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Urteil

Au 5 K 22.933

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit dem Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB), ist neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage auch ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, dh der Standort des Vorhabens, gemeint. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB angeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann. Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die Annahme einer faktischen Baugrenze müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen, die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude oder einem Anbau an ein bestehendes Gebäude stellt sich als unzulässig dar, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB), ist neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage auch ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, dh der Standort des Vorhabens, gemeint. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB angeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann. Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die Annahme einer faktischen Baugrenze müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen, die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude oder einem Anbau an ein bestehendes Gebäude stellt sich als unzulässig dar, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage erweist sich als zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2022 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Bauvorhaben muss mit den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften vereinbar und insbesondere planungsrechtlich nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB zulässig sein. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich für den unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Einfügen in die nähere Umgebung ist hinsichtlich der einzelnen Merkmale jeweils in drei Schritten zu prüfen. Im ersten Schritt ist die nähere Umgebung, also der „Umgriff“, zu bestimmen. Anschließend wird die vorhandene Bebauung in diesem Gebiet beurteilt und der Beurteilungsrahmen festgelegt. Im letzten Schritt wird überprüft, ob sich das konkrete Vorhaben in die räumlich festgelegte und beurteilte Umgebung einfügt. a) Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein. aa) Mit dem Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage auch ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d.h. der Standort des Vorhabens, gemeint (BVerwG, B.v. 15.4.1987 - 4 B 60/87 - Juris Rn. 3). Zur Konkretisierung des der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maßstabs kann dabei auf die in § 23 BauNVO enthaltenen Begriffsbestimmungen zur Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2016 - 4 B 23.16 - Juris Rn. 6, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - Juris Rn. 9, B.v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - Juris Rn. 4). Es ist u.a. zu prüfen, ob der maßgebenden Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze oder Baulinie zu entnehmen ist oder ob die grundsätzlich von der jeweiligen Erschließungsstraße aus zu bestimmende Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO) dort ein Vorbild hat. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint (BVerwG, B.v. 22.9.2016 - 4 B 23.16 - Juris Rn. 6). bb) Maßgeblicher Beurteilungsrahmen für das Vorhaben ist die nähere Umgebung. Berücksichtigt werden muss hier die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - Juris Rn. 19 m.w.N.). Daraus folgt, dass nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks zu berücksichtigen ist, sondern auch die weitere Bebauung der Umgebung, soweit diese noch prägend auf das Baugrundstück wirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 144. EL, Oktober 2021, § 34 Rn. 36). Wie weit die wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. In der Regel gilt bei einem, inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - Juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - Juris Rn. 25; U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - Juris Rn. 19; U.v. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - Juris Rn. 20). Dabei ist jedoch die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - Juris Rn. 19). Bei den Kriterien Nutzungsmaß und überbaubare Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - Juris Rn. 21 m.w.N.). Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Bestehende Sichtbeziehungen sind zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, U.v. 1.3.2017 - 2 A 46/16 - Juris Rn. 35 ff. m.w.N.). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - Juris Rn. 2). (1) Als nähere Umgebung zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen wird vorliegend der Bereich zwischen … Straße, … Straße, … Straße und … Straße („Geviert“) angesehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Radius wechselseitiger Prägung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche begrenzt ist. Insbesondere bei der streitgegenständlichen rückwärtigen Bebauung beschränkt sich die Einflussnahme der Grundstücke auf das Geviert. Sämtliche rückwärtige Bereiche bilden einen gemeinsamen inneren Bereich, der dadurch gekennzeichnet ist, dass sich darin keine Hauptgebäude befinden. Die Gartenbereiche der Grundstücke sind sich zugewandt und liegen aneinander. Auch bestehen in diesem Innenbereich aufgrund der Abwesenheit von Hauptgebäuden weitläufige Sichtbeziehungen. (2) Ob sich die nähere Umgebung - einer weiteren Betrachtungsweise folgend - neben dem Geviert (… Straße - … Straße- … Straße - … Straße) auch auf die gegenüberliegende Straßenseite der … Straße erstreckt, kann dahinstehen. Denn auch innerhalb dieses Beurteilungsrahmens würde sich das Vorhaben nicht einfügen. Gleiches gilt für den Fall einer engeren Betrachtungsweise. Stellt man lediglich auf die Grundstücke ab, die durch die gleiche Erschließungsstraße erschlossen sind und auf der gleichen Straßenseite liegen (BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 2 ZB 21.1562 - Juris Rn. 6), findet sich in diesem Straßenzug kein Bezugsobjekt. (3) Eine Ausdehnung der näheren Umgebung in westlicher Richtung bis hin zur … Straße kommt nach Auffassung der Kammer keinesfalls in Betracht. Zwar ist eine prägende Wirkung der weiteren Umgebung abhängig von der Reichweite wechselseitiger Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung und daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Einzelfallumstände, wonach sich das Abstellen auf das Geviert und die gegenüberliegende Straßenseite (BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - Juris Rn. 26; B.v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - Juris Rn. 4) ausnahmsweise als zu enge Betrachtung darstellen würde, sind jedoch nicht ersichtlich. Das Geviert weist im gesamten Bereich zwischen … Straße und … Straße einheitliche Bau- und Nutzungsstrukturen auf. Trennende Elemente sind in westlicher Richtung genauso wenig zu erkennen wie in östlicher Richtung. Würde man eine über das Geviert hinausgehende Betrachtungsweise für erforderlich halten, so stellt sich die Frage, wieso sich diese nach Westen hin zur … Straße und nicht nach Osten hin zum Geviert um die … Straße erstrecken sollte. Auch bestehende Sichtbeziehungen rechtfertigen keine über das Geviert und die gegenüberliegende Straßenseite hinausgehende Betrachtung. Daran vermag auch die an sich kurze Distanz zum vom Kläger angeführten Bezugsobjekt Fl.Nr. …, zu dem keine Sichtbeziehung besteht, nichts zu ändern. Vielmehr beschränkt sich die erforderliche wechselseitige Prägung gerade bei der Frage der faktischen hinteren Baugrenze auf die Grundstücke des Gevierts, deren rückwärtige Gartenbereiche unmittelbar aneinandergrenzen und die gemeinsam einen von den zu den Erschließungsstraßen hin orientierten Wohngebäuden eingerahmten Grünzug bilden, der als rückwärtiger Ruhe- und Rückzugsbereich dient und bisher von Hauptnutzung freigehalten wurde. Unbeachtlich ist insofern auch, dass sich die einzelnen Gevierte in gewisser Weise ähneln. Die Beurteilung der wechselseitigen Prägung beschränkt sich auf das Geviert des Vorhabengrundstücks, eine Parallele zu anderen Gevierten wird nicht gezogen. cc) Im Geviert liegt eine maximale Bebauungstiefe von ca. 24,5 Meter (Fl.Nr. …) vor, auf der gegenüberliegenden Straßenseite von ca. 30 Meter (Fl.Nr. …). Zudem ist eine faktische vordere Baugrenze von ca. 5 Meter und eine faktische rückwärtige Baugrenze gegeben. Für die Annahme einer faktischen Baugrenze müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen, die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - Juris Rn. 12). Die Anordnung erscheint nicht rein zufällig, sondern vielmehr gewollt. Die Unterteilung in bebaute Fläche und Freifläche tritt deutlich hervor. Jenseits von einer Bebauungstiefe von 24,5 Meter (Fl.Nr. …) befinden sich durchgehend keine Hauptgebäude. Im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke sind nur Nebenanlagen vorhanden. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite weist lediglich das Grundstück Fl.Nr. … eine Bebauung im hinteren Bereich auf. Insofern unbeachtlich ist, dass die Hauptgebäude in teilweise unterschiedlichem Ausmaß in den rückwärtigen Bereich hineinragen und keine einheitliche rückwärtige Gebäudeflucht vorliegt. Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist unproblematisch, es wird gerade nicht von einer Baulinie ausgegangen (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - Juris Rn. 13). dd) Die Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist mit einer Bebauungstiefe von 38,8 Meter im hinteren Bereich des ursprünglich einheitlichen Gesamtgrundstücks geplant. Das Vorhaben fügt sich daher sowohl hinsichtlich der Bebauungstiefe als auch der faktischen Baugrenze nicht in die nähere Umgebung ein. Die bisher lediglich bei einem Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorliegende maximale Bebauungstiefe von 30 Meter ist mit 38,8 Meter um 8,8 Meter überschritten. Bei Abstellen auf das Geviert beträgt die maximale Bebauungstiefe 24,5 Meter und ist damit um 14,3 Meter überschritten. Auch würde sich die Bebauung im hinteren Bereich (bzw. sowohl im vorderen als auch im hinteren Bereich) deutlich von der übrigen Bebauung abheben. Eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude oder einem Anbau an ein bestehendes Gebäude stellt sich als unzulässig dar, weil im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - Juris Rn. 6). ee) Auch fügt sich das Vorhaben nicht ausnahmsweise ein, obwohl sich in dem durch die Eigenart der näheren Umgebung gezogenen Rahmen kein Vorbild findet. Dies kann dann der Fall sein, wenn zwar der vorhandene Rahmen überschritten wird, im Übrigen aber keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigenden bodenrechtlichen Spannungen entstehen (BVerwG, U.v. 21.11.1980 - 4 C 30.78 - Juris Rn. 21). Dabei ist erneut auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Ausreichend zur Verneinung eines ausnahmsweisen Einfügens ist die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - Juris Rn. 17). Das streitgegenständliche Vorhaben wäre geeignet, bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen, weil von ihm für die umliegenden Grundstücke, die sämtlich über unbebaute rückwärtige Grünbereiche verfügen, eine negative Vorbildwirkung ausgehen würde. Es würde sich um das erste Hauptgebäude in Hinterliegerbebauung handeln. Dadurch bestünde die Gefahr einer erheblichen Verdichtung der bisherigen Freiflächen im rückwärtigen Bereich und der aufgelockerten Bebauung. Hinsichtlich der maßgeblichen Bebauung ist allein auf die Hauptgebäude, nicht hingegen auf Nebengebäude abzustellen (BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - Juris Rn. 18). b) Ob sich das Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann dahinstehen. Da sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfügt, erweist es sich als unzulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Damit stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) und der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.