Urteil
Au 7 K 21.1657
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zwar gilt das Erfordernis des Befähigungsnachweises bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet jedoch im Wege einer gebundenen Entscheidung dann eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt; sie hat nicht mehr die Möglichkeit, nach Ermessen auf die Fahrerlaubnisprüfung zu verzichten. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmenden Beurteilung ist auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis zu berücksichtigen und danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange – und ob regelmäßig oder nur sporadisch – der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat. Eine Zeit von etwa acht Jahren ohne entsprechende Fahrerlaubnis bzw. berücksichtigungsfähige Fahrpraxis ist grundsätzlich eine geeignete Tatsache für die Annahme, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (vgl. VGH München BeckRS 2019, 27423 Rn. 21 f.; BeckRS 2015, 52037 Rn. 11). (Rn. 27 und 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Umstand, dass ein Bewerber (wieder) über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, reicht nicht zum Nachweis dafür aus, dass er auch über die praktischen Kenntnisse für das Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C1 und C1E verfügt (VGH München BeckRS 2012, 52695 Rn. 34) – zumal vor dem Hintergrund technischer Neuerungen bei Omnibussen und Lastkraftwagen und der an das Führen solcher Kraftfahrzeuge gegenüber dem Führen von Personenkraftwagen zu stellenden gesteigerten Anforderungen. (Rn. 27 und 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar gilt das Erfordernis des Befähigungsnachweises bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet jedoch im Wege einer gebundenen Entscheidung dann eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt; sie hat nicht mehr die Möglichkeit, nach Ermessen auf die Fahrerlaubnisprüfung zu verzichten. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmenden Beurteilung ist auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis zu berücksichtigen und danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange – und ob regelmäßig oder nur sporadisch – der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat. Eine Zeit von etwa acht Jahren ohne entsprechende Fahrerlaubnis bzw. berücksichtigungsfähige Fahrpraxis ist grundsätzlich eine geeignete Tatsache für die Annahme, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (vgl. VGH München BeckRS 2019, 27423 Rn. 21 f.; BeckRS 2015, 52037 Rn. 11). (Rn. 27 und 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Umstand, dass ein Bewerber (wieder) über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, reicht nicht zum Nachweis dafür aus, dass er auch über die praktischen Kenntnisse für das Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C1 und C1E verfügt (VGH München BeckRS 2012, 52695 Rn. 34) – zumal vor dem Hintergrund technischer Neuerungen bei Omnibussen und Lastkraftwagen und der an das Führen solcher Kraftfahrzeuge gegenüber dem Führen von Personenkraftwagen zu stellenden gesteigerten Anforderungen. (Rn. 27 und 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte durch das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nebst eingeschlossener Klassen ohne theoretische und praktische Prüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist Vorausset zung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen haben muss. Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (§ 2 Abs. 5 StVG). Diese Befähigung muss der Bewerber um eine Fahrerlaubnis in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachweisen (§§ 15 bis 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Zwar gilt das Erfordernis des Befähigungsnachweises bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht grundsätzlich nicht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet jedoch dann eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV). Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat nicht mehr die Möglichkeit, im Wege einer Ermessensentscheidung auf die Fahrerlaubnisprüfung zu verzichten (so noch § 20 Abs. 2 FeV in der bis 15.1.2009 geltenden Fassung; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 11 CE 15.1217 - juris Rn. 9). Mit Tatsachen im Sinne von § 20 Abs. 2 FeV ist das Gesamtbild aller relevanten Tatsachen gemeint (BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - DAR 2012, 346 - juris Rn. 11). Die Beurteilung ist folglich aufgrund einer umfassenden Würdigung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen, bei der sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis (BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - DAR 2012, 346 - juris Rn. 11/13; BayVGH, B.v. 23.10.2014 - 11 ZB 14.1725 - juris Rn. 7; U.v. 19.7.2010 - 11 BV 10.712 - DAR 2010, 716 - juris Rn. 34 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 11 CE 15.1217 - juris Rn. 10 zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E und CE nach Entziehung). Daran hat auch die Ersetzung der früher geltenden Zwei-Jahresfrist nach Ablauf der Fahrerlaubnis in § 24 Abs. 2 FeV (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 37), bei deren Überschreiten nach altem Recht zwingend eine nochmalige Fahrprüfung abzulegen war (ebenso § 20 Abs. 2 FeV nach Entziehung oder Verzicht), durch eine Einzelfallprüfung nichts geändert. Der Verordnungsgeber geht zwar grundsätzlich davon aus, dass die Befähigung auch nach zwei Jahren fehlender Fahrpraxis zunächst fortbesteht (vgl. amtl. Begründung zur ÄndVO v. 18.7.2008, VkBl. 08, 568, abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 24 FeV Rn. 3). Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine über einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis - zumal vor dem Hintergrund technischer Neuerungen bei Omnibussen und Lastkraftwagen und der an das Führen solcher Kraftfahrzeuge gegenüber dem Führen von Personenkraftwagen zu stellenden gesteigerten Anforderungen - im Sinne von § 20 Abs. 2 FeV Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen dieser Fahrzeuge entstehen lassen kann. Hinzu kommt, dass die Dauer fehlender Fahrpraxis regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung sein wird, nachdem der Betroffene im Straßenverkehr wegen Fehlens der einschlägigen Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen von Omnibussen und Lastkraftwagen auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter Beweis stellen konnte. Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist es sachlich geradezu geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 3 C 31.10 - DAR 2012, 346 - juris Rn. 13 f.; BayVGH, B.v. 23.10.2014 - 11 ZB 14.1725 - juris Rn. 8). Der Verlust der Befähigung wird umso eher anzunehmen sein, je weiter die früher maßgebliche Zweijahresgrenze überschritten ist (Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 20 FeV Rn. 29 zur Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 22.3.2021 - 11 ZB 20.3146 - juris Rn. 14; B.v. 18.8.2015 - 11 CE 15.1217 - juris Rn. 10). Der Umstand, dass ein Bewerber (wieder) über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, reicht nicht zum Nachweis dafür aus, dass er auch über die praktischen Kenntnisse für das Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C1 und C1E verfügt (BayVGH, U.v. 17.4.2012 - 11 B 11.1873 - juris Rn. 34). b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist das Landratsamt vorliegend in recht lich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass beim Kläger Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV). Grund hierfür ist, dass - wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit in erster Linie auf die Zeitdauer der fehlenden Fahrpraxis hinsichtlich der begehrten Fahrerlaubnisklassen (hier: C, CE nebst eingeschlossener Klassen) abzustellen ist. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass im Fall des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (27.6.2022) der Zeitraum der fehlenden Fahrpraxis hinsichtlich der inmitten stehenden Fahrerlaubnisklassen mittlerweile fast acht Jahre beträgt (polizeiliche Sicherstellung des Führerscheins noch am Tattag des 8.8.2014; VA S. 27). Eine Zeit von etwa acht Jahren ohne entsprechende Fahrerlaubnis bzw. berücksichtigungsfähige Fahrpraxis ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichts grundsätzlich geeignet, eine Tatsache darzustellen, die die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt; denn sie überschreitet die frühere Zweijahresgrenze etwa um das Vierfache (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2019 - 11 CE 19.1480 - juris Rn. 21 f.; B.v. 18.8.2015 - 11 CE 15.127 - juris Rn. 11). So liegt der Fall auch hier. Zwar ist im maßgeblichen Einzelfall des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser in der Zeit nach der erstmaligen Erteilung der damaligen Fahrerlaubnis der Klasse 2 im März 1991 bis zum August 2014 durch seine berufliche Tätigkeit als Lkw-Fahrer Fahrpraxis in erheblichem Umfang gewonnen hat. Abzüglich des Haftzeitraums (2002) und einiger Monate des Fahrerlaubnisentzugs im Jahr 1997 geht das Gericht insoweit von einem Zeitraum von etwa 22 Jahren aus. Auch ein solch langer Zeitraum vorheriger Fahrpraxis vermag jedoch aus Sicht des Gerichts den Umstand einer nunmehr etwa acht Jahre fehlenden Fahrpraxis im Ergebnis nicht aufzuwiegen. Zwar wird es dem Kläger aufgrund seiner früheren Fahrpraxis sicherlich leichter fallen als einem Fahranfänger, sich mit größeren Fahrzeugen, für die die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nebst eingeschlossener Klassen erforderlich ist, im Straßenverkehr zurechtzufinden. All dies rechtfertigt jedoch im Hinblick auf den langen Zeitraum seit der Entziehung der Fahrerlaubnis und vor dem Hintergrund des hohen Gefahrenpotentials, das von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg ausgeht, nicht den Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung zum Nachweis seiner Befähigung (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 11 CE 15.127 - juris Rn. 11). Insoweit ist auch zu bedenken, dass der Kläger über einen Zeitraum von fast sieben Jahren (08/2014-05/2021) bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis u.a. der Klasse BE überhaupt keine Praxis im Führen von Kraftfahrzeugen gehabt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung für Lastkraftwagen (03/1991) im Fall des Klägers nunmehr bereits etwa 31 Jahre zurückliegt. Schlussendlich ist insoweit auf die seit 2014 erfolgten technischen Neuerungen und Entwicklungen bei Lastkraftwagen zu verweisen. Hier ist insbesondere an den verstärkten Einsatz von Abbiegeassistenzsystemen zu denken. Laut der EU-Verordnung 2019/2144 zur Typgenehmigung, die am 16. Dezember 2019 verkündet wurde, sind Abbiegeassistenten (dort: „TotwinkelAssistent“) ab 6. Juli 2022 für neue Fahrzeugtypen und ab 7. Juli 2024 für neue Fahrzeuge verpflichtend; die Aus- und Nachrüstung von Bestandsfahrzeugen wird staatlich gefördert (www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/abbiegeassistent.html). Seit November 2018 sind zudem auch Notbremsassistenten (AEBS) EUweit für bestimmte Lastkraftwagen (Neufahrzeuge und neue Typen) verpflichtend vorgeschrieben (www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2022/011-wissinglkwnotbremsassistenten.html). Seit November 2015 müssen überdies in der EU - mit wenigen Ausnahmen - alle neuen Lastkraftwagen mit Spurhaltewarnsystemen (LDWS) ausgestattet sein; das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) ist bereits seit 2014 verpflichtend (www.vda.de/de/themen/automobilindustrie/nutzfahrzeuge/assistenzsystemeimnutzfahrzeug). 2. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).