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Urteil

Au 1 K 22.89

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtmäßig, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und damit der Zweck für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weggefallen ist. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es auf den betätigten Willen beider Eheleute an, ein gemeinsames Leben zu führen. Dabei kann von einer Trennung ausgegangen werden, wenn der Wille auch nur eines Ehepartners besteht, die eheliche Gemeinschaft dauerhaft zu beenden und sich dieser Wille nach außen manifestiert. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 3. Entfällt der Aufenthaltszweck und wird deswegen der Aufenthaltstitel beseitigt, entfällt auch die rechtliche Grundlage der Beschäftigungserlaubnis. Dem Umstand einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung ist nur im Rahmen des von der Ausländerbehörde durch § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG eingeräumten Ermessens Rechnung zu tragen. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis steht das Diskriminierungsverbot aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens nicht entgegen (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtmäßig, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und damit der Zweck für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weggefallen ist. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es auf den betätigten Willen beider Eheleute an, ein gemeinsames Leben zu führen. Dabei kann von einer Trennung ausgegangen werden, wenn der Wille auch nur eines Ehepartners besteht, die eheliche Gemeinschaft dauerhaft zu beenden und sich dieser Wille nach außen manifestiert. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 3. Entfällt der Aufenthaltszweck und wird deswegen der Aufenthaltstitel beseitigt, entfällt auch die rechtliche Grundlage der Beschäftigungserlaubnis. Dem Umstand einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung ist nur im Rahmen des von der Ausländerbehörde durch § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG eingeräumten Ermessens Rechnung zu tragen. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis steht das Diskriminierungsverbot aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens nicht entgegen (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Stadt ... vom 16. Dezember 2021 ist in vollem Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), ebenso wenig einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). I. Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 16. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann die Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Am 11. März 2020 hat die Beklagte dem Kläger seine - erstmals am 26. März 2018 erteilte und bereits einmal verlängerte - Aufenthaltserlaubnis nochmals bis zum 10. März 2023 verlängert. Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis war erneut § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wurde mithin allein deswegen verlängert, damit der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau führen konnte. Hieraus ergibt sich, dass das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft als wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der vorgenannten Aufenthaltserlaubnis angesehen wurde. Schließlich ist ein jeder Umstand als wesentlich zu betrachten, der für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (mit) ursächlich war (vgl. Dienelt, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Rn. 62 zu § 7 AufenthG). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer nachträglichen Fristverkürzung gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Zeitpunkt der Zustellung der streitgegenständlichen Befristungsentscheidung maßgeblich, wenn er - wie hier - vor der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegt (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der ehelichen Lebensgemeinschaft als wesentlicher Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist demnach der Tag der Bekanntgabe (Zustellung) des Bescheids am 18. Dezember 2021. 2. Zu diesem Zeitpunkt war die eheliche Lebensgemeinschaft zur Überzeugung der Kammer bereits beendet; es ist von einer Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft spätestens im ersten Halbjahr 2020 auszugehen. a) Für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gerade nicht das bloße formalrechtliche Bestehen der Ehe als solches. Dieses kann gerade noch keine aufenthaltsrechtlichen Wirkungen entfalten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Eheleute eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich führen wollen. Damit kommt es für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die aufenthaltsrechtlichen Schutz nach Art. 6 GG genießt, auf den nachweisbar betätigten Willen beider Eheleute an, ein gemeinsames Leben zu führen (BVerwG, B.v. 22.5.2013 - 1 B 25/12 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 18.1.2017 - 10 CS 16.2308 - BeckRS 2017, 101012 Rn 4, ähnlich auch VGH Kassel, B.v. 9.8.2014 - 9 TG 1179/04 - BeckRS 2004, 24632). Dabei kann von einer dauernden Trennung (dauernden Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) ausgegangen werden, wenn der Wille auch nur eines Ehepartners besteht, die