Urteil
Au 3 K 20.31411
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. A) Sie ist bereits unzulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, dass das Gericht selbst den Klägern unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. Oktober 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gewähren und weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG feststellen soll. Bei verständiger Auslegung des klägerischen Begehrens (§ 88 VwGO) ist hierin als Minus der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, enthalten. B) Die in diesem Umfang zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 5. Oktober 2020 ist daher rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris) entspricht. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Es ist Sache des Betroffenen, die tatsächlichen Umstände, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen, in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wobei in der Regel eine Glaubhaftmachung ausreicht. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein detaillierter und in sich stimmiger Sachvortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Gemessen hieran droht den Klägern auch unter Berücksichtigung ihres individuellen Vortrags in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist das Gericht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Kläger ihr Heimatland nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben. Denn die Angaben der Kläger sind nicht geeignet, die Annahme einer vor ihrer Ausreise tatsächlich erlittenen oder unmittelbar drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechtfertigen. Die Kläger haben darüber hinaus auch bei einer Rückkehr in die Türkei eine solche Verfolgung nicht zu erwarten. 1. Eine Gruppenverfolgung allein wegen einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden haben Asylbewerber aus der Türkei nicht zu befürchten. Kurden gehören zu einer weit verbreiteten Bevölkerungsgruppe in der Türkei. Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung ethnischer Kurden liegen nicht vor (vgl. SächsOVG, B.v. 9.4.2019 – 3 A 358/19 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 – juris Rn. 6). 2. Aus dem individuellen Vortrag des Klägers zu 2) ergibt sich nicht, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Türkei eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. a) Zu Unrecht geht das Bundesamt in seinem Bescheid vom 5. Oktober 2020 allerdings davon aus, dass der Kläger zu 2) der Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylG unterliege und diese nicht habe entkräften können. Nach § 28 Abs. 2 AsylG kann einem Ausländer, der nach unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Diese Konstellation liegt hier nicht vor: Die nach der Vorschrift entscheidende zeitliche Zäsur liegt in dem (erfolglosen) Abschluss des Erstverfahrens (BVerwG, U.v. 18.12.2008 – 10 C 27/07 – NVwZ 2009, 730 Rn. 14). Die unanfechtbare Ablehnung des Asylerstantrags des Klägers zu 2) ist mit Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Juli 2019 am 27. August 2019 eingetreten. Grundlage der Folgeantragsbegründung sind Strafverfahren des türkischen Staates, die – namentlich im Hinblick auf den Tatbestand der Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten – an Veröffentlichungen des Klägers zu 2) vor dem 27. August 2019 anknüpfen. Insoweit kommt es für den selbst geschaffenen Umstand i.S.d. § 28 Abs. 2 AsylG auch nicht auf den Zeitpunkt der Ermittlungshandlungen des türkischen Staates an, da der Kläger zu 2) hierauf keinen Einfluss haben dürfte, sondern auf seine Veröffentlichungen am *. Dezember 2017 und *. März 2018, die Anlass und Grundlage der Strafverfahren sind. b) Der Kläger zu 2) konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda geführt wird. Die Kammer hält die insoweit anlässlich der Folgeantragsbegründung vorgelegten Unterlagen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung für gefälscht. So konnte der Kläger zu 2) diese Unterlagen in der mündlichen Verhandlung – anders als diejenigen im Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten – nicht in UYAP abrufen, obwohl kein Geheimhaltungsbeschluss besteht. Es kommt hinzu, dass der Begriff „temin edilebilmesi“ in einem angeblichen Verhandlungsprotokoll der Staatsanwaltschaft und einem Untersuchungsbericht des Polizeipräsidiums fehlerhaft verwendet wird, weil dieser Begriff nach den übereinstimmenden Angaben der beiden Übersetzerinnen des Bundesamts und der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung für Gegenstände und nicht für Personen verwendet wird. Daneben sind