Beschluss
Au 8 E 19.822
VG AUGSBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein form- und fristloser Antrag nach § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO muss innerhalb der dortigen Frist gestellt werden; die formale Antragstellung ist vom später zu erbringenden Nachweis zu trennen.
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren; schuldhaftes Zögern liegt vor, wenn die gebotene und zumutbare Sorgfalt nicht beachtet wurde.
• Die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO ist keine materielle Ausschlussfrist und grundsätzlich verhältnismäßig; Ausnahmen sind über das Wiedereinsetzungsverfahren zu prüfen.
• Bei langandauernder Behinderung, die bereits vor der Frist bekannt war und zuvor bereits zu einem Nachteilsausgleich geführt hat, ist die Fristwahrung besonders geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei schuldhafter Versäumung der Frist für Nachteilsausgleich • Ein form- und fristloser Antrag nach § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO muss innerhalb der dortigen Frist gestellt werden; die formale Antragstellung ist vom später zu erbringenden Nachweis zu trennen. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren; schuldhaftes Zögern liegt vor, wenn die gebotene und zumutbare Sorgfalt nicht beachtet wurde. • Die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO ist keine materielle Ausschlussfrist und grundsätzlich verhältnismäßig; Ausnahmen sind über das Wiedereinsetzungsverfahren zu prüfen. • Bei langandauernder Behinderung, die bereits vor der Frist bekannt war und zuvor bereits zu einem Nachteilsausgleich geführt hat, ist die Fristwahrung besonders geboten. Die Antragstellerin beantragte kurzfristig Nachteilsausgleich wegen einer seit Juni 2017 bestehenden Entzündung am rechten Mittelfinger mit Einschränkung der Schreibfähigkeit für die schriftliche Zweite Juristische Staatsprüfung 2019/1. Sie war zuvor bereits im Prüfungsdurchgang 2018/1 wegen derselben Beeinträchtigung ein Nachteilsausgleich in Form von 75 Minuten Schreibzeitverlängerung gewährt worden. Am 9. Mai 2019 ließ sie sich amtsärztlich untersuchen und legte das Attest dem Landesjustizprüfungsamt am 13. Mai 2019 vor; die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO war jedoch bereits abgelaufen. Das Prüfungsamt wies den Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 2019 zurück mit der Begründung, die Frist sei versäumt worden. Die Antragstellerin machte geltend, sie habe den Befund des Orthopäden erst am 8. Mai 2019 erhalten und daraufhin sofort gehandelt; sie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erneut den Nachteilsausgleich. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab und stellte fest, die Fristversäumnis sei schuldhaft. • Rechtsgrundlagen: § 13 Abs. 1 und Abs. 3 JAPO; Art. 32 BayVwVfG; § 123 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO und § 154 VwGO. • Frist und Form: § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO verlangt, dass der Antrag spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung gestellt wird; hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, eine formlose Mitteilung per E‑Mail genügt zur Fristwahrung. • Nachweis und Antrag sind zu trennen: Der für den Nachteilsausgleich erforderliche amtsärztliche Nachweis unterliegt keiner Frist; die materielle Vorlage kann auch nachgereicht werden, solange die formale Antragstellung fristgerecht erfolgt. • Wiedereinsetzungsvoraussetzungen: Nach Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG ist Wiedereinsetzung nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren; Verschulden bemisst sich nach der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt des Beteiligten. • Anwendung auf den Fall: Die Antragstellerin war seit Juni 2017 erkrankt und hatte bereits 2018 einen Nachteilsausgleich erhalten; sie war daher in der Lage und gehalten, rechtzeitig eine formlose Antragstellung vorzunehmen oder sich vorab zu erkundigen. Das vorgelegte amtsärztliche Attest vom 9. Mai 2019 weist nicht darauf hin, dass eine fristgerechte Antragstellung unmöglich gewesen wäre. • Verhältnismäßigkeit der Frist: Die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO verfolgt berechtigte organisatorische Zwecke und ist nicht generell unverhältnismäßig; Ausnahmen sind durch Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumnis abgedeckt. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht, weil die Wiedereinsetzung mangels Unverschuldetheit zu Recht versagt wurde. Der Eilantrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit auf vorläufige Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird abgelehnt. Die Kammer stellt dar, dass die formlose Antragstellung innerhalb der Frist möglich gewesen wäre und die Antragstellerin die gebotene Sorgfalt nicht beachtet hat, da die Erkrankung bereits seit 2017 besteht und zuvor bereits zu einem Nachteilsausgleich geführt hatte. Die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 1 JAPO ist nicht materiell ausschließend und verhältnismäßig; nur bei unverschuldeter Versäumnis besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, die hier nicht gegeben ist. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.