eheliche Gemeinschaft dauerhaft zu beenden und sich dieser Wille durch Erklärungen nach außen manifestiert (BayVGH, U.v. 12.12.2007 - 24 B 06.2381 - juris Rn. 31). b) Nach dem Vorgenannten ist es zunächst unerheblich, dass der Bestand der Ehe des Klägers mit seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 18. Dezember 2021 (sowie wohl auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) formal noch gegeben war. Im Übrigen haben sich der Kläger und die Zeugin, die Ehefrau des Klägers, in der mündlichen Verhandlung (im Wesentlichen übereinstimmend) dahingehend eingelassen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Mai 2020 bzw. im Juni 2020 beendet worden war. Dies deckt sich auch mit den bereits gegenüber der Beklagten vorgerichtlich getätigten Angaben der Zeugin. So teilte diese der Beklagten am 10. August 2020 mit, dass der Kläger am 1. Juni 2020 (erneut) aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei (Bl. 115 der Behördenakte). Ebenso bestätigte sie mittels am 27. Oktober 2020 bei der Beklagten eingegangener (Formblatt-)Erklärung nochmals die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1. Juni 2020 (Bl. 119 der Behördenakte). Des Weiteren übersandte die Ehefrau des Klägers der Beklagten am 1. Juli 2021 erneut eine (Formblatt-)Erklärung, wonach der Kläger und sie seit Juni 2020 nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung leben würden (Bl. 115 der Behördenakte). Insgesamt haben der Kläger sowie seine Ehefrau damit in der mündlichen Verhandlung - mit geringfügigen zeitlichen Abweichungen - jedenfalls angegeben, dass die Trennung der Ehegatten im ersten Halbjahr 2020 erfolgt sei. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger die entsprechende Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner als eher gering zu bewertenden Deutschkenntnisse missverstanden haben könnte. Immerhin hat er die Frage, wie lange er mit seiner Frau zusammen gewesen sei, ohne Zögern bzw. Rückfragen mit „2016 bis Mai 2020“ beantwortet. Ebenso verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugin den genauen Trennungszeitpunkt nicht mehr aus ihrer sicheren Erinnerung heraus in der mündlichen Verhandlung nennen konnte. Zusammenfassend führte sie aus, soweit sie sich daran erinnern könne, sei die endgültige Trennung im Juni vor zwei Jahren (im Juni 2020) erfolgt. Die fehlende sichere Kenntnis vom Trennungszeitpunkt lässt sich ohne Weiteres mit der seitdem vergangenen Zeit erklären und stellt damit kein gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechendes Indiz dar. Hinzu kommt, dass die Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht in Widerspruch zu den mehrfach vorgerichtlich gegenüber der Beklagten getätigten Angaben (s.o.) stehen. Stattdessen besteht im Wesentlichen sogar Übereinstimmung mit der Einlassung des Klägers. Im Ergebnis sind sich sowohl die Zeugin als auch der Kläger darüber einig, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 18. Dezember 2021 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr gegeben war, ebenso wenig im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Eine solche Betrachtung ist unabhängig davon anzunehmen, ob man den (gegebenenfalls vorliegenden) kurzfristigen Wiedereinzug des Klägers am 4. Februar 2021 als Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ansähe. Jedenfalls wäre eine insoweit wiederaufgenommene eheliche Lebensgemeinschaft wieder am 29. März 2021 beendet gewesen. Hierfür spricht insbesondere, dass der Kläger - ausweislich des bei der Behördenakte befindlichen Mietvertrags - seit dem 1. April 2021 nicht mehr unter der Wohnanschrift der Zeugin wohnhaft ist. Bei der melderechtlichen Anmeldung des Klägers hinsichtlich der anderen Wohnung wurde die Ehefrau des Klägers als nicht mitziehender Ehepartner angegeben. Für das Gericht sind zumindest keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach dem 29. März 2021 nochmals wiederaufgenommen wurde. c) Die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung ist gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich die Ermessensentscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid eine Abwägung zwischen den Interessen des Klägers an einer weiteren Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis und den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts vorgenommen. Sie ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die öffentlichen Interessen überwiegen. Die Beklagte hat dabei in nachvollziehbarer Weise auch das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Anhörung berücksichtigt. Dort hat er angegeben, dass er nach dem Rauswurf aus der ehelichen Wohnung nach Tunesien gegangen sei, da er in Deutschland niemanden habe. Dies hat die Beklagte plausibel als Indiz gegen eine fehlende Verwurzelung des Klägers in Deutschland gewertet. Ebenso hat sie vertretbar in die Abwägung eingestellt, dass der Kläger fast sein ganzes Leben in Tunesien verbracht sowie dort seine Prägung und Sozialisation erfahren habe. Demgegenüber hat sie in nicht zu beanstandender Weise zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass er Integrationsleistungen erbracht und - wenn auch mit Unterbrechungen - gearbeitet habe. d) Der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht vorliegend nicht das Diskriminierungsverbot aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. EG L 97/2) entgegen, welches nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unmittelbare Wirkung entfaltet (EuGH, U.v. 14.12.2006 - C-97/05 - Rn. 24 ff. - Gattoussi). e) 33 Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift sowie der Gemeinsamen Erklärung zu Art. 64 Abs. 1 des Abkommens (Schlussakte, ABl. EG L 97/182) ergibt sich, dass die Bestimmung als solche nicht der Regelung des Aufenthalts tunesischer Staatsangehöriger in den Mitgliedstaaten dient (EuGH, U.v. 14.12.2006 - C-97/05 - Rn. 35 - Gattoussi). Jedoch kann der Aufnahmemitgliedstaat dann, wenn er dem Wanderarbeitnehmer ursprünglich bezüglich der Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als bezüglich des Aufenthalts verliehen hatte, die Situation dieses Arbeitnehmers nicht aus Gründen in Frage stellen, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen, was erst recht gelte, wenn der Aufnahmemitgliedstaat die Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet (EuGH, U.v. 14.12.2006 - C-97/05 - Rn. 40, 42 - Gattoussi). f) 34 Demnach entwickelt diese Vorschrift ausnahmsweise bei weitergehenden Berechtigungen, insbesondere bei über die zeitliche Dauer der Aufenthaltserlaubnis hinausgehenden Arbeitsgenehmigungen, aufenthaltsrechtliche Wirkung. Mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes ist die selbstständige, von der Arbeitsverwaltung erteilte Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung ersatzlos gestrichen worden. Nach aktueller Gesetzeslage dürfen Inhaber von Aufenthaltstiteln grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). g) 35 Vorliegend war der Kläger jedoch allein aufgrund der ihm nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Zwischen der Aufenthaltserlaubnis und der gesetzesunmittelbar aus § 4a Abs. 1 AufenthG an den Titel anknüpfenden, akzessorischen Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeit besteht eine systematische Verknüpfung, die kein vom Aufenthaltstitel losgelöstes, weitergehendes Recht zu vermitteln vermag (BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 19 ZB 15.510 - juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 23.8.2016 - 1 B 96/16 - juris Rn. 4). Er hat daher nicht über eine zeitlich über die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis hinausgehende Arbeitsgenehmigung verfügt. Entfällt der Aufenthaltszweck und wird deswegen der Aufenthaltstitel beseitigt, entfällt auch die rechtliche Grundlage der Beschäftigungserlaubnis. Dem Umstand einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung ist somit nur im Rahmen des von der Ausländerbehörde durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens Rechnung zu tragen (VGH BW, U.v. 25.5.2016 - 11 S 492/16 - juris Rn. 25). Dies ist vorliegend seitens der Ausländerbehörde erfolgt. II. Die in Ziffer 2 des Bescheids erfolgte Feststellung, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis noch auf eine diesbezügliche erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO). 1. Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt zunächst nicht aus § 31 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Vorliegend ist von einer Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft jedenfalls im Juni 2020 auszugehen. Ein etwaiges Verlängerungsjahr nach § 31 Abs. 1 AufenthG wäre damit ohnehin (spätestens) im Juni 2021 abgelaufen. Von daher kommt ein auf § 31 Abs. 1 AufenthG beruhender gebundener Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schon aus diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ferner ist kein Anspruch des Klägers auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung erkennbar (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG sind bereits tatbestandlich nicht erfüllt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig bestanden hat. a) Der Kläger ist im September 2017 in das Bundesgebiet eingereist, so dass erst zu diesem Zeitpunkt der für die dreijährige Ehebestandszeit anrechenbare Zeitraum beginnen konnte. Selbst unter Berücksichtigung der Zeiten, in welchen sich der Kläger im Besitz von Fiktionsbescheinigungen befand, ist nicht von der Erfüllung der gesetzlich geforderten dreijährigen Ehebestandszeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, ob Zeiten, in welchen der Ausländer im Besitz einer Fiktionsbescheinigung war (vorliegend insbesondere von November 2017 bis März 2018), als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG zu bewerten sind (insoweit differenzierend: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020, Rn. 34 zu § 31 AufenthG). Das Gericht hält es bereits für fraglich, ob eine aufenthaltsrechtlich schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft zu irgendeinem Zeitpunkt bzw. jedenfalls für einen längeren Zeitraum gegeben war. Nach Angaben der Ehefrau des Klägers, welche in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommen wurde, hat sich der Kläger ständig an anderen Orten (als der gemeinsamen Ehewohnung) aufgehalten. So sei er zwar im September 2017 nach Deutschland gekommen, drei Monate später jedoch schon wieder weg gewesen. Ebenso sei er immer nur kurz da gewesen, ansonsten habe er sich sehr lange an anderen Orten in Deutschland oder im Ausland aufgehalten. Das Gericht hält die in der mündlichen Verhandlung