Teile der vorgelegten Dokumente an entscheidenden Stellen nicht lesbar und der Beglaubigungsvermerk „ASLI GIBIDIR“ lässt den Aussteller in keiner Weise erkennen. Vielmehr weist auf die beglaubigende Person nur ein nicht lesbares Namenszeichen hin. Bei der türkischen Justiz ist es indes üblich, dass die – hier fehlende – Personenkennnummer des handelnden Mitarbeiters angegeben wird. Gegen die Echtheit spricht schließlich, dass bei den zum angeblichen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda eingereichten Unterlagen – anders als in den Unterlagen wegen Präsidentenbeleidigung – kein konkreter nach Tatzeit und Tathandlung umgrenzter Tatvorwurf, sondern – etwa im Ermittlungsdokument vom *. * 2019 – nur die allgemeine Floskel „Straftaten und/oder Straftatbestände“ enthalten ist. Im Übrigen ist die Aussage des Klägers zu 2) nicht glaubhaft, dass es kein Protokoll über die angebliche Polizeirazzia im Jahr 2016 und die dabei beschlagnahmten Gegenstände gebe, weil es sich um eine willkürliche Polizeirazzia gehandelt habe. Insoweit hätten zumindest die Eltern des Klägers zu 2) oder dessen Anwalt einen Antrag auf Ausstellung entsprechender Dokumente stellen können. Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird der von der Durchsuchung betroffenen Person bzw. den Familienangehörigen gemäß Artikel 121 der türkischen Strafprozessordnung eine Bestätigung der Durchsuchung (arama tutanagi) ausgehändigt. Ferner können die Personen, die bei der Durchsuchung anwesend sind, auf Verlangen eine Liste der beschlagnahmten Güter erhalten (SFH, Türkei: Zugang für Familienangehörige zu Hausdurchsuchungs-, Beschlagnahmungs- und Haftbefehlen vom *.*..2019, S. 6 f.). Soweit der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, die von ihm bei seiner Anhörung durch die Beklagte vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2019 durch eine vereidigte Übersetzerin übersetzen zu lassen und im Falle einer Abweichung zur Übersetzung durch die Beklagte die Unterlagen sprachsachverständig prüfen zu lassen, ist ergänzend zu den bereits in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Gründen des Ablehnungsbeschlusses darauf hinzuweisen, dass es sich mangels Angabe einer zu beweisenden Tatsache bereits nicht um einen tauglichen Beweisantrag handelt. Bei dem Antrag auf Übersetzung und sachverständige Prüfung der klägerischen Unterlagen handelt es sich der Sache nach lediglich um eine Beweisanregung, der die Kammer auch unter Berücksichtigung ihrer Ermittlungspflicht nicht nachkommen musste. Die vom Kläger zu 2) vorgetragene „Unüberprüfbarkeit der Angaben des Bundesamts“ gibt keinen Anlass dazu, die entsprechenden Dokumente erneut übersetzen und ggf. sachverständig überprüfen zu lassen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sowohl die beiden Übersetzerinnen des Bundesamts als auch die in der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscherin die entscheidenden Passagen fehlerhaft übersetzt haben. Solche Anhaltspunkte hat der Kläger zu 2) auch nicht substantiiert vorgetragen. Der Antrag auf erneute Übersetzung und sprachsachverständige Prüfung der Dokumente stellt sich insoweit als Ausforschungsversuch dar, mit dem das gewünschte Ergebnis erst ermittelt werden soll. Soweit der Kläger zu 2) beantragt hat, die in der mündlichen Verhandlung eingesetzte Dolmetscherin wegen Befangenheit abzulehnen, weist die Kammer ergänzend zu den bereits in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Gründen des Ablehnungsbeschlusses darauf hin, dass die vorgetragenen Gründe keine Besorgnis der Befangenheit der Dolmetscherin rechtfertigen. Gemäß § 55 VwGO in Verbindung mit § 191 GVG und § 406 ZPO können dieselben Gründe, die bei einem Richter zur Ausschließung und zur Ablehnung führen, die Ablehnung des Dolmetschers rechtfertigen (BVerwG, B.v. 29.8.1984 – 9 B 11247/82 – juris Rn. 5). Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Dolmetschers zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Dolmetscher tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus. Der Ablehnungsgrund ist substantiiert darzulegen (zum Ganzen im Hinblick auf die Befangenheit eines Richters BVerwG, B.v. 28.2.2022 – 9 A 12/21 – NVwZ 2022, 884 Rn. 20 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger zu 2) hat selbst nicht vorgetragen, welche konkreten Äußerungen der Dolmetscherin Anlass zur Befangenheit geben sollen. Er hat vielmehr lediglich darauf verwiesen, dass die Dolmetscherin aufgrund ihrer Haltung zur türkischen Invasion in Syrien sowie aufgrund ihrer Haltung zum Umgang des türkischen Regimes mit Oppositionellen und schließlich