Urteil
Au 1 K 20.2820
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Soweit die Nachholung des Visumverfahrens im Ausland erforderlich ist, ist dessen Durchführung nicht von vorneherein unzumutbar, allerdings verpflichtet die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung der elterlichen Sorge für seine in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kinder. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts ... vom 17. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Ausreise des Klägers ist vorliegend nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Vielmehr ist es ihm zumutbar, auszureisen und mit einem nationalen Visum zum Familiennachzug wieder zurückzukehren. 1. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass der Gesetzgeber für den dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung der Personensorge die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes vorsieht. Die Feststellung allein, der Kläger habe (möglicherweise) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen Daueraufenthalt zur Ausübung der Personensorge für seine Kinder, führt dabei noch nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise. Soweit die Nachholung des Visumverfahrens im Ausland erforderlich ist, ist dessen Durchführung nicht von vorneherein unzumutbar, auch wenn es mit einer vorübergehenden Trennung der Familie verbunden ist (BVerfG, B.v. 15.3.2018 – 2 BvQ 24/18). Art. 6 GG gewährt insoweit keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen unter Betrachtung des Einzelfalles und Gewichtung der familiären Bindungen einerseits und der sonstigen Umstände des Einzelfalles andererseits berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2016 – 10 CS 16.408 – juris Rn. 5 m.w.N.). Verfassungsrechtlich ist deshalb eine Prognose zur Zumutbarkeit der Trennung des Klägers von seiner Familie geboten. Diesbezüglich muss die Dauer des Visumverfahrens absehbar und insbesondere auch geklärt sein, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (st.Rspr. des BayVGH, z.B. U.v. 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 – juris Rn. 40). Bei dieser Prognose sind nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „einfachrechtliche Unsicherheiten“ ebenso zu berücksichtigen wie eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BayVGH, U.v. 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 – juris Rn. 40; BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 52 ff.). 2. Für den Kläger besteht die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG. Das Gericht geht davon aus, dass ein eventuell bestehendes Daueraufenthaltsrecht des Klägers aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet auch bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der außergewöhnlichen Härte und der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durchgreifen muss, soweit eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft vorliegt und diese nur im Bundesgebiet gelebt werden kann. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis setzt allerdings gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Durchführung eines Visumverfahrens und damit die Ausreise des Klägers voraus. An die wertentscheidende Grundsatznorm des Art. 6 GG ist auch das deutsche Generalkonsulat in Lagos bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der außergewöhnlichen Härte und bei Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 36 Abs. 2 AufenthG gebunden. Die vom Bevollmächtigten des Klägers zitierten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften stehen dabei einer verfassungskonformen Auslegung des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht entgegen. Eine grundsätzliche Möglichkeit des Familiennachzugs besteht damit, zumal es nach Aussage des Landratsamts bisher nicht vorgekommen sei, dass bei einer Vorabzustimmung der örtlichen Ausländerbehörde ein Visum nicht erteilt worden sei. Das Gericht sieht keinerlei Veranlassung zu der Annahme, das Generalkonsulat als deutsche Behörde beachte im Rahmen der Durchführung des Visumverfahrens nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dies kann auch nicht der Tatsache entnommen werden, dass ein Teil der Visumanträge zum Familiennachzug abgelehnt wird. Sollte eine ablehnende Entscheidung die Grundrechte verletzen, steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. Soweit sich der Bevollmächtigte des Klägers auf einen vergleichbaren Fall