Urteil
Au 4 K 19.175
Verwaltungsgericht Augsburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage. Mit Datum 21. September 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitige, unbeleuchtete Werbeanlage (Pfostenmontage) mit den Maßen 2,82 m x 3,82 m (Höhe x Breite), Bodenabstand 1,40 m, auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung ... (... 10, ...). Das unmittelbar an der Kreisstraße ... gelegene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplans „... und Umgebung“ der Gemeinde, der Gemeinde ... und des Marktes ... aus dem Jahr 1989. Auf der gegenüberliegenden, östlichen Seite der Kreisstraße ... bestehen für das Grundstück Fl.Nr. ... Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Gewerbegebiet), zum Maß der baulichen Nutzung sowie zu einer Baugrenze. Der Bebauungsplan enthält im Übrigen weithin Festsetzungen von Flächen für Abgrabungen, im Übrigen im Wesentlichen Nutzungsregelungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft. In der Begründung zum Bebauungsplan ist zum „Erfordernis der Planaufstellung“ u.a. ausgeführt, dass die Gemeinden mit dem Bebauungs- und Grünordnungsplan ein einheitliches Konzept zur Regelung des Kiesabbaus und zur Regelung der Rekultivierung aufgestellt hätten. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 verweigerte die beigeladene Gemeinde ... die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens … Mit Bescheid vom 8. Januar 2019 lehnte das Landratsamt ... den Bauantrag ab. Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich der Gemeinde .... Im Flächennutzungsplan der Gemeinde sei dieser Bereich als Fläche für Kiesabbau bzw. als Außenbereich mit Zweckbestimmung landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Regelungen für eine Werbeanlage seien in dem Bebauungsplan, welcher nur den Kiesabbau regeln solle, nicht enthalten. Bestehende Werbeanlagen im Bereich des Ortsteils ... seien lediglich Werbeanlagen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem dort stattfindenden Kiesabbau stünden. Werbeanlagen als eigenständige Gewerbebetriebe seien in diesem Ortsteil bisher nicht vorhanden. Es handle sich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB seien beeinträchtigt, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Außerdem werde die Werbeanlage und die daraus zu befürchtende Häufung ähnlicher Anlagen dazu führen, dass hier eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes erfolge, was eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB darstellen würde. Außerdem regle die Satzung der Gemeinde ... die Zulässigkeit von Werbeanlagen auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde .... Gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung seien Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 1 m² im Geltungsbereich der Satzung unzulässig, sofern nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 der Werbeanlagensatzung zutreffend seien. Das Vorhabengrundstück liege in keinem dieser Bereiche, die eine Zulässigkeit von Werbeanlagen unter bestimmten Voraussetzungen nach sich ziehen würden. Die Gemeinde ... sei auch nicht gewillt, Abweichungen nach § 5 der Werbeanlagensatzung zuzulassen. Auch seitens des Straßenbaulastträgers werde der Standort der Werbeanlage eindeutig negativ gesehen. Nach Art. 23 Abs. 1 BayStrWG sei eine bauliche Anlage außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten (freie Strecke) in einem Abstand von bis zu 15 m an Kreisstraßen, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht zulässig. Eine Abweichung werde seitens des Straßenbaulastträgers nicht zugestimmt. Die geplante Anlage sei lediglich 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Die Klägerin ließ am 11. Februar 2019 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen, 1. den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2019 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das betroffene Grundstück liege in einem Gebiet, welches nach der Art seiner baulichen Nutzung als Industriegebiet einzustufen sei. Ein Bebauungsplan bestehe nicht. Ein Flächennutzungsplan bestehe entgegen der Ansicht des Beklagten wohl ebenfalls nicht. Dies ergebe sich aus einer Auskunft des bayerischen Geoportals. Sofern ein Flächennutzungsplan gleichwohl bestehen sollte und den Bereich als Fläche für Kiesabbau bzw. als landwirtschaftliche Fläche ausweise, dürfte dieser überholt und unwirksam sein, da die Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem qualitativen und quantitativen Maß zuwiderlaufe, das die Verwirklichung der den Darstellungen zugrundeliegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtige. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche sei wesentlich geringer als die nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche. In der unmittelbaren Nähe des Bauvorhabens befinde sich nur ein Landwirt. Ansonsten seien dort ein Baumaschinenunternehmen, ein Unternehmen für Forsttechnik, eine Konditorei und ein Betonwerk ansässig. Auch die Werbeanlagensatzung der Gemeinde stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da sie jedenfalls hinsichtlich des geplanten Standorts unwirksam sei. Eine wesentliche Anforderung an örtliche Gestaltungsvorschriften bestehe darin, dass ein Konzept oder eine Idee eigens für die Ausgestaltung eines konkreten, überschaubaren Ortsteils, z.B. eines Straßenzuges, eines Altstadtviertels oder einer neuen Ansiedlung entwickelt werde und die Bauvorschrift sich daraus folgerichtig ableite. Vorliegend handele es sich um ein Gebiet mit industrieller Nutzung, das bereits jetzt nicht mit dem Flächennutzungsplan in Übereinstimmung gebracht werden könne. Schon deshalb liege ein nachvollziehbares städtebauliches Konzept nicht vor. Das pauschale Verbot großflächiger Werbeformate sei gerade in einem eingeschränkt schutzwürdigen Gebiet unzulässig. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das Anbauverbot i.S.d. Art. 23 Abs. 1 BayStrWG. Das Vorhabengrundstück befinde sich zwar an einer Kreisstraße, jedoch nicht außerhalb des Erschließungsbereichs, da in dem besagten Bereich Grundstücke tatsächlich durch die Kreisstraße erschlossen würden. Von einem Verknüpfungsbereich könne hier bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Kreisstraße an dieser Stelle der verkehrlichen Erschließung nur weniger Grundstücke diene. Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 15. April 2019, die Klage abzuweisen. Das Grundstück befinde sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Flächennutzungsplans der Gemeinde .... Dieser stelle für den betroffenen Bereich keine bauliche Nutzung als Industriegebiet, sondern eine Fläche für Kiesabbau bzw. Außenbereich mit Zweckbestimmung landwirtschaftliche Flächen dar. Diese Darstellungen seien weder überholt noch unwirksam. Das von der Klägerin angeführte Baumaschinenunternehmen und das Unternehmen für Forsttechnik befänden sich nicht im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Gemeinde .... Diese seien im Flächennutzungsplan des Marktes Bad ... dargestellt. Folglich könnten sie nicht den Flächennutzungsplan der Gemeinde ... berühren. Die Entwicklung des Baugeschehens in dem streitbefangenen Gebiet entspreche grundsätzlich den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde, sowohl in qualitativer wie in quantitativer Art und Weise. In dem betroffenen Gebiet seien nicht nur die von der Klägerin genannten Anlagen vorzufinden, sondern sehr wohl überwiegend Landwirtschafts- und Kiesabbauflächen. Zudem würden große Teile des gegenständlichen Teilbereichs des Flächennutzungsplans von Anlagen in Anspruch genommen, welche dem Kiesabbau dienten und insoweit gerade den Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprächen. Für diese Kiesabbaubetriebe liege eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor. Das Grundstück liege im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB. Dieser Bebauungsplan treffe Regelungen zum Kiesabbau. Zur Nutzungsart enthalte er keine Festsetzungen. Die Zulässigkeit der Werbeanlage beurteile sich nach § 35 BauGB. In der Umgebung seien zwar mehrere Gebäude vorhanden, jedoch stelle die Bebauung noch keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 BauGB dar. Es handle sich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Zusätzlich zum Bescheid werde gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB eine Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchtet. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzung der Gemeinde ... für Werbeanlagen und Hinweisschilder bestünden keine Bedenken. Durch das Verbot von Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 1 m² solle das ortstypische Erscheinungsbild der Hauptverkehrsstraßen in ... geschützt werden. Werbeanlagen mit einer Fläche von mehr als 1 m² würden nicht generell ausgeschlossen, sondern die Satzung sehe in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Ausnahmeregelungen vor. Das Vorhabengrundstück liege jedoch in keinem dieser Ausnahmebereiche. Weiterhin fehle es auch nicht an der erforderlichen städtebaulichen Prägung, da im maßgeblichen Straßenabschnitt der direkte Anschluss an den Straßenkörper frei von großflächigen Werbeanlagen sei. Auch die teilweise gewerblich genutzten Gebäude lägen überwiegend zurückversetzt von der Straße bzw. von dieser durch einen Grünbereich getrennt. Demgegenüber solle die klägerseits beabsichtigte Werbeanlage in einer Entfernung von 0,50 m zur Grundstücks-/Straßengrenze errichtet werden. Es lägen daher besondere Umstände vor, die eine Anbringung von Werbetafeln im maßgeblichen Bereich als unangemessen erscheinen ließen und daher ein Zurücktreten des privaten Werbeinteresses gegenüber den Belangen der Allgemeinheit rechtfertigten. Das Vorhaben verstoße auch gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG. Dass das Grundstück außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile einer Ortsdurchfahrt liege, lasse sich damit begründen, dass für den betroffenen Bereich nach Auskunft der Tiefbauabteilung beim Landratsamt keine Ortsdurchfahrt festgelegt worden sei, so dass das Anbauverbot gelte. Die beigeladene Gemeinde äußerte sich nicht. Am 6. Juni 2019 nahm der Berichterstatter das Vorhabengrundstück sowie die nähere Umgebung in Augenschein; der Klägerbevollmächtigte und Vertreter des Beklagten nahmen an diesem Termin teil. Am 3. Juli 2019 fand die mündliche Verhandlung statt, in dem die schriftlich angekündigten Klageanträge gestellt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte sowie den einschlägigen Bebauungsplan Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung und auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Bauantrags. Dem Bauvorhaben stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO; unten 1.). Das Bauvorhaben verstößt ferner gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, auf die sich der Beklagte berufen hat (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO; unten 2.). Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2019 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die geplante Werbeanlage verstößt gegen Bauplanungsrecht. Dabei kann offenbleiben, ob der Bebauungsplan „... und Umgebung“, in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück gelegen ist, als einfach (§ 30 Abs. 3 BauGB) oder qualifiziert (§ 30 Abs. 1 BauGB) einzuordnen ist. In beiden Fällen ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Für das Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans spricht, dass er (wenn auch nur rudimentär) sämtliche in § 30 Abs. 1 BauGB genannten Festsetzungen enthält; für das Grundstück Fl.Nr. ... sind ein Gewerbegebiet, das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) festgesetzt. Den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht das Vorhaben, weil eine Erweiterung der baulichen Nutzung, insbesondere durch eine gewerbliche Anlage (zur Einstufung einer Werbeanlage als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 - 4 C 27/91 - BVerwGE 91, 234 - juris), für das Vorhabengrundstück im Bebauungsplan nicht vorgesehen ist. Wenn - wofür die nur rudimentär vorhandenen Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB sowie die eigentliche Zielsetzung des Bebauungsplans, den Kiesabbau zu regeln und zu steuern, sprechen - von einem einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB ausgegangen wird, beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 oder § 35 BauGB. Vorliegend liegt das Vorhabengrundstück im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt die Werbeanlage Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB. Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen (BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 C 7/98 - juris). Demzufolge ist vorliegend bei der Abgrenzung zwischen § 34 und § 35 BauGB nicht mehr auf die Bebauung auf dem Grundstücks Fl.Nr. ... und nördlich entlang der Kreisstraße ... sowie auf dem Grundstück Fl.Nr. ... und weitere bauliche Nutzungen nordwestlich und westlich des Vorhabengrundstücks abzustellen, weil sich diese bereits nicht mehr auf dem Gebiet der Beigeladenen befinden (zum Verlauf der Gemeindegrenzen vgl. u.a. den mit den Bauvorlagen eingereichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster). Damit kommt vorliegend nur die Bebauung auf den Anwesen ... 