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Urteil

Au 9 K 21.203

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nicht jeder Kausalbeitrag im naturwissenschaftlichen Sinne reicht für eine Verursachung iSd § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG aus. Wer Verursacher ist, richtet sich maßgeblich nach dem allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht. Bei mehreren möglichen Verursachern mit unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen bedarf es einer wertenden Zurechnung der im Boden vorgefundenen Kontamination. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Verhaltensverantwortlicher ist derjenige, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der sich nachfolgend verwirklichten Gefahr gesetzt hat. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Werden Stoffe nicht nur lose in einer Grube verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und einer Folgenutzung zugeführt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht jeder Kausalbeitrag im naturwissenschaftlichen Sinne reicht für eine Verursachung iSd § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG aus. Wer Verursacher ist, richtet sich maßgeblich nach dem allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht. Bei mehreren möglichen Verursachern mit unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen bedarf es einer wertenden Zurechnung der im Boden vorgefundenen Kontamination. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Verhaltensverantwortlicher ist derjenige, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der sich nachfolgend verwirklichten Gefahr gesetzt hat. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Werden Stoffe nicht nur lose in einer Grube verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und einer Folgenutzung zugeführt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vorstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Landratsamts * vom 21. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 1. Die der Klägerin in Nr. 1 des streitgegenständigen Bescheids auferlegte Verpflichtung zur Vorlage einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung mit Gefährdungsabschätzung auf den Grundstücken Fl.Nr. * und * der Gemarkung * ist rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 (BBodSchG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl I S.306). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 5 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Dass diese Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG vorliegend erfüllt sind, ist unter den Beteiligten unstrittig. So haben bereits die am 27. Januar 2014 von der Firma K. durchgeführten Schürfungen (vier Schürfe) eine deutliche Überschreitung der untersuchten Parameter PAK und MKW ergeben. Auch der im Strafverfahren vom Amtsgericht * hinzugezogene Sachverständige Dr., M., hat ausgeführt, dass jeder der vorgenommenen Schürfe die zulässigen Grenzwerte für den Parameter PAK überschritten hat. Weiter hat er sich dahingehend eingelassen (Behördenakte Bl. 558 und 559), dass das streitige Aushubmaterial aus einer Baumaßnahme zum Neubau einer Fernwärmeleitung der Firma K. nicht in der Kiesgrube der Klägerin zur Verfüllung hätte eingebracht werden dürfen, da es kein mineralischer Boden der Zuordnungskategorie Z 0 gewesen sei. Nach dem bestandskräftig gewordenen Bescheid des Landratsamts * vom 20. November 2012 (Behördenakte Bl. 115 bis 121) durfte die Klägerin bzw. deren Rechtvorgängerin nur örtlich anfallenden Abraum und unverwertbare Lagerstättenanteile sowie unbedenkliches Bodenmaterial zur Verfüllung verwenden. Weiter wurde in Auflage 6.15 des vorbezeichneten Bescheids gefordert, dass das Material den Z 0-Anforderungen des Leitfadens zur Verfüllung von Gruben und Brüchen in der Fassung vom 9. Dezember 2005 genügen müsse. Diesen Anforderungen entsprach das eingebaute Material unstreitig nicht. Dem folgend wurden auch die streitgegenständlichen Grundstücke Fl.Nr. * und * der Gemarkung * im Jahr 2019 in das Altlastenkataster (Nr. *) eingetragen. Damit liegen die Eingriffsermächtigungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Erstellung eines Untersuchungskonzeptes tatbestandlich vor. 2. Auch die Ermessensentscheidung des Beklagten, gerade die Klägerin zur Vorlage einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung mit Gefährdungsabschätzung zu verpflichten, ist nicht zu beanstanden. Die Beschränkung der Adressatenauswahl zwischen der Klägerin und dem derzeitigen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung * (R.) weist nach Auffassung der Kammer keine Ermessensfehler auf. Eine bodenschutzrechtliche Anordnung nach § 9 BBodSchG ist nur dann rechtmäßig, wenn sie an eine solche natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die nach dem Gesetz für die jeweilige bodenschutzrechtliche Maßnahme in Anspruch genommen werden darf, und wenn unter gegebenenfalls mehreren möglichen Verpflichteten eine nach dem Maßstab von Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfreie Auswahl getroffen worden ist. Gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die Anordnung dabei an eine der in § 4 Abs. 3, 5 u. 6 BBodSchG genannten Personen gerichtet werden, die Pflichten zur Gefahrenabwehr