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Urteil

Au 8 K 20.1960

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Beschwer iSd § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO ist in erster Linie die weitere Belastung des Widerspruchsführers durch materielle Regelungen im Tenor des Widerspruchsbescheids (einschließlich der Nebenentscheidungen über die Kosten). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Beschränkt sich ein Widerspruchsbescheid in seinem verfügenden Teil darauf, den Widerspruch zurückzuweisen, ist diesem eine eigenständige Beschwer grundsätzlich nicht zu entnehmen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Auswechseln des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist führt nicht dazu, dass die Klage wegen Fristversäumnisses unzulässig ist, wenn der angefochtene belastende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist. Das ist nicht der Fall, wenn der belastende Verwaltungsakt zu keinem Zeitpunkt innerhalb der Klagefrist anhängig war. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beschwer iSd § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO ist in erster Linie die weitere Belastung des Widerspruchsführers durch materielle Regelungen im Tenor des Widerspruchsbescheids (einschließlich der Nebenentscheidungen über die Kosten). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Beschränkt sich ein Widerspruchsbescheid in seinem verfügenden Teil darauf, den Widerspruch zurückzuweisen, ist diesem eine eigenständige Beschwer grundsätzlich nicht zu entnehmen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Auswechseln des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist führt nicht dazu, dass die Klage wegen Fristversäumnisses unzulässig ist, wenn der angefochtene belastende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist. Das ist nicht der Fall, wenn der belastende Verwaltungsakt zu keinem Zeitpunkt innerhalb der Klagefrist anhängig war. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist bereits unzulässig, in der Sache jedoch auch unbegründet. I. Die Klage ist unzulässig, da die gegen die Widerspruchsbehörde und den Widerspruchsbescheid isoliert gerichtete Klage nicht statthaft ist, weil es an einer selbständigen Beschwer des Widerspruchsbescheids fehlt. Im Übrigen ist die sodann umgestellte Klage gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids verfristet erhoben. 1. Der Widerspruchsbescheid vom 8. September 2020 kann gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht Gegenstand der Anfechtungsklage sein, weil es an einer erstmaligen bzw. zusätzlichen selbständigen Beschwer fehlt. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bzw. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO). a) Gegenstand der ursprünglich erhobenen Klage war ausschließlich der Widerspruchsbescheid vom 8. September 2020. Eine anderweite Auslegung, § 88 VwGO, scheitert am klaren Wortlaut des Rubrums und des Klageantrags sowie den klaren Ausführungen in der Klagebegründung, in der entweder von der Gemeinde oder dem Beklagten (dem Landratsamt) die Rede ist. Das Gericht muss das Klagebegehren - das wirkliche Rechtsschutzziel - von Amts wegen ermitteln (BVerwG, B.v. 20.1.1993 - 7 B 158/92 - BVerwGE 60, 144 (149) = juris Rn. 4 ff.; U.v. 1.9.2016 - 4 C 4/15 - BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 9). Das Klagebegehren ergibt sich aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus etwa beigefügten Bescheiden. An die Fassung vom Kläger gestellter Anträge ist das Gericht nicht gebunden; sie können das Klagebegehren nicht nur schief, sondern insbesondere auch unvollständig erfassen oder zu weit gefasst sein. Die Anträge sind daher gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen, ggf. unter Rückgriff auf die Interessenlage (BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 4/15 - BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 9). Ratio der in § 82, § 86 Abs. 3, § 88 VwGO enthaltenen Regelung ist, dass es dem nicht juristisch Geschulten vielfach Mühe bereitet, im Verwaltungsrecht den sachdienlichen Antrag richtig zu formulieren; hieraus sollen dem Kläger keine Nachteile erwachsen (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2018 - 22 C 18.371 - juris Rn. 11). Daraus ergibt sich aber zugleich, dass der anwaltlich Vertretene sich eher an seinen Anträgen festhalten lassen muss (BVerfG, Kammerbeschluss v. 8.5.1991 - 2 BvR 170/85 - juris). Allerdings ist das Gericht auch dann nicht strikt an den