bezieht, bei dem das Deutsche Generalkonsulat in Lagos das Visum erst nach einer entsprechenden Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht Berlin erteilt hat, steht dies der Auffassung der Kammer nicht entgegen. Mit diesem Sachvortrag bezieht er sich auf die „einfachrechtlichen Ungewissheiten“, mit denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az.: 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 50) strenge Maßstäbe für die Prüfung der Zumutbarkeit der Durchführung des Visumverfahrens begründete. Gerade dieser Fall zeigt allerdings deutlich, dass der Grundrechtsschutz über die Fachgerichte gewährleistet ist sowie unbestimmten Rechtsbegriffen in einer Norm und der damit verbundenen Gefahr einer Grundrechtsverletzung nicht durch den Verzicht auf die Anwendung gesetzlicher Vorgaben begegnet werden muss. Vielmehr ist der Schutz der Grundrechte durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit garantiert. 3. Im Fall des Klägers sind keine Umstände erkennbar, die eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens aus familiären Gründen unzumutbar erscheinen lassen. Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Soweit ein Ausreisehindernis in der Trennung von Familienangehörigen begründet sein soll, umfasst dies alle Maßnahmen, um die Dauer des Visumverfahrens möglichst kurz zu halten (BayVGH, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Damit liegt es primär im Verantwortungsbereich des Klägers, die Ausreisemodalitäten möglichst familienverträglich zu gestalten. Das Landratsamt unterstützt ihn dabei umfassend. Es hat in der mündlichen Verhandlung erneut zugesagt, eine Vorabzustimmung zu erteilen und im Wege der Amtshilfe die identitätsklärenden Dokumente des Klägers vorab dem Generalkonsulat in Lagos zur Prüfung vorzulegen. Allerdings hat sich der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung weder erneut für einen Termin zur Visumbeantragung registriert noch hat er Dokumente beschafft, die im Vorgriff auf das Visumverfahren eine Identitätsklärung ermöglichen. Damit ist er seinen Mitwirkungspflichten, die sich aus § 82 Abs. 1 AufenthG ergeben, nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Erteilung eines Visums bei Vorlage einer Vorabzustimmung, aus der sich die unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG stehende Vater-Kind-Beziehung des Klägers ergibt, grundsätzlich in absehbarer Zeit möglich ist. Eine Festlegung auf eine bestimmte Verfahrensdauer ist allerdings deshalb schwierig, da das Visumverfahren im Fall des Klägers in erster Linie der Klärung seiner Identität dient. Das Urkundswesen in Nigeria weist gravierende Mängel auf, sodass im Visumverfahren auch bei Vorlage eines Nationalpasses die Identität des Klägers zu prüfen ist. Dies gilt umso mehr im Fall des Klägers, der wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde und einen gefälschten türkischen Passkontrollstempel sowie ein gefälschtes Schengen-Visum im Pass hatte. Allgemein weisen die Deutsche Botschaft in Abuja und das Generalkonsulat in Lagos auf ihrer gemeinsamen Webseite darauf hin, dass in Fällen des Familiennachzugs standardmäßig das Urkundenüberprüfungsverfahren durchgeführt wird. Eine verbindliche Auskunft über die Bearbeitungsdauer dürfte deshalb insbesondere im Fall des Klägers schwierig sein. Allerdings liegt es in seiner Hand, im Vorfeld des Termins beim Generalkonsulat zusätzlich zum Reisepass weitere Unterlagen zu beschaffen, auf deren Grundlage die Identität geklärt werden kann. Die Bearbeitungsdauer hängt damit primär von der Vorarbeit des Klägers ab und kann bei guter Vorbereitung und bei Vorliegen der von der Ausländerbehörde bereits konkret in Aussicht gestellten Vorabzustimmung in wenigen Wochen durchgeführt werden. Ausweislich der vom Beklagten eingeholten Auskunft des Deutschen Generalkonsulats in Lagos vom 17. Februar 2021 ist bei Vorlage einer Vorabzustimmung mit einer Bearbeitungszeit von mindestens fünf Wochen zu rechnen, sofern die Durchführung einer Urkundenüberprüfung zur Identitätsfeststellung nicht notwendig ist. Das Urkundenüberprüfungsverfahren dauert derzeit mindestens fünf Monate. Die Dauer ist davon abhängig, wie schnell die notwendigen Unterlagen seitens des Klägers vorgelegt werden. Im Wege der Amtshilfe kann diese Prüfung bereits vorab von Deutschland aus veranlasst werden, was vom Landratsamt auch angeboten wurde. Der BayVGH geht in seinem Urteil vom 7.Dezember 2021 auf der