erfolgten Angaben der Ehefrau des Klägers für glaubhaft, da sie (jedenfalls teilweise) auch durch andere Beweismittel bzw. Umstände gestützt werden. So liegt dem Gericht für den Zeitraum ab Juli 2020 - also für einen Zeitraum, welcher noch teilweise innerhalb der (etwaigen) dreijährigen Ehebestandszeit liegt - eine Kopie des Nationalpasses des Klägers vor. Aus diesem ergeben sich für die Monate Juli bis November 2020 zahlreiche Einreisestempel, welche Reisen von bzw. nach Tunesien belegen. Im Übrigen liegen mehrere den Kläger betreffende Auszugsmitteilungen seiner Ehefrau vor (s.o.). Gegen das (ununterbrochene) Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bereits im Jahr 2019 spricht insbesondere, dass die Ehefrau des Klägers der Beklagten eine auf den 23. April 2019 datierte Auszugsmitteilung übermittelte, wonach der Kläger am 17. April 2019 nach unbekannt verzogen sei (Bl. 83 der Behördenakte). Die Wiederanmeldung des Klägers erfolgte - nach eigenen Angaben des Klägers nach einem Zuzug aus Tunesien - erst am 12. August 2019 mit Rückwirkung zum 24. Juli 2019 (Bl. 87 der Behördenakte). Allerdings bedarf es insoweit keiner näheren Entscheidung der Kammer. Selbst wenn man für das Jahr 2019 noch das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bejahen würde, wurde die eheliche Lebensgemeinschaft nämlich jedenfalls im ersten Halbjahr 2020 (Mai bzw. Juni 2020) beendet (s.o.). Im Juni 2020 bestand schließlich der Wille der Ehefrau - also damit eines Ehepartners - die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft zu beenden. Dieser Wille hat sich auch durch Erklärungen nach außen manifestiert. So hat die Ehefrau den Kläger aus der ehelichen Wohnung herausgeworfen; dies hat der Kläger selbst im Rahmen der im Vorfeld des streitgegenständlichen Bescheids erfolgten Anhörung angegeben. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Juni 2020 jedenfalls aus Sicht der Ehefrau als dauerhaft anzusehen war. Dem in der Klageschrift geäußerten gegenteiligen Standpunkt, wonach eine (aus Sicht mindestens eines Ehegatten endgültige) Trennung erst im Januar 2021 erfolgt sei, kann somit nicht gefolgt werden. Damit ist eine (zusammenhängende) dreijährige Ehebestandszeit nicht erfüllt. Selbst unter Berücksichtigung der Zeiten, in welchen der Kläger im Besitz einer Fiktionsbescheinigung war, ist allenfalls eine Ehebestandszeit vom 15. September 2017 bis zum 1. Juni 2020 ersichtlich. Dies wäre ein Zeitraum von ca. zwei Jahren und achteinhalb Monaten. b) Das Gericht weist an dieser Stelle ergänzend darauf hin, dass die Gesamtzeit von drei Jahren Aufenthalt als Eheleute nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt sein kann. Im Übrigen werden die Zeiträume des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach einer Trennungsphase nicht addiert. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ununterbrochen für die Dauer von drei Jahren bestanden hat. Eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt demnach zum Erlöschen der von dem ausländischen Ehegatten bis dahin erworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, und zwar auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft später wieder begründet werden sollte. In der späteren Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt vielmehr deren Neubegründung, so dass die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnt (vgl. Dienelt, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020 Rn. 20 zu § 31 AufenthG, Zimmerer, in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 11. Edition, Stand 15.4.2022 Rn. 16 zu § 31 AufenthG, so auch OVG Lüneburg, U.v. 28.6.2012 - 11 LB 301/11 - juris Rn. 34 zur früheren Rechtslage). Bei der - aus Sicht des Gerichts jedenfalls im Juni 2020 erfolgten - Trennung der Eheleute handelt es sich insbesondere um keine kurzfristige, aufenthaltsrechtlich unbeachtliche Trennung, vielmehr um eine dauerhafte und damit rechtserhebliche Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. Eichhorn, in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl., 2021 Rn. 4 zu § 31 AufenthG m.w.N.). Im Ansatz ist zwar zutreffend, dass kurzfristige Trennungszeiten vernachlässigt werden können, auch wenn sie anfänglich als endgültig angesehen wurden, ebenso kurze Trennungen „auf Probe“ (vgl. Dienelt, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., 2020 Rn. 20 zu § 31 AufenthG). Von einer derartigen kurzen rechtlich unbeachtlichen Trennungszeit ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, selbst wenn man einen (vorübergehenden) Wiedereinzug des Klägers bei seiner Ehefrau im Februar 2021 annehmen und als Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft betrachten würde. Schließlich handelt es sich bei dem vorgenannten Zeitraum (Juni 2020 bis Anfang Februar 2021) um eine Zeitspanne von weit über einem halben Jahr, in welcher keinerlei persönliche Kontakte zwischen der Ehefrau und dem Kläger ersichtlich sind. Erst recht spricht nichts für eine tatsächliche Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dieser Zeit. Ausweislich der zahlreichen Stempel in seinem Nationalpass hielt sich der Kläger im vorgenannten Zeitraum überwiegend in Tunesien auf. Dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft insoweit auf Dauer angelegt war, zeigt ferner die Auszugsmitteilung der Ehefrau