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Urteil

8 K 322/23

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2025:0908.8K322.23.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2023 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2023 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Beseitigungsverfügung nebst darauf bezogener Zwangsgeldandrohungen. Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer der Grundstücke der G01 in H.. Diese liegen im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan der Stadt H. weist für die genannten Grundstücke Waldfläche aus. Das Grundstück war mit einem Hauptgebäude (Jagdhaus W.) sowie einem Nebengebäude und einem Holzlager bebaut. Das Jagdhaus stammt aus dem 19. Jahrhundert und wurde am 4. Juli 1863 eingemessen und im Kataster als Jagdhaus W. eingetragen. Es handelt sich um ein in massiver Bauweise errichtetes zweistöckiges Fachwerkhaus. Das Nebengebäude verfügt über ein Geschoss und über ein mit Dachziegeln gedecktes Steildach. Das Holzlager bestand aus einer größeren Holzkonstruktion und war mit Holzlatten überdacht. Das betroffene Grundstück liegt in einem Gebiet, in dem ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird. In dem Flurbereinigungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. Juni 2010 heißt es in Ziffer 4.2: Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Mit Schreiben vom 5. September 2022 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsverfügung an. Zur Begründung führte er aus, dass für die errichteten baulichen Anlagen (Jagdhaus, Schuppen, Holzhütte) keine Baugenehmigung vorliege. Bei den baulichen Anlagen handele es sich um gemäß § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich, welche öffentliche Belange beeinträchtigten. Die baulichen Anlagen könnten daher weder nachträglich genehmigt, noch belassen werden. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 7. September 2022 meldete sich der Kläger telefonisch bei dem Beklagten und teilte mit, dass das Hauptgebäude nach Einschätzung eines zwischenzeitlich verstorbenen Architekten um das Jahr 1820 errichtet worden und um das Jahr 1830 um einen Schafstall baulich erweitert worden sei. Weitergehende bauliche Veränderungen habe es seither nicht mehr gegeben. Das Objekt sei bis Anfang der 1960er Jahre dauerhaft von der Familie O. bewohnt worden. Die Trinkwasserversorgung werde durch eine Quelle sichergestellt. Das Jagdhaus werde nicht zu dauerhaften Wohnzwecken genutzt, vielmehr werde es gelegentlich zu Jagdzwecken genutzt. Mit Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2023, zugestellt am 19. Januar 2023, gab der Landrat des Beklagten dem Kläger auf, innerhalb von 12 Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung das Hauptgebäude, das Nebengebäude und das Holzlager ersatzlos von den Grundstücken der G01 zu entfernen (Ziffer 1). Sollte der Anordnung zu Ziffer 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht fristgerecht nachgekommen werden, werde ihm bezüglich des Hauptgebäudes ein Zwangsgeld jeweils in Höhe von 10.000,00 EUR, bezüglich des Nebengebäudes in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR und bezüglich des Holzschuppens in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR angedroht (Ziffer 2). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für den Erlass der Beseitigungsanordnung sei § 82 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Danach könne die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen lägen vor. Das Jagdhaus, das Nebengebäude und das Holzlager seien im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Die Anlagen seien formell rechtswidrig, da die erforderlichen Baugenehmigungen nicht vorlägen. Die genannten Anlagen seien auch materiell baurechtswidrig, da sie im Widerspruch zu den materiellen Vorschriften des öffentlichen Baurechts stünden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 35 BauGB, da das Grundstück im Außenbereich der Stadt H. liege. Bei den Vorhaben handele es sich nicht um privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, insbesondere dienten sie keinem land-oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Auch aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB folge keine privilegierte