekannt, dass nicht jeder Mitarbeiter einer Institution zwingend und in jedem Fall über eine eigene E-Mail-Adresse verfügt. Das Gericht hat zudem keine Erkenntnisse über die Serverstruktur des E-Mail-Servers des Vereins „Q“, solche ergeben sich auch nicht aus der – hierzu nach alledem alleinig maßgeblichen, da alleinig vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangenen – Klageschrift. Bei den local-parts der E-Mail-Adressen des domain-parts „@Q.de“ könnte es sich nämlich, ohne, dass es nach alledem noch darauf ankommt, technisch auch um Aliasse, Weiterleitungen oder catch-it-all-Adressen anderer Adressen handeln, was eine personenbezogene Zuordnung gänzlich ausschließen würde. Vorgetragen wurde jedoch insoweit nichts. Zudem wird eine Erreichbarkeit von Personen mit migrationsbezogenen Anliegen oder in sozial prekären Verhältnissen häufig über entsprechende Beratungsstellen, zum Beispiel die örtlichen Flüchtlingshilfevereine oder für den Fall der sozial prekären Verhältnisse beispielsweise über Drogenberatungsstellen, vermittelt. Die Angabe einer Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse stellt damit nicht zwingend eine individuelle Zuordnungsfähigkeit zu einer Person sicher, sondern kann auch als Ausdruck dessen dienen, dass bei Verwendung dieser Kontaktdaten sicher eine Weiterleitung an den jeweils Betroffenen erfolgen wird. Etwas Darüberhinausgehendes ist aus der Klageschrift nicht ersichtlich. Entgegen der sinngemäßen Auffassung des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers unterstellt das Gericht mit dem Vergleich der Unterschrift unter der Vollmacht und der Unterschrift unter der Klage auch nicht eine Identität der unterschreibenden Personen. Vielmehr dient dieser Vergleich, um zu verdeutlichen, dass keine von beiden Unterschriften aus sich heraus den (jeweiligen) Urheber erkennen lässt. Die Person des Unterzeichnenden der Klageschrift geht entgegen klägerischer Auffassung auch nicht aus der Zustellung des streitbefangenen Bescheides an den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers hervor. Vielmehr ist dies keinesfalls aussagekräftig, da die Person des Vertreters im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren in der Gerichtspraxis regelmäßig divergiert. Zudem ist vorliegend auch der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zur Vertretung vor einer Verwaltungsbehörde, nicht jedoch nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 VwGO vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit befugt, wobei insoweit auf den unanfechtbaren Beschluss der Kammer vom 5. August 2025 zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Dieser Umstand, der dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten als Volljuristen hätte bekannt sein können, sprach im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt, worauf es nach alledem ebenso nicht mehr ankommt, bei der Betrachtung des Klageschriftsatzes unter dem Aspekt der Gesetzeskonformität sogar gegen dessen Befassung mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seine Vertretung und damit gegen eine Unterzeichnung der Klageschrift durch ihn. Auch das Fehlen der Angabe eines Prozessbevollmächtigten des Klägers im Aktivrubrum der Klageschrift deutet, ohne dass dies nach alledem noch entscheidungserheblich wäre, darauf hin, dass die Klageschrift nicht durch einen Volljuristen, hier also Herrn T, unterschrieben wurde. Es ist Praxis von Anwälten und professionellen Verfahrensbeteiligten, ihre Vertretungsverhältnisse in verfahrensleitenden Schriftsätzen durch eine zweifelsfreie Bezeichnung im Aktivrubrum deutlich zu machen. Bei einem durch einen Volljuristen unterzeichneten Schriftsatz fehlt ein solches vollständiges Aktivrubrum regelmäßig nicht. Fehlt es dagegen – wie vorliegend – ist auch dies ein starkes Indiz dafür, dass die Prozessvertretung nicht gewollt ist und der Schriftsatz nicht von einem professionellen Verfahrensbevollmächtigten verantwortet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. An Stelle der Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. O S G