Urteil
Au 8 K 22.354
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf die Löschung der in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (zu repressiven Zwecken) gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten nach Art. 54 Abs. 2 S. 2 BayPAG entsteht, wenn der dem jeweiligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dabei sind in Anwendung von Art. 54 Abs. 2 S. 3 iVm Art. 53 Abs. 5 BayPAG Termine für die Prüfung des Weiterbestehens des Tatverdachts bzw. der Aufbewahrungsfristen festzulegen, die bei Erwachsenen in der Regel zehn Jahre betragen. Der Fristbeginn für diese Regelfrist ist dabei während der Zeit der Inhaftierung „gesperrt“, der Lauf der Regelfrist beginnt erst mit der Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt (Art. 54 Abs. 2 S. 5 BayPAG). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die in Art. 54 Abs. 2 S. 3 iVm Art. 53 Abs. 5 BayPAG gesetzlich vorgesehenen (Regel-)Löschungsfristen stellen nur jeweils eine Höchstfrist dar, von der im Einzelfall nach unten abgewichen werden kann. Diesem Charakter korrespondiert der subjektive Rechtsanspruch des von den Eintragungen Betroffenen auf Prüfung der Erforderlichkeit der (weiteren) Speicherung auch vor Fristablauf im Einzelfall. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf die Löschung der in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (zu repressiven Zwecken) gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten nach Art. 54 Abs. 2 S. 2 BayPAG entsteht, wenn der dem jeweiligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dabei sind in Anwendung von Art. 54 Abs. 2 S. 3 iVm Art. 53 Abs. 5 BayPAG Termine für die Prüfung des Weiterbestehens des Tatverdachts bzw. der Aufbewahrungsfristen festzulegen, die bei Erwachsenen in der Regel zehn Jahre betragen. Der Fristbeginn für diese Regelfrist ist dabei während der Zeit der Inhaftierung „gesperrt“, der Lauf der Regelfrist beginnt erst mit der Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt (Art. 54 Abs. 2 S. 5 BayPAG). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die in Art. 54 Abs. 2 S. 3 iVm Art. 53 Abs. 5 BayPAG gesetzlich vorgesehenen (Regel-)Löschungsfristen stellen nur jeweils eine Höchstfrist dar, von der im Einzelfall nach unten abgewichen werden kann. Diesem Charakter korrespondiert der subjektive Rechtsanspruch des von den Eintragungen Betroffenen auf Prüfung der Erforderlichkeit der (weiteren) Speicherung auch vor Fristablauf im Einzelfall. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten darauf verzichtet haben. Die zulässig erhobene Klage bleibt erfolglos. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2022 ist - soweit nicht die bereits vom Beklagten mitgeteilten Löschungen im KAN betroffen sind - formell (dazu nachfolgend zu 1.) und materiell (dazu nachfolgend zu 2.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann keinen Anspruch auf die begehrte Löschung der (noch bestehenden) Eintragungen im KAN und im IGVP geltend machen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid erweist sich als formell rechtmäßig, insbesondere leidet er nicht unter dem formellen Fehler einer unterbliebenen Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). a) Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts einem Beteiligten, in dessen Rechte der Verwaltungsakt eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Für eine ordnungsgemäße Anhörung ist zumindest erforderlich, dass der Betroffene von der Einleitung des Verfahrens respektive von der Absicht, einen Verwaltungsakt zu erlassen, verständigt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 28 Rn. 19 f.). Auch wenn eine derartige Anhörung des Klägers vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht erfolgt ist, kann dieser Verfahrensmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG durch die Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. Die fehlende Anhörung kann nach dieser Norm bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Hierbei setzt Art. 45 BayVwVfG einen zeitlichen Rahmen ohne eine Regelung zur Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist, zu enthalten. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist der Norm nicht zu entnehmen. Der Mangel kann ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten oder Äußerungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, indem nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung entscheidend ist, zumal für die Anhörung in Art. 28 BayVwVfG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Damit ist entscheidend, dass der Sinn und Zweck der Anhörung gewahrt ist. Notwendig ist es somit, dass die Behörde das - wegen der fehlenden Anhörung im Verwaltungsverfahren - bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser (nunmehr erfolgten) Prüfung ausdrücklich oder sinngemäß mitteilt (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 9 f.; BayVGH, B.v. 17.12.2015 - 20 CS 15.2677 - juris Rn. 3; vgl. zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 29.3.2019 - W 9 K 18.476 - juris Rn. 31 f.). b) Diesen Maßstäben entsprechend hat der Beklagte vorliegend im Nachgang zum Erlass des Bescheids vom 31. Januar 2022 das von der Bevollmächtigten des Klägers im gerichtlichen Verfahren (erstmals) Vorgetragene zur Kenntnis genommen und entsprechend gewürdigt. Soweit sich die tatsächliche Grundlage für die Entscheidung des Beklagten in Bezug auf die Drogenfreiheit des Klägers seit seiner Haftentlassung durch diesen Vortrag geändert hat, hat der Beklagte auf dieser (neuen) Grundlage den streitgegenständlichen Bescheid nochmals überprüft, dem Antragsbegehren teilweise stattgegeben und im Übrigen unter Abwägung mit dem nunmehr Vorgetragenen seine getroffene Entscheidung weiter begründet. c) Damit sind die materiellen Anforderungen an die Nachholung der zunächst unterbliebenen Anhörung gewahrt, so dass eine Heilung gemäß der Regelung des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG eingetreten ist. 2. Der angefochtene Bescheid vom 31. Januar 2022 ist - soweit nicht bereits Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der ebenfalls beantragten Löschung des personenbezogenen Hinweises eingetreten ist - auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Polizei hat die beantragten Löschungen im KAN (dazu nachfolgend zu a) und im IGVP (dazu nachfolgend zu b) zu Recht abgelehnt. a) Ein subjektiver Anspruch des Klägers auf Löschung der im KAN gespeicherten Daten vor dem Ablauf der Regellöschungsfrist besteht nicht, der Beklagte hat diese Löschung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. aa) Die polizeiliche Befugnis zur Datenspeicherung im KAN ergibt sich aus der Regelung des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 PAG. Nach dieser Norm, die eine Spezialregelung zur generellen Befugnisnorm in Art. 54 Abs. 1 KAG für die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei enthält, ist die Speicherung personenbezogener „Daten, die die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben,“ in Polizeiakten erlaubt. Diese Speicherung muss sich auf die „Gefahrenabwehr in Form der Verhütung oder Unterbindung von Straftaten oder auf die Strafverfolgung beziehen“ (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 54 Rn. 1 f.). Die im KAN enthaltenen Eintragungen betreffen die gegen den Kläger in den Jahren 2003 bis 2009 geführten strafrechtlichen Ermittlungen bzw. Verurteilungen. Die Speicherung dieser Daten ist damit zur Gefahrenabwehr zulässig. bb) Der Anspruch auf die Löschung der in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (zu repressiven Zwecken) gewonnenen und für präventive Zwecke genutzten Daten nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 PAG entsteht, der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend, wenn der dem jeweiligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tatverdacht (restlos) entfallen ist (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 17.3.2022 - 10 ZB 21.3222 - juris Rn. 5 f.; stRspr). Dabei sind in Anwendung von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 5 PAG Termine für die Prüfung des Weiterbestehens des Tatverdachts bzw. der Aufbewahrungsfristen festzulegen, die bei Erwachsenen in der Regel zehn Jahre betragen. Der Fristbeginn für diese Regelfrist ist dabei während der Zeit der Inhaftierung „gesperrt“, der Lauf der Regelfrist beginnt erst mit der Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt (Art. 54 Abs. 2 Satz 5 PAG). Vorliegend besteht in Folge der (unstreitig) gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafen der zugrundeliegende Tatverdacht für die im Einzelnen im KAN gespeicherten Daten weiter. Nach der Haftentlassung des Klägers im Oktober 2014 ist auch die Regellöschungsfrist von zehn Jahren im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht abgelaufen. cc) Von dieser gesetzlichen Regellöschungsfrist ist auch nicht aufgrund des Verhaltens des Klägers nach der Haftentlassung