Zulässigkeit des Vorhabens. Zwar könnten Jagdhütten grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig sein. Allerdings würden die baulichen Anlagen, insbesondere das (ehemalige) Jagdhaus, nicht von den konkreten Erfordernissen der Jagd bestimmt. Es handele sich um ein massiv errichtetes, zweistöckiges Fachwerkhaus nebst einem eigenem Nebengebäude, das ebenfalls in massiver Bauweise errichtet und mit geziegelten Dach erbaut worden sei. Das Gebäude unterscheide sich sowohl rein optisch als auch von seiner möglichen Nutzungsfunktion, insbesondere da bis in die 1960er Jahre eine Wohnnutzung vorgelegen habe, sehr stark von einer einfachen Jagdhütte, die regelmäßig lediglich eine minder gut ausgebaute einfache Unterkunft darstelle. Das Haus sei bereits deutlich überdimensioniert. Im Übrigen bestehe keine funktionale Zuordnung des Hauses zum Jagdbezirk des Klägers. Das Jagdhaus liege im Eigenjagdbezirk W., werde aber von der dort jagdausübungsberechtigten Pächterin nicht zu Jagdzwecken genutzt. Sofern er selbst in diesem Eigenjagdbezirk zur Jagd berechtigt sei, befände sich sein, des Klägers, Wohnsitz in unmittelbarer Nähe zum Jagdhaus, sodass eine Nutzung zu Jagdzwecken nicht erforderlich sei. Im Übrigen dürften auch die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung nicht vorliegen. Erweise sich damit das Jagdhaus als nicht privilegiert planungsrechtlich zulässig, gelte dies ebenfalls für das Nebengebäude sowie das Holzlager. Die baulichen Anlagen seien als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Als solche können sie im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert sei. Vorliegend widersprächen die baulichen Anlagen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für den maßgeblichen Bereich Wald vorsehe. Mit dieser vorgesehenen Bodennutzung seien die baulichen Anlagen nicht vereinbar. Darüber hinaus beeinträchtigten die Anlagen die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Die Errichtung eines Jagdhauses mit Nebengebäuden führe ebenfalls zur Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Des Weiteren handele es sich auch nicht um ein nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigtes Vorhaben, da die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB nicht gegeben seien. Zudem seien die baulichen Anlagen nicht bestandsgeschützt. Eine bauliche Anlage genieße Bestandsschutz, wenn sie entweder zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt wurde oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen ist und der Bestandsschutz nicht aufgrund einer Funktions- und Nutzungsänderung entfallen sei. Nach Teilen der Rechtsprechung komme ein Bestandsschutz schon deshalb nicht in Betracht, da dieser voraussetze, dass ein Vorhaben formell und materiell rechtmäßig sei. Selbst wenn man darauf abstelle, dass das Vorhaben zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen wäre, sei es als Köhlerhütte oder als forstwirtschaftliche Nutzung oder als Jagdhütte, habe jedenfalls die Aufgabe der forstwirtschaftlichen Nutzung, die Veräußerung des Eigenjagdreviers W. und die Weiternutzung des Gebäudes als Wohnhaus, spätestens aber die Weiternutzung des Jagdhauses zu Jagdzwecken außerhalb des gepachteten Eigenjagdreviers bzw. die Nutzung zu reinen Freizeitzwecken zu einer Nutzungs- und Funktionsänderung geführt, die eine Entprivilegierung verursacht und damit zum Verlust des Bestandsschutzes geführt habe. Zudem könnten nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Weniger eingriffsintensive Möglichkeiten, wie die Erteilung einer Baugenehmigung, die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung gemäß § 31 BauGB oder eine Abweichung nach § 69 BauO NRW kämen nicht in Betracht. Der Kläger habe auch kein geeignetes Austauschmittel nach § 21 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG NRW) angeboten. Von dem eingeräumten Ermessen werde in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Beseitigung aller baulichen Anlagen angeordnet werde. Es entspreche pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung unterbinde. Die Beseitigungsanordnung sei erforderlich, um die durch das ungenehmigte Bauen verursachte Störung der öffentlichen Ordnung zu beseitigen. Im Rahmen der Störerauswahl habe sie