des Klägers vom 10. August 2020, welche letztlich zu einer Abmeldung des Klägers von Amts wegen von der ehelichen Wohnung führte; es ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers eine derartige Auszugsmitteilung im Falle einer auch aus ihrer Sicht ersichtlich nur kurzzeitigen Trennung abgegeben hätte. Im Übrigen gab der Kläger - wie bereits oben aufgeführt - in seiner Anhörung gegenüber der Beklagten an, von seiner Ehefrau herausgeworfen worden zu sein. Selbst wenn man - entgegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Einlassung der Ehefrau des Klägers - eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Wiedereinzug des Klägers am 4. Februar 2021 annehmen würde, würde damit die dreijährige Ehebestandszeit neu zu laufen beginnen. Wie bereits oben dargelegt, ist spätestens im Juni 2020 eine als dauerhaft betrachtete Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt. Die bereits „zurückgelegte“ Ehebestandszeit von ca. zwei Jahren und achteinhalb Monaten würde nicht angerechnet; es wäre insoweit von einer kurzzeitigen Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund eines später (nach Juni 2020) gefassten geänderten Willensentschlusses auszugehen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 122. Ergänzungslieferung Oktober 2021, Rn. 14 zu § 31 AufenthG). Da der Kläger jedoch nach - von ihm zumindest unwidersprochenen - Angaben seiner Ehefrau bereits wieder am 29. März 2021 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist, kann auch insoweit keine dreijährige Ehebestandszeit angenommen werden; es wurden insoweit nicht einmal zwei Monate Ehebestandzeit erfüllt. Die Angaben der Ehefrau des Klägers sind auch glaubhaft. Immerhin hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst sinngemäß angegeben, von Januar bis März 2021 mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben, danach jedoch nicht mehr. Ferner wird die Angabe gegenüber der Beklagten, wonach der Kläger am 29. März 2021 bei seiner Ehefrau ausgezogen ist, auch durch andere (objektive) Umstände bestätigt. Schließlich hat der Kläger einen Mietvertrag mit Wirkung vom 1. April 2021 abgeschlossen und allein (ohne seine Ehefrau) eine Wohnung bezogen. Rechtlich unerheblich wäre es selbst, wenn der Kläger - wie von seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung zunächst für möglich gehalten - für drei bis vier Monate bei ihr eingezogen gewesen wäre. Auch damit wäre eine zusammenhängende Ehebestandszeit von drei Jahren ersichtlich nicht erfüllt. Eine zusammenhängende dreijährige Ehebestandszeit war damit zu keinem Zeitpunkt gegeben. Rechtlich unerheblich ist, wer aus Sicht des Klägers die Trennung „verschuldet hat“. Damit ist es an dieser Stelle nicht von Belang, dass etwaige Alkoholprobleme der Ehefrau des Klägers möglicherweise zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen haben. 3. Es ist auch kein Fall der besonderen Härte gegeben, der nach § 31 Abs. 2 AufenthG ein Absehen von der dreijährigen Ehebestandszeit ermöglichen würde. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG liegt eine besondere Härte u.a. insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Gemeinschaft unzumutbar ist. Letzteres ist nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Beide Alternativen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. a) Die drohende Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG müsste mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen. Nicht erfasst sind sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.09 - juris Rn. 24ff.). Die zu erwartenden Nachteile und Schwierigkeiten müssen also über das hinausgehen, was Ausländer regelmäßig hinzunehmen haben, wenn sie Deutschland verlassen müssen (OVG Saarland, B.v. 24.2.2011 - 2 B 17/11 - juris Rn. 14). Derartige Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Der Kläger hat die ersten 32 Jahre seines Lebens in Tunesien verbracht. Dieser Zeitraum umfasste seine Kindheit und Jugendzeit einschließlich des Schulbesuchs, ebenso weit über ein Jahrzehnt seines Erwachsenenalters. Ebenso ist davon auszugehen, dass er in Tunesien berufstätig war. Vor diesem Hintergrund ist ferner anzunehmen, dass er der dortigen Landessprache mächtig ist und sich in die Lebensverhältnisse in Tunesien - gegebenenfalls nach üblichen anfänglichen Startschwierigkeiten - wieder einfügen kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich Familienangehörige des Klägers in Tunesien befinden, welche ihm zumindest in der Anfangszeit behilflich sein können. Für das Vorhandensein derartiger familiärer Bindungen sprechen die im Rahmen des Visumverfahrens erfolgten Angaben der Ehefrau des Klägers. Im Übrigen äußerte sich der Kläger im Rahmen seiner Anhörung dahingehend, dass er für einige Monate nach Tunesien geflogen sei, da er niemanden in Deutschland habe. Dies spricht im Umkehrschluss für das Vorhandensein sozialer Kontakte in Tunesien. Des Weiteren ist zu sehen, dass sich der Kläger im Jahr 2019 sowie insbesondere mehrfach im Jahr 2020 freiwillig für längere Zeiträume nach Tunesien begeben hat. Insbesondere hat er danach nie vorgetragen, dass das Leben in Tunesien für ihn (z.B. aufgrund von Entfremdung) unzumutbar sei. b) Es war dem Kläger auch nicht im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG unzumutbar, weiter an