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Beschluss

Au 8 M 22.1337

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Reisekosten von Vertretern einer Gemeinde, die durch die Teilnahme sowohl des ersten Bürgermeisters als auch eines Verwaltungsbeamten an der mündlichen Verhandlung angefallen sind, sind im Regelfall als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig (vgl. VGH München BeckRS 2015, 46427). (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 30. Mai 2022 (zum Az. Au 8 K 21.1354) wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen. I. 1. Die Antragstellerin hat im Verfahren Au 8 K 21.1354 die Verpflichtung der in diesem Verfahren beklagten Gemeinde, die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, begehrt, ihr eine „richtige Abrechnung“ der Gebühren zur Abwasserbeseitigung auszustellen. In diesem Klageverfahren hat die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter am 15. Februar 2022 stattgefunden. An der öffentlichen Verhandlung haben der 1. Bürgermeister der beklagten Gemeinde, der Antragsgegnerin, sowie der Geschäftsleitende Beamte der Verwaltungsgemeinschaft als Behörde der beklagten Gemeinde teilgenommen. Der Bevollmächtigte der Klägerin, die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, hat in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Klage zurückgenommen, das Verfahren wurde mit Beschluss vom gleichen Tag eingestellt, der Klägerin, die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Antrag vom 24. Mai 2022 hat die beklagte Gemeinde, die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, die ihr entstandenen Auslagen geltend gemacht. Im Einzelnen wurden abgerechnet: - Wegestreckenentschädigung 66,00 EUR - Parkgebühren 4,00 EUR - Schreibauslagenpauschale 20,00 EUR. Für die Wegestreckenentschädigung wurde nach § 6 BayRKG eine Abrechnung des zur Anreise benutzten Kfz des Geschäftsleitenden Beamten angesetzt. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss 30. Mai 2022 hat die Urkundsbeamtin des Gerichts die der beklagten Gemeinde von der Klägerin, der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, zu erstattenden Auslagen in Höhe von 89,90 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Kostengrundentscheidung im Einstellungsbeschluss vom 15. Februar 2022, wonach die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hingewiesen. Die Wegestreckenentschädigung wurde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG mit 0,35 EUR pro gefahrenen Kilometer abgerechnet, was bei der Entfernung zwischen dem Sitz der beklagten Gemeinde und dem Gerichtsort eine Wegestreckenentschädigung in Höhe von 65,80 EUR ergeben hat. 2. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Juni 2022 ließ die Antragstellerin Entscheidung des Gerichts beantragen mit dem Ziel der Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30. Mai 2022. Der Einstellungsbeschluss vom 15. Februar 2022 sei aufzuheben, dies sei bereits in der Vergangenheit beantragt worden. Die abgerechneten Reisekosten seien unzulässig. Nach § 23 JVEG sei die Abrechnung von Kosten von Dritten unzulässig. Der 1. Bürgermeister der beklagten Gemeinde habe keine Reisekosten geltend gemacht, die Kosten des Geschäftsleitenden Beamten seien als Kosten Dritter nicht abrechnungsfähig. Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Beteiligten erhielten die Gelegenheit, sich zur Vorlage zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren Au 8 K 21.1354 Bezug genommen. II. Die zulässige Erinnerung i.S.v. §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Gemäß § 165 Satz 2 VwGO i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO kann gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegende Kostenlastentscheidung ergangen ist (Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 165 Rn. 3). Der in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2022 ergangene Einstellungsbeschluss, mit dem die Kostentragungspflicht der Klägerin, die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, unanfechtbar festgestellt worden ist (vgl. § 155 Abs. 2, §§ 146 Abs. 1, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO), wurde durch den Berichterstatter des Verfahrens als Einzelrichter getroffen. 2. Die Erinnerung ist unbegründet. Die Antragstellerin, d.h. die Klägerin im Verfahren Au 8 K 21.1354, hat gemäß Ziffer II. des Einstellungsbeschlusses vom 15. Februar 2022 die Kosten des Verfahrens zu tragen. Auf dieser Grundlage konnte der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2022 ergehen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2022 hat dabei zu Recht die der beklagten Gemeinde entstandenen Reisekosten dem Grunde und der Höhe nach als erstattungsfähig angesehen, die Klägerin, d.h. die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, hat diese zu tragen. a) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass „Reisekosten von Vertretern einer Gemeinde, die durch die Teilnahme sowohl des ersten Bürgermeisters als auch eines Verwaltungsbeamten an der mündlichen Verhandlung (…) angefallen sind, (…) im Regelfall als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig“ sind (BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 9 M 15.254 - juris LS 1). Dabei spielt es für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob die geltend gemachten Reisekosten nach § 5 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen u.a. (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz; JVEG) oder nach Art. 1 i.V.m. Art. 2 ff. des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) abgerechnet sind (im Einzelnen BayVGH, B.v. 8.5.2015 a.a.O. Rn. 13). Die Höhe der anzusetzenden Fahrtkosten bemisst sich nach beiden Normen nach den zwischen dem Dienstort und dem Gerichtsort gefahrenen Kilometern und wird in Höhe von 0.35 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayRKG). In dieser Höhe hat die Urkundsbeamtin des Gerichts die Reisekosten der beklagten Gemeinde abgerechnet. Durch die dabei von der Urkundsbeamtin vorgenommene Kürzung in Höhe von 0,20 EUR für die gefahrenen Kilometer ist die Antragstellerin nicht beschwert. b) Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist ein Ausschluss der Kostenerstattung für die beim Geschäftsleitenden Beamten der Verwaltungsgemeinschaft angefallenen Reisekosten nicht nach § 23 JVEG zu bejahen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2022 neben dem 1. Bürgermeister der beklagten Gemeinde anwesende Geschäftsleitende Beamte der Verwaltungsgemeinschaft ist nach Art. 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VGemO) für die beklagte Gemeinde im Rahmen deren eigenen Wirkungskreises tätig gewesen, seine Anwesenheit ist sachgerecht (im Einzelnen vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 9 M 15.254 - juris Rn. 11 f.). Er erfüllt deren Aufgabe und vertritt insoweit nicht als Dritter die beklagte Gemeinde. Ein Ausschluss der Kostenerstattung nach § 23 JVEG, die der Bevollmächtigte der Antragstellerin geltend macht, ist somit bereits tatbestandlich nicht gegeben. c) Unabhängig vom Vorstehenden ist die Kostenerinnerung im Ergebnis auch deshalb zurückzuweisen, da die geltend gemachte Wegestreckenentschädigung für die Teilnahme der beiden Vertreter der beklagten Gemeinde nur einmal geltend gemacht worden ist. Selbst wenn der Geschäftsleitende Beamte der Verwaltungsgemeinschaft - wie nicht - nach § 23 JVEG keine Reisekostenerstattung fordern könnte, wären die beim 1. Bürgermeister der beklagten Gemeinde dann angefallenen Reisekosten in der gleichen Höhe zu erstatten. 3. Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 3 a.E. VwGO). Die geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 66,- EUR erreichen die Beschwerdesumme von 200,- EUR nicht.