haben. Dies sind u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. Jedoch reicht nicht jeder Kausalbeitrag im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verursachung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aus. Wer Verursacher ist, richtet sich entsprechend dem Hintergrund des Bundes-Bodenschutzgesetzes maßgeblich nach dem allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2022 - 24 CS 22.390 - noch nicht veröffentlicht; BayVGH, B.v. 15.5.2018 - 22 CS 18.566 - juris Rn. 22; OVG RhPf U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Rn. 82). Nach der dort herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist erforderlich, dass der Verursacher, von dem das für die Gefahr kausale Verhalten stammt, die maßgebliche Gefahrenschwelle durch ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten überschritten hat und eine Nähe zum späteren Schadenseintritt besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2004 - 22 CS 04.1048 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 17.3.2004 - 22 CS 04.362 - juris Rn. 9). Der Verursacher ist somit insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen durch eine rechtlich wertende Betrachtung zu bestimmen. Bei mehreren möglichen Verursachern mit unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen bedarf es einer wertenden Zurechnung der im Boden vorgefundenen Kontamination. Zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsstörer aufgrund Eigentums bzw. der Inhaberschaft der tatsächlichen Verfügungsgewalt besteht darüber hinaus kein Rangverhältnis, sodass die Auswahlentscheidung auch insoweit dem behördlichen Ermessen unterliegt. Verhaltensverantwortlicher ist demnach derjenige, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der sich nachfolgend verwirklichten Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 7 B 12.08 - NVwZ 2008,684; OVG NW, U.v. 20.5.2015 - 16 A 1686/09 - juris Rn. 96). Diesen Grundsätzen folgend ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Beklagten zur alleinigen Inanspruchnahme der Klägerin ermessensfehlerhaft i. S. v. Art. 40 BayVwVfG bzw. § 114 Satz 1 VwGO wäre. Die vom Beklagten vorgenommene Störerauswahl ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war es von Seiten des Beklagten nicht ermessensfehlerhaft, den vormaligen Abfallbesitzer (Stadtwerke, die sich der Fa. G. für den Transport des streitgegenständlichen belasteten Materials zur Kiesgrube der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin bedient hat) nicht in die vorgenommene Störerauswahl mit einzubeziehen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Überlegungen: Ausgehend von den Begriffen der erforderlichen Verantwortlichkeit in § 4 Abs. 3 BBodSchG und dem Kriterium der Schadensnähe können weder die Stadtwerke * noch die den Transport zur Kiesgrube/Erddeponie der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin ausführende Fa. G. als Verantwortliche i. S. d. Bodenschutzrechts begriffen werden. Die Stadtwerke * sind ihrer abfallrechtlichen Entsorgungspflicht nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) mit der Entsorgung in der von der Klägerin bzw. der Rechtsvorgängerin unterhaltenen Kiesgrube im ausreichendem Maße nachgekommen. Bei dem streitgegenständlichen Material handelt es sich zwar um Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 1 KrWG, wonach Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände sind, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG sind Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Zur Grundpflicht der Abfallbeseitigung bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG, dass die Erzeuger und der Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet sind, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Mit der Andienung des schadstoffhaltigen Materials an die Kiesgrube/Erddeponie der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin sind die Stadtwerke * ihrer abfallrechtlichen Grundpflicht zur Abfallbeseitigung aus § 15 KrWG nachgekommen, da eine Deponierung derartiger Abfälle ein dem Grunde nach zulässiger Entsorgungsweg ist. An dieser Stelle endet aus der Sicht des Bodenschutzrechts das abfallrechtliche Regime des vormaligen Abfallbesitzers. Dies steht auch in Einklang mit der gebotenen Abgrenzung zwischen Abfall- und Bodenschutzrecht. Werden Stoffe nicht nur lose in einer Grube verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und einer Folgenutzung zugeführt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/8 - juris Rn. 50; VG Gera, B.v. 8.9.2001 - 600-8432-082/00 SOK GRZ - juris Rn. 27 f.). Diese Abgrenzung entspricht auch der Fassung von §2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG als Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. September 2004 (Rs. C-1/03 „van de Walle“ vgl. hierzu Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 29). Ursächlich für die nunmehr eingetretene Bodenkontamination, wie sie von der Firma K. im Januar/Februar 2014 aufgrund von durchgeführten Baggerschürfen festgestellt wurde, ist vielmehr das Verhalten der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, das kontaminierte Material in Kenntnis der bestandskräftigen Auflagen zur Wiederverfüllung im Bescheid des Landratsamts * vom 12. November 2012 