ihrer Äußerungen im türkisch-kurdischen Konflikt aus der SPD ausgeschlossen worden sei. Dieser Vortrag ist bereits inhaltlich unrichtig und rechtfertigt auch im Übrigen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Vortrag ist unzutreffend, soweit er den Ausschluss der Dolmetscherin aus der * behauptet, da die Dolmetscherin ausweislich der entsprechenden Presseerklärung vom 18. Dezember 2019 lediglich die *Fraktion im Bezirksausschuss * * auf deren Wunsch hin verlassen hat (*…). Auslöser sei gewesen, dass sie in exponierter Position bei der anstehenden Kommunalwahl auf einer anderen Liste für den * Stadtrat kandidiere. Lediglich ergänzend wird angegeben, dass man sich auch inhaltlich in letzter Zeit auseinanderentwickelt habe: Ihre Haltung zum Umgang des türkischen Regimes mit Oppositionellen, zum Angriff der Türkei auf Syrien sowie ihre Äußerungen zum türkisch-kurdischen Konflikt seien für die * mit den Grundwerten der Sozialdemokratie nicht zu vereinen. Dieser Umstand rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit. Die politische Einstellung der Dolmetscherin rechtfertigt nicht den Schluss, dass sie zum Nachteil von regierungskritischen Kurden im Allgemeinen und zum Nachteil des Klägers zu 2) im Besonderen übersetzt, zumal sie selbst kurdischer Abstammung ist. Hierfür haben sich in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. Im Übrigen wurde der konkrete Wortlaut der beanstandeten Äußerungen durch den Kläger zu 2) nicht benannt. Vielmehr handelt es sich um Angaben durch einen Dritten, der zudem mit der Veröffentlichung einer entsprechenden Erklärung eigene Interessen verfolgt hat. Letztlich leitet der Kläger zu 2) die Besorgnis der Befangenheit daraus her, dass ein Dritter (die *-Fraktion im Bezirksausschuss * *) nicht näher benannte Äußerungen der Dolmetscherin als mit Grundwerten einer Partei unvereinbar angesehen hat. Eine eigene Betroffenheit hat der Kläger zu 2) hingegen nicht substantiiert dargelegt. c) Soweit der Kläger zu 2) im Klageverfahren erstmals Unterlagen über ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten vorgelegt hat, sind diese ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Zwar hält die Kammer diese Unterlagen – im Unterschied zu denen, die sich auf eine angebliche Verfolgung wegen Terrorpropaganda beziehen (s.o.) – für echt, da der Kläger zu 2) sie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar in UYAP vorzeigen konnte. Das sich daraus ergebende Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung ist allerdings nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die zweite Sektion des EGMR in einer jüngeren Entscheidung die auch gegen den Kläger angewandte Strafnorm des § 299 tStGB für mit Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unvereinbar erklärt hat (EGMR, U.v. 19.10.2021 – 42048/19 – insbes. Rn. 54). Daraus folgt nach Ansicht der Kammer allerdings nicht, dass dem Kläger zu 2) allein wegen eines auf Grundlage einer für konventionswidrig erklärten Norm geführten Strafverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre (a.A. VG Augsburg, U.v. 15.12.2021 – Au 6 K 21.30988). Zwar sind Entscheidungen des EGMR von den nationalen Gerichten zu berücksichtigen, d.h. sie sind grundsätzlich daran gebunden (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 – NJW 2004, 3407). Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit einer Divergenz zwischen einzelnen Sektionen des EGMR. Dieser hat sich bereits mehrfach mit der Konventionswidrigkeit von Strafverfahren wegen Beleidigung eines Staatsoberhauptes befasst. Allerdings stellte etwa die dritte Sektion in einer Entscheidung aus Anlass einer Beleidigung des spanischen Königs noch auf die konkrete Strafe ab (U.v. 15.3.2011 – 2034/07 – NJOZ 2012, 833). Die Entscheidung der vierten Sektion vom 26. September 2007 (75510/01) zum damaligen Art. 158 tStGB im Hinblick auf die Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten verwies zwar bereits darauf, dass eine Privilegierung bzw. ein besonderer Schutz eines Staatsoberhauptes im Hinblick auf das Recht auf Information und Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt sei, enthält aber – anders als die Entscheidung der zweiten Sektion vom *. * 2021 (42048/19) – noch nicht den Hinweis, dass erst ein Angleichen des innerstaatlichen Rechts an die oben genannte Bestimmung der Konvention eine angemessene Form der Wiedergutmachung darstellen würde und den festgestellten Verstoß beenden könne. Die Entscheidung der zweiten Sektion vom *. * geht auf diese Abweichung zu den Entscheidungen der dritten und vierten Sektion nicht ausdrücklich