9 bis 12 für die Bildung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 Abs. 1 BauGB in Betracht. Die südlich liegende bauliche Nutzung durch die Firma ... (vgl. Foto 8 des Augenscheintermins) liegt von den vorstehend genannten Gebäuden zu weit entfernt und ist von diesen durch ausladende Grünflächen getrennt; gleiches gilt für die nördlich vorhandene, vereinzelte, östlich an die Kreisstraße angrenzende Wohnbebauung (vgl. Foto Nr. 22 des Augenscheinstermins). Hinsichtlich der damit zu berücksichtigten Anwesen ... 9 bis 12 ergibt sich weder aus der Zahl der vorhandenen Bauten - lediglich vier Hauptgebäude - ein gewisses Gewicht, noch ist die vorhandene Bebauung Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur (vgl. etwa BayVGH, U.v. 26.6.2017 - 20 B 16.190 - juris Rn. 24 m.w.N.). Der mit den Bauvorlagen eingereichte Auszug aus dem Liegenschaftskataster, allgemein zugängliche Luftbilde (BayernAtlas, Google Maps) sowie die Erkenntnisse des Ortstermins ergeben vielmehr - soweit, wie rechtlich geboten, nur auf die Bebauung im Gebiet der Beigeladenen abgestellt wird - den Eindruck einer zwar in gewisser Nähe zueinander liegenden, jedoch gleichwohl verstreut, ohne Zusammenhang und erkennbare Struktur und damit letztlich isoliert im Außenbereich liegenden Bebauung. Eine Privilegierung der Werbeanlage gem. § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben. Sie stellt ein sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB dar und beeinträchtigt Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Dieser weist für das Vorhabengrundstück Flächen für Kiesabbau aus. Diese Festsetzung ist nicht deshalb funktionslos, weil sich auf dem Grundstück ein Gebäude befindet bzw. sich weitere Gebäude in der Umgebung befinden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Dabei darf aber nicht gleichsam isolierend auf einzelne Grundstücke abgestellt werden; die Betrachtung darf also nicht darauf beschränkt werden, ob eine Festsetzung hier und dort noch einen Sinn ergibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite. Dies muss für die Darstellungen eines Flächennutzungsplans umso mehr gelten, da sie wesentlich weniger grundstücksbezogen sind als die Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, U.v. 20.7.2010 - 1 B 09.983 - juris Rn. 32). Dass hier die im Flächennutzungsplan für den fraglichen und weiteren Bereich darstellten Flächen für Kiesabbau tatsächlich zu diesem Zweck genutzt werden können und auch tatsächlich genutzt werden, ist nach allgemein zugänglichen Luftbildern sowie den Erkenntnissen des Ortstermins offenkundig. Zudem ist eine Beseitigung vorhandener Gebäude keinesfalls für unabsehbare Zeit ausgeschlossen, um Grundstücke, wie im Flächennutzungsplan dargestellt, für Kiesabbau nutzen zu können. Das Vorhaben beeinträchtigt auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Der darin zum Ausdruck kommende funktionale Landschaftsschutz, der angesichts des gesondert geschützten Landschaftsbilds keinen ästhetischen Landschaftsschutz beinhaltet, verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung durch die Land- und Forstwirtschaft und als Erholungsraum zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die dem Außenbereich wesensfremd sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2018 - 2 B 18.1797 - juris Rn. 34). Der öffentliche Belang wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen (land- und forstwirtschaftlichen) Bodennutzung des Außenbereichs oder seiner Funktion als Erholungsraum für die Allgemeinheit widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet. Eine Beeinträchtigung durch ein nichtprivilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich scheidet nur dann aus, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH, B.v. 13.3.2019 - 1 ZB 17.1763 - juris Rn. 4). Eine solche Wesensfremdheit gegenüber dem Außenbereich bzw. ein solcher Fremdkörper in der Landschaft ist hier in Bezug auf die beantragte Werbeanlage anzunehmen. Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier trotz der auf dem Vorhabengrundstück sowie den umliegenden Grundstücken vorhandenen Bebauung (noch) nicht vor. Die Anlage soll auf einem bisher nicht versiegelten, sondern begrünten Grundstücksteil errichtet werden. Bis zur Kreisstraße ... versiegelte Flächen befinden sich nur auf dem gegenüberliegenden Grundstück. Ansonsten befinden sich beidseits der Kreisstraße weithin begrünte und bewachsene Flächen; der Eindruck einer etwas verdichteten Bebauung besteht nur in dem eng begrenzten Bereich unmittelbar zwischen den Anwesen ... 9 und ... 10/10a; dieser löst sich umgehend zu Gunsten von Frei- und Grünflächen wieder auf, die sich Richtung Süden alsbald deutlich aufweiten. Dort ergibt sich entlang der Kreisstraße ... auch der Eindruck einer leicht alleeartigen Bewachsung. Auch lässt das südlich auf das Vorhabengrundstück folgende Gebäude ... 12 noch eindeutig seine frühere landwirtschaftliche und damit außenbereichstypische Nutzung erkennen; aber auch die auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Gebäude vermitteln noch den Eindruck einer früheren, im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Hofstelle. Gegenüber diesem (noch) vorhandenen typischen Außenbereichscharakter erweist sich die beantragte Werbeanlage als wesensfremd. Schließlich lässt die beantragte Werbeanlage die Verfestigung einer vorhandenen Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Zielrichtung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist es, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit die Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. Eine Splittersiedlung ist eine (regellose) Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Sie steht im Gegensatz zum Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB und ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist. Unter „Erweiterung“ einer Splittersiedlung ist die räumliche Ausdehnung und unter „Verfestigung“ der Vorgang des Auffüllens des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs zu verstehen. „Zu befürchten“ ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung, wenn das Vorhaben zu einer „unerwünschten Splittersiedlung“ führt. Unerwünscht in diesem Sinn ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Eine Verfestigung ist u.a. dann unerwünscht, wenn das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich (weiter) zersiedelt werden würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2017 -15 ZB 16.1598, 15 ZB 16.1599 - juris Rn. 12 m.w.N.). Eine Splittersiedlung, gebildet von baulichen Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, liegt hier bereits vor. Die - wie ausgeführt - verstreut liegenden wenigen Gebäude lassen keinerlei Siedlungsstruktur erkennen, sondern stellen sich als unorganische Ansammlung von Gebäuden dar. Auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kommt es in Bezug auf das Vorliegen einer Splittersiedlung (nur) auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2000 - 4 B 49/00 - juris). In der Nähe zum Vorhabengrundstück, aber nicht mehr im Gebiet der Beigeladenen gelegene Bebauung ist damit auch insoweit auszuklammern. Der Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung steht auch nicht entgegen, dass die Werbeanlage als solche nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Keineswegs lassen nur solche Vorhaben im Außenbereich die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, die die Errichtung einer zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1984 - 4 B 188.84 - juris Rn. 2). Auch die streitgegenständliche Werbeanlage - als, wie erwähnt, eigenständige gewerbliche Hauptnutzung - würde zur nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unerwünschten (weiteren) Zersiedelung des Außenbereichs beitragen. Dies gilt umso mehr, als eine Zulassung der Werbeanlage einen Präzedenzfall schaffen würde, so dass weitere ähnliche Anlagen nicht verhindert werden könnten und der Außenbereich noch weiter zersiedelt würde. 