der ehelichen Gemeinschaft festzuhalten. aa) Grundvoraussetzung für die Annahme des Härtegrundes ist regelmäßig, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (so BayVGH, B. v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436 - BeckRS 2018, 14527 Rn. 12, ähnlich auch OVG Lüneburg, B. v. 4.12.2018 - 13 ME 458/18 - BeckRS 2018, 31731 Rn. 6; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Aufl. 2020, Rn. 50 zu § 31 AufenthG). Wird die eheliche Lebensgemeinschaft dagegen von dem stammberechtigten Ehegatten beendet, so wird für den zugezogenen Ehegatten die Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft nach der vorgenannten zutreffenden Rechtsprechung unmöglich, aber regelmäßig nicht unzumutbar. Hier spricht alles dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft allein durch die bereits in Deutschland lebende Ehefrau des Klägers beendet wurde. Darauf deuten die bereits im Rahmen der Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erfolgten Einlassungen hin, wonach der Kläger aus der ehelichen Wohnung rausgeworfen worden sei. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, die Ehe (Anm.: eheliche Lebensgemeinschaft) sei von der Ehefrau des Klägers beendet worden. Damit inhaltlich übereinstimmend führte auch die Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung aus, sie habe die Beziehung - nachdem der Kläger nochmals eine Chance bekommen habe - beendet. Im Übrigen ist auch sonst kein nach außen erkennbarer, vom Kläger ausgehender Trennungsakt ersichtlich. Wie die Beklagte zutreffend gesehen hat, wurden die Auszugsmitteilungen sowie die Trennungserklärungen stets von der Ehefrau des Klägers - und niemals vom Kläger selbst - eingereicht. Das gegenteilige Vorbringen in der Klageschrift, wonach sich der Kläger von seiner Frau getrennt habe, wurde nicht näher ausgeführt bzw. begründet. Bereits vor diesem Hintergrund führt es für das Gericht nicht zu der Schlussfolgerung, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Kläger aus dessen eigener Initiative erfolgt sei. Insgesamt fehlt es damit wohl schon an der Grundvoraussetzung für die Annahme eines Härtegrundes. bb) Selbst wenn man zumindest in bestimmten Fällen auch eine Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den stammberechtigten Ehegatten in den Anwendungsbereich der Norm fallen lassen würde (noch weitergehend Tewocht, in BeckOK, Ausländerrecht, 32. Edition, Stand 1.10.2021, Rn 23 zu § 31 AufenthG, vgl. zu den Ausnahmefällen auch BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 10 ZB 17.2436, BeckRS 2018, 14527 Rn. 12) und eine derartige Sachlage im vorliegenden Fall auch noch annähme, wäre jedenfalls in inhaltlicher Hinsicht kein hinreichender Vortrag zur Unzumutbarkeit erfolgt. Unzumutbarkeit läge insbesondere vor, wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden ist, die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt haben. Die Eingriffe des stammberechtigten Partners müssen zur Annahme des Härtegrundes aufseiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist (vgl. nur Zimmerer, in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 11. Edition, Stand 15.4.2022, Rn. 30 zu § 31 AufenthG). Hinsichtlich derartiger - von der Ehefrau des Klägers ausgehender - Vorkommnisse bestehen für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte. Zwar enthält die Akte einen Hinweis auf ein gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren, in welchem dem Kläger die Tatbegehung einer Körperverletzung zu Lasten seiner Ehefrau zur Last gelegen war. Demgegenüber bestehen jedoch keine Hinweise darauf (z.B. Strafanzeigen, polizeiliche Einsatzberichte etc.), dass der Kläger durch seine Ehefrau körperlich misshandelt worden sei, also Tatopfer derartiger Delikte gewesen sei. Insbesondere kann der in der Klageschrift erfolgte pauschale Sachvortrag, es sei regelmäßig zu Aggressionen der Ehefrau des Klägers gegenüber diesem gekommen, bei welchen der Kläger beleidigt und geschlagen worden sei, nicht die Annahme eines Härtegrundes begründen. Insoweit wurden weder in der Klageschrift noch im behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren nähere Ausführungen (z.B. in Bezug auf Zeit und Ort) und erst recht keine Beweise zu etwaiger von der Ehefrau des Klägers ausgehender häuslicher Gewalt vorgetragen. Damit ist für das Gericht nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls in welchem Maße sich die Ehefrau gegenüber dem Kläger gewalttätig verhalten hat. 4. Des Weiteren hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG). Seitens des Gerichts wird bereits an dieser Stelle angemerkt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten allein einen Arbeitsvertrag bei einer Zeitarbeitsfirma über ein vom 2. März 2021 bis zum 30. November 2021 befristetes Arbeitsverhältnis vorgelegt hat (Bl. 179 ff. der Behördenakte). Für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2021 wurden weder der Beklagten noch dem Gericht entsprechende Nachweise vorgelegt. Der Kläger hat sich lediglich in der mündlichen Verhandlung - ohne die Vorlage von Unterlagen - sinngemäß dahingehend eingelassen, dass er auch derzeit bei einer Zeitarbeitsfirma erwerbstätig sei. Auch wenn man die diesbezügliche klägerische Einlassung als wahr unterstellt, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18 ff. AufenthG. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG bzw. § 18b AufenthG. Für das Gericht bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich beim Kläger um eine Fachkraft im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG handelt. Es liegen weder Nachweise für die Absolvierung einer entsprechenden Berufsausbildung (Fachkraft mit Berufsausbildung) bzw. einer entsprechenden akademischen Ausbildung (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) vor. Nach eigenen Angaben hat der Kläger in Tunesien als Kellner gearbeitet (vgl. Bl. 19 der Behördenakte). b) Ebenso besteht kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG i.V.m. § 19c Abs. 1 AufenthG. Nach diesen Vorschriften kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschäftigungsverordnung bzw. eine zwischenstaatliche Vereinbarung eine Zulassung der (im Übrigen dem Gericht nicht näher bekannten) Beschäftigung des Klägers bei einer Zeitarbeitsfirma vorsieht. Insbesondere bestehen - wie von der Beklagten zutreffend gesehen - keine Hinweise auf eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV. Eine derartige Zustimmungsfreiheit scheitert schon daran, dass der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 9 Abs. 1 BeschV ist. Das Gericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass eine weitergehende Konkretisierung hinsichtlich der Art bzw. des Zwecks der dort vorausgesetzten Aufenthaltserlaubnis dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 22/17 - NVwZ 2019, 417 (419 Rn. 20), Breidenbach, in BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, Stand 1.7.2021, Rn. 3 zu § 9 BeschV). Der Begriff „Aufenthaltserlaubnis“ bedarf daher im konkreten Kontext der Norm einer näheren Auslegung. Hierbei ist auch zu sehen, dass sich die Zustimmungsfreiheit in § 9 BeschV - im Gegensatz zu anderen in der Beschäftigungsverordnung geregelten Fällen der Zustimmungsfreiheit - nicht auf die Erteilung eines (die Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erlaubenden) Aufenthaltstitels bezieht, sondern auf die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländern, die (bereits) im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis sind. Dies deutet bereits darauf hin, dass die Vorschrift lediglich den Arbeitsmarktzugang regelt und kein eigenes Recht zum Aufenthalt vermittelt. Für eine derart restriktive Auslegung des Wortlauts „Aufenthaltserlaubnis“ sprechen ferner die Entstehungsgeschichte der Norm sowie der Wille des Verordnungsgebers. Auch systematische Erwägungen legen eine enge Auslegung des Begriffs der Aufenthaltserlaubnis in § 9 BeschV nahe. Das Aufenthaltsgesetz differenziert zwischen Aufenthaltstiteln, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, und Aufenthaltstiteln, bei denen die Ausübung einer Beschäftigung einer ausdrücklichen Erlaubnis der Ausländerbehörde bedarf. Die durch § 9 BeschV ausdrücklich privilegierten Besitzer einer Blauen Karte EU halten sich zweifelsfrei zum Zweck der Beschäftigung im Bundesgebiet auf (vgl. § 19 a AufenthG) und benötigen für die Ausübung einer Beschäftigung einer Arbeitsmarktzulassung durch die Ausländerbehörde. Außerdem findet sich § 9 BeschV in der Beschäftigungsverordnung im Teil 2 unter der Überschrift „Zuwanderung von Fachkräften“. Auch diese erfolgt nach dem dem Aufenthaltserlaubnisrecht zugrunde liegenden Trennungsprinzip über einen Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung und bedarf einer ausdrücklichen Arbeitsmarktzulassung durch die Ausländerbehörde. In der Gesamtschau zeigt sich, dass es bei § 9 BeschV um die Verfestigung eines durch behördliche Zulassung eröffneten Arbeitsmarktzugangs geht. Demgegenüber darf ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, zwar jeder Beschäftigung nachgehen. Er hält sich aufenthaltsrechtlich aber nicht zum Zweck der Beschäftigung, sondern aus anderen Gründen und unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf. Sein Zugang zum Arbeitsmarkt beruht nicht auf einer behördlichen Zulassung, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist untrennbar mit einem anderen Aufenthaltszweck verknüpft. Solange dieser (andere) Aufenthaltszweck andauert, bedarf der Ausländer keiner Arbeitsmarktzulassung durch die Ausländerbehörde (mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit). Damit kann er sich, wenn er - wie hier - nach Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks im Wege eines so genannten „Spurwechsels“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung begehrt, schon nicht auf einen ihm durch Zulassung eröffneten Arbeitsmarktzugang berufen. Von dieser Differenzierung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich auch der Verordnungsgeber ausgegangen, wenn er in der Begründung zu § 9 BeschV hervorhebt, dass die von den Vorgängerregelungen erfassten Aufenthaltstitel zunächst nur befristet erteilt würden und ausländische Fachkräfte leichter erkennen können sollten, ab wann sie nach der ersten „Zulassung“ zur Beschäftigung uneingeschränkt in Deutschland arbeiten dürfen (vgl. zum Vorgenannten: BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 22/17 - NVwZ 2019, 417 (419 Rn. 20 ff.). Insgesamt genügt für eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV damit allein der Besitz eines kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels nicht; vielmehr bedarf es für den Verzicht auf eine (nochmalige) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit und Prüfung der (beschäftigungsrechtlichen) Zulassungsvoraussetzungen des Besitzes eines Aufenthaltstitels mit einer Arbeitsplatzzulassung. Insbesondere stellt eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (auch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) keine derartige Form des Aufenthaltstitels dar (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 22/17 - NVwZ 2019, 417 (419 Rn. 19), so auch BayVGH, B.v. 5.8.2021 - BeckRS 2021, 22535 Rn. 9 ff.). 5. Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. a) Tatsächliche Ausreisehindernisse sind nicht gegeben. Der Kläger ist im Besitz eines gültigen Nationalpasses. Flugverbindungen nach Tunesien bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls. b) Rechtliche Ausreisehindernisse sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere führt der Kläger bereits seit geraumer Zeit keine aufenthaltsrechtlich schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft (Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK) mit seiner Ehefrau mehr. Das bloße formalrechtliche Bestehen der Ehe genügt auch nicht für die Annahme eines (ehebedingten) Ausreisehindernisses nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Sonstige schützenswerte familiäre Bindungen des Klägers in Deutschland sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung am 26. Oktober 2021 an, niemanden in Deutschland zu haben. 6. Sonstige Vorschriften, aus welchen sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch erkennbar. III. Die Ausreiseaufforderung (Ziffer 3 des Bescheids) sowie die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheids) sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar und die Ausreisefrist abgelaufen ist. Die Abschiebung ist dabei gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. 1. Der Kläger ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er über keinen Aufenthaltstitel (mehr) verfügt. Die Geltungsdauer seiner ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis wurde durch Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe (18.12.2021) verkürzt. 2. Ein schwebender Antrag mit Fiktionswirkung, welcher der Durchsetzung der Ausreisepflicht entgegenstünde (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), ist ebenfalls nicht gegeben. 3. Die von der Beklagten im Rahmen der Ausreiseaufforderung verfügte Ausreisefrist auf der Grundlage des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Qualifizierte Einwände hiergegen hat der Kläger nicht erhoben. Ermessensfehler hinsichtlich der Fristbestimmung sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass der gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte dem Kläger - wie bereits in der mündlichen Urteilsbegründung erwähnt - eine neue Ausreisefrist zu setzen. IV. Ebenso ist die Klage erfolglos, soweit sich der Kläger gegen das in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids (ausschließlich) für den Fall seiner Abschiebung angeordnete und auf ein Jahr befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet. Der Kläger kann keine erneute Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Demnach ist (unter anderem) gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, (zwingend) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Ermessen der Beklagten. Ermessensentscheidungen sind im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich dabei nach der Regelung des § 114 Satz 1 VwGO. Dies hat zur Folge, dass die behördliche Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind (s.o.). Vorliegend sind die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen im Rahmen des durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden. Ermessensfehler wurden weder vorgetragen, noch sind sie im Übrigen erkennbar. Im Einzelnen hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen den bisherigen (legalen) Aufenthalt des Klägers beanstandungsfrei zu seinen Gunsten berücksichtigt. Demgegenüber hat die Beklagte auch zutreffend gewürdigt, dass der Kläger im Bundesgebiet keine über die Ehe hinausgehenden schutzwürdigen sozialen oder persönlichen Bindungen hat. Soweit die Beklagte die Ehe des Klägers trotz der seit geraumer Zeit fehlenden ehelichen Lebensgemeinschaft zu seinen Gunsten in die Ermessensentscheidung eingestellt haben sollte, liegt jedenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers vor. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Erwägung, wonach der Kläger durch den festgelegten Befristungszeitraum dazu angehalten werden solle, sich zukünftig an die gesetzlichen Regelungen zu halten und eine erneute Belastung der öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Damit wird aus Sicht des Gerichts das öffentliche Interesse an der konkret vorgenommenen Befristung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots zum Ausdruck gebracht. In der Gesamtschau bestehen für das Gericht unter Berücksichtigung des durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig lang bemessen ist. Vielmehr ist eine Sperrfrist von einem Jahr bei der vorliegenden Sachlage nicht ermessensfehlerhaft, sondern jedenfalls vertretbar. V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.