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Urteil

Au 3 K 22.85

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Satzung einer Kindertageseinrichtung, wonach ein Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann, stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Kindes in Fällen dar, in denen solche Gründe schon vor dem erstmaligen Besuch gegeben sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Satzung einer Kindertageseinrichtung, wonach ein Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann, stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Kindes in Fällen dar, in denen solche Gründe schon vor dem erstmaligen Besuch gegeben sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2021 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2021, mit dem die Klägerin vom Besuch der Kindertageseinrichtung der Beklagten ausgeschlossen wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für diesen Bescheid, mit dem die Aufnahme der Klägerin in die Kindertageseinrichtung der Beklagten widerrufen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2022 - 4 CS 22.504 - juris Rn. 17) fehlt eine Rechtsgrundlage. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. § 7 Abs. 1 Buchst. f KitaS nicht einschlägig. Nach der genannten Satzungsbestimmung kann ein Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen. Durch die ausdrückliche Begrenzung des Ausschlusses auf den weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung erfasst die Satzungsbestimmung nicht die Fälle, in denen schwerwiegende Gründe für den Ausschluss schon vor dem erstmaligen Besuch gegeben sind. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese ausdrückliche Einschränkung der Befugnisnorm durch den Satzungsgeber ungeschehen zu machen. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 Buchst. f KitaS scheidet daher aus. Vielmehr bleibt es dem Gemeinderat der Beklagten vorbehalten, das Wort „weiteren“ in § 7 Abs. 1 Buchst. f KitaS zu streichen und damit den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fallkonstellationen wie die streitgegenständliche auszudehnen. Dies wird allerdings grundsätzlich nur ex nunc möglich sein. Demnach scheidet § 7 Abs. 1 Buchst. f KitaS als Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Klägerin aus. Anders als ihre beiden älteren Geschwister hat diese die Kindertageseinrichtung der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausschlusses am 28. Dezember 2021 noch nicht besucht. Entsprechendes gilt für Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 5 KitaS. § 5 KitaS, der die Aufnahme der angemeldeten Kinder regelt, nimmt nicht auf § 7 KitaS und die dort geregelten Ausschlussgründe Bezug, sodass der gesetzliche Zulassungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO insoweit uneingeschränkt bleibt. Auch hier bleibt es letztlich dem Gemeinderat der Beklagten vorbehalten zu entscheiden, ob dies in Zukunft anders geregelt sein soll. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung war gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.