sich, unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr, davon leiten lassen, dass er, der Kläger, als Grundstückseigentümer für die baulichen Anlagen verantwortlich im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW sei. Die Erbengemeinschaft sei nicht rechtsfähig und könne daher nicht in Anspruch genommen werden, daher sei es zulässig, eine bauordnungsrechtliche Rückbauverfügung an nur ein Mitglied einer Erbengemeinschaft zu richten. In diesem Rahmen habe sie berücksichtigt, dass er, der Kläger, die baulichen Anlagen derzeit ausschließlich nutze und sich die baulichen Anlagen in unmittelbaren Nahbereich zu seinem Wohnort befänden. Es sei ihm daher am besten möglich, der Verfügung schnell und effektiv nachzukommen. Die Beseitigungsverfügung sei auch verhältnismäßig, da der Rückbau erforderlich sei. Mildere Mittel, wie die Aufforderung eine Baugenehmigung zu beantragen oder eine bloße Nutzungsuntersagung, kämen nicht in Betracht. Letztlich erweise sich die Beseitigungsanordnung im Rahmen der Gesamtabwägung aller widerstreitenden Interessen als angemessen. Ferner sei in die Überlegungen auch der Umstand eingezogen worden, dass das Jagdhaus eine alte Bausubstanz aufweise, jedoch über keinen besonderen Bestandsschutz verfüge. Insbesondere sei das Jagdhaus nicht kulturlandschaftsprägend im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB, sodass das Alter der Bausubstanz nicht erheblich ins Gewicht falle. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf § 55 Abs.1, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Sie sei angesichts der Umfangs der von den baulichen Anlagen ausgehenden Gefahren, geeignet und erforderlich, um den Kläger zur rechtzeitigen Befolgung der Beseitigungsverpflichtung anzuhalten. Der Kläger hat am 31. Januar 2023 Klage gegen die gesamte Ordnungsverfügung erhoben. Am 28. März 2023 erteilte der Beklagte eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt drei Windräder, die jeweils eine Gesamthöhe von 229,13 Meter aufweisen. Eine Windenergieanlage ist in einem Abstand von 122,6 Metern zur Jagdhütte errichtet worden. Das Gebäude „Jagdhütte W.“ wurde am 21. Juni 2023 in die Denkmalliste der Stadt H. eingetragen. In der Eintragungsbegründung heißt es: „Das Denkmal umfasst das gesamte Innere und Äußere des Fachwerkhauses mit dem wohl etwas später hinzugefügten Anbau. Weiterhin gehört auch das kleine Wirtschaftsgebäude mit Abort zum Denkmalumfang.“ Der Kläger beseitigte das Holzlager nach Klageerhebung. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Beseitigungsverfügung sei rechtswidrig und sogar nichtig. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Verfügung richte sich nach dem materiellen Recht. Im Zweifel gelte bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) seien jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wenn sich bei einem noch nicht vollzogenen Verwaltungsakt die Sach- und Rechtslage inzwischen zugunsten des Klägers in einer Weise geändert habe, dass eine Durchsetzung der angegriffenen behördlichen Maßnahme nunmehr sinnlos geworden oder unangemessen erscheinen müsse. Es sei eine fallbezogene Beurteilung erforderlich. Eine Verschiebung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts komme ebenfalls nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Betracht, wenn eine Änderung der Sachlage nicht auf einem nachträglichen, dem Willen der Bauherren unterworfenen, Handlung beruhe. Die Unterschutzstellung sei gerade keine dem Willen des Bauherrens unterworfene Handlung. Insbesondere könne durch die Unterschutzstellung der Zweck der Abrissverfügung nicht mehr erreicht werden; was schon aus dem der Zwangsgeldandrohung entgegenstehenden Vollstreckungshindernis folge. Letztlich siehe sich der Kläger zwei gegenläufigen Handlungspflichten unterworfen, was die Durchsetzung der Abrissverfügung offensichtlich sinnlos und unangemessen mache. Daher sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblich. Damit sei der Bescheid nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig, da der Kläger sich wegen der Zerstörung eines Denkmals gemäß § 304 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar machen würde. Selbst wenn es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Erlasszeitpunkt ankäme, sei der