Urteil
6 K 18.31563
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dem Interesse, die Jahrgangsstufe 9 freiwillig zu wiederholen, kommt in der Abwägung kein höheres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an der Ausreise eines Ausländers, zumal wenn er bereits über den Mittelschulabschluss verfügt und die Wiederholung allein der Aussicht auf dessen mögliche Optimierung dient. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus einer langjährigen Verwurzelung in Deutschland kann sich ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben. Dies gilt allerdings nicht bei einem kürzeren Aufenthalt als von vier Jahren. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Interesse, die Jahrgangsstufe 9 freiwillig zu wiederholen, kommt in der Abwägung kein höheres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an der Ausreise eines Ausländers, zumal wenn er bereits über den Mittelschulabschluss verfügt und die Wiederholung allein der Aussicht auf dessen mögliche Optimierung dient. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus einer langjährigen Verwurzelung in Deutschland kann sich ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben. Dies gilt allerdings nicht bei einem kürzeren Aufenthalt als von vier Jahren. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage, über welche ohne die Kläger verhandelt und entschieden werden konnte, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (Gerichtsakte Bl. 144 f.), dass beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, noch auf Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über den am 31. Mai 2021 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Kläger. Die erhobene Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage - der Ausländer hat vor dem Hintergrund des § 81 Abs. 1 AufenthG bzw. § 7 Abs. 1 AufenthG durch seinen Antrag zu bestimmen, für welchen Zweck er den Aufenthaltstitel begehrt (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 7), was vorliegend durch Auslegung des Schreibens vom 31. Mai 2021 jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint - ist unbegründet, da kein Anspruch der Kläger zu 1) bis 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht und auch nicht - im Hinblick auf die im Schreiben vom 31. Mai 2021 bezeichneten Kläger zu 1) bis 5) - bezüglich der Kläger zu 4) und 5) ersichtlich ist. 1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Kläger nach § 25 Abs. 4 AufenthG scheidet aufgrund deren bestehender vollziehbaren Ausreisepflicht aus. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hat zur Tatbestandsvoraussetzungen, dass die den Anspruch geltend machende ausländische Person nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ist bei den Klägern jedoch nicht der Fall: Die Kläger sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG mit Ablauf der in den bestandskräftigen ablehnenden Asylbescheiden jeweils festgesetzten Ausreisefrist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 AsylG vollziehbar ausreisepflichtig geworden (BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 10 C 21.2544, 10 CE 21.2735 und 10 C 21.2736 - Rn. 36). Andere bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erlangte Aufenthaltstitel der Kläger bestehen nicht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG). Folglich fehlt es bereits an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 25 Abs. 4 AufenthG. 2. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Weder liegt aufgrund der Schulausbildung der Kläger zu 3) und 4) ein dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, der ein Abschiebungshindernis und mithin eine rechtliche Unmöglichkeit nach § 25 Abs. 5 AufenthG begründet, vor, noch folgt eine solche rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK bzw. aufgrund von Gesundheitsgefahren im Herkunftsstaat. a) Dringende persönliche Gründe liegen vor, wenn sich bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Ausreise. Die Beantwortung der Frage, ob dringende persönliche Gründe vorliegen, ist gerichtlich nachprüfbar und der auf der Rechtsfolgenseite erforderlichen Ermessensausübung vorgelagert. Ein dringender persönlicher Grund im Sinne der Vorschrift kann das Interesse sein, eine Schulausbildung abzuschließen, wenn sich die betroffene Person im letzten Schuljahr befindet, oder das Interesse, ein in wenigen Wochen zu Ende gehendes Schuljahr abzuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 10 C 21.2544, 10 CE 21.2735 und 10 C 21.2736 - Rn. 25 f. m. w. N.). b) Unter Beachtung dieser Maßstäbe sind dringende persönliche Gründe als Voraus setzung auf der Tatbestandsseite des § 25 Abs. 5 AufenthG weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2021 hat die Klägerbevollmächtigte vorgetragen, dass der Kläger zu 3) die Abschlussklasse der Mittelschule besuche, damit vor seiner Abschlussprüfung stehe und im Juni und Juli 2021 auch die zusätzliche Prüfung für die besondere Leistungsfeststellung ablegen wolle. Mit Schriftsatz vom 20. September 2021, mithin nach den Sommerferien, hat die darlegungs- und materiell beweispflichtige Klägerseite dann aber eine Bestätigung der Mittelschule über die Schulzugehörigkeit des Klägers zu 3) vorgelegt, wonach dieser (weiterhin) die Mittelschule besuche und sein Schulbesuch im Juli 2022 ende, ohne dies indes näher zu erläutern (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 10 C 21.2544, 10 CE 21.2735 und 10 C 21.2736 - Rn. 27). Ausweislich der durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (B.v. 10.1.2022 - 10 C 21.2544, 10 CE 21.2735 und 10 C 21.2736) gewonnenen Erkenntnisse habe der Kläger zu 3) laut seines Zeugnisses vom 28. Juli 2021 die Mittelschule mit dem Absolvieren der Jahrgangsstufe 9 erfolgreich im Sinne von § 19 MSO abgeschlossen. Er habe lediglich die zusätzliche Prüfung für die besondere Leistungsfeststellung in der Jahrgangsstufe 9 für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nach § 23 MSO nicht bestanden. Am 29. Juli 2021 habe er einen Antrag auf „Schulverlängerung“, also auf freiwilliges Wiederholen nach § 17 Abs. 1 MSO, gestellt, der noch am selben Tag, einen Tag vor dem letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien, genehmigt worden sei. Dem Vorbringen der Klägerseite ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger zu 4) eine Abschlussklasse besucht (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 10 C 21.2544, 10 CE 21.2735 und 10 C 21.2736 - Rn. 27). Dem Interesse des Klägers zu 3), dass er die Jahrgangsstufe 9 freiwillig gemäß § 17 Abs. 1 MSO wiederholt, kommt in der Abwägung kein deutlich höheres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an der Ausreise der Kläger. Der Kläger zu 3) verfügt bereits über den Mittelschulabschluss, die freiwillige Wiederholung dient allein der Aussicht auf dessen mögliche Optimierung. Auch dem Interesse des Klägers zu 4), das begonnene Schuljahr abzuschließen, kommt in der Abwägung gegenüber dem genannten Interesse kein deutlich höheres Gewicht zu. Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite begründet der Umstand, dass eine Person (überhaupt) zur Schule geht, keine deutlich überwiegenden persönlichen Gründe. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass sich das Schulsystem im Bundesgebiet von dem des Zielstaats unterscheidet. Der Einwand der Kläger, der Kläger zu 4) habe kaum eine Chance, die Aufnahmeprüfung zu schaffen, so dass „ein Anschluss nicht mehr möglich“ sei, ist pauschal und unsubstantiiert. Dies gilt auch, soweit die Kläger den Einwand dahingehend abschwächen, dass sich der Kläger zu 4) nicht der dem Alter entsprechenden Bildungsstufe anschließen könne. Auch dies begründet keine deutlich überwiegenden persönlichen Gründe (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 10 C 21.2544, 10 CE 21.2735 und 10 C 21.2736 - Rn. 28). Schließlich ist auch der Umstand zu beachten, dass zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 bereits seit 2. Juni 2021 eine vollziehbare Ausreisepflicht der Kläger zu 3) und zu 4) bestand und deshalb ihr Vertrauen darauf, dieses auch in Deutschland abzuschließen, weniger schutzwürdig ist (vgl. VG Augsburg, B.v. 12.10.2021 - Au 6 E 21.2068 und Au 6 K 21.2067 - Rn. 42). c) Schließlich liegt auch kein Abschiebungshindernis vor, das sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergibt, die ihre Grundlage in Art. 8 EMRK aufgrund langjähriger Verwurzelung in Deutschland haben (BVerwG, B.v. 14.12.2010 - 1B 30/10 - juris Rn. 3). So können schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet eine Abschiebung wegen Verwurzelung im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK aus rechtlichen Gründen unmöglich machen (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 10 C 21.2544, 10 CE 21.2735 und 10 C 21.2736 - Rn. 34). Dass Art. 8 EMRK es gebieten könnte, schon bei einem kürzeren Aufenthalt als vier Jahren von einer Verwurzelung auszugehen, liegt allerdings regelmäßig fern (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 10 C 21.2544, 10 CE 21.2735 und 10 C 21.2736 - Rn. 34 m. w. N.). Dies ist auch vorliegend anzunehmen: Zwar mögen die Kläger deutsche Sprachkenntnisse erworben, sowie der Kläger zu 3) die Schule in Deutschland für rund drei Jahre besucht und der Kläger zu 1) hier eine Arbeitsstelle gefunden haben. Daraus folgt aber insbesondere hinsichtlich ihrer erst am 15. Juni 2018 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und dem seit 3. Mai 2021 rechtskräftig abgeschlossen erfolglosen Asylverfahren noch keine derartige Integration, dass von faktischen Inländern ausgegangen werden kann, die ihre wesentliche (Lebens-)Prägung im Bundesgebiet erfahren haben (vgl. VG Augsburg, B.v. 12.10.2021 - Au 6 E 21.2068 und Au 6 K 21.2067 - Rn. 44). Die Kläger zu 1) bis 4) haben sich die meiste Zeit ihres Lebens im Herkunftsstaat Türkei aufgehalten und sind von dort geprägt. Diese Prägung haben sie auch der Klägerin zu 5) vermittelt. d) Im Hinblick auf die im Herkunftsstaat befürchteten Gesundheitsrisiken aufgrund der Corona-Pandemie sind die Kläger auf die rechtskräftig abgelehnten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu verweisen (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.1.2021 - Au 6 K 18.31563). 3. Das Vorliegen der Voraussetzungen weiterer Aufenthaltstitel ist weder hinreichend substantiiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere folgt auch aus Art. 8 EMRK unmittelbar keine Aufenthaltserlaubnis: Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert keinem Ausländer das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EGMR, U.v. 11.6.2019 - 42305/18 - NVwZ-RR 2020, 707/710 Rn. 60). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.