abzuweichen. Die Ablehnung der Löschung der Daten im KAN führt zu keiner subjektiven Rechtsverletzung beim Kläger. (1) Zwar stellen die in Art. 54 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 5 PAG gesetzlich vorgesehenen (Regel-)Löschungsfristen nur jeweils eine Höchstfrist dar, von der im Einzelfall nach unten abgewichen werden kann (zum Charakter der Löschungsfristen des Art. 54 Abs. 2 Satz 3 PAG als Regelhöchstfrist BayVerfGH, E.v. 19.10.1994 - Vf. 12-VII/92 u.a. - NVwZ 166/168 zur inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 PAG a.F.; ebenso BayVGH, B.v. 16.3.2020 - 10 ZB 19.423 - juris Rn. 1). Diesem Charakter korrespondiert der subjektive Rechtsanspruch des von den Eintragungen Betroffenen auf Prüfung der Erforderlichkeit der (weiteren) Speicherung auch vor Fristablauf im Einzelfall (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, Art. 54 Rn. 41). (2) Diesem subjektiven Anspruch des Klägers auf Prüfung im Einzelfall ist der Beklagte im angefochtenen Bescheid nachgekommen, er hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Verkürzung der (Regel-)Löschungsfrist abgelehnt. Die vom Kläger begangenen Straftaten stehen ganz wesentlich im Zusammenhang mit der bei ihm unstreitig in der Vergangenheit bestehenden Drogenabhängigkeit. Diesen Straftaten ist generell eine hohe Wiederholungsgefahr immanent, die sich im Einzelnen auch bereits in der Vergangenheit durch das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers realisiert hat. Der Beklagte hat deshalb eine weitere Speicherung der Daten im KAN als notwendig angesehen, was aufgrund des Vorgenannten gerichtlich nicht zu beanstanden ist. Für diese weitere Speicherung hat der Beklagte auch berücksichtigt, dass nach den nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten von einer Drogenfreiheit des Klägers seit seiner Haftentlassung auszugehen ist. Allerdings hat der Beklagte zu Recht in seine Entscheidung zur Ablehnung der Löschung auch eingestellt, dass der Kläger zuletzt im Jahr 2021 im Zusammenhang mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit, Alkoholkonsum beim Führen eines Fahrzeugs, in Erscheinung getreten ist. Auch wenn diesem Gesetzesverstoß kein Handeln im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln zugrunde gelegen hat, ergibt sich daraus nachvollziehbar weiter die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Suchtmittel, zumal die vorgelegten Dokumente für den Kläger von einem vollständigen Alkoholverzicht seit 2009 ausgehen (vgl. K 8; Bl. 33 der Gerichtsakte). (3) Die (Fortführung der) Speicherung erweist sich entgegen der Auffassung der Klägerseite auch als verhältnismäßig, was sich aus einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Gefahrenabwehr und vorbeugenden Straftatbekämpfung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers ergibt. Zwar weist die Bevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Ansbach (VG Ansbach, U.v. 24.8.2021 - AN 15 K 18.1958 - juris) zu Recht darauf hin, dass aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen den im KAN gespeicherten strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers und dem geltend gemachten Löschungsanspruch die weitere Speicherung bis zum Ablauf der Regellöschungsfrist der besonderen Rechtfertigung bedarf (a.a.O. Rn. 32). Allerdings ist es vorliegend in Abwägung mit der Bedeutung der vom Kläger begangenen Straftaten, der dadurch verletzten Rechtsgüter und der diesen Taten - auch unter Berücksichtigung der Drogenfreiheit des Klägers - immanenten generellen Wiederholungsgefahr gerichtlich nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO), wenn der Beklagte der weiteren Speicherung den Vorrang einräumt. In der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die mit einem erheblicheren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verbundenen Speicherungen, das DNA-Identifizierungsmuster und den personenbezogenen Hinweis, bereits gelöscht hat. Die weitere Speicherung der Daten im KAN betrifft somit im Kern den - bis zum Ablauf der Löschungsfristen nachvollziehbaren - „umfassenden Überblick über die kriminellen Aktivitäten“ (VG Ansbach, U.v. 24.8.29021 - AN 15 K 18.1958 - juris Rn. 32) des Klägers in der Vergangenheit, die weiteren Speicherungen wurden bereits gelöscht. Nicht zu beanstanden ist insoweit auch die Speicherung der Verkehrsordnungswidrigkeit. Auch wenn Ordnungswidrigkeiten regelmäßig nicht im KAN gespeichert werden, ist im konkreten Einzelfall im Hinblick