Bescheid rechtswidrig, da die Beklagte denkmalschutzrechtliche Belange nicht im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt habe. Denn ein Denkmal läge nicht erst mit der Eintragung in die Denkmalliste vor, sondern bereits dann, wenn an der Erhaltung und Nutzung der Anlage ein öffentliches Interesse bestehe. Zwar unterlägen Denkmaler erst mit der Eintragung in die Denkmalliste dem Denkmalschutz. Insoweit werde auf § 5 Abs. 1 des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) verwiesen. Dies bedeute jedoch nicht, dass denkmalrechtliche Erwägungen beim Erlass einer Beseitigungsverfügung außer Betracht bleiben dürften. Insoweit werde auf ein Urteil des Landgerichts Bochums verwiesen. Es gehöre zum Prüfungsumfang des Beklagten, vor Erlass der Abrissverfügung die Frage der Denkmaleigenschafft zu prüfen und ggf. die Denkmalschutzbehörden einzuschalten. Insoweit werde auf die Verwaltungsvorschriften verwiesen. Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass dem Beklagten die Denkmaleigenschaft bereits im Erlasszeitpunkt der Beseitigungsverfügung bewusst gewesen sei. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens müsse die Bauaufsichtsbehörde für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung die Kulturdenkmaleigenschaft eines Gebäudes und bestehende öffentliche Interessen an der Erhaltung von Kulturdenkmälern berücksichtigen. Es ergebe sich daraus in der Regel eine Pflicht zur Bewahrung des Kulturdenkmals. Hierüber habe sich die Behörde in ermessenswidriger Weise hinweggesetzt. Unbeschadet dessen sei die Abrissverfügung jedoch deshalb rechtswidrig, weil das Jagdhaus bestandsgeschützt sei. Das streitgegenständliche Gebäude sei im Einklang mit damaligem Recht errichtet worden. Im Falle einer besonders alten Bausubstanz – wie vorliegend – habe die Behörde diese tatsächlichen Umstände in ihre Ermessenserwägungen bei Erlass einer Beseitigungsverfügung aufzunehmen. Dies sei vorliegend unterblieben. Im Übrigen habe das Gebäude ursprünglich dem Wohnen eines Köhlers gedient, sei also von Anfang an ein Wohngebäude gewesen. Dass das Gebäude heute nur zum zeitweiligen Aufenthalts genutzt werde, ändere daran nichts. Denn die jetzige Nutzung sei lediglich ein Minus im Vergleich zur ursprünglichen Nutzung, aber keine andere Nutzung. Unbeschadet dessen könnten rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Denn es liege ein Fall des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB vor. Denn das historisch bedeutsame Gebäude sei ein Gebäude, dass die Kulturlandschaft präge und die aktuelle Nutzung als Jagdgebäude stelle eine zweckmäßige Verwendung des Gebäudes dar. Es handele sich außerdem um eine einfache Jagdhütte. Im Übrigen verfüge er, der Kläger, über einen Jagdschein, er sei jagdausübungsberechtigt. Darüber hinaus sei das Gebäude auch nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, da durch die Nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert sei. Das Gebäude beeinträchtige nicht die natürliche Eigenart der Landschaft und dessen Erholungswert. In den vergangenen 200 Jahren habe sich niemand an der Nutzung des Gebäudes gestört. Es bestehe auch keine Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung. Auch die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung erweise sich als rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die nachträgliche Eintragung in die Denkmalliste führe zu einem Vollstreckungshindernis. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für den Abriss des Gebäudes. Ein Interesse an der Beseitigung des Denkmals ergäbe sich insbesondere nicht aus der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Soweit die Klage ursprünglich auch auf die Aufhebung der Beseitigungsverfügung hinsichtlich des Holzlagers sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung gerichtet gewesen ist, hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen. Der Klägervertreter beantragt im Übrigen nunmehr nur noch, den Bescheid des R. Kreises vom 17. Januar 2023 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid vom 17. Januar 2023 nichtig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Die Beseitigungsverfügung nebst dazugehöriger Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. In diesen Zeitpunkt