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Urteil

Au 5 K 18.541

Verwaltungsgericht Augsburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Gewerbeuntersagung betreffend das Gewerbe „Friseur“ sowie die Untersagung einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person. Der am ... 1978 geborene Kläger meldete am 24. Februar 2017 bei der Stadt ... mit Betriebsbeginn 1. März 2017 das selbstständige Gewerbe „Friseur“ an. Als Betriebssitz gab er dabei die Anschrift, an. Bereits am 3. September 2009 (Betriebsbeginn 14. September 2009) hatte der Kläger die gewerbliche Tätigkeit „Betrieb eines Friseursalons“ unter derselben Betriebsadresse angemeldet und zum 13. Mai 2014 abgemeldet. Die Gesundheitskasse AOK Bayern Direktion ... teilte dem Beklagten unter dem 31. März 2014 mit, dass der Kläger für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. März 2014 fällige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 11.426,44 EUR schulde. Hinzu kämen Säumniszuschläge in Höhe von 1.265,42 EUR. Der Gesamtrückstand bei der AOK betrage 12.751,86 EUR. Ein eingeleitetes Mahn- und Zwangsverfahren sei ergebnislos verlaufen. Die AOK habe unter dem 10. Januar 2014 beim Amtsgericht ... Insolvenzantrag gestellt. Das betreffende Insolvenzverfahren sei mit Beschluss des Amtsgerichtes ... vom 10. März 2014 (Az.: 1 IN 11/14) mangels vorhandener Masse abgewiesen worden. Der Kläger führe sein Gewerbe trotz Zahlungsunfähigkeit weiter. Es seien ebenfalls noch zwei Arbeitnehmer gemeldet. Die AOK Bayern regte beim Landratsamt ... die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Kläger an. Im Vollstreckungsportal waren zum Zeitpunkt 3. April 2014 drei Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorhanden. Es seien zum Zeitpunkt 10. April 2014 vier Vollstreckungsaufträge mit einer Gesamtforderung in Höhe von 1.076,16 EUR vorhanden, deren Vollstreckung ergebnislos geblieben sei. Das Finanzamt ... – Außenstelle ... – teilte mit Schreiben vom 10. April 2014 mit, dass der Kläger seinen sonstigen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Die Steuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2012 seien ausstehend. Für die Jahre 2009 bis 2011 seien Schätzungen vorgenommen worden. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 17. April 2014 erstmals zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört. Das vom Kläger betriebene Gewerbe wurde zum 13. Mai 2014 abgemeldet. Der Betrieb wurde von Frau ... fortgeführt und nachdem keine weitere gewerbliche Tätigkeit des Klägers festgestellt werden konnte, wurde das Gewerbeuntersagungsverfahren zum 16. Mai 2014 eingestellt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei einer erneuten gewerblichen Tätigkeit gegebenenfalls erneut eingeleitet werden müsse. Am 6. Mai 2015 erfolgte eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft, wonach gegen den Kläger am 6. März 2015 ein Strafbefehl des Amtsgerichts ... wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen mit einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR erlassen worden sei. Die AOK Bayern teilte dem Landratsamt ... am 8. Juni 2017 mit, dass dort für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 12. Mai 2014 offene Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.693,16 EUR sowie Beitragsrückstände zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2014 in Höhe von 13.883,73 EUR bestünden. Im Vollstreckungsregister des Amtsgerichts ... (Stand 14. Juni 2017) wurde gegen den Kläger bereits fünfmal ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g Zivilprozessordnung (ZPO) erlassen. Am 14. Juni 2017 wurde dem Landratsamt ... mitgeteilt, dass gegen den Kläger seit dem 29. Juli 2016 zwei weitere Vollstreckungsaufträge mit einer Gesamtforderung in Höhe von 1.260,98 EUR vorlägen; eine Vollstreckung sei fehlgeschlagen. Das Finanzamt ...-... teilte unter dem 21. Juni 2017 mit, dass sich die aktuellen Steuerrückstände des Klägers auf 1.013,25 EUR belaufen würden. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2016 seien nicht abgegeben worden. Schätzungen seien bis zum Jahr 2014 vorgenommen worden. Seit der erneuten Gewerbeanmeldung zum 1. März 2017 seien keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden; Pfändungsversuche seien erfolglos geblieben. Im Führungszeugnis und im Gewerbezentralregister sind keine Einträge zu Lasten des Klägers vorhanden. Der Kläger wurde mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 18. Juli 2017 erneut zur bevorstehenden Gewerbeuntersagung angehört. Mit weiterem Schreiben vom 2. Januar 2018 wurde dem Kläger die Gelegenheit eingeräumt, mit der AOK eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen. Der Kläger führte mit Schreiben vom 14. Januar 2018 aus, dass er die Rückstände des Arbeitgeberkontos in Kürze abbezahlen werde und zukünftig keine Arbeitnehmer mehr beschäftigen werde. Die AOK Bayern führte mit Schreiben vom 11. Februar 2018 aus, dass sich der Kläger zwar zum 31. Januar 2018 abgemeldet habe, eine weitere Zahlung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung sei jedoch nicht erfolgt. Die letzte Zahlung datiere vom 20. Oktober 2017 in Höhe von 220,00 EUR. Die Rückstände aus den Jahren 2012 bis 2014 würden weiter 29.026,89 EUR betragen. Die Rückstände für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 31. Januar 2018 beliefen sich derzeit auf 3.220,78 EUR. Im Vollstreckungsportal sind mit Stand 27. Februar 2018 für den Kläger sechs Einträge vorhanden. Diese datieren vom 9. März 2015, 6. Januar 2016, 1. Februar 2016, 14. März 2016, 29. Juli 2016 und 3. August 2016. Die zur Gewerbeuntersagung angehörte Handwerkskammer für ... teilte unter dem 18. Juli 2017 mit, dass keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme bestünden. Bei der Handwerkskammer ... bestünden Beitragsrückstände für die Jahre 2010 bis 2014 in Höhe von 212,00 EUR. Am 13. Dezember 2017 teilte die Handwerkskammer mit, dass die Rückstände zwischenzeitlich beglichen worden seien. Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 1. März 2018 wurde dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Friseur“ als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 wurde die Gewerbeuntersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person untersagt. In Nr. 3 des Bescheides wird der Kläger aufgefordert, seine Tätigkeit spätestens einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einzustellen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Nrn. 1 bis 3 des Bescheides wurde dem Kläger in Nr. 4 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zur Zahlung angedroht. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen sei, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sei. Darüber hinaus könne die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person erstreckt werden, um zu verhindern, dass die unzuverlässige Person in Zukunft als Geschäftsführer oder Betriebsleiter tätig sei (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen werde. Nicht ordnungsgemäß sei eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage sei, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Nach den Feststellungen des Landratsamtes besitze der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Sein bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes. Die beharrliche Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen lasse nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, sondern auch auf die Neigung des Gewerbetreibenden, diese Schwierigkeiten nicht nachhaltig zu beseitigen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit könne aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abgeleitet werden. Auch werde die Zuverlässigkeit durch Steuerschulden, die Nichtabgabe von Steuererklärungen, Schulden bei Trägern der Sozialversicherung sowie der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bzw. eine Haftanordnung hierzu in Frage gestellt. Insbesondere Steuerrückstände seien geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen. Der Kläger befinde sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies belegten neben den aufgelaufenen Steuerrückständen die Rückstände bei der Krankenkasse, die Abgabe der Vermögensauskunft, die beim zuständigen Gerichtsvollzieher eingegangenen Vollstreckungsaufträge sowie der mangels Masse abgelehnte Insolvenzantrag. Für das Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit komme es nicht darauf an, ob die Pflichtverletzungen auf einem Verschulden des Klägers beruhten oder nicht. Das Zahlungsgebaren des Klägers offenbare einen mangelnden Leistungswillen. Der Kläger hätte die Konsequenz aus seiner wirtschaftlichen Situation ziehen müssen. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs müsse erwartet werden, dass zur Vermeidung einer Gläubigerbenachteiligung bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die Aufgabe des Gewerbebetriebes erfolge. Im vorliegenden Fall sei vom Kläger hingegen eine erneute gewerbliche Tätigkeit aufgenommen worden. Dies, ohne dass die Rückstände aus der früheren Tätigkeit getilgt worden seien. Das Schutzinteresse der Allgemeinheit bedinge im vorliegenden Fall die Gewerbeuntersagung. Durch die Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtung verschaffe sich der Kläger einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern. Durch wirtschaftlich leistungsunfähige Gewerbetreibende sei das notwendige Vertrauen in die Redlichkeit des Geschäftsgebarens erheblich erschüttert, so dass der Schutz der Allgemeinheit eine Gewerbeuntersagung gebiete. Die Gewerbeuntersagung werde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person ausgedehnt, da sich die Unzuverlässigkeit des Klägers auch auf Vertretungsfunktionen erstrecke. Der Kläger sei gewerbeübergreifend unzuverlässig, da er steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten verletzt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger ohne die Ausdehnung eine neue Firma gründe oder das Gewerbe erneut auf seine Mutter angemeldet werde. Die Gewerbeuntersagung sei daher das einzig mögliche und verhältnismäßige Mittel, die Allgemeinheit zu schützen. Die bis zur Einstellung des Gewerbes eingeräumte Frist sei ausreichend, um die laufenden Geschäfte abwickeln zu können bzw. die Geschäftspartner zu informieren. Verwaltungsakte, mit denen eine Unterlassung gefordert werde, könnten mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (Art. 29 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG). Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich dabei auf Art. 30, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe der jeweiligen Zwangsgelder sei der wirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbeuntersagung angemessen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 1. März 2018 wird ergänzend verwiesen. Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 6. März 2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 19. März 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 22. März 2018, hat der Kläger gegen den vorbezeichneten Bescheid des Landratsamtes ... „Einspruch“ erhoben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. März 2018 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der eingelegte „Einspruch“ kein zulässiges Rechtsmittel darstelle. Der Kläger wurde aufgefordert, umgehend mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 19. März 2018 als Klage gewertet werden sollen. Mit Schreiben vom 6. April 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingegangen am 9. April 2018, teilte der Kläger dem Gericht mit, dass sein Schreiben vom 19. März 2018 als Klage anzusehen sei. Ein Klageantrag wurde nicht gestellt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die im angegriffenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Was die Ausstände betreffe, seien Löschungen beantragt worden. Es sei beabsichtigt, mit der AOK Bayern ein Ratenzahlungskonzept zu vereinbaren. Die steuerlichen Forderungen seien zwischenzeitlich reduziert worden. Die Krankenversicherung habe er zwischenzeitlich gekündigt. Er tilge derzeit 300,00 EUR im 14-tägigen Abstand. Beim Finanzamt sei derzeit noch ein Rückstand in Höhe von 600,00 EUR zu begleichen. Das Landratsamt ... ist für den Beklagten mit Schriftsatz vom 19. April 2018 der Klage entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des Landratsamtes sei der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig. Insoweit sei auf die Ausführungen im Gewerbeuntersagungsbescheid vom 1. März 2018 zu verweisen. Auch wenn der Kläger nun durch Ratenzahlungen bei Krankenkasse und Finanzamt versuche, seine Schulden zu reduzieren, sei bei Prüfung der Gewerbeuntersagung zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung liege nur vor, wenn fällige Verbindlichkeiten freiwillig erfüllt würden, ohne dass es einer Zwangsvollstreckung bzw. einer Gewerbeuntersagung bedürfe. Auf den weiteren Vortrag im Klageerwiderungsschriftsatz vom 19. April 2018 wird ergänzend verwiesen. Am 19. Juli 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Beklagten den angegriffenen Bescheid in Nr. 4 dahingehend abgeändert, dass die Zwangsgeldandrohung gegen Nr. 1 des Bescheides aufgehoben wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen. Gründe Die Kammer konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er den Verhandlungstermin voraussichtlich nicht wahrnehmen könne. Ein Verlegungsantrag wurde nicht gestellt. Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Bescheid vom 1. März 2018 in der Fassung, den er in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2018 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach in Fällen, in denen ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben ist, ist vorliegend bereits durch das Schreiben des Klägers vom 19. März 2018, bei Gericht eingegangen am 22. März 2018, gewahrt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Kläger um gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2018 nachsucht. Die Mindestanforderungen des § 82 VwGO an eine Klageschrift sind gewahrt; der angegriffene Bescheid wurde dem Schreiben beigefügt. Die Falschbezeichnung als „Einspruch“ ist insoweit unschädlich (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 74 Rn. 8). Daher ist es ebenfalls unschädlich, dass das klarstellende Schreiben des Klägers außerhalb der Klagefrist – diese lief am 6. April 2018 ab – am 9. April 2018 bei Gericht eingegangen ist. 2. Die Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Friseur“ (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr. BVerwG, z.B. BVerwG, B.v. 19.2.1995 – 1 B 19/95 – GewArch 1995, 200). Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – juris). Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 27; BVerwG, U.v. 15. 11. 1967 – 1 C 43/67 – BVerwGE 28, 202 und U.v. 15. 7. 2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257). Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus strafgerichtlichen Verurteilungen dann ergeben, wenn die Straftat von einigem Gewicht ist und die Tathandlung einen Gewerbebezug aufweist. Sowohl eine einzelne Straftat ist dabei ausreichend, wenn sie schwerwiegend ist (vgl. VG Stuttgart, U.v. 22.10.1999 – 4 K 6116/98 – GewArch 2000, 25; NdsOVG, B.v. 8.6.2005 – 7 PA 88/05, GewArch 2005, 388), als auch eine Häufung kleinerer Verstöße (vgl. VGH BW, B.v. 20.7.1989 – 14 S 1564/89 – GewArch 1990, 253). Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört unter anderem die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2017, § 35 Rn. 49 ff.). Die nachhaltige Verletzung dieser Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1992 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist dabei auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – GewArch 1995, 115). Eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) ist dabei nicht von minderer Qualität als eine Steuerfestsetzung aufgrund konkreter Besteuerungsangaben (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.1992 – 1 B 42/92 – GewArch 1992, 298). Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Steuern bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzt worden sind und der Betroffene somit zur Entrichtung der Steuern verpflichtet ist. Zu den Pflichten eines Gewerbetreibenden gehört zudem die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen. Darunter fallen nicht nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, sondern ebenso die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Oktober 2017, § 35 Rn. 55 ff.). Da die gesetzliche Unfallversicherung ihrem Wesen nach eine solidarische Ablösung der zivilrechtlichen Haftpflicht der Unternehmer ist und Leistungen bei Eintritt eines Versicherungsfalles auch dann gewährt, wenn der betreffende Unternehmer seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat eine Verletzung der Beitragspflicht Vermögensschädigungen des Versicherungsträgers und eine Mehrbelastung der anderen Unternehmer zur Folge (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1973 – 1 C 36.71 – BVerwGE 42, 68). b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Kläger als gewerberechtlich unzuverlässig. Der Kläger hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses in mehrfacher Hinsicht als gewerberechtlich unzuverlässig gezeigt. Für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit spricht insbesondere, dass im Vollstreckungsregister des Amtsgerichtes ... zum Stand 14. Juni 2017 gegen den Kläger bereits fünf Mal ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802g Zivilprozessordnung – ZPO) erlassen wurde. Mit Stand 27. Februar 2018 sind zu Lasten des Klägers im Vollstreckungsportal sechs Einträge betreffend die Jahre 2015 und 2016 enthalten. Hinzu kommen Steuerrückstände beim Finanzamt ...-.... Auch seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten ist der Kläger für die Jahre 2012 bis 2016 nicht nachgekommen. In Folge der Nichtabgabe der entsprechenden Erklärungen mussten Schätzungen der Steuerschuld des Klägers vorgenommen werden. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erstreckt sich dabei sowohl auf die vormalige gewerbliche Tätigkeit des Klägers in den Jahren 2009 bis 2014 als auch in Bezug auf die erneute gewerberechtliche Anmeldung des selbstständigen Gewerbes „Friseur“ ab dem 1. März 2017. Das Finanzamt ...