Beschluss
Au 4 S 19.1926
VG AUGSBURG, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Abweichung von Abstandsflächenvorschriften ist anzuordnen, wenn die Abweichung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist.
• Eine an der Grenze errichtete Doppelgarage verliert ihre Privilegierung nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, wenn sie funktional oder baulich in das Hauptgebäude integriert ist und oberhalb Räume für Wohnzwecke enthält.
• Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Abweichung nach Art. 63 BayBO sind die nachbarlichen Belange stark zu gewichten; das Erfordernis einer Atypik bleibt im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls maßgeblich, solange die Gesetzesänderung nicht eindeutig eine andere Rechtslage geschaffen hat.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Abweichungsbescheid wegen in das Wohnhaus integrierter Grenzgarage • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Erteilung einer Abweichung von Abstandsflächenvorschriften ist anzuordnen, wenn die Abweichung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. • Eine an der Grenze errichtete Doppelgarage verliert ihre Privilegierung nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, wenn sie funktional oder baulich in das Hauptgebäude integriert ist und oberhalb Räume für Wohnzwecke enthält. • Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Abweichung nach Art. 63 BayBO sind die nachbarlichen Belange stark zu gewichten; das Erfordernis einer Atypik bleibt im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls maßgeblich, solange die Gesetzesänderung nicht eindeutig eine andere Rechtslage geschaffen hat. Die Nachbarn (Antragsteller) klagten gegen die Erteilung einer Abweichung durch das Landratsamt für eine grenzständige Doppelgarage des Beigeladenen, die in Teilen in das geplante Einfamilienhaus integriert ist. Das Vorhaben sollte im Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden; die Stadt hatte die Genehmigungsfreistellung mitgeteilt. Die Garage liegt auf einer Länge von 8,74 m direkt an der Grenze, Teile des Obergeschosses liegen über der Garage und sind als Flur, Kinderzimmer und Abstellraum vorgesehen. Das Landratsamt erteilte mit Bescheid eine Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO. Die Antragsteller rügten, die Garage sei nicht privilegiert, die Abweichung sei ohne erforderliche Atypik und unzureichend begründet sowie unbestimmt, und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil die bauaufsichtliche Zulassung (hier: die erteilte Abweichung im Freistellungsverfahren) gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB vorläufiger Vollziehung entzogen werden kann. • Summarische Erfolgsaussicht: Bei summarischer Prüfung verletzt die Abweichung voraussichtlich die nachbarlichen Rechte, weil die geplante Doppelgarage aufgrund der baulichen Integration und der darüber liegenden zu Wohnzwecken vorgesehenen Räume nicht mehr als privilegierte Grenzgarage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO anzusehen ist. • Rechtslage Abweichung/Atypik: Zwar ist strittig, ob die Novelle (Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO) das Erfordernis einer Atypik bei Abweichungen grundsätzlich beseitigt; im Eilverfahren ist diese Frage ungeklärt und zugunsten der Antragsteller zu würdigen, weil die Gesetzesänderung nicht hinreichend eindeutig die Rechtslage zu Lasten der Nachbarn verändert hat. • Interessenabwägung: Nachbarliche Belange (Belichtung, Belüftung, Schutzwirkung der Abstandsflächen) sind bei Abwägung stark zu gewichten. Hier besteht durch die Unterschreitung des Mindesabstands über fast 9 m und das Fehlen gewichtiger Interessen des Bauherrn ein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragsteller. • Alternativvorbringen des Amtes/Bauherrn: Hinweis auf planerische oder statische Trennung von Garage und Wohnhaus greift nicht durch, weil dies nicht Bestandteil des Abweichungsantrags ist und eine rein formale Trennung einer objektiven Würdigung nicht standhält. • Rechtsfolgen vorläufiger Regelung: Mangels eindeutiger Klärung der Rechtsfrage ist die aufschiebende Wirkung auf die erteilte Abweichung zu erstrecken; dies betrifft lediglich die Zulässigkeit der Grenzbebauung durch die dargestellte Doppelgarage, nicht das gesamte Bauvorhaben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist erfolgreich. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Abweichungsbescheid vom 29.10.2019 an, weil die Abweichung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. Begründend führte das Gericht aus, die Doppelgarage sei teilweise in das Wohnhaus integriert und entziehe sich damit der privilegierten Behandlung nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO; eine ausreichende Rechtfertigung oder Atypik für die Erteilung der Abweichung sei nicht dargetan. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf die erteilte Abweichung für die grenzständige Doppelgarage, nicht auf das gesamte Bauvorhaben.