sei das Jagdhaus (einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des Holzlagers) formell und materiell baurechtswidrig und nicht genehmigungsfähig gewesen. Die Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB komme nicht in Betracht. Denn es handele sich nicht um eine bedeutende, die Kulturlandschaft prägende Anlage. Denn das Jagdhaus erweise sich von allen Seiten als ein altes, aber insgesamt gewöhnliches Fachwerk- bzw. Wohnhaus. Von ihm selbst geht daher keine die Kulturlandschaft prägende Wirkung aus. Es sei auch nicht ausreichend, dass das Gebäude bloß an eine frühere Nutzungsart erinnere. Im Übrigen werde für den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB verlangt, dass das Gebäude einer zweckmäßigen Verwendung und der Erhaltung seines Gestaltwertes zu dienen habe. Hier werde jedoch ein zum früheren Zustand anderes Erscheinungsbild verliehen; insbesondere im Vergleich zu einer damals typischen Köhlerhütte. Im Übrigen sei die Erschließung nicht gesichert. Das streitgegenständliche Jagdhaus genieße keinen Bestandsschutz. Denn unabhängig von der Frage, ob die Anlagen genehmigungsfähig gewesen wären, gewährleiste der Bestandsschutz allein das Recht, das Bauwerk weiterhin so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde. Dieser ende jedoch mit der Änderung der zulässigen Nutzung. Dies sei hier geschehen, da das Gebäude im Laufe der Jahre mehrere Nutzungsänderungen erfahren habe. Denn jedenfalls aufgrund der heutigen Gebäudenutzung zu Freizeitzwecken sei offensichtlich, dass das Gebäude nicht mehr in einem funktionalen Zusammenhang mit seiner – wie auch immer ausgestalteten – ursprünglichen Nutzung stehe. Allein die Einmessung im Kataster vermöge dem Gebäude keinen Bestandsschutz zu verleihen. Er, der Beklagte, habe im Rahmen seiner pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigt, dass das Jagdhaus eine besonders alte Bausubstanz aufweise. Diese vermittle jedoch als solche keinen Bestandsschutz. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei das Gebäude noch nicht in die Denkmalliste der Stadt H. eingetragen gewesen. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass es sich bei dem Jagdhaus um ein Baudenkmal handele, da weder der ursprüngliche Entstehungszeitpunkt der Gebäude noch die ursprüngliche Nutzung hinreichend belegt oder offenkundig sei. Jedenfalls dürfte ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals, hier der Jagdhütte, nicht anzunehmen sein. Denn für die Annahme eines öffentlichen Erhaltungsinteresses müsse die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit der Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen sein. Dies sei angesichts der abgelegenen Lage und des äußeren Erscheinungsbildes zweifelhaft. Die Begründung zum Denkmalwert des Jagdhauses vermöge nicht zu überzeugen, da das Gebäude aufgrund der zahlreichen und massiven Umbauarbeiten gerade kein Zeugnis mehr ablege. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Beseitigung des Denkmals bzw. auf Löschung des Gebäudes aus der Denkmalliste. Im Übrigen sei auch unter Würdigung denkmalrechtlicher Vorschriften eine Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes nicht zu erkennen. Daher erweise sich die Beseitigungsverfügung nach wie vor als rechtmäßig. Der Androhung des Zwangsgeldes stehe auch kein Vollstreckungshindernis aufgrund der Unterschutzstellung der Jagdhütte entgegen. Denn der Kläger habe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW einen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Beseitigung des Denkmals. Nach § 9 Abs. 3 DSchG sei die Erlaubnis zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlange. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG seien bei der Entscheidung insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen. Vorliegend verlange schon ein überwiegendes öffentliches Interesse die Beseitigung des Jagdhauses. Denn nach § 2 Satz 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, worunter gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 EEG auch Windenergieanlagen zählen, im überragenden öffentlichen Interesse und dienten der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral sei, sollen gemäß § 2 Satz 3 EEG die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Dazu gehören insbesondere die nachvollziehende Abwägung im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, auch mit Blick auf die Belange des Landschaftsbildes und des Denkmalschutzes. § 2 Satz 2 EEG sei dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergebe, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden könnten. Bauliche Anlagen, wie die Windenergieanlage, seien so zu errichten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werde. Von der Windenergieanlage im unmittelbaren Umfeld der Jagdhütte gingen Gefahren wie Eiswurf/Eisfall, Rotorblattbruch aus, welche eine erhebliche Gefahr für eine bauliche Anlage zu Wohnzwecken im Nahbereich einer Windenergieanlage darstelle. Daher stelle die Windenergieanlage eine Gefahr für Leib und Leben des Klägers und des denkmalgeschützten Gebäudes dar. Darüber hinaus sei im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sicherzustellen, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursache. Anderenfalls stünde dem Vorhaben der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB entgegen. Ein im Außenbereich wohnender Nachbar müsse nicht hinnehmen, dass eine Anlage so nahe an seine Wohnbebauung heranrücke, dass es zu einer optisch bedrängenden Wirkung komme, was hier der Fall sei. Insoweit liege kein Vollstreckungshindernis vor. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger ohnehin, da sein Gebäude nicht bestandsgeschützt sei, keine Abwehrrechte geltend machen könne und insoweit auch bei der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung solche nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Es könne nicht angehen, dass der Kläger für seinen Schwarzbau nachträglich denkmalrechtlichen Bestandsschutz erfahren könne. Er sei schon deshalb nicht schutzbedürftig, weil er sich selbst in diese Sachlage manövriert habe. Insoweit habe der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Beseitigung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage hat Erfolg. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Denn der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides erweist sich hinsichtlich des Hauptgebäudes und des Nebengebäudes als rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung in Ziffer 1. ist ausnahmsweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage, ob ein belastender Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach dem materiellen Recht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, BVerwGE 156, 1-9, Rn. 13. Im Zweifel gilt bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Es ist nämlich Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Anfechtungsprozess die Rechtmäßigkeit einer getroffenen Behördenentscheidung zu überprüfen und eine rechtswidrig getroffene Entscheidung aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 – 4 C 23.83 –, Rn. 10, juris. Anders ist dies bei Dauerverwaltungsakten zu beurteilen. Im gegen einen solchen gerichteten Anfechtungsprozess sind – je nach zeitlichem Umfang des Aufhebungsbegehrens – auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen. Denn für einen Dauerverwaltungsakt typisch ist, dass die sich durch ihn begründete Pflicht ständig neu aktualisiert. Eine einmalige Handlungspflicht wird allerdings, auch wenn sie länger nicht erfüllt wird, dadurch nicht zum Dauerverwaltungsakt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 – 6 C 6.00 –, BVerwGE 114, 160- 195, Rn. 18 f. Bei der Beseitigungsverfügung handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt. Allerdings muss auch im Anfechtungsprozess gegen eine Beseitigungsverfügung ausnahmsweise als Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gelten, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage nach Ergehen der Anordnung in rechtserheblicher Weise ändert und dies – wie vorliegend – dazu führt, dass eine zunächst rechtmäßige Beseitigungsanordnung nachträglich rechtswidrig wird. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können etwa die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich sein, wenn sich bei einem noch nicht vollzogenen Verwaltungsakt – wie er fallbezogen gegeben ist – die Sach- oder Rechtslage inzwischen zugunsten des Klägers in einer Weise geändert hat, dass eine Durchsetzung der angegriffenen behördlichen Maßnahme nunmehr sinnlos geworden ist oder unangemessen erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 – 4 B 132/88 –, juris, Rn. Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes, Urteil vom 19. Mai 2020 – 5 K 14/18 –, juris, Rn. 35. Zwar ist hier – wie in der Rechtsprechung bislang anerkannt – das Jagdhaus einschließlich des Nebengebäudes zwischenzeitlich nicht baurechtlich materiell legal geworden, allerdings ist – worauf auch das Bundesverwaltungsgericht abstellt – die Durchsetzung der angegriffenen behördlichen Maßnahme sinnlos bzw. unangemessen geworden. Denn das Jagdhaus einschließlich des Nebengebäudes ist zwischenzeitlich – also nach Erlass der Beseitigungsanordnung während der Dauer des Klageverfahrens am 21. Juni 2023 – in die Denkmalliste der Stadt H. eingetragen worden, womit die Durchsetzung der Beseitigungsanordnung sinnlos geworden ist. In diesem zur Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erweist sich die Beseitigungsverfügung in Ziffer 1 hinsichtlich des Jagdhauses und des Nebengebäudes als rechtswidrig, weil jedenfalls Ermessensfehler vorliegen. Der Beklagte hat die Denkmaleigenschaft des Haupt- bzw. Nebengebäudes im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht hinreichend berücksichtigt. Dabei ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – zunächst unerheblich, ob die Eintragung in die Denkmalliste zu Unrecht erfolgt ist. Die Einschätzung, dass weder das Jagdhaus noch das Nebengebäude denkmalwert seien, insbesondere an ihrer Erhaltung kein öffentliches Interesse bestehe, ist unerheblich. Mit der am 21. Juni 2023 erfolgten Eintragung in die Denkmalliste ist die öffentlich-rechtliche Eigenschaft als Denkmal verbindlich festgesetzt worden. Die Eintragung einer Sache in die Denkmalliste ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als dinglicher Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Abs. 2 VwVfG NRW zu verstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 – 10 A 671/11 –, Rn. 25, juris m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 – 7 A 23/90 –, Rn. 8, juris. Mit der Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wird die Eintragung als dinglicher Verwaltungsakt rechtlich existent mit der Folge, dass (jedenfalls) der Empfänger und die erlassende Behörde an ihn gebunden sind. Im Übrigen ist aber auch der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde zunächst an die von der Eintragung ausgehenden Wirkungen gebunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragung unter einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender offenkundig ist (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW) liegen nicht vor. Die Eintragung als Denkmal ist auch nicht angefochten worden. Hiervon ausgehend musste die Bauaufsichtsbehörde auch vorliegend bei der Betätigung ihres Ermessens die Denkmaleigenschaft (nachträglich) berücksichtigen. Dies hat sie nicht bzw. nicht im ausreichenden Maß getan. Insbesondere kann der Beseitigungsverfügung nicht entnommen werden, dass das Abrissverlangen denkmalschutzrechtlich zulässig ist. Denn bei denkmalgeschützten Gebäuden muss bei der Ermessensbetätigung die Denkmaleigenschaft des Gebäudes berücksichtigt werden. Da Denkmäler gemäß § 7 Satz 1 des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW) von ihren Eigentümern und sonst Nutzungsberechtigten instand zu halten sind und Baudenkmäler nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW so zu nutzen sind, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist, wird die Bauaufsichtsbehörde den Abriss eines Denkmals bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nur ausnahmsweise anordnen und dem Pflichtigen stattdessen im Falle baurechtswidriger Zustände regelmäßig Maßnahmen zur Sicherung der Bausubstanz auferlegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer nach § 9 Abs. 1 a) DSchG erforderlichen Abbruchgenehmigung des § 9 Abs. 2 DSchG NRW, offensichtlich erfüllt sind und/oder, wenn sich das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde im konkreten Einzelfall aus sonstigen Gründen dahingehend reduziert, dass der Abriss zu verfügen ist. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kommt namentlich in Betracht, wenn die Standsicherheit eines Gebäudes nicht gewährleistet ist und dadurch besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit gefährdet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2011 – 2 A 2492/09 –, juris, Rn. 11 ff. Nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung offensichtlich erfüllt sind, dürfte es sachgerechter Ermessensausübung entsprechen, dem Verantwortlichen den Abbruch des Denkmals aufzugeben. Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bauaufsichtsbehörde für das Sachgebiet des Denkmalschutzes weder zuständig noch letztlich sachlich kompetent ist und es deshalb nahe liegt, das eröffnete Ermessen in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich im Sinne einer Erhaltung des geschützten Kulturdenkmals auszuüben und nur in klar umrissenen Ausnahmefällen ohne Rücksprache mit der Denkmalfachbehörde den Abbruch einer denkmalgeschützten Bausubstanz anzuordnen. Vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 – 2 M 156/15 –, juris, Rn, 32 ff. Im konkreten Fall ist nicht erkennbar, dass der Beklagte die Denkmaleigenschaft des Gebäudes bei seiner Ermessensausübung hinreichend berücksichtigt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er die Denkmalbehörde oder den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) zu Rate gezogen hat. Vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 – 2 M 156/15 -, juris, Rn. 33 m.w.N. Nach der oben genannten Maßgabe hat der Beklagte ermessensfehlerhaft verkannt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung (nachträglich aufgrund der erfolgten Eintragung in die Denkmalliste) nicht offensichtlich erfüllt sind. Denn es ist – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht offensichtlich, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Erlaubnis zur Beseitigung hat. Ein offensichtlicher Anspruch folgt auch insbesondere nicht daraus, dass nach Auffassung des Beklagten ein überwiegendes öffentliches Interesse die Beseitigung des Jagdhauses verlange, da nach § 2 Satz 1 EEG die Errichtung und der Betrieb der benachbarten Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse lägen. Der Beklagte verkennt dabei ermessensfehlerhaft, dass die Vorschrift des § 2 Satz 1 EEG vielmehr den Fall betrifft, in dem etwa in der Nähe eines Denkmals eine Windenergieanlage errichtet werden soll und damit ein öffentliches Interesse die Errichtung der Anlage erfordern könnte. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung des Denkmals ist demgegenüber gerade nicht erkennbar und auch nicht aus der Vorschrift des § 2 Satz 1 EEG abzuleiten. Zudem verkennt der Beklagte ermessensfehlerhaft, dass einer etwaigen Gefahr für Leib und Leben für im Jagdhaus Aufhältige auf andere Weise als durch den Abriss des Denkmals begegnet werden kann. Zwar befindet sich eine 229,13 Meter hohe Windenergieanlage in einem Abstand von 122,6 Metern zum Jagdhaus mit der Folge von umgebungsbedingten Gefahren wie Eiswurf/Eisfall/Rotorblattbruch/Turmversagen und Gondelabwurf und Gondelbrand. Diese seitens der Beklagten angeführten Gefahren erfordern unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht zwingend den Abriss des Gebäudes. Daher ist die Beseitigungsverfügung mit Blick auf das Jagdhaus und das Nebengebäude nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen erweist sich die auf der Grundlage von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) erlassene Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2. hinsichtlich des Hauptgebäudes in Höhe von 10.000,00 EUR und hinsichtlich des Nebengebäudes in Höhe von 5.000,00 EUR als rechtswidrig. Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag, mit dem die Feststellung der Nichtigkeit begehrt wird, nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung gegen das vorliegende Urteil war nicht zuzulassen, weil die dafür nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist das Urteil unanfechtbar. Im Übrigen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Dr. F. V. L. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß Ziffer 10a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach der Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich Abrisskosten zu berücksichtigen sind, auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Dr. F. V. L.