ein, insbesondere wurde die Rechtssache offenbar nicht gem. Art. 30 EMRK an die große Kammer abgegeben. Wegen der dargestellten divergierenden Rechtsprechung einzelner Sektionen des EGMR scheidet eine Bindungswirkung für die nationalen Gerichte aus. Die Kammer teilt die Auffassung der zweiten Sektion des EGMR nicht. Auch im deutschen Recht ermöglichen die §§ 90 und 188 StGB eine schärfere Bestrafung von Beleidigungen gegenüber dem Bundespräsidenten oder Personen des politischen Lebens. Die Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren nach § 90 StGB liegt sogar über derjenigen nach Art. 299 Abs. 1 und 3 tStGB, der bei öffentlicher Tatbegehung eine Höchststrafe von 4 Jahren und 8 Monaten vorsieht. § 188 StGB wurde sogar erst mit Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl I S. 441) neu gefasst, wobei der Tatbestand der Beleidigung und die kommunale Ebene einbezogen wurden. Ein Verstoß gegen die EMRK wurde darin auch nicht ansatzweise gesehen. Im Übrigen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gewährung eines besonderen strafrechtlichen Ehrenschutzes für die im politischen Leben des Volkes stehenden Personen nicht gegen das Grundgesetz verstößt (BVerfG, B.v. 30.11.1955 – 1 BvL 120/53 – NJW 1956, 99). Unabhängig davon stellt der zur Grundlage der Anklageschrift vom *. * 2021 gemachte Straftatbestand einer „Präsidentenbeleidigung“ nach Art. 299 Abs. 1 und 3 tStGB bei der vorliegenden Fallkonstellation auch bei Annahme einer Konventionsverletzung keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Nicht jede Konventionsverletzung ist bereits als flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung anzusehen (vgl. Kluth in BeckOK AuslR, AsylG, 32. Ed., Stand 1.1.2022, § 3a Rn. 5). Hierfür genügen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG nur solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dies kann hier nicht angenommen werden. Die im Raum stehende Verletzung der durch Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit des Klägers zu 2) gehört nicht zu den notstandsfesten Menschenrechten nach Art. 15 Abs. 2 EMRK. Auch wenn darüber hinaus weitere Menschenrechte grundlegend i.S.d. Norm sein können („insbesondere“), fehlt es vorliegend an einer schwerwiegenden Verletzung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich wegen der Konventionswidrigkeit von § 299 tStGB um diskriminierende Strafverfolgung handelt, führt unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach der Systematik des § 3a AsylG nicht per se zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlung; sie kann lediglich als Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG gelten. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es folglich auf die Formulierung der Strafnorm nicht entscheidend an, sondern ausschlaggebend ist die konkrete Anwendung in ständiger Strafrechtspraxis (Bergmann in ders./Dienelt, AsylG, 13. Aufl. 2020, § 3a Rn. 6). Dafür, dass es sich bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht um eine schwerwiegende Verletzung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG handelt, spricht schließlich, dass der Bundesgesetzgeber die schärfere Bestrafung von Beleidigungen gegenüber dem Bundespräsidenten oder Personen des politischen Lebens gemäß §§ 90 und 188 StGB selbst als legitim erachtet. Die Strafverfolgung gegen den Kläger zu 2) lässt vorliegend keine Unverhältnismäßigkeit oder Diskriminierung erkennen. Zwar wurde gegen ihn ein Festnahmebefehl erlassen. Dieser dient jedoch nur der Vernehmung, wobei der Kläger zu 2) anschließend ausdrücklich freizulassen ist. Insoweit handelt es sich bereits nicht um eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Verfolgung, da eine Vernehmung zur Klärung des Tatvorwurfs legitim ist. Das gilt gleichermaßen hinsichtlich des angesetzten Termins zur Hauptverhandlung. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es insoweit zu Folter oder Misshandlungen kommen würde, liegen nicht vor, zumal dem Kläger zu 2) keine Terrorpropaganda vorgeworfen wird. Auch der Umstand, dass es nur in einem relativ kleinen Teil der wegen Präsidentenbeleidigung eingeleiteten Strafverfahren zu einer Verurteilung kommt (s.u.), lässt auf eine relativ milde Strafverfolgungspraxis schließen. Auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung droht dem Kläger zu 2) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es nur in einem relativ kleinen Teil der wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten geführten Verfahren zu einer Verurteilung kommt: Im Jahr 2019 wurden nach Medienangaben insgesamt 36.066 Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß Art. 299 tStGB eingeleitet. Zusammen mit Verfahren nach Art. 300 tStGB (Verunglimpfung staatlicher Hoheitszeichen) und Art. 301 tStGB (Herabsetzung der türkischen Nation, der Republik Türkei, der staatlichen Institutionen und Organe) wurden im Jahr 2019 in 12.474 Fällen Entscheidungen gefällt (davon 4.291 Verurteilungen, 1.970 Freisprüche, 4.394 Aufschiebungen der Urteilsverkündung und 1.819 sonstige Beschlüsse, so BTDrs.19/23548 S. 8). Demnach droht dem Kläger zu 2) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung wegen Präsidentenbeleidigung. Dies gilt umso mehr, da die Beleidigungen erst nach Asylantragstellung in Deutschland begangen wurden und sich so auch den türkischen Strafverfolgungsorganen aufdrängen müsste, dass die Beleidigungen im Wesentlichen asyltaktisch motiviert sind. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Türkei die EMRK ratifiziert und sich zudem der Gerichtsbarkeit des EGMR unterworfen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass türkische Strafgerichte vor diesem Hintergrund den durch den EGMR festgestellten Konventionsverstoß nicht – wie durch die zweite Sektion des EGMR in ihrer Entscheidung vom, * 2021 angeregt – durch eine konventionskonforme Auslegung der Strafnorm im Wege einer Strafrahmenangleichung beseitigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Schon jetzt dürfte es nur in seltenen Ausnahmefällen wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten zu einer Bestrafung kommen, die die maximal mögliche Strafe einer „normalen“ Beleidigung überschreitet. 3. Der Klägerin zu 1) droht ebenfalls keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Ihr Vortrag, sie könne wegen ihres Mannes vernommen werden, begründet nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer diskriminierenden Verfolgung. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Letztlich handelt es sich um bloße Spekulation. Im Übrigen lassen sich den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln substantiierte Anhaltspunkte für eine „Sippenhaft“ von Familienangehörigen von Regimekritikern nicht entnehmen (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 30.4.2019 – Au 6 K 17.33876 – juris Rn. 49; B.v. 1.4.2019 – Au 6 S 19.30430 – juris Rn. 27). 4. Hinsichtlich der in Deutschland geborenen Klägerin zu 3) sind eigene Fluchtgründe weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). II. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG. Sie haben auch in der mündlichen Verhandlung keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht. Im Übrigen wird ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). III. Weiter besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Kläger würden im Fall ihrer Abschiebung in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Der gesunde und erwerbsfähige Kläger zu 2) war vor seiner Ausreise in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, wobei er die wirtschaftliche Situation der Familie als gut bis durchschnittlich bezeichnete. Es ist nicht erkennbar, dass dies nach einer Rückkehr – jedenfalls mit Hilfe der Unterstützung der Familien der Kläger – nicht wieder der Fall sein sollte. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.1.2020 – Au 6 K 17.35104 – juris Rn. 62 f. m.w.N.). Die Kläger würden im Fall einer Abschiebung in die Türkei schließlich auch nicht wegen einer Asylantragstellung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.1.2020 – Au 6 K 17.35104 – juris Rn. 65 ff. m.w.N.). Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben liegt im Fall der Kläger ebenfalls nicht vor. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Klägerin zu 1) führen nicht zu einem Abschiebungsverbot. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung bzw. schwere depressive Episode ist jeweils auch in der Türkei behandelbar. Im Übrigen wird gem. § 60a Abs. 2c AufenthG gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Das hierzu vorgelegte ärztliche Attest vom 27. August 2020 genügt diesen Anforderungen nicht. Im Übrigen wird ergänzend auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts verwiesen, der das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). IV. Die Entscheidung des Bundesamts, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, weist keine Rechtsfehler auf. Die Länge der Frist liegt im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Dass insoweit besondere Umstände vorlägen, die eine Verkürzung der Frist als geboten erscheinen ließen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. V. Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.