anzunehmen und in der Kiesgrube/Erddeponie zu verfüllen. Der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin bzw. den verantwortlich handelnden Personen war bewusst, dass nach Nr. 6.15 des Bescheids vom 20. November 2012 nur Material verfüllt werden darf, das den Z 0-Anforderungen des Leitfadens zur Verfüllung von Gruben und Brüchen (Verfüll-Leitfaden oder Eckpunktepapier) in der Fassung vom 9. Dezember 2005 genügt. Nach Auflage Nr. 6.17 des vorbezeichneten Bescheides durften Materialien, die nicht zur Verfüllung zugelassen waren, in der Grube weder ab- noch zwischengelagert werden. Maßgeblicher Umstand für die nachfolgend zutage getretene Bodenbelastung mit PAK und MKW ist demnach das Verhalten der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin das belastete Material (Abfall) in Kenntnis der Bescheidsbestimmungen vom 20. November 2012 lediglich aufgrund einer Sicht- bzw. Geruchsprobe in der betriebenen Kiesgrube/Erddeponie anzunehmen und anschließend zu verfüllen. Die Gefährdung der Schutzgüter Boden und Grundwasser ist an das Verhalten der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin geknüpft, nicht geeignetes Material in der betriebenen Kiesgrube zur behördlich geforderten Verfüllung zu verwenden. Mit diesem Verhalten hat die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin die Gefahrengrenze für das hier maßgebliche Schutzgut „Boden“ und „Grundwasser“ überschritten. Ob dies vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist, ist dabei für die bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG unerheblich. Die Nichtberücksichtigung des Abfallerzeugers und die Reduzierung der Störerauswahl auf die Klägerin und den jetzigen Grundstückseigentümer der Fl.Nr. * der Gemarkung * ist auch aus einem weiteren Grund gerechtfertigt. Denn allein die Klägerin kannte die Genehmigung und deren Bedingungen für die Verfüllungen der Kiesgrube und hätte bei der entsprechenden Sorgfalt erkennen können, dass das ihr angebotene und nunmehr beanstandete Material nicht hätte eingebaut werden dürfen. Somit spricht auch der im Bodenschutzrecht maßgebliche Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entscheidend für eine alleinige Inanspruchnahme der Klägerin. Angesichts der langjährigen Betreibereigenschaft der streitgegenständlichen Kiesgrube durch die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin und der damit verbundenen Verantwortlichkeit, wäre es nicht zu vereinbaren, der Beklagten vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides aufzuerlegen, ungewisse Ermittlungen anstellen, ob den vormaligen Abfallbesitzern die Nebenbestimmungen zum Betrieb der Kiesgrube bekannt waren oder sonstige Anhaltspunkte für die Kenntnis der Unzulässigkeit einer Deponierung in der Kiesgrube der Klägerin vorlagen. All dies zu verlangen wäre mit dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr unvereinbar. Schließlich soll in der Phase der Gefährdungsabschätzung die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden. Nach der Konzeption des Gesetzgebers muss diese Frage nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris Rn. 22). Rechtlich zutreffend wurde von Seiten des Beklagten ebenfalls der derzeitige Grundstückeigentümer der Fl.Nr. * der Gemarkung * bei der Störerauswahl als Zustandsverantwortlicher zwar berücksichtigt, ihm aber keine Handlungsverpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG auferlegt. Der jetzige Grundstückseigentümer des betreffenden Flurstücks weist keinerlei Schadensnähe auf, da er das betreffende Grundstück erst zu einem viel späteren Zeitpunkt im Wege des Grundstückstausches erworben hat. Der Betrieb der Kiesgrube/Erddeponie war allein von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin zu verantworten. Der jetzige Grundstückseigentümer hat die Kiesgrube zu keinem Zeitpunkt betrieben und wurde folgerichtig vom Beklagten als bloßer Zustandsverantwortlicher ohne jegliche Gefahrennähe nicht als Verantwortlicher zu der Maßnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG herangezogen. 3. Die angegriffene bodenschutzrechtliche Handlungsverpflichtung aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass die angeordnete Untersuchungsmaßnahme der Erstellung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung mit Gefährdungsabschätzung und Auftrag an eine Fachfirma (gem. § 18 BBodSchG) nicht geeignet, erforderlich und angemessen wären, um das mit ihnen verfolgte Ziel - Gefahrabschätzung und Sammlung von Daten als Grundlage für zukünftiges behördliches Handeln - zu erreichen. Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der vom Amtsgericht * im Strafverfahren hinzugezogene Sachverständige Dr., M. (Fa. K.) ausgeführt hat, dass eine Grundwasserverunreinigung aufgrund der Ablagerungsstelle zu verneinen sei (Behördenakte Blatt 559). In Bezug auf diese Aussage ist zu berücksichtigen, dass der gerichtlich hinzugezogene Sachverständige im Strafverfahren auch die Aussage getroffen hat, dass mit der Ablagerung mit einem durchschnittlichem Wert der Parameter von Z 1.2 nach Verfüll-Leitfaden potenziell eine Grundwassergefährdung einhergehen könne. Das mit besonderer Fachkunde ausgestattete Wasserwirtschaftsamt * hat hierzu ebenfalls unter dem 20. Juli 2020 (Behördenakte Blatt 904) aus wasserwirtschaftlicher Sicht ausgeführt, dass die Aussagen des Gutachters im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht durch Untersuchungsergebnisse (Eluatuntersuchungen des belasteten Materials) belegt würden. Auch würden Angaben fehlen, in welchem Abstand sich das Grundwasser zu den widerrechtlich vorgenommenen Verfüllungen befindet. Ebenfalls fehlten Grundwasseruntersuchungen aus dem Umfeld der Grube. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei daher eine orientierende Untersuchung zur Bewertung einer möglichen, von der vormaligen Grube ausgehenden Grundwassergefährdung nach wie vor erforderlich. Vor dem Hintergrund dieser fachkundigen Einschätzung der wasserrechtlichen Fachbehörde kann die von der Klägerin geforderte Detailuntersuchung durch einen entsprechend qualifizierten Sachverständigen gem. § 18 BBodSchG nicht als unverhältnismäßig erachtet werden, zumal die geforderte Untersuchung gerade den Schadstoffeintrag der widerrechtlich vorgenommenen Verfüllungen in Bezug auf die Schutzgüter „Boden - Grundwasser“ nachweisen bzw. belegen soll. Eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass das Strafverfahren gegen Herrn B. wegen Bodenverunreinigung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht * (Az.: 4 Ms 601 JS 110968/14) am 22. September 2015 gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 EUR gem. § 153a Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus den unterschiedlichen Zielsetzungen des BBodSchG und des § 153a StPO. Letzterer verfolgt vorranging zwei Ziele. Zum einen das justiz-ökonomische Ziel, Verfahren im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität zu vereinfachen und zu beschleunigen. Zum anderen dient die Vorschrift dem kriminalpolitischen Zweck der Entkriminalisierung (vgl. Brüning, ZIS 2015, 586 ff. (587)). Gemäß § 1 BBodSchG ist es hingegen Ziel des Bodenschutzes nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind nach § 1 Satz 2 BBodSchG schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Damit hat aber die Verfahrenseinstellung vor dem Landgericht * zugunsten des Herrn B. als Verantwortlichem für die Kiesgrube/Erddeponie im Zeitpunkt der vorgenommenen widerrechtlichen Verfüllung keinen Bezug zu der mit der streitgegenständlichen Maßnahme verfolgten Gefährdungsabschätzung für die Schutzgüter „Boden“ und „Gewässer“. Aus der Verfahrenseinstellung vor dem Landgericht * können daher keine Rückschlüsse auf eine nach dem Bodenschutzgesetz fehlende Verantwortlichkeit der Klägerin gezogen werden. Weiter ergibt sich auch keine Unverhältnismäßigkeit der geforderten Maßnahmen daraus, dass die Klägerin vortragen lässt, dass der streitgegenständliche Bescheid erst etwa sieben Jahre nach Vornahme der widerrechtlichen Verfüllung gegen die Klägerin erlassen worden ist. Auch dieser Umstand ist nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Wasserwirtschaftsamt bereits erstmalig unter dem 17. September 2014 - die widerrechtliche Verfüllung wurde im Jahr 2013 vorgenommen - gefordert hat, die schadstoffbelasteten, organoleptisch auffälligen Materialien wieder vollständig aus der Grube zu entfernen. Mit Schreiben vom 3. April 2017 wurde die Klägerin als Betreiberin der Grube erneut aufgefordert, das aus Sicht des Abfallrechts und des vorsorgenden Bodenschutzes unzulässige Verfüllmaterial aus der Grube zu entfernen. Diesen Aufforderungen kam die Klägerin wiederholt nicht nach und hat ihrerseits die Verfüllung der ehemaligen Kiesgrube/Erddeponie weiter vorangetrieben und zum Abschluss gebracht. Dieser Umstand geht in Kenntnis der Widerrechtlichkeit der vorgenommenen Verfüllung von nicht geeignetem Material zu Lasten der Klägerin. Auch die der Klägerin in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids gesetzte Frist zur Pflichterfüllung innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die mit der Erfüllung der vom Landratsamt * geforderten Untersuchungsmaßnahmen verbundenen Kosten außer Verhältnis zum aktuellen Wert des Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung * stehen würden. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Sanierungsmaßnahme muss diesem zumutbar sein, wobei als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dient. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt i.d.R. das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützlichen Gebrauch des Grundstücks und er kann noch nicht einmal damit rechnen, die entstehenden Kosten durch Veräußerung des Grundstücks gedeckt zu halten (BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - juris Rn. 54 ff.). Hiervon ist in Bezug auf die lediglich geforderte Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung durch einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen nicht auszugehen. 4. Die in Nr. 4 des Bescheids ausgesprochene Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlich eröffneten Rahmen von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15 EUR und höchstens 50.000 EUR beträgt. Mit der Anknüpfung an die Bestandskraft liegt auch ein nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als angemessen zu betrachten. Auch die der Klägerin gesetzte Frist erweist sich als ausreichend. 5. Nach allem war die Klage der Klägerin daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).