-... hat zu dieser erneuten gewerblichen Tätigkeit des Klägers mit Schreiben vom 21. Juni 2017 ausgeführt, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien. Sämtliche Pfändungsversuche seien erfolglos geblieben. Bei der AOK Bayern bestanden im Februar 2018 noch Rückstände für die gewerbliche Tätigkeit aus den Jahren 2012 bis 2014 in Höhe von 29.026,89 EUR. Auch für die erneute gewerbliche Tätigkeit ab dem Jahr 2017 sind innerhalb kurzer Zeit erneut Rückstände in Höhe von 3.220,78 EUR aufgelaufen. Zwar hat sich der Kläger mittlerweile rückwirkend bei der AOK abgemeldet und vorgetragen, keine Arbeitnehmer mehr zu beschäftigen, am Vorhandensein der in der Vergangenheit aufgelaufenen Rückstände ändert dies jedoch nichts. Eine Ratenzahlungsvereinbarung in Bezug auf die Rückstände bei der AOK ... lag zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht vor. Gegenüber der AOK ... erfolgte die letzte freiwillige Zahlung des Klägers vielmehr bereits am 20. Oktober 2017 (220,00 EUR). Schließlich lässt sich gegen eine gewerbliche Zuverlässigkeit des Klägers anführen, dass dieser mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes ... vom 6. März 2015 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.200,00 EUR verurteilt wurde. Gesamtbetrachtend vermitteln die vielfachen Zahlungsrückstände des Klägers gegenüber öffentlichen und privaten Gläubigern den Gesamteindruck, dass der Kläger die mit der Führung eines selbstständigen Gewerbes verbundenen Pflichten in grober Weise vernachlässigt hat und als gewerberechtlich unzuverlässig zu gelten hat. Gegen eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers spricht letztlich weiter, dass es während der vergleichsweise kurzen gewerblichen selbstständigen Tätigkeiten des Klägers zu einem beträchtlichen Schuldenstand bei den verschiedensten öffentlichen und privaten Gläubigern gekommen ist. Unmittelbar nach erneuter gewerblicher Anmeldung im Jahr 2017 ist es zum Entstehen nicht geringfügiger finanzieller Rückstände gekommen. Dies lässt darauf schließen, dass der Kläger auch aus seiner vormaligen gewerblichen Tätigkeit in den Jahren 2009 bis 2014 keinerlei Konsequenzen in Bezug auf die gebotene Betriebsführung gezogen hat. Die erneute gewerbliche Tätigkeit ab dem Jahr 2017 erscheint vielmehr gesamtbetrachtend als Fortführung des Fehlverhaltens bei der vormaligen gewerblichen Tätigkeit des Klägers in den Jahren 2009 bis 2014. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass die vom Beklagten im Rahmen des Bescheides angestellte negative Prognose hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsführung des Klägers zu Recht erfolgte. Der Beklagte hat zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu Recht angenommen, dass eine künftige ordnungsgemäße Betriebsführung des Klägers – ausgehend von dessen gewerberechtlichem Verhalten in der Vergangenheit – nicht gewährleistet ist. Dies wird auch durch die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse gestützt. Danach bestehen die Vollstreckungsaufträge gegen den Kläger jedenfalls teilweise fort. Nach wie vor sind Steuerrückstände beim Finanzamt ...-..., ausstehende Steuererklärungen, Beitragsrückstände bei der AOK Bayern (für die Jahre 2012 - 2014 im Umfang von 29.746,89 EUR) sowie offene Handwerkskammerbeiträge zu verzeichnen. Dies schließt eine positive Prognose zugunsten des Klägers hinsichtlich künftiger ordnungsgemäßer gewerblicher Betriebsführung aus. Die mit Schreiben des Klägers vom 13. Juli 2018 nunmehr vorgelegte Tilgungsvereinbarung mit der AOK Bayern, beginnend ab dem 15. Juli 2018 (monatliche Teilzahlungen von Höhe von 250,00 EUR) vermag an dieser Einstufung nichts zu ändern. Nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung im gerichtlichen Verfahren sind nach diesem Zeitpunkt erfolgte bzw. lediglich zukünftig beabsichtigte Tilgungen grundsätzlich unbeachtlich. Diese können lediglich gegebenenfalls in einem Verfahren auf Wiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 GewO Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2015 – 22 ZB 15.2022 – juris Rn. 14). Überdies betrifft die vorgelegte Ratenzahlungsvereinbarung nur die seit der erneuten Gewerbeanmeldung im Jahr 2017 angefallenen Beitragsrückstände in Höhe von aktuell 3.062,54 EUR. c) Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris Rn. 4). Dies gilt auch für Steuerrückstände und die Nichterfüllung steuerlicher Erklärungspflichten. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146/80 – BVerwGE 65, 1). Es lagen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses – wie bereits ausgeführt – keine Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen oder ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Klägers vor. d) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen damit Tatsachen vor, die auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers schließen lassen. Die gewerbebezogene Verurteilung, Steuerschulden und erhebliche Rückstände bei Sozialversicherungsträgern, die wiederholte Verletzung steuerrechtlicher Mitwirkungspflichten und die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Handhabung des geführten Gewerbebetriebes zeigen deutlich, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Untersagung des ausgeübten Betriebes war damit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind. 3. Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. a) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9; BayVGH, U.v. 27.1.2014 – 22 BV 13/260 – juris Rn. 17). Die erweiterte Gewerbeuntersagung, die vorliegend vom Beklagten nur auf eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit des Klägers in leitender Funktion beschränkt wurde, setzt dabei voraus, dass der Gewerbetreibende nicht nur für den bisherigen Gewerbebetrieb unzuverlässig ist, sondern auch in Bezug auf die anderen leitenden oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – GewArch 1993, 155). Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.1994 – 1 B 5/94 – GewArch 1995, 115). Demzufolge sind die zum Zeitpunkt der Untersagung vorliegenden Steuerschulden, Rückstände bei Sozialversicherungsträgern und die vorliegende gewerbebezogene Verurteilung als ausreichender Grund für die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit zu werten. Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung in leitender Funktion ist es weiterhin nicht erforderlich, dass positive Anhaltspunkte hierfür gegeben sind. Vielmehr kann es bereits ausreichen, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende zukünftig in leitender Funktion tätig ist. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen leitenden gewerblichen Tätigkeit folgt dabei schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9). Aufgrund des Festhaltens des Klägers an der Gewerbeausübung trotz anhaltender finanzieller Schwierigkeiten ist folglich davon auszugehen, dass er sich auf jeden Fall gewerblich betätigen wollte. b) Bei der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung wurde vom Beklagten erkannt und das Ermessen ausgeübt. Es wurde ermessensfehlerfrei zur Begründung angeführt, dass den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit nur durch eine Untersagung in dem bezeichneten Umfang Rechnung getragen werden könne. Ein milderes Mittel scheide aus. Das Interesse des Klägers als Gewerbetreibender an der Ausübung einer von der Gewerbeuntersagung umfassten Tätigkeit müsse hinter dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten. Die in die erforderliche Abwägung einzustellenden Interessen wurden damit vom Beklagten im Rahmen seiner Ermessensausübung ermittelt und das öffentliche Interesse dem Interesse des Klägers an der Gewerbeausübung ermessensfehlerfrei gegenüber gestellt. 4. Die in Nr. 3 des Bescheides angeordnete Verpflichtung zur Einstellung des Gewerbebetriebes innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Gewerbeuntersagung (Nr. 1 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig. Die dem Kläger gesetzte Frist von einem Monat ist angemessen. Dieser Zeitraum ist im konkreten Fall für die Abwicklung eines Betriebs dieser Art ausreichend. Nach den Erkenntnissen des Gerichtes beschäftigt der Kläger mittlerweile auch keine Angestellten mehr im ausgeübten Friseurgewerbe. 5. Die in Nr. 4 des Bescheides in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2018 gefunden hat, enthaltenen Zwangsgeldandrohungen für den Fall der Nichterfüllung der in den Ziffern 2 und 3 angeordneten Verpflichtungen genügen den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgeldandrohungen sind hinreichend bestimmt formuliert. Für den Kläger ist ersichtlich, dass Zuwiderhandlungen gegen die jeweiligen Verpflichtungen aus den Ziffern 2 und 3 mit einem Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR bedroht sind. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen und ist auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Verpflichtungen des Klägers angemessen. 6. Da sich der mit der Klage angegriffene Bescheid des Beklagten vom 1. März 2018 in seiner letzten Fassung mithin als rechtmäßig erweist, war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgenommene Bescheidsänderung in Nr. 4 bleibt kostenrechtlich ohne Berücksichtigung, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Als im Verfahren größtenteils unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.