Antragswortlaut gebunden, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. hierzu Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 8 f. m.w.N.) In Anwendung dieser Grundsätze kommt eine anderweitige als die oben dargelegte Auslegung nicht in Betracht. Die am 13. Oktober 2020 anwaltlich erhobene Klage richtet sich ausweislich des Rubrums ausdrücklich gegen das Landratsamt (vgl. auch § 78 Abs. 2, 79 Abs. 2 Satz 3 VwGO) wegen des „Widerspruchsbescheid[s] vom 08.09.2020, Aktenzeichen des Landratsamtes ... ... “. Die Mandantin habe den genannten Widerspruchsbescheid erhalten und es werde beantragt, den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes aufzuheben. In der Anlage zur Klage ist auch nur der Widerspruchsbescheid beigefügt, nicht jedoch der Ausgangsbescheid der Gemeinde. Auch in der Klagebegründung spricht der Anwalt davon, dass der Vorgang „der Beklagten als Widerspruchsbehörde vorgelegt“ worden sei und „die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2020 entschieden“ habe. Auch die übrigen Ausführungen lassen keinen Raum für eine andere Auslegung, zumal die Klägerin anwaltlich vertreten ist. b) Der Widerspruchsbescheid vom 8. September 2020 enthält jedoch keine eigene Beschwer. Beschwer ist die Schmälerung jeder, nicht nur der durch den Ausgangsbescheid geschaffenen Rechtsstellung (vgl. Eyermann/Wöckel, VwGO, § 79 Rn. 14). Beschwer i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in erster Linie die weitere Belastung des Widerspruchsführers durch materielle Regelungen im Tenor des Widerspruchsbescheids (einschließlich der Nebenentscheidungen über die Kosten). Eine fehlerhafte Begründung (etwa in Ermessensfragen) allein löst keine zusätzliche selbständige Beschwer aus; sie gibt aber ggf. dem Ausgangsbescheid eine andere Gestalt i.S.d. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Eyermann/Wöckel, VwGO, § 79 Rn. 20). Der Widerspruchsbescheid vom 8. September 2020 beschränkt sich in seinem verfügenden Teil darauf, den Widerspruch zurückzuweisen (Ziffer 1). Eine eigenständige Beschwer ist dem Widerspruchsbescheid nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin vortragen lässt, in der Begründung werde erstmals Stellung zu dem weiteren Wasserschaden genommen, ändert diese Begründung die Beschwer nicht, sondern führt lediglich dazu, dass der Ausgangsbescheid in seiner Begründung die Gestalt der Begründung des Widerspruchsbescheids annimmt bzw. diese ergänzt. 2. Die Klage in Gestalt der Klageänderung vom 30. November 2020 erweist sich als unzulässig, weil die Klagefrist nicht eingehalten worden ist. Soweit mit Schriftsatz vom 30. November 2020 der Klageantrag dahingehend geändert wurde, dass nunmehr Klagegegenstand der Ausgangsbescheid vom 11. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2020 ist, liegt darin keine bloße Präzisierung des Klageantrags sondern eine Klageänderung gem. § 91 VwGO in zweifacher Weise. Zum einen richtet sich die so geänderte Klage nunmehr nicht mehr gegen das Landratsamt (auch wenn eine dahingehende Klageänderung nicht durch den Klägerbevollmächtigten explizit beantragt worden ist, sondern dieser im Rubrum lediglich die Gemeinde als Beklagte anführt, so dass auch im Rahmen der Begründetheit fraglich ist, ob die Voraussetzungen der Passivlegitimation vorliegen), zum anderen gegen einen eigenen, anderen Verwaltungsakt, nämlich den Ausgangsbescheid vom 11. April 2019. Liegt damit ein anderer Klagegegenstand vor, müssen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage für diesen neuen Klagegegenstand vorliegen. Das Auswechseln des Beklagten (subjektive Klageänderung) nach Ablauf der Klagefrist macht die Klage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht wegen Fristversäumnis unzulässig, wenn der angefochtene belastende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 - juris Amtlicher Leitsatz und Rn. 6 f.). Zum Wesen der Klageänderung gehört es nämlich, dass das Prozessrechtsverhältnis in geänderter Form fortgesetzt wird. Wird bei einer Anfechtungsklage lediglich der Beklagte ausgewechselt, so hat diese Änderung in diesem Fall keinen Einfluss auf die bereits eingetretene Rechtshängigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.1993 - 7 B 158.92 - juris Rn. 7). Der Fall hier liegt - wie dargestellt - anders. Eine Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 11. April 2019 ist nach jeder möglichen Auslegung (vgl. Ziffer I. 1. a) oben) nicht rechtshängig. Am 30. November 2020 war die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits offensichtlich abgelaufen. Der Widerspruchsbescheid vom 8. September 2020 wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Klägerbevollmächtigten (Bl. 2 der Behördenakte) am 14. September 2020 zugestellt. II. Die Klage ist zudem unbegründet. Der Bescheid vom 11. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gem. § 10 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Wasserabgabesatzung - WAS) vom 15. November 2013 ist die Klägerin als Grundstückseigentümerin verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab - mit Ausnahme des Wasserzählers - zu sorgen. Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt (§ 9 WAS). Der Aufwand für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten (§ 8 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 15. November 2013 - BGS-WAS). 1. Der Wasserschaden bestand zur Überzeugung des Gerichts am Zuleitungsrohr auf dem klägerischen Grundstück. Die Ortung der Leckstelle ergibt sich nachvollziehbar aus den Behördenakten (vgl. Aktenvermerk über ein Telefongespräch der Widerspruchsbehörde mit dem Wasserversorger, Bl. 44 der Behördenakte), wonach der Wasserversorger über Übergabezähler verfüge und Zonenmessungen durchführe und so auf ca. 20 Schächte bzw. einen Straßenzug genau eingrenzen könne, wo ein Schaden im Rohr vorliege. Der Wasserversorger schaue dann vor Ort, bei welchem Hausanschluss der Schaden liege („Vorortung“) und die Firma B. führe die Punktortung durch. Den Behördenakten ist ein Protokoll der Firma B. vom 15. Februar 2018 zur Punktortung zu entnehmen (Bl. 58 der Behördenakte), wonach bei der Teilnetz- und Punktmessung per Korrelation, Gasspürverfahren und Akustik am Hausanschluss der Klägerin auf deren Grundstück eine Leckstelle geortet worden ist. Der Gasaustritt habe 1,5 Meter von der Hausecke Richtung Eingangstür festgestellt werden können. Dem Protokoll ist zudem eine Skizze des klägerischen Anwesens mit eingezeichnetem Schadensort zu entnehmen. 2. Konkrete Anhaltspunkte oder Nachweise dafür, dass diese Angaben zur Ortung unzutreffend sein könnten, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen oder unter Beweis gestellt. Die Klägerin gibt zwar an, sie sei in Besitz des damals ausgetauschten Wasserrohres und habe dieses bei einer Sanitärfirma prüfen lassen (vgl. Bl. 57 der Behördenakte). Diesem Protokoll ist zu entnehmen, dass während einer Prüfdauer von zehn Minuten weder am Rohr noch an der Verbindung ein Wasseraustritt festgestellt habe werden können. Der Prüfdruck habe 3 bar betragen und die Prüfung habe am 19. November 2018 stattgefunden. Die Prüfung des Rohrstücks mit einem Prüfdruck von 3 bar dürfte jedoch nicht hinreichend sein, um eine Dichtigkeit bei einem Systemdruck von bis zu 10 bar nachzuweisen (vgl. aber die unsichere Aussage im Aktenvermerk über ein Telefongespräch der Widerspruchsbehörde mit dem Wasserversorger, Bl. 44 der Behördenakte). Zudem lassen sich zu den jeweiligen abgetrennten Enden des Rohrstücks keine Aussagen mehr zur Dichtigkeit der damaligen Verbindung im eingebauten Zustand treffen. Insofern ist nicht hinreichend in Zweifel gezogen, dass eine Leckstelle auf dem klägerischen Grundstück bestand. 3. Hinzu kommt, dass von Beklagtenseite vorgetragen worden ist, dass die erhöhte Nachtabgabe nach Austausch des Wasseranschlussrohres auf dem klägerischen Grundstück sich wieder normalisiert habe. Dies spricht ebenfalls für eine Leckstelle auf dem klägerischen Grundstück, wenngleich die konkreten Zahlen zur Nachtabgabe von Beklagtenseite nicht mehr vorgelegt werden konnten und diesbezüglich nur die Aussagen des Wasserversorgers vorliegen. 4. Auch der Vortrag der Klägerseite zu einem weiteren Wasserschaden in derselben Straße im April 2018 ändert an dieser Beurteilung nichts. Es erschließt sich dem Gericht nicht, wie die Nachtabgabe nach Reparatur des klägerischen Schadens im Februar sich hätte normalisieren sollen, wenn das eigentliche Leck nicht gefunden worden wäre. Auch erklärt sich nicht, wie ein Gasaustritt an der klägerischen Hausanschlussleitung hätte festgestellt werden können, wenn dort kein Schaden vorgelegen hätte. Der zweite Wasserschaden in derselben Straße fand zudem in einem zeitlichen Abstand von fast zwei Monaten statt. 5. Der konkrete Aufwand zum Austausch des streitgegenständlichen Wasseranschlussrohres ist durch die dem Bescheid beigefügten Rechnungen der Firmen B, A. und S. nachgewiesen und im Übrigen auch der Höhe nach nicht angegriffen. III. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.