Grundlage einer Auskunft des Deutschen Generalkonsulats in Lagos von einer Dauer des Visumverfahrens von ca. zwei bis drei Monaten aus. Diese Einschätzung teilt die Kammer vor dem Hintergrund der ihr vorliegenden Auskunft. Aufgrund einer Anfrage des Bevollmächtigten des Klägers verwies das Generalkonsulat in Lagos auf dieses Urteil des BayVGH und machte sich damit die darin enthaltene Prognose zur Dauer des Verfahrens zu eigen. Eine weitergehende Prognose für den Fall der verweigerten Mitwirkung ist weder erforderlich noch möglich. Das Landratsamt wies in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hin, dass eine auf den konkreten Fall des Klägers bezogene Aussage zur Dauer des Visumverfahrens allenfalls dann möglich ist, wenn der Kläger identitätsklärende Dokumente vorlegt, die einer Prüfung unterzogen werden können. In diesem Fall einer vorab durchgeführten Urkundenprüfung würde es auch versuchen, eine Einschätzung des Generalkonsulats zur konkreten Dauer des Visumverfahrens im Fall des Klägers einzuholen. Nach eigener Aussage hat sich der Kläger jedoch bislang in keiner Weise darum bemüht, Dokumente für das Visumverfahren zu beschaffen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihm dies nicht zumutbar wäre. Soweit der Kläger zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses unterlässt, beruht eine längerfristige Trennung allein auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung. Daraus kann keine dem Staat bzw. der Ausländerbehörde (kausal) zurechenbare Grundrechtsbeeinträchtigung (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) gefolgert werden (BayVGH, a.a.O., Rn. 48). Der BayVGH verweist in seinem Urteil vom 7. Dezember 2021 im Übrigen darauf, dass ihm eine Prognose über den Zeitraum der Trennung der Familie im Fall fehlender oder unzureichender Mitwirkung des Klägers im Visumverfahren nicht möglich ist (BayVGH, a.a.O., Rn. 49). Auch das Bundesverfassungsgericht räumt in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2021 ein, dass es die Erkenntnisfähigkeit der Behörden und Gerichte überfordern würde, bei einer fehlenden oder unzureichenden Mitwirkung eine präzise Vorstellung über die Dauer des Visumverfahren zu entwickeln (BVerfG, a.a.O., Rn. 59). 4. Die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Durchführung eines Visumverfahrens ergibt sich vorliegend insbesondere auch aus seiner wichtigen Funktion bei der Identifizierung des Klägers und der Klärung seiner Identität. Diese Identitätsklärung ist im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG eine generelle Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Sie liegt im öffentlichen Interesse und kann umfassend nur vor Ort im Rahmen des Visumverfahrens erfolgen, so dass insoweit auch eine vorübergehende Beeinträchtigung des Rechts aus Art. 6 GG grundsätzlich hinzunehmen ist. Eine Garantie einer bestimmten Verfahrenshöchstdauer kann es dabei nicht geben. So weisen die deutschen Vertretungen in Nigeria auf ihrer gemeinsamen Webseite darauf hin, dass die Bearbeitungsdauer eines Langzeitvisums stark einzelfallabhängig und schwer vorauszusagen ist. Gegebenenfalls steht dem Kläger die Möglichkeit offen, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Generalkonsulats in Anspruch zu nehmen und auf diesem Weg seine Rechte aus Art. 6 GG durchzusetzen. Auch hier kann die Kammer – ebenso wie bei der Frage der verfassungskonformen Auslegung der Anspruchsnorm des § 36 Abs. 2 AufenthG durch das Deutsche Generalkonsulat – nicht davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht Berlin seinem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht nachkommt. 5. Ein von dem deutschen Kind der Lebensgefährtin abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV besteht nicht. Art. 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Zunächst ist grundsätzlich fraglich, ob eine solche Ableitung vorliegend möglich ist, da keinerlei rechtlich geschützte Beziehung zwischen dem Kind und dem Kläger besteht. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, dass das Kind aufgrund der Nachholung des Visumverfahrens durch den Kläger de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union dauerhaft zu verlassen. Der Kläger hat es durch eine gewissenhafte Vorbereitung des Visumverfahrens selbst in der Hand, die Trennung von seinen Kindern und deren Mutter in einem überschaubaren Zeitrahmen zu halten. III. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.