auf den Zusammenhang mit einer Suchtmitteltat eine Speicherung sachgerecht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass diese Speicherung nach der Mitteilung des Beklagten nicht an der Mitziehklausel des Art. 54 Abs. 2 Satz 6 PAG teilnimmt und diese Speicherung damit mit der Löschung der weiteren Eintragungen im KAN ebenfalls gelöscht wird. b) Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf die Löschung der in der Vorgangsverwaltung (IGVP) gespeicherten Daten geltend machen. aa) Die Speicherung im IGVP findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 54 Abs. 1 PAG, wonach die Polizei personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern und verarbeiten kann, soweit dies unter anderem (3. Alternative in Art. 54 Abs. 1 PAG) zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Diese Polizeiakten (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, Art. 54 Rn. 2 und Rn. 13) dienen der Aufgabenerfüllung der Polizei, eine Verknüpfung mit dem Kriminalakt nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 PAG ist unzulässig (Schmidbauer a.a.O. Rn. 15). Vorliegend hat der Beklagte die in den Ziffern 2.4 - 2.15 sowie in Ziffer 2.17 aufgeführten Vorgänge in Bezug auf die gegen den Kläger ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen, die den Eintragungen im KAN zugrunde liegen, gespeichert. Für die (weitere) Zulässigkeit der Speicherungen gilt das oben zu a) Ausgeführte entsprechend, darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. In den Ziffern 2.1 - 2.2 hat die Polizei den der Verkehrsordnungswidrigkeit vom Juli 2021 zugrundeliegenden Sachverhalt erfasst, in Ziffer 2.3 eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Da eine Verknüpfung mit den Eintragungen im KAN nicht erfolgen darf, ist die Speicherung zur Vorgangsverwaltung zulässig (vgl. zur Funktion der Vorgangsverwaltung als „automatische Aktenregistratur“: Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, Art. 54 Rn. 13; BayVGH, B.v. 25.1.2006 - 24 ZB 05.3074 - juris Rn. 36). In Ziffer 2.18 wurde der Kläger als Auskunftsperson zu einem Straßenverkehrsdelikt erfasst, der Vorgang ist somit im Rahmen der Aktenführung wieder auffindbar (vgl. BayVGH a.a.O.). bb) Aus dem Recht des von der Datenspeicherung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) folgt grundsätzlich ein Anspruch auf Löschung der über ihn gespeicherten Polizeidaten, soweit deren Aufbewahrung und Speicherung nicht auf gesetzlicher Grundlage gerechtfertigt ist. Diesen im Verfassungsrecht wurzelnden Rechtsanspruch hat der bayerische Gesetzgeber einfach-rechtlich für den Bereich der Polizeidaten allgemein in Art. 62 Abs. 2 Satz 1 PAG ausgestaltet. Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Erhebung oder weitere Verarbeitung unzulässig war (Nr. 1), sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen (Nr. 2) oder bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (Nr. 3). (1) Die in Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HS. 1 PAG genannten (Regel-)Überprüfungsfristen und -termine betragen bei Erwachsenen zehn Jahre (vgl. Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HS. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 PAG). Da die in den Ziffern 2.4 - 2.15 und in Ziffer 2.17 enthaltenen Eintragungen in Bezug auf die Eintragungen im KAN erfolgt sind und der Kläger insoweit keinen Anspruch auf die Löschung dieser Eintragungen geltend machen kann (s.o. zu 2.a), ist auch ein Anspruch des Klägers auf die Löschung der Eintragungen im IGVP aus den oben genannten Gründen zu verneinen. (2) Die weiteren Eintragungen in den Ziffern 2.1 - 2.2, 2.3 und 2.18 betreffen Vorgänge, die keine Beziehung zu den Speicherungen im KAN haben (Verkehrsordnungswidrigkeit; Ordnungswidrigkeit nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz; Erfassung des Klägers als Auskunftsperson). Für diese Vorgänge geht der Beklagte selbst von einer verkürzten Löschungsfrist von fünf Jahren aus, ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Löschung vor Ablauf dieser Frist ist nicht erkennbar. Die (bloße) Vorgangsverwaltung stellt insoweit keinen wesentlichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, eine allgemeine Überprüfungsfrist von fünf Jahren ist von der Rechtsprechung als sachgerecht angesehen worden (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2006 - 24 ZB 05.3074 - juris Rn. 18). 3. Der Kläger trägt als unterlegener Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.