2. Das Vorhaben verstößt auch gegen das Anbauverbot an Kreisstraßen gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG. Auf diesen Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften konnte sich der Beklagte gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO berufen, da hierzu auch die Vorschriften des BayStrWG rechnen (vgl. Lechner, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 68 Rn. 172). Die beantragte Werbeanlage unterschreitet zur Kreisstraße ... den in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG genannten Abstand von 15 m deutlich. Sie liegt auch im Sinne der Vorschrift außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, da bereits keine Ortsdurchfahrt vorliegt. Auf der - wie hier - freien Strecke einer Kreisstraße gilt das Anbauverbot (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 23 Rn. 46). Das Nichtvorliegen einer Ortsdurchfahrt ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass nach Angaben des Beklagten für den fraglichen Bereich keine Ortsdurchfahrt festgelegt ist. Im Rahmen des Art. 23 BayStrWG kommt es nicht auf die formelle Festsetzung gem. Art. 4 Abs. 2 BayStrWG, sondern auf die materiellen Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 BayStrWG an (vgl. Häußler, in: Zeitler, BayStrWG, Art. 4 Rn. 7). Allerdings sind in materieller Hinsicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ortsdurchfahrt nicht erfüllt. Gem. Art. 4 Abs. 1 BayStrWG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Staatsstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Nach diesen Maßstäben liegt eine geschlossene Ortslage hier nicht vor. Der Begriff „geschlossene Ortslage“ knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG („…der Teil des Gemeindegebiets…“) an das Gebiet der jeweiligen politischen Gemeinde an (vgl. auch Häußler, in: Zeitler, BayStrWG, Art. 4 Rn. 21 m.w.N.). Die Bebauung entlang und im Umfeld der Kreisstraße ... ist damit, soweit sie nicht mehr im Gebiet der Beigeladenen gelegen ist, auch insoweit nicht maßgeblich. Zwar deckt sich der Begriff des Bebauungszusammenhangs als Merkmal einer geschlossenen Ortslage nicht mit dem baurechtlichen Begriff des Innenbereichs gem. § 34 BauGB. Die Rechtsprechung zu § 34 BauGB kann deshalb nur beschränkt und ergänzend herangezogen werden (vgl. Häußler, in: Zeitler, BayStrWG, Art. 4 Rn. 16). Gleichwohl liegt hier kein zusammenhängend bebauter Teil des Gemeindegebiets gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG vor. Im fraglichen näheren Bereich um das Vorhabengrundstück befinden sich letztlich nur vier bebaute Anwesen (... 9 bis 12). In nördlicher wie südlicher Richtung der Kreisstraße folgen vor der nächsten Bebauung ausladende unbebaute Grün- und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ein Fall des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayStrWG - einzelne unbebaute Grundstücke - liegt nicht vor, denn die Grundstücke und das freie Gelände sind nicht, wie erforderlich (vgl. Häußler, in: Zeitler, BayStrWG, Art. 4 Rn. 17), im Verhältnis zur Gesamtlänge der Ortsdurchfahrt nur von kurzer Ausdehnung. Das Vorliegen einer Ortsdurchfahrt auf die Anwesen ... 9 bis 12 beschränken zu wollen, wäre gekünstelt; eine solche Vorgehensweise widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der eine einfache, klare und praktikable Abgrenzung statt einer unpraktischen Aufstückelung der Ortsdurchfahrt (hier: Ortsdurchfahrt auf - gemäß dem von der Klägerin mit den Bauvorlagen vorgelegten Auszug aus dem Liegenschaftskataster - nicht einmal 150 m Länge; vorgehend und anschließend freie Strecke) mit unterschiedlicher Baulastverteilung wollte (vgl. Häußler, in: Zeitler, BayStrWG, Art. 4 Rn. 16). Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin selbst konkludent einen Ausnahmeantrag gem. Art. 23 Abs. 2 BayStrWG gestellt hat, nachdem sie bereits ausdrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Anbauverbot verneint hat; ein solcher Antrag ist daher auch nicht klagegegenständlich. Im Übrigen ist insbesondere auf Grund des in unmittelbarer Nähe gelegenen Bereichs der Einmündung der Straße Fl.Nr. ... in die Kreisstraße ... (welche für das Betonteilewerk auf u.a. Fl.Nr. ... genutzt wird) nicht erkennbar, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eine Ausnahme gestatten würde. 3. Ob die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen dem Vorhaben entgegengehalten werden kann, kann daher offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO billiger Weise selbst, weil